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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z53Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Bregenz in 6900 Bregenz, Brielgasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Jänner 2019, Zl. RV/1100394/2016, betreffend Einkommensteuer 2013 (mitbeteiligte Partei: D O in H, vertreten durch die Klement & Partner Steuerberatung KG in 6971 Hard, Hofsteigstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die im Jahr 1962 geborene Mitbeteiligte war - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - im Zeitraum 2004 bis 31. August 2011 als Grenzgängerin in der Schweiz unselbständig beschäftigt. Seit 1. September 2011 ist sie im Inland nichtselbständig tätig.
2 Das in der schweizerischen gesetzlichen Altersversorgung (vgl. Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, im Folgenden: BVG, 2. Säule) angesparte Guthaben wurde bei Verlassen der Schweiz auf ein Freizügigkeitskonto der R Stiftung überwiesen.Das in der schweizerischen gesetzlichen Altersversorgung vergleiche , Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, im Folgenden: BVG, 2. Säule) angesparte Guthaben wurde bei Verlassen der Schweiz auf ein Freizügigkeitskonto der R Stiftung überwiesen.
3 Mit Schriftsatz vom 4. April 2013 ersuchte die Mitbeteiligte die R Stiftung um Auszahlung ihres gesamten, auf dem Freizügigkeitskonto bestehenden Guthabens zur Tilgung einer Hypothek. In der Folge wurde das Freizügigkeitskapital samt bis zum 29. April 2013 angefallener Zinsen nach Abzug der schweizerischen Quellensteuer auf ein inländisches Bankkonto der Mitbeteiligten überwiesen. Die Quellensteuer wurde der Mitbeteiligten später antragsgemäß rückerstattet.
4 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens besteuerte das Finanzamt das ausbezahlte Freizügigkeitskapital in Höhe von umgerechnet 31.812,86 € ohne Gewährung der Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988.Nach Wiederaufnahme des Verfahrens besteuerte das Finanzamt das ausbezahlte Freizügigkeitskapital in Höhe von umgerechnet 31.812,86 € ohne Gewährung der Drittelbegünstigung gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG 1988.
5 In der gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2013 gerichteten Beschwerde brachte die Mitbeteiligte vor, sie habe hinsichtlich des seit 2011 auf einem Freizügigkeitskonto befindlichen Freizügigkeitsguthabens nur die Wahl zwischen alternativen Zeitpunkten der Auszahlung gehabt. Eine freie Wahl zwischen alternativen Ansprüchen (gemeint wohl: Auszahlung oder Bezug einer Rente) habe nicht bestanden, sodass eine begünstigte Pensionsabfindung iSd § 124b Z 53 EStG 1988 vorliege.In der gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2013 gerichteten Beschwerde brachte die Mitbeteiligte vor, sie habe hinsichtlich des seit 2011 auf einem Freizügigkeitskonto befindlichen Freizügigkeitsguthabens nur die Wahl zwischen alternativen Zeitpunkten der Auszahlung gehabt. Eine freie Wahl zwischen alternativen Ansprüchen (gemeint wohl: Auszahlung oder Bezug einer Rente) habe nicht bestanden, sodass eine begünstigte Pensionsabfindung iSd Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG 1988 vorliege.
6 In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, § 124b Z 53 EStG 1988 könne schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil es sich bei der R Stiftung um keine „Pensionskasse“ handle. Es liege eine von einer Bank bezogene Auszahlung vor. Die erst 51-jährige Mitbeteiligte habe die Möglichkeit gehabt, im Falle einer Wiederaufnahme einer unselbständigen Arbeit in der Schweiz das Vorsorgekapital in die Vorsorgestiftung des neuen Arbeitgebers einzubringen.In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG 1988 könne schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil es sich bei der R Stiftung um keine „Pensionskasse“ handle. Es liege eine von einer Bank bezogene Auszahlung vor. Die erst 51-jährige Mitbeteiligte habe die Möglichkeit gehabt, im Falle einer Wiederaufnahme einer unselbständigen Arbeit in der Schweiz das Vorsorgekapital in die Vorsorgestiftung des neuen Arbeitgebers einzubringen.
7 In ihrem Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG verwies die Mitbeteiligte auf Judikatur des BFG sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2007, 2006/15/0258.
8 Im Verfahren vor dem BFG brachte das Finanzamt weitere Stellungnahmen zum strittigen Punkt der Drittelbegünstigung ein. So verwies das Finanzamt darauf, dass es primärer Zweck der Freizügigkeitsbestimmungen sei, das Austrittskapital so lange sicher in einer Freizügigkeitsstiftung zu verwahren, bis die versicherte Person das Auszahlungsalter gemäß Art. 16 der Verordnung des schweizerischen Bundesrates über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) iVm Art. 13 BVG erreicht habe oder einen neuen Arbeitgeber finde und das Ansparkapital in eine neue betriebliche Pensionskasse überführt werden könne. Auch wenn die Auszahlung nach dem Reglement der Freizügigkeitsstiftung zulässig gewesen wäre, sei es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen, mit der Bestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988 den vorzeitigen Verbrauch des Vorsorgekapitals durch eine Steuerbegünstigung zu fördern. Zudem erscheine es als gleichheitswidrig, wenn ein „aus der Freizügigkeit bezogener Wohnraumvorbezug“ begünstigungsfähig wäre, während die für die Anschaffung und Sanierung von Wohnraum bezogene Pensionskassenabfindung im Rentenalter wegen der dann gegebenen Wahlmöglichkeit (monatlicher Rentenbezug iSd Art. 37 BVG oder Barauszahlung) nicht begünstigt wäre.Im Verfahren vor dem BFG brachte das Finanzamt weitere Stellungnahmen zum strittigen Punkt der Drittelbegünstigung ein. So verwies das Finanzamt darauf, dass es primärer Zweck der Freizügigkeitsbestimmungen sei, das Austrittskapital so lange sicher in einer Freizügigkeitsstiftung zu verwahren, bis die versicherte Person das Auszahlungsalter gemäß Artikel 16, der Verordnung des schweizerischen Bundesrates über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) in Verbindung mit Artikel 13, BVG erreicht habe oder einen neuen Arbeitgeber finde und das Ansparkapital in eine neue betriebliche Pensionskasse überführt werden könne. Auch wenn die Auszahlung nach dem Reglement der Freizügigkeitsstiftung zulässig gewesen wäre, sei es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen, mit der Bestimmung des Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG 1988 den vorzeitigen Verbrauch des Vorsorgekapitals durch eine Steuerbegünstigung zu fördern. Zudem erscheine es als gleichheitswidrig, wenn ein „aus der Freizügigkeit bezogener Wohnraumvorbezug“ begünstigungsfähig wäre, während die für die Anschaffung und Sanierung von Wohnraum bezogene Pensionskassenabfindung im Rentenalter wegen der dann gegebenen Wahlmöglichkeit (monatlicher Rentenbezug iSd Artikel 37, BVG oder Barauszahlung) nicht begünstigt wäre.
9 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde statt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das BFG nicht zu.
10 Begründend verwies es u.a. auf die Bestimmung des Art. 30c Abs. 1 BVG, wonach der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen könne. Nach Art. 2 Abs. 1 des Schweizer Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) hätten Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verließen, bevor ein Vorsorgefall eintrete (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG könnten Versicherte - vorbehaltlich Art. 25f FZG - die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verließen. Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG bestimme, dass Versicherte die Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Art. 15 BVG nicht verlangen könnten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert seien.Begründend verwies es u.a. auf die Bestimmung des Artikel 30 c, Absatz eins, BVG, wonach der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen könne. Nach Artikel 2, Absatz eins, des Schweizer Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) hätten Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verließen, bevor ein Vorsorgefall eintrete (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, FZG könnten Versicherte - vorbehaltlich Artikel 25 f, FZG - die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verließen. Artikel 25 f, Absatz eins, Litera a, FZG bestimme, dass Versicherte die Barauszahlung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15, BVG nicht verlangen könnten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert seien.
11 Im Revisionsfall habe die Mitbeteiligte die Austrittsleistung zur Tilgung einer Hypothek verwendet. Dies sei nur insofern von Bedeutung, als die auszahlende Stelle die Sperrklausel für den obligatorischen Anteil der Austrittsleistung als nicht anwendbar erachtet habe, wobei irrelevant sei, ob dies wegen der im Inland weiter bestehenden obligatorischen Versicherung (im Hinblick auf Art. 25 f Abs. 1 lit. a FZG) zu Recht oder Unrecht erfolgt sei. Faktum sei, dass auf Grund der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der beruflichen Pensionskasse kein Wahlrecht zwischen Rente und Kapital bestanden habe, sodass die Beschwerdeangelegenheit nicht anders zu behandeln sei, als jene (im Einzelnen angeführten) Rechtssachen, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Auszahlung von Austrittsguthaben dem Begriff „Pensionsabfindung“ iSd § 124b Z 53 EStG 1988 subsumiert habe.Im Revisionsfall habe die Mitbeteiligte die Austrittsleistung zur Tilgung einer Hypothek verwendet. Dies sei nur insofern von Bedeutung, als die auszahlende Stelle die Sperrklausel für den obligatorischen Anteil der Austrittsleistung als nicht anwendbar erachtet habe, wobei irrelevant sei, ob dies wegen der im Inland weiter bestehenden obligatorischen Versicherung (im Hinblick auf Artikel 25, f Absatz eins, Litera a, FZG) zu Recht oder Unrecht erfolgt sei. Faktum sei, dass auf Grund der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der beruflichen Pensionskasse kein Wahlrecht zwischen Rente und Kapital bestanden habe, sodass die Beschwerdeangelegenheit nicht anders zu behandeln sei, als jene (im Einzelnen angeführten) Rechtssachen, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Auszahlung von Austrittsguthaben dem Begriff „Pensionsabfindung“ iSd Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG 1988 subsumiert habe.
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