Norm
ABGB §588Rechtssatz
§ 588 ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133430Im RIS seit
18.02.2021Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021