TE Vwgh Erkenntnis 1989/4/18 88/08/0020

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §46
AVG §52
AVG §66 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der EP in S, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger, Rechtsanwalt in Salzburg, Franz-Josef-Straße 16, gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Salzburg vom 4. Dezember 1987, Zl. IV-7022 B, VNR.: 1360 140554, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog seit 27. März 1985 vom Arbeitsamt Salzburg Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Da das Arbeitsamt Zweifel an der weiteren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte, veranlaßte es ihre amtsärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt Salzburg Obersanitätsrat Dr. H. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 17. September 1987 zum Ergebnis, daß die Beschwerdeführerin dauernd Erwerbsverrichtungen nicht ausführen könne. Dem lag nachstehender (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevanter) Befund zugrunde: „Allgemeinzustand: befriedigend; spezieller Organbefund ... klinisch o.B., Psyche: siehe fachärztliches Attest; Auswertung erbrachter Befunde und Gutachten: Endogene Erkrankung; endgültige Diagnose: Frau EP ist nicht mehr arbeitsfähig, eine Frühberentung sollte beantragt werden.“

Diesem Befund und Gutachten sind im Verwaltungsakt ein für das Gesundheitsamt der Stadt Salzburg zuhanden Dr. H bestimmtes fachärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. F vom 10. September 1987 und ein Schreiben des Primarius Dr. ER vom 3. September 1987 angeschlossen.

Das fachärztliche Attest lautet:

„Frau EP ist seit 1984 in Betreuung durch den sozialmedizinischen Dienst. Es besteht eine paranoide Psychose mit weitgehendem Realitätsverlust und Verlust der Affektkontrolle.

Auf Grund der vorliegenden schweren psychischen Erkrankung ist die Patientin nicht arbeitsfähig. Soweit sich aus dem bisherigen Arbeitsverlauf entnehmen läßt, ist es auch sehr unwahrscheinlich, daß eine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden kann.“

Das Schreiben von Primarius Dr. ER lautet:

„Frau EP war über längere Zeit bei Herrn OA Dr. B in therapeutischer Betreuung. Auf Grund ihrer psychischen Erkrankung wurde Frau EP in der Teamberatung der Landesnervenklinik im November 1986 besprochen, der damaligen übereinstimmenden Auffassung mußte sie als nicht arbeitsfähig bezeichnet werden. Nach der nunmehrigen Rücksprache mit Herrn Dr. B haben sich auch im Laufe der weiteren Therapie keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Frau EP ist allerdings seit einigen Monaten nicht mehr zu den therapeutischen Sitzungen erschienen.

Auf Grund des bisherigen Krankheitsverlaufes ist mit großer Sicherheit anzunehmen, daß Frau EP auch weiterhin als nicht arbeitsfähig zu betrachten ist.“

Am 6. Oktober 1987 gab die Beschwerdeführerin, die zur Wahrung des Parteiengehörs vorgeladen worden war, vor dem Arbeitsamt Salzburg folgendes zu Protokoll:

„Mir wurde heute das Ergebnis der am 870917 durchgeführten amtsärztl. Untersuchung, derzufolge ich nicht arbeitsfähig bin, zur Kenntnis gebracht.

Ich werde mich mit meinem Rechtsanwalt beraten, ob ich einen Antrag auf eine I-Pens. stelle od. mich ärztl. krankschreiben lasse.

Über § 33 (2) lit. b AlVG wurde ich belehrt.“

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1987 stellte das Arbeitsamt Salzburg gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin ab 6. Oktober 1987 ein. Begründend wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin am 17. September 1987 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden sei, da Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Der Amtsarzt habe als Sachverständiger festgestellt, daß sie nicht mehr arbeitsfähig sei. Dieses Untersuchungsergebnis sei ihr am 6. Oktober 1987 anläßlich ihrer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt Salzburg nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Der Bezug der Notstandshilfe sei daher (nach den im Bescheid zitierten Bestimmungen der §§ 24, 38 in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 1 und 33 Abs. 2 lit. b AlVG) ab 6. Oktober 1987 einzustellen.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, sie fühle sich keinesfalls arbeitsunfähig, im Gegenteil: Sie würde gerne eine ihr zumutbare Tätigkeit annehmen, beispielsweise Bürobotendienste oder Betreuung von Kindern. Wie die erstinstanzliche Behörde zu dieser Entscheidung gekommen sei, daß sie arbeitsunfähig sei, sei ihr nicht bekannt. Sie sei lediglich einmal beim Amtsarzt Dr. H vorgeladen gewesen. Die Besprechung habe knapp 5 Minuten gedauert. Sie habe hiebei dem Amtsarzt auch mitgeteilt, daß sie gerne eine Arbeit annehmen möchte. Zum Beweis dafür, daß sie nicht arbeitsunfähig sei, sei sie jederzeit bereit, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen. Sie beantrage ihrerseits, eine ärztliche Untersuchung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen, den Bescheid aufzuheben und die Notstandshilfe ab 7. Oktober 1987 weiter zu gewähren.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend wurde zur Rüge, daß die Beschwerdeführerin keiner ordentlichen ärztlichen Untersuchung durch einen Sachverständigen zugeführt worden sei, ausgeführt, es sei dem Amtsarzt ein fachärztliches Gutachten von Dr. F vom 10. September 1987 und ein Schreiben von Primarius Dr. ER vom 3. September 1987 vorgelegen. Es sei daher nicht unschlüssig und auch nicht widersprüchlich, wenn der Amtsarzt OSR Dr. H auf Grund dieser (in der Bescheidbegründung auszugsweise wiedergegebenen) fachärztlichen Feststellungen den Befund erstellt habe, daß die Beschwerdeführerin Erwerbsverrichtungen nicht ausüben könne. Wenn sie die Kürze der Untersuchung beim Amtsarzt rüge, so werde darauf hingewiesen, daß die Dauer der Untersuchung das Sachverständigengutachten nur dann beeinträchtigen könnte, wenn die Kürze zur Unvollständigkeit, zur Unschlüssigkeit oder zu anderen Mängeln geführt hätte. Dies treffe jedoch nicht zu. Denn der Amtsarzt habe auf Grund der vorliegenden fachärztlichen Gutachten von Dr. F und Primarius Dr. ER sein Gutachten (Endogene Erkrankung, kann Erwerbsverrichtungen nicht ausführen, Frühberentung sollte beantragt werden) erstellt. Die Kürze der Untersuchung durch den Amtsarzt vermöge daher den Wert des Sachverständigengutachtens nicht zu beeinträchtigen. Eine neuerliche Untersuchung durch einen Sachverständigen sei sohin nicht erforderlich gewesen. Der weitere Berufungseinwand, es sei der Beschwerdeführerin das Gutachten des Sachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht worden („wie das Arbeitsamt zu dieser Entscheidung gekommen ist, daß ich arbeitsunfähig bin, ist mir nicht bekannt“), sei unzutreffend. Der Beschwerdeführerin sei nämlich das Gutachten des Sachverständigen am 6. Oktober 1987 zur Kenntnis gebracht worden und sie habe sich hiezu dahin geäußert, daß sie sich mit ihrem Rechtsanwalt beraten werde, ob sie einen Antrag auf Invaliditätspension stellen oder sich krankschreiben lasse. Ihre Notstandshilfe sei daher gemäß § 24 (§ 38) in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. b AlVG wegen Wegfalls einer Anspruchsvoraussetzung einzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG ist die Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Nach § 33 Abs. 2 lit. b AlVG setzt die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem voraus, daß der Arbeitslose arbeitsfähig ist. Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG ist. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ist der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung des Amtsarztes ärztlich untersuchen zu lassen.

Durfte die belangte Behörde mängelfrei davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls ab 6. Oktober 1987 keine Erwerbsverrichtungen mehr ausführen konnte, so entsprach die Annahme ihrer Arbeitsunfähigkeit und damit der Wegfall einer Voraussetzung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 6. Oktober 1987 der Rechtslage.

Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG 1950 unter anderem ein, es sei ihr am 6. Oktober 1987 zwar der ärztliche Befund des OSR Dr. H vom 17. September 1987 und das Schreiben des Primarius Dr. ER vom 3. September 1987, nicht jedoch das Schreiben des Dr. F vom 10. September 1987 zur Kenntnis gebracht worden. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei es aber erforderlich, daß die Partei den vollständigen Akteninhalt zur Kenntnis erhalte.

Gemäß § 37 AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 45 Abs. 3 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Diese Bestimmungen des AVG 1950 gelten gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 30 EGVG 1950 auch im behördlichen Verfahren der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter.

Das sich unter anderem aus § 45 Abs. 3 AVG 1950 ergebende Recht auf Parteiengehör hat nach Lehre und Rechtsprechung den Sinn, der Partei die Möglichkeit zu geben, im Zuge des Ermittlungsverfahrens alles vorzubringen, was ihren Rechtsstandpunkt stützt, mit der Konsequenz, daß sich die Behörde mit diesem Vorbringen, sofern es zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes wesentlich ist, auseinandersetzen muß. Das bedeutet, daß der Partei die Ergebnisse der Beweisaufnahme unter Einräumung der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen sind; dem Parteiengehör unterliegt daher der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Mai 1986, Zl. 85/08/0168, und vom 29. Mai 1985, Zl. 84/11/0324, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dazu gehören nicht nur der Befund und die darauf beruhenden, sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen des Sachverständigengutachtens, sondern auch die vom Sachverständigen anläßlich der Befunderhebung herangezogenen Hilfsbefunde, zu denen im Beschwerdefall unter anderem das fachärztliche Attest des Dr. F gehört (vgl. zur Unterscheidung des Befundes von den Hilfsbefunden sowie zu den Anforderungen an diese Hilfsbefunde unter anderem die Erkenntnisse vom 13. November 1985, Zl. 85/11/0051, und vom 20. September 1984, Zl. 82/08/0196).

Die belangte Behörde wendet in der Gegenschrift gegen die oben angeführte Verfahrensrüge ein, es werde von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde geltend gemacht, daß ihr das genannte fachärztliche Attest nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie habe dies weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren vorgebracht. Daher handle es sich um eine gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung.

Damit stellt die belangte Behörde gar nicht in Abrede, daß der Beschwerdeführerin das genannte fachärztliche Attest nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Der oben wiedergegebenen Niederschrift vom 6. Oktober 1987 kann aber auch nicht entnommen werden, ob die Beschwerdeführerin vom Vorhandensein eines derartigen fachärztlichen Attestes gewußt hat. Es ist nicht auszuschließen, daß sie das im Befund des Amtssachverständigen genannte fachärztliche Attest auf das ihr nach den Beschwerdeausführungen zur Kenntnis gebrachte Schreiben des Primarius Dr. ER bezog. Auch der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides konnte sie nicht entnehmen, daß ein fachärztliches Attest des Dr. F existiere. Hatte aber die Beschwerdeführerin von der Existenz des fachärztlichen Attestes von Dr. F keine Kenntnis, so konnte sie die diesbezügliche Verletzung des Parteiengehörs auch in der Berufung nicht rügen. Der Einwand der Neuerung ist daher unbegründet. Da andererseits auf Grund der dargestellten Aktenlage und des Berufungsvorbringens, es sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, wie die erstinstanzliche Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen sei, hätte die belangte Behörde die Zweifel ausräumen und im Fall einer Bestätigung, daß der Beschwerdeführerin das fachärztliche Attest nicht bekannt war, gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 das Verfahren dadurch ergänzen müssen, ihr im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 Gelegenheit zur Kenntnis von diesem Attest und zu einer entsprechenden Stellungnahme, allenfalls zur Entgegnung mit Hilfe eines privatärztliche Gutachtens (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.315/A) gegeben.

Die Unterlassung dieser Maßnahmen begründet deshalb einen relevanten Verfahrensmangel, weil, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend ausführt, weder das amtsärztliche Gutachten noch die beiden Hilfsbefunde, auf die sich der Amtssachverständige gestützt hat, den Anforderungen gerecht werden, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu außer den schon zitierten Erkenntnissen vom 13. November 1985, Zl. 85/11/0051 und vom 20. September 1984, Zl. 82/08/0196, das Erkenntnis vom 22. Dezember 1982, Slg. Nr. 10.939/A) an Sachverständigengutachten und derartigen Hilfsbefunde zu stellen sind. Denn das amtsärztliche Gutachten erschöpft sich in einem Hinweis auf das fachärztliche Attest des Dr. F und in der auf Grund einer „Auswertung erbrachter Befunde und Gutachten“ gewonnenen Diagnose „endogene Erkrankung“, die die mangelnde Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bedinge. Diese Beurteilungen stellen aber ebenso wie jene im genannten fachärztlichen Attest („paranoide Psychose mit weitgehendem Realitätsverlust und Verlust der Affektkontrolle“, fehlende Arbeitsfähigkeit „auf Grund der vorliegenden schweren psychischen Erkrankung“) bereits Schlußfolgerungen dar, zu denen diese beiden Ärzte auf Grund ihres Fachwissens gekommen sind. Die Tatsachenannahmen, auf die sich diese Schlußfolgerungen gründen, und der Weg, auf dem die Ärzte zu diesen Tatsachen gekommen sind, lassen sich den beiden Urkunden nicht entnehmen. Ähnliches gilt für das Schreiben des Dr. ER, das aber darüberhinaus auch deshalb nicht für die angenommene mangelnde Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 6. Oktober 1987 aussagekräftig ist, weil es sich auf Beobachtungen von Dr. B aus einem Zeitraum bezieht, der einige Monate vor dem 3. September 1987 liegt

Der angefochtene Bescheid was deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 18. April 1989

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080020.X00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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