TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 L504 2178591-3

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §46a

Spruch


L504 2178591-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rae Dr. Peter Lechenauer – Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 46, 46a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe :

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] brachte am 19.06.2020 beim Bundesamt mit dem dafür vorgesehen Formular durch ihren Rechtsfreund einen Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG ein. Begründet wurde dies folgendermaßen: „Ich war mehrfach bei der Botschaft und habe ich bisher keine Dokumente erhalten“.

Dem Antrag legte sie als Beweismittel einen unbefristeten Hauptmietvertrag, ausg. am 11.11.2019, vor.

Mit Bescheid vom 27.08.2020 hat die Behörde den Antrag gem. § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP nicht hinreichend mitgewirkt habe und die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.

Dagegen wurde durch den Rechtsfreund Beschwerde erhoben. Die bP habe Fotos vor der Botschaft, die sie mit ihrem Bruder zeigen, vorgelegt. Die Behörde hätte der bP den ihr vorliegenden und am XXXX 2020 abgelaufenen irakischen Reisepass jederzeit ausfolgen können bzw. die bP darauf aufmerksam machen können. Die bP habe bereits im Mai 2020 der Behörde mitgeteilt, dass sie keine Dokumente von der Botschaft erhalten habe. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht durchwegs nachgekommen und habe nicht gewusst, dass ein bis XXXX 2020 gültiger Reisepass beim Bundesamt vorliege. Dies habe die Rechtsvertretung erst im Zuge des Verfahrens zur Wohnsitzauflage am 11.09.2020 erfahren. Die bP habe eine Ausreise zu keinem Zeitpunkt vereitelt, weil es in diesem Zeitraum auf Grund der Corona Krise und der Nichtausstellung von Dokumenten seitens der irakischen Vertretungsbehörde faktisch auch nicht gegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar wann die Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates überhaupt eingeleitet habe. Die bP sei schon während des Verfahrens beim VwGH freiwillig bei der irakischen Botschaft in Wien am 07.05.2020 nachweislich vorstellig gewesen. Auf das Foto mit ihrem Bruder vor der Botschaft wurde als Nachweis dessen verwiesen. Weiters wurde begehrt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde langte am 05.10.2020 samt Verwaltungsakt beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste spätestens am 29.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes (BFA) vom 30.10.2017, Zahl 1089843200/151485323, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Im Bescheid wurde der bP aufgetragen, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen.

Dagegen brachten die bP fristgerecht Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2019, GZ. G312 2178591-1/13E, wurde ihre Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

Der Ausreiseverpflichtung binnen 14 Tagen kam die bP nicht nach.

Dagegen brachte die bP eine Beschwerde ein. Mit Beschluss des VfGH vom 14.01.2020, GZ. E70/2020-6, wurde der Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, GZ. E70/2020-10, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Diese Entscheidung wurde der Vertretung der bP mit 10.03.2020 zugestellt.

Am 07.05.2020 richtete die bP eine ao Revision an den VwGH. Bis dato wurde ihrer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Asylverfahren und damit auch die Rückkehrentscheidung erwuchs am 28.11.2019 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete nach der Entscheidung durch den VfGH demnach mit Ablauf des 25.03.2020.

Das Bundesamt hat im Folgenden ein Einreiseverbot verhängt:

Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2020 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt VI).

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 24.08.2020 als unbegründet abgewiesen.

Seit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2019, GZ. G312 2178591-1/13E, und Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bzw. seit dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes und damit dem Ende der von diesem zuerkannten aufschiebenden Wirkung, hält sich die bP unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat bis dato das Bundesgebiet nicht verlassen.

Die bP ist nachweislich am 07.05.2020 auf dem Gehsteig vor der Botschaft der Republik Irak in Wien gestanden und hat sich dort mit einer von diesem Tag stammenden Tageszeitung fotografieren lassen.

Die Gültigkeit des irakischen Reisepasses ist am XXXX 2020 erloschen. Bis zu diesem Zeitpunkt war auf Grund der Covid-19 Pandämie eine Abschiebung faktisch nicht möglich.

Die bP hat nicht nachgewiesen, dass sie insbesondere nach Ablauf der Gültigkeit ihres Reisepasses an der Erlangung eines (Ersatz)Reisedokumentes hinreichend mitgewirkt hat bzw. dass, dies aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht möglich war.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt bzw. auch aus den eigenen Angaben der bP.

Das Faktum, dass sie am 07.05.2020 auf dem Gehsteig vor der irakischen Botschaft stand, ergibt sich aus dem in einem anderen Verfahren vorgelegten Foto zweifelsfrei. Dafür, dass die bP auch in der Botschaft war, um dort iSd § 46 Abs 2 FPG mitzuwirken, wurden keine Nachweise vorgelegt.

Dafür, dass die bP – wie in der Beschwerde behauptet – „mehrfach“ in der irakischen Botschaft vorstellig gewesen sei, wurden weder konkrete Daten genannt noch wurde dies durch Bescheinigungsmittel nachgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 46a FPG als die Bestimmung zur „Duldung“ lautet:

(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

§ 46 FPG lautet:

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1.         die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2.         sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4.         sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.

Aus den erläuternden Bemerkungen zum FrÄG 2017 ergibt sich zu § 46 FPG Folgendes:

Zu Z 6 (§ 46 Abs. 2)

[…] Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen Abs. 2a. Dieser stellt klar, dass der Fremde ungeachtet der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 jederzeit verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, auch selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß Abs. 2 besteht neben dieser eigenständigen Verpflichtung des Fremden jedoch weiter. Zwischen der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 und der Verpflichtung des Fremden nach dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht auch kein Rangverhältnis in dem Sinne, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2a tätig werden muss, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und das Bundesamt die Handlungen zur Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) erst dann setzen darf, wenn die eigenständigen Bemühungen des Fremden erfolglos verlaufen sind. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber gegenüber der ausländischen Behörde sofort gemäß Abs. 2 tätig zu werden.

[…]

Die vorgeschlagene Änderung im letzten Satz dient der Klarstellung, dass der Fremde nicht nur bei der Beschaffung einer für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung durch die ausländische Botschaft, sondern auch an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 97 mitzuwirken hat. Darüber hinaus konkretisiert der letzte Satz die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen der Fremde mitzuwirken hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und – allenfalls – der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus § 36 Abs. 2 BFA VG ergibt und demnach den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion des Fremden. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in § 36 Abs. 2 BFA VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020), offen.

Zu Z 7 (§ 46 Abs. 2a)

Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 2a dient der Klarstellung, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellten oder auferlegten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachzukommen und sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen – wie insbesondere die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes, falls ein solches fehlen sollte – herzustellen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig zu treffen, nicht umfasst.

Die Pflicht des Fremden umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglichen Pflichten des Fremden nicht zweckmäßig und auch nicht notwendig, weil die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte ohnehin im Bescheid des Bundesamtes genau zu bezeichnen sind.

Wie bereits in den Erläuterungen zu Abs. 2 festgehalten, besteht kein Rangverhältnis zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung (Abs. 2). Dies folgt aus dem Wortlaut des ersten Satzes, wonach die Verpflichtung des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der freiwilligen Ausreise unbeschadet der Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 besteht, und der systematischen Stellung der Abs. 2 und 2a, wonach die Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) durch das Bundesamt einer eigenständigen – durch Handlungen des Fremden erfolgenden – Beschaffung eines Reisedokumentes grundsätzlich vorgelagert ist.

Zu Z 8 (§ 46 Abs. 2b)

Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung erstreckt die schon bisher bestehende Möglichkeit, dem Fremden die Erfüllung bestimmter in § 46 genannter Pflichten mittels Mandatsbescheides aufzuerlegen, auf die Pflicht zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a. Das Bundesamt wird daher ermächtigt, dem Fremden auch die selbständige Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes durch die zuständige ausländische Behörde (Botschaft oder Konsulat) und alle sonstigen für die Ausreise erforderlichen Handlungen aufzutragen. Die Möglichkeit der Auferlegung der Erfüllung solcher Pflichten mittels (Mandats-)Bescheids ist erforderlich, um die Verletzung dieser Pflichten gegebenenfalls zur Grundlage der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Fall VVG, machen zu können. Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient somit der effizienteren Sicherstellung der Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten und, insoweit sich diese Mitwirkungspflichten auf die Vorbereitung der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise beziehen, auch der Steigerung der Effizienz im Vollzug des österreichischen Asyl- und Fremdenwesens.

Aufgrund der terminologischen Anpassung in Abs. 2 ist auch Satz 2 entsprechend anzupassen.

Satz 3 der vorgeschlagenen Änderung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung der ihm mit Bescheid auferlegten Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Eine derartige Nachweispflicht ist jedenfalls dort erforderlich, wo der Fremde verpflichtet wird, ein Reisedokument zum Zwecke der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise und die dazu erforderlichen Schritte aus Eigenem zu setzen. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2a erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Daher hat das Bundesamt ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist; insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z 1a verwiesen.

Satz 4 stellt durch den Verweis auf § 3 Abs. 3 BFA VG, der seinerseits auf das VVG und damit auch auf die Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 VVG verweist, klar, dass aufgrund der Nichterfüllung der in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten, sofern sie dem Fremden zuvor mit Mandatsbescheid gemäß Abs. 2b auferlegt wurden, Zwangsstrafen nach § 5 VVG durch das Bundesamt als Vollstreckungsbehörde verhängt werden können, wie es seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 in §§ 3 Abs. 3 und 5 BFA VG explizit vorgesehen und in den Erläuterungen 582 d.B. (XXV. GP) dargelegt wurde. Bei den in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten handelt es sich ausnahmslos um höchstpersönliche Handlungen, die ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach nicht durch Dritte, sondern ausschließlich durch den Fremden erfüllt werden können und daher auch keiner Ersatzvornahme (§ 4 VVG) zugänglich sind. Als Zwangsmittel nach dem VVG kommen für den Fall der Nichterfüllung daher die Geldstrafe und die Haft gemäß § 5 Abs. 1 VVG in Betracht.

Die Verhängung von Zwangsstrafen aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen kann entsprechend dem VVG nur das Ergebnis eines stufenweisen Vorgehens sein. Grundvoraussetzung ist die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a durch Bescheid. In diesem ist die zu erfüllende Pflicht, etwa die Beantragung eines Reisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde, genau zu bezeichnen. Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides ist dem aus dem Bescheid verpflichteten Fremden zunächst eine angemessene Erfüllungsfrist zu setzen und für den Fall der Nichterfüllung bereits das jeweilige Zwangsmittel (Höhe der Geldstrafe oder Dauer der Haft) anzudrohen. Diese Androhung ist kein Bescheid (VwGH 18.06.1984, 84/10/0018; 18.06.1991, 91/11/0014) und kann daher mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) erfolgen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist ist das angedrohte Zwangsmittel mittels Vollstreckungsverfügung anzuordnen. Diese ist ein Bescheid, gegen den Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann. Da dieser Beschwerde gemäß § 10 Abs. 3 VVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Vollstreckungsverfügung sofort vollzogen werden. Für den Fall, dass der Fremde in der Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung verharrt, ist jeweils ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VVG). Dabei ist zu beachten, dass Zwangsstrafen, einschließlich der Haft, auch mehrmals hintereinander angeordnet bzw. so oft wiederholt werden können, bis der im Bescheid konkret auferlegten Verpflichtung tatsächlich entsprochen ist (zB. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110). Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungsrecht (§ 2 Abs. 1 VVG) ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Vollstreckung unvertretbarer Leistungen die Geldstrafe im Verhältnis zur Haft grundsätzlich das gelindere Zwangsmittel (zB. VwGH 19.12.1996, 96/11/0323).

Der letzte Satz sieht vor, dass Verpflichtungen des Fremden nicht mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden können, wenn deren Erfüllung für den Fremden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Dies kann insbesondere bei einer akuten Krankheit des Fremden der Fall sein, die es ihm unmöglich macht, mit der ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) entsprechend dem Bescheid des Bundesamtes in Kontakt zu treten.

Die Verhängung von Zwangsstrafen wegen der Nichterfüllung von Pflichten gemäß Abs. 2 und 2a lässt die Möglichkeit der Anordnung von Schubhaft unberührt. Die Anordnung der Schubhaft ist von gänzlich anderen Voraussetzungen als die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, nämlich vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 2 und 3), abhängig; sie verfolgt auch einen anderen Zweck (§ 76 Abs. 2), nämlich der Verfahrenssicherung oder der Sicherung der Abschiebung. Demgegenüber setzt die Verhängung von Zwangsstrafen einen Sicherungsbedarf im Sinn des § 76 Abs. 1 nicht voraus und dient lediglich der Erzwingung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind. Es ist daher denkbar, Zwangsstrafen nach dem VVG zum Zweck der Erfüllung von Pflichten nach Abs. 2 oder 2a zu verhängen, obwohl die Anordnung der Schubhaft im Einzelfall nicht zulässig wäre, etwa weil deren zulässige Höchstdauer gemäß § 80 bereits ausgeschöpft ist, Fluchtgefahr im Einzelfall nicht vorliegt oder der ausländische Staat bzw. dessen Behörde zwar bekanntermaßen keine Ersatzreisedokumente für die Abschiebung ausstellt (und es daher am Sicherungsbedarf mangelt), wohl aber zur Aufnahme freiwilliger Rückkehrer bereit ist und der Fremde daher – ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung – zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß Abs. 2a verpflichtet ist. Umgekehrt sind auch der für die Anordnung der Schubhaft erforderliche Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr – grundsätzlich – unabhängig davon zu beurteilen, ob der Fremde seinen Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a nachkommt und allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsstrafen nach dem VVG erfüllt sind.

Zu Z 9 (§ 46a Abs. 1)

Die vorgeschlagene Änderung hat lediglich klarstellende Funktion. Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. 1a Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der Klarstellung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung die Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot oder Abschiebungshindernis) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert wird (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA VG sowie § 52 Abs. 2 verwiesen.

Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (§§ 60 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 3) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (§ 60 Abs. 3 Z 2).“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP beantragte eine Duldung gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG, mit der Behauptung, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.

Gem. § 46 Abs 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Im gegenständlichen Fall hat die bP ihre aus § 46 Abs 2 FPG bestehende Verpflichtung – insbesondere nach Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses – nicht hinreichend nachgewiesen. Sie hat lediglich nachgewiesen, dass sie am 07.05.2020 auf dem Gehsteig vor der irakischen Botschaft stand. Hinsichtlich der folgenden „mehrfachen“ Besuche, blieb es bei einer bescheinigungslos gebliebenen Behauptung ohne jeglichen Nachweis, dass sie tatsächlich dort war und entsprechende Handlungen setzte. Nämlich auch, dass sie unter Angabe aller erforderlichen Daten und Dokumente gegenüber der Botschaft angab, dass sie bereit ist wieder in den Irak zurückzukehren und damit der gesetzlichen Anordnung Folge zu leisten.

Aus den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Fremde ungeachtet der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 jederzeit verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, auch selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß Abs. 2 besteht neben dieser eigenständigen Verpflichtung des Fremden jedoch weiter. Zwischen der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 und der Verpflichtung des Fremden nach dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht auch kein Rangverhältnis in dem Sinne, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2a tätig werden muss, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und das Bundesamt die Handlungen zur Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) erst dann setzen darf, wenn die eigenständigen Bemühungen des Fremden erfolglos verlaufen sind. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber gegenüber der ausländischen Behörde sofort gemäß Abs. 2 tätig zu werden.

Gem. § 46a Abs 1 Z3 FPG kann somit nicht gesagt werden, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von der bP nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint.

Die Behörde hat damit zu Recht den Antrag abgewiesen.

Soweit die bP in der Beschwerde auch den Antrag stellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt es sich darauf näher einzugehen, da hiermit bereits eine Entscheidung in der Sache erfolgte.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung Mitwirkungspflicht Pandemie Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2178591.3.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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