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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10Rechtssatz
Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestands ein (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0206). Wesentlich ist vor allem, dass eine Rechtspflicht - und keine Freiwilligkeit - zur Versicherung bei Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen besteht (vgl. VwGH 26.5.2004, 2003/08/0096). Eine "Mitversicherung" nach § 123 ASVG begründet - wie in der Rechtsprechung bereits klargestellt wurde - keine Pflichtversicherung. Sie vermittelt eine (bloße) Anspruchsberechtigung auf Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung eines Versicherten (auch) für bestimmte Angehörige. Die Berechtigung aus der Mitversicherung kommt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa OGH RIS-Justiz RS0113003) - auch nicht den Angehörigen, sondern dem Versicherten selbst zu (vgl. VwGH 6.5.1997, 97/08/0049; 14.9.2005, 2003/08/0055). Die Inanspruchnahme durch den Versicherten ist auch nicht zwingend; ebenso steht es den Angehörigen frei, sich bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - etwa nach § 16 oder (wie hier) nach 19a ASVG - in der Krankenversicherung selbst zu versichern, womit die Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 123 ASVG ex lege erlischt. Ausgehend davon kann aber "keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber [im Rahmen des § 123 ASVG] für Angehörige von Pflichtversicherten eine von der Erwerbstätigkeit losgelöste Pflichtversicherung geschaffen hat" (vgl. näher VfGH 4.12.2001, B 998/01, VfSlg. 16.381/2001). Die Mitversicherung für Angehörige im Sinn des § 123 ASVG ist daher einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht gleichzusetzen. Sie schließt folglich das Eingehen einer Selbstversicherung (hier) nach § 19a ASVG nicht aus. Sie wird - im Gegenteil - selbst gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG durch eine solche ausgeschlossen.Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestands ein vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0206). Wesentlich ist vor allem, dass eine Rechtspflicht - und keine Freiwilligkeit - zur Versicherung bei Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen besteht vergleiche VwGH 26.5.2004, 2003/08/0096). Eine "Mitversicherung" nach Paragraph 123, ASVG begründet - wie in der Rechtsprechung bereits klargestellt wurde - keine Pflichtversicherung. Sie vermittelt eine (bloße) Anspruchsberechtigung auf Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung eines Versicherten (auch) für bestimmte Angehörige. Die Berechtigung aus der Mitversicherung kommt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen vergleiche etwa OGH RIS-Justiz RS0113003) - auch nicht den Angehörigen, sondern dem Versicherten selbst zu vergleiche VwGH 6.5.1997, 97/08/0049; 14.9.2005, 2003/08/0055). Die Inanspruchnahme durch den Versicherten ist auch nicht zwingend; ebenso steht es den Angehörigen frei, sich bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - etwa nach Paragraph 16, oder (wie hier) nach 19a ASVG - in der Krankenversicherung selbst zu versichern, womit die Angehörigeneigenschaft im Sinn des Paragraph 123, ASVG ex lege erlischt. Ausgehend davon kann aber "keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber [im Rahmen des Paragraph 123, ASVG] für Angehörige von Pflichtversicherten eine von der Erwerbstätigkeit losgelöste Pflichtversicherung geschaffen hat" vergleiche näher VfGH 4.12.2001, B 998/01, VfSlg. 16.381/2001). Die Mitversicherung für Angehörige im Sinn des Paragraph 123, ASVG ist daher einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht gleichzusetzen. Sie schließt folglich das Eingehen einer Selbstversicherung (hier) nach Paragraph 19 a, ASVG nicht aus. Sie wird - im Gegenteil - selbst gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG durch eine solche ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017080137.L01Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021