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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung für die mitversicherte Ehefrau; keine Bedenken gegen die Einführung eines Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung; keine Verletzung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs angesichts der prozentuell relativ niedrigen zusätzlichen Beitragsbelastung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zweckbindung dieser Sozialversicherungsbeiträge für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung; keine Gleichheitswidrigkeit der Ausnahmetatbestände; keine Überschreitung des Kompetenztatbestandes Sozialversicherungswesen; ausreichende Verständlichkeit und Auffindbarkeit der NormSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der durch den 8. Teil, Art66 Z7 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 eingefügte §51d ASVG lautet wie folgt: 1. Der durch den 8. Teil, Art66 Z7 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, eingefügte §51d ASVG lautet wie folgt:
"Zusatzbeitrag für Angehörige
§51d. (1) Für Angehörige (§123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4 % der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung §21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
1. für Personen nach §123 Abs2 Z2 bis 6 und Abs4;
2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach §123 Abs4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;
3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach §5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
§51d ASVG ist mit 1.1.2001 in Kraft getreten.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.4.2001 dazu verpflichtet, für seine Ehefrau gem. §51d ASVG einen Zusatzbeitrag für Angehörige in bestimmter Höhe und für einen bestimmten Zeitraum zu leisten.
Dem dagegen erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 22.5.2001 keine Folge, da keine Ausnahmebestimmung des §51d ASVG erfüllt sei.
Gegen diesen Einspruchsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt:
a) Der Gesetzgeber sei gehalten, im Sinne des Vertrauensschutzes die Interessen jener betroffenen Gruppen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der entscheidenden Disposition im Rahmen der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auf die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung vertraut hätten und denen eine Anpassung an die geänderte Rechtslage nicht mehr zumutbar sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten 1974, als sie einvernehmlich entschieden, daß die Gattin ihre Berufstätigkeit einstelle, auf das Institut der beitragsfreien Mitversicherung vertraut. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es nicht mehr zumutbar, ein die Krankenversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Der Gesetzgeber müsse vielmehr Übergangsfristen vorsehen und "das neue Recht nur für solche Ehegatten" anwenden, "die ein Lebensalter, ab welchem zumutbarerweise die nochmalige Annahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden" könne "noch nicht überschritten" hätten. Der Eingriff sei überdies intensiv; der Krankenversicherungsbeitrag sei von 3,15 % der Bemessungsgrundlage auf 6,55 % mehr als verdoppelt worden.
b) Überdies werde in §447f Abs6 ASVG angeordnet, da