TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/14 2003/08/0055

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;
61/01 Familienlastenausgleich;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §8 Abs1 Z1 litf;
BKUVG §2 Abs1 Z2;
KBGG 2001 §28 Abs1;
  1. ASVG § 8 heute
  2. ASVG § 8 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 8 gültig von 20.07.2024 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  6. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  7. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  8. ASVG § 8 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. ASVG § 8 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  10. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  13. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  14. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  15. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  16. ASVG § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  17. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  19. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  20. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  21. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  22. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  23. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  24. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  26. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  27. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  28. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  29. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  30. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  31. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  33. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  34. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  35. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  36. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  37. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  38. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  40. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  41. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  43. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  44. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  45. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  46. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  47. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  49. ASVG § 8 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  50. ASVG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  51. ASVG § 8 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  52. ASVG § 8 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  53. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  54. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  55. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  56. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  57. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  58. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  59. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  60. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  61. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  62. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  63. ASVG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 8 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  66. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. ASVG § 8 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0054 E 14. September 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L in R, vertreten durch Dr. Alfred Jaeger, Mag. Alexander Loidl und Mag. Johannes Welzl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 28. Jänner 2003, Zl. 223.083/1-6/03, betreffend Teilversicherung in der Krankenversicherung für Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L in R, vertreten durch Dr. Alfred Jaeger, Mag. Alexander Loidl und Mag. Johannes Welzl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 28. Jänner 2003, Zl. 223.083/1-6/03, betreffend Teilversicherung in der Krankenversicherung für Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. Mai 2002 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 19. Juni 2002 mit der Begründung "abgelehnt", dass von einer Teilversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung all jene Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen ausgenommen seien, die einer nach einem Landesgesetz eingerichteten Krankenfürsorgeanstalt leistungszugehörig seien. Dies seien im vorliegenden Fall das Mitglied selbst (der Vater der Beschwerdeführerin) und die Beschwerdeführerin. Da es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Beamte und deren Angehörige handle, sei bei Ausscheiden (mit Geburt des Kindes) aus der bisher durch Landesgesetz gegebenen Versorgung durch eine Krankenfürsorgeanstalt jedenfalls kein Krankenversicherungsträger nach dem ASVG für die Durchführung der Krankenversicherung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zuständig, sondern die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA). Mit Hilfe des § 28 Abs. 1 erster Satz KBGG solle sichergestellt werden, dass für die genannten Personen während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld keine Änderung in der Leistungszugehörigkeit zu ihrem durch die Berufsgruppe bestimmten Versicherungsträger herbeigeführt werde. Als versichert im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 KBGG würden auch Angehörige gelten, für die Anspruch auf Leistungen bestehe oder bestanden habe oder die selbst anspruchsberechtigt seien oder selbst anspruchsberechtigt gewesen seien. Diese Festlegung sei hier "analog anzuwenden". Nach § 7 Abs. 2 Z. 2 OÖ KFLG seien nur pflichtversicherte Angehörige von der Anspruchsberechtigung ausgenommen. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung könne jedoch nur unabhängig von einer Antragstellung entstehen und nicht wie hier, ausgelöst in Verbindung mit einem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld. Auf Grund der genannten Fakten und weil die gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. Mai 2002 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 19. Juni 2002 mit der Begründung "abgelehnt", dass von einer Teilversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung all jene Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen ausgenommen seien, die einer nach einem Landesgesetz eingerichteten Krankenfürsorgeanstalt leistungszugehörig seien. Dies seien im vorliegenden Fall das Mitglied selbst (der Vater der Beschwerdeführerin) und die Beschwerdeführerin. Da es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Beamte und deren Angehörige handle, sei bei Ausscheiden (mit Geburt des Kindes) aus der bisher durch Landesgesetz gegebenen Versorgung durch eine Krankenfürsorgeanstalt jedenfalls kein Krankenversicherungsträger nach dem ASVG für die Durchführung der Krankenversicherung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zuständig, sondern die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA). Mit Hilfe des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz KBGG solle sichergestellt werden, dass für die genannten Personen während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld keine Änderung in der Leistungszugehörigkeit zu ihrem durch die Berufsgruppe bestimmten Versicherungsträger herbeigeführt werde. Als versichert im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG würden auch Angehörige gelten, für die Anspruch auf Leistungen bestehe oder bestanden habe oder die selbst anspruchsberechtigt seien oder selbst anspruchsberechtigt gewesen seien. Diese Festlegung sei hier "analog anzuwenden". Nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ KFLG seien nur pflichtversicherte Angehörige von der Anspruchsberechtigung ausgenommen. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung könne jedoch nur unabhängig von einer Antragstellung entstehen und nicht wie hier, ausgelöst in Verbindung mit einem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld. Auf Grund der genannten Fakten und weil die gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Nach Einholung einer Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, in der diese im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung aufrecht erhielt, gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 dem Einspruch der Beschwerdeführerin Folge und stellte fest, dass sie "für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bei der OÖ Gebietskrankenkasse in der Krankenversicherung pflichtversichert" sei. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die Einspruchsbehörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass von der in § 28 Abs. 1 KBGG angeordneten Teilversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur jene Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen ausgenommen seien, die einer nach Landesgesetz eingerichteten Krankenfürsorgeanstalt leistungszugehörig seien; im konkreten Fall könnten das Mitglieder der KFL (Krankenfürsorgeanstalt für Landesbeamte) und deren Angehörige sein. Die Leistungszugehörigkeit der Beschwerdeführerin (und deren am 25. Februar 2002 geborenen Tochter) sei mit Schreiben dieser Krankenfürsorgeeinrichtung vom 18. November 2002 abgelehnt worden. Die Regelung der Kranken- und Unfallfürsorge für Landesbeamte sei eine Angelegenheit des Dienstrechts der Länder (Art. 21 B-VG), wobei der Landesgesetzgeber nicht in den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) eingreifen dürfe. Der Landesgesetzgeber habe eine Fürsorgeeinrichtung geschaffen, "die keine Versicherungszugehörigkeit" bewirke. Die KFL sei demnach kein "Krankenversicherungsträger" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 KBGG, sondern nur eine Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG bzw. § 28 Abs. 1 erster Satz KBGG. Die KFL als Krankenfürsorgeeinrichtung sehe die Leistungszugehörigkeit nach den §§ 7 und 8 OÖ KFLG vor, wonach ein Anspruch nicht bestehe, wenn der Angehörige "unter den Begriff des Pflichtversicherten bei einer gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung fällt". Im Sinne des Wortlautes des § 28 Abs. 1 erster Satz KBGG sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert sei. In der Reihenfolge der Durchführung der Krankenversicherung sei § 28 Abs. 1 Z. 1 KBGG auszuschließen, weil die Beschwerdeführerin als Angehörige von keinem Krankenversicherungsträger Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen habe, und auch Z. 2, weil sie durch keinen Krankenversicherungsträger, sondern durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung versorgt gewesen sei. Somit greife § 28 Abs. 1 Z. 3 KBGG, wonach jene Gebietskrankenkasse zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig sei, bei welcher der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Nach Einholung einer Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, in der diese im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung aufrecht erhielt, gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 dem Einspruch der Beschwerdeführerin Folge und stellte fest, dass sie "für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bei der OÖ Gebietskrankenkasse in der Krankenversicherung pflichtversichert" sei. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die Einspruchsbehörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass von der in Paragraph 28, Absatz eins, KBGG angeordneten Teilversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur jene Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen ausgenommen seien, die einer nach Landesgesetz eingerichteten Krankenfürsorgeanstalt leistungszugehörig seien; im konkreten Fall könnten das Mitglieder der KFL (Krankenfürsorgeanstalt für Landesbeamte) und deren Angehörige sein. Die Leistungszugehörigkeit der Beschwerdeführerin (und deren am 25. Februar 2002 geborenen Tochter) sei mit Schreiben dieser Krankenfürsorgeeinrichtung vom 18. November 2002 abgelehnt worden. Die Regelung der Kranken- und Unfallfürsorge für Landesbeamte sei eine Angelegenheit des Dienstrechts der Länder (Artikel 21, B-VG), wobei der Landesgesetzgeber nicht in den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) eingreifen dürfe. Der Landesgesetzgeber habe eine Fürsorgeeinrichtung geschaffen, "die keine Versicherungszugehörigkeit" bewirke. Die KFL sei demnach kein "Krankenversicherungsträger" im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG, sondern nur eine Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG bzw. Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz KBGG. Die KFL als Krankenfürsorgeeinrichtung sehe die Leistungszugehörigkeit nach den Paragraphen 7 und 8 OÖ KFLG vor, wonach ein Anspruch nicht bestehe, wenn der Angehörige "unter den Begriff des Pflichtversicherten bei einer gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung fällt". Im Sinne des Wortlautes des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz KBGG sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert sei. In der Reihenfolge der Durchführung der Krankenversicherung sei Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG auszuschließen, weil die Beschwerdeführerin als Angehörige von keinem Krankenversicherungsträger Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen habe, und auch Ziffer 2,, weil sie durch keinen Krankenversicherungsträger, sondern durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung versorgt gewesen sei. Somit greife Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG, wonach jene Gebietskrankenkasse zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig sei, bei welcher der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, dass die Beschwerdeführerin ab 25. Februar 2002 "bis laufend" gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG in Verbindung mit § 28 KBGG nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, dass die Beschwerdeführerin ab 25. Februar 2002 "bis laufend" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG in Verbindung mit Paragraph 28, KBGG nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege.

Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens erklärte die belangte Behörde, sich "den Berufungsausführungen der ... Gebietskrankenkasse" anzuschließen. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen des § 28 Abs. 1 erster Satz KBGG und des § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG seien von der Teilversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung jene Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen ausgenommen, die einer nach Landesgesetz eingerichteten Krankenfürsorgeanstalt leistungszugehörig seien, das seien im vorliegenden Fall das Mitglied (der Vater der Beschwerdeführerin) und dessen Angehörige (also die Beschwerdeführerin). Mit den "eingangs zitierten Bestimmungen" (gemeint ist offensichtlich § 28 Abs. 1 erster Satz KBGG) solle sichergestellt werden, dass für die betreffenden Personen während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld keine Änderung der Leistungszugehörigkeit eintrete. Aus § 7 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz OÖ KFLG ergebe sich keine andere Lösung, zumal bei einer verfassungskonformen Interpretation der genannten Norm nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Landesgesetz "rechtswirksam eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aufheben kann". Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Klärung der Streitfrage, ob eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Sozialversicherungsträger leistungszuständig sei, nicht in einem Verfahren nach § 413 Abs. 1 Z. 1 Z. 2 ASVG herbeigeführt werden könne. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens erklärte die belangte Behörde, sich "den Berufungsausführungen der ... Gebietskrankenkasse" anzuschließen. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz KBGG und des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG seien von der Teilversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung jene Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen ausgenommen, die einer nach Landesgesetz eingerichteten Krankenfürsorgeanstalt leistungszugehörig seien, das seien im vorliegenden Fall das Mitglied (der Vater der Beschwerdeführerin) und dessen Angehörige (also die Beschwerdeführerin). Mit den "eingangs zitierten Bestimmungen" (gemeint ist offensichtlich Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz KBGG) solle sichergestellt werden, dass für die betreffenden Personen während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld keine Änderung der Leistungszugehörigkeit eintrete. Aus Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz OÖ KFLG ergebe sich keine andere Lösung, zumal bei einer verfassungskonformen Interpretation der genannten Norm nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Landesgesetz "rechtswirksam eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aufheben kann". Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Klärung der Streitfrage, ob eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Sozialversicherungsträger leistungszuständig sei, nicht in einem Verfahren nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 2, ASVG herbeigeführt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die nach den Vorschriften des Landesgesetzes über die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 81/2002, als Angehörige (Kind) in der Krankenversicherung leistungsberechtigt gewesene Beschwerdeführerin nunmehr als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld in der Krankenversicherung nach dem ASVG krankenversichert oder von dieser Teilversicherung nach dem ASVG ausgenommen ist. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die nach den Vorschriften des Landesgesetzes über die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2002,, als Angehörige (Kind) in der Krankenversicherung leistungsberechtigt gewesene Beschwerdeführerin nunmehr als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld in der Krankenversicherung nach dem ASVG krankenversichert oder von dieser Teilversicherung nach dem ASVG ausgenommen ist.

Der Vater der Beschwerdeführerin ist als OÖ Landesbeamter Mitglied der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL)" im Sinne des § 1 iVm § 2 des erwähnten Landesgesetzes. Der Vater der Beschwerdeführerin ist als OÖ Landesbeamter Mitglied der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL)" im Sinne des Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, des erwähnten Landesgesetzes.

§ 7 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes lautet (die für diesen Fall maßgebende Rechtsvorschrift ist hervorgehoben): Paragraph 7, Absatz eins bis 3 dieses Gesetzes lautet (die für diesen Fall maßgebende Rechtsvorschrift ist hervorgehoben):

"§ 7

Anspruchsberechtigung

  1. (1)Absatz eins,Auf die Leistungen haben die Mitglieder Anspruch:
    1. 1.Ziffer eins
      für sich selbst;
    2. 2.Ziffer 2
      für ihre Angehörigen (§ 8).für ihre Angehörigen (Paragraph 8,).
  2. (2)Absatz 2,Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z. 2 besteht jedoch nicht, wennDer Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedoch nicht, wenn

1. der Angehörige unter den Begriff des Mitglieds oder Angehörigen oder Anspruchsberechtigten bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers fällt, wobei Bestimmungen über den Ausschluss der Mitgliedschaft oder Angehörigeneigenschaft oder Anspruchsberechtigung zu Lasten einer gleichartigen Einrichtung unberücksichtigt bleiben;

2. der Angehörige unter den Begriff des Pflichtversicherten bei einer gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung fällt, wobei allfällige Bestimmungen über den Ausschluss von der Pflichtversicherung zu Lasten dienstrechtlicher Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtungen unberücksichtigt bleiben."

Gemäß dem in § 7 Abs. 1 Z. 2 verwiesenen § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. gehören u.a. die Ehegatten und die ehelichen Kinder zu den nach § 7 leistungsberechtigten Angehörigen. Gemäß dem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, verwiesenen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. gehören u.a. die Ehegatten und die ehelichen Kinder zu den nach Paragraph 7, leistungsberechtigten Angehörigen.

§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG lautet: Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG lautet:

"Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8, (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. in der Krankenversicherung

(a) - d))

f) BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist, f) BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,

... "

Schließlich normiert der in § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG verwiesene § 28 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, Folgendes: Schließlich normiert der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG verwiesene Paragraph 28, KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, Folgendes:

" Krankenversicherung der Leistungsbezieher

§ 28. (1) Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind in folgender Reihenfolge zuständig:Paragraph 28, (1) Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind in folgender Reihenfolge zuständig:

1. jener Krankenversicherungsträger, der dem Kinderbetreuungsgeldbezieher Wochengeld oder Betriebshilfe leistet oder geleistet hat;

2. jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Kinderbetreuungsgeldbezieher versichert ist oder zuletzt versichert war;

3. sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird.

Als versichert im Sinne der Z. 2 gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt waren. Als versichert im Sinne der Ziffer 2, gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt waren.

  1. (2)Absatz 2,Unterliegt ein Kinderbetreuungsgeldbezieher der Krankenversicherung nach zwei oder mehreren Bundesgesetzen, so ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird.
  2. (3)Absatz 3,Ist die Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers begründet, dann besteht sie so lange, als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird."

Nach dem insoweit klaren Wortlaut der wiedergegebenen Rechtsvorschriften unterliegt die Beschwerdeführerin als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld der Pflicht(Teil-)versicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG, weil sie wegen dieser Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 des Landesgesetzes über die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete nicht als Angehörige leistungsberechtigt ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 28 KBGG für sie nicht zutrifft. Die Subsidiarität der bloßen Leistungsberechtigung als Angehörige gegenüber einer (insbesondere auch Pflicht-)Versicherung entspricht im Übrigen auch der geltenden Rechtslage innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. § 123 Abs. 1 Z. 2 ASVG, § 83 Abs. 1 Z. 2 GSVG, § 78 Abs. 1 Z. 2 BSVG, § 56 Abs. 1 B-KUVG), an der § 28 KBGG auch beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld nichts geändert hat: die Bestimmung nimmt nicht etwa mitversicherte Angehörige im Sinne der §§ 123 ASVG, 83 GSVG,  78 BSVG, und 56 B-KUVG von der Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG aus, sondern sie beschränkt sich vielmehr darauf, den bisher für Mitversicherte zuständigen Krankenversicherungsträger zur Leistungserbringung auch im Rahmen der Pflichtversicherung zu berufen. Nach dem insoweit klaren Wortlaut der wiedergegebenen Rechtsvorschriften unterliegt die Beschwerdeführerin als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld der Pflicht(Teil-)versicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG, weil sie wegen dieser Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, des Landesgesetzes über die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete nicht als Angehörige leistungsberechtigt ist und daher der Ausnahmetatbestand des Paragraph 28, KBGG für sie nicht zutrifft. Die Subsidiarität der bloßen Leistungsberechtigung als Angehörige gegenüber einer (insbesondere auch Pflicht-)Versicherung entspricht im Übrigen auch der geltenden Rechtslage innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung vergleiche , Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG, Paragraph 56, Absatz eins, B-KUVG), an der Paragraph 28, KBGG auch beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld nichts geändert hat: die Bestimmung nimmt nicht etwa mitversicherte Angehörige im Sinne der Paragraphen 123, ASVG, 83 GSVG,  78 BSVG, und 56 B-KUVG von der Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG aus, sondern sie beschränkt sich vielmehr darauf, den bisher für Mitversicherte zuständigen Krankenversicherungsträger zur Leistungserbringung auch im Rahmen der Pflichtversicherung zu berufen.

Die belangte Behörde, wie auch schon die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, verneint das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG im Wesentlichen mit der Begründung, es solle mit den §§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG und 28 KBGG "sicher gestellt werden, dass für die betreffenden Personen während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld keine Änderung der Leistungszugehörigkeit eintritt". Aus § 7 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz des OÖ KFLG ergebe sich Die belangte Behörde, wie auch schon die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, verneint das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG im Wesentlichen mit der Begründung, es solle mit den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG und 28 KBGG "sicher gestellt werden, dass für die betreffenden Personen während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld keine Änderung der Leistungszugehörigkeit eintritt". Aus Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz des OÖ KFLG ergebe sich

"keine andere Lösung, zumal bei einer verfassungskonformen Interpretation der genannten Norm nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Landesgesetz rechtswirksam eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aufheben kann."

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesem Gedankengang nicht zu folgen: § 28 KBGG nimmt selbst nur jene Personen von der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG aus, für die eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG besteht, wozu auch die hier in Rede stehende "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete" zählt. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt besteht, wird - unter Kompetenzgesichtspunkten zulässigerweise - durch das jeweilige Landesgesetz geregelt. Eine Anknüpfung nach der Art des § 28 Abs. 1 KBGG führt daher zwangsläufig dazu, dass eine Maßnahme des Landesgesetzgebers, mit welcher ein Personenkreis von der Leistungsberechtigung gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung ausgenommen wird, die Unanwendbarkeit der im § 28 Abs. 1 KBGG normierten Ausnahme von der Pflichtversicherung zur Folge hat. Die Ursache für diesen im ASVG eintretenden Effekt liegt allerdings nicht bloß - wie die belangte Behörde meint - beim Landesgesetzgeber, sondern in erster Linie beim Bundesgesetzgeber, der auf die beschriebene Weise auf die Rechtslage nach dem jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften verweist. Aus kompetenzrechtlicher Sicht lässt sich daher kein Argument gegen die durch den Gesetzeswortlaut begründete Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesem Gedankengang nicht zu folgen: Paragraph 28, KBGG nimmt selbst nur jene Personen von der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG aus, für die eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG besteht, wozu auch die hier in Rede stehende "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete" zählt. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt besteht, wird - unter Kompetenzgesichtspunkten zulässigerweise - durch das jeweilige Landesgesetz geregelt. Eine Anknüpfung nach der Art des Paragraph 28, Absatz eins, KBGG führt daher zwangsläufig dazu, dass eine Maßnahme des Landesgesetzgebers, mit welcher ein Personenkreis von der Leistungsberechtigung gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung ausgenommen wird, die Unanwendbarkeit der im Paragraph 28, Absatz eins, KBGG normierten Ausnahme von der Pflichtversicherung zur Folge hat. Die Ursache für diesen im ASVG eintretenden Effekt liegt allerdings nicht bloß - wie die belangte Behörde meint - beim Landesgesetzgeber, sondern in erster Linie beim Bundesgesetzgeber, der auf die beschriebene Weise auf die Rechtslage nach dem jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften verweist. Aus kompetenzrechtlicher Sicht lässt sich daher kein Argument gegen die durch den Gesetzeswortlaut begründete Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin gewinnen.

Darüber hinaus übersieht die belangte Behörde, dass der Bundesgesetzgeber, gestützt auf den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen", nur beschränkte rechtliche Möglichkeiten hat, in Bezug auf im Rahmen der Dienstrechtskompetenz geschaffene Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder und Gemeinden etwas "sicherzustellen", insbesondere dass sich die Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung, die vor einem Kinderbetreuungsgeldbezug bestanden hat, während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nicht ändern soll (ein Argument, das auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Gegenschrift gebraucht). Es wurde hier weder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in Gliedstaatsverträgen nach Art. 15a B-VG aufeinander abgestimmte Gesetzgebungsakte zu vereinbaren, noch sieht das Bundesrecht einen Ausschluss solcher Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld von der Teilversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG vor, die vor diesem Leistungsbezug gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung leistungsberechtigt gewesen sind. Darüber hinaus übersieht die belangte Behörde, dass der Bundesgesetzgeber, gestützt auf den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen", nur beschränkte rechtliche Möglichkeiten hat, in Bezug auf im Rahmen der Dienstrechtskompetenz geschaffene Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder und Gemeinden etwas "sicherzustellen", insbesondere dass sich die Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung, die vor einem Kinderbetreuungsgeldbezug bestanden hat, während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nicht ändern soll (ein Argument, das auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Gegenschrift gebraucht). Es wurde hier weder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in Gliedstaatsverträgen nach Artikel 15 a, B-VG aufeinander abgestimmte Gesetzgebungsakte zu vereinbaren, noch sieht das Bundesrecht einen Ausschluss solcher Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld von der Teilversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG vor, die vor diesem Leistungsbezug gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung leistungsberechtigt gewesen sind.

Der in der Gegenschrift der belangten Behörde nachgetragene Hinweis auf § 39j Abs. 5 FLAG kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass nach dieser Gesetzesbestimmung an die in § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG angeführten Krankenanstalten in den Jahren 2002 bis 2004 ein entsprechender Anteil am Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 3 sowie ab dem Jahr 2005 gemäß Abs. 6 zu überweisen sei, dass also die KFL für die zu erbringenden "Leistungen" einen Ersatz aus dem Familienlastenausgleichsfonds erhalte. Dem ist zum einen zu entgegnen, dass ein solcher Umstand (dem weder eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur korrespondierenden Gesetzgebung noch eine Norm des Bundesrechtes Rechnung trägt) allein nicht dazu führen könnte, die oben wiedergegebenen Bestimmungen entgegen ihrem Wortlaut auszulegen. Zum anderen ist die belangte Behörde aber darauf hinzuweisen, dass § 39j Abs. 5 FLAG lediglich die Verteilung der Mittel nach "Abs. 3" durch die (dafür zuständige) Niederösterreichische Gebietskrankenkasse regelt und ein "Beitrag zur Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher" an jene Krankenfürsorgeträger nicht zu leisten ist, die eine solche Krankenversicherung nicht bereitstellen. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 39j Abs. 6 FLAG, wonach ab 1. Jänner 2005 ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 6,8 % des "Aufwandes des Kinderbetreuungsgeldes nach KBGG" zu entrichten ist. Auch dieser Beitrag ist nicht an jene Krankenfürsorg

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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