RS OGH 2020/12/15 14Os47/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2020
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Norm

§302 StGB

Rechtssatz

Ergibt sich die (zumindest abstrakte) Befugnis des Beamten (etwa auch eine diesen treffende Handlungspflicht) nicht aus im BGBl kundgemachten Rechtsakten (oder solchen der EU), sondern bloß aus einer Verwaltungsverordnung (etwa einem Erlass), sind auch dazu konkrete Feststellungen zu treffen, weil insoweit der Grundsatz „iura novit curia“ nicht zum Tragen kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133425

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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