Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iSd § 89 Abs 1 StVO. Die von ihr ausgehende Gefahr erfordert jedoch Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, etwa das Aufstellen eines Gefahrenzeichens gemäß § 50 Z 1 StVO („Aufwölbung“).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133418Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021