RS OGH 2020/11/27 2Ob8/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Norm

ABGB §1295
StVO §89 Abs1
StVO §50 Z1

Rechtssatz

Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iSd § 89 Abs 1 StVO. Die von ihr ausgehende Gefahr erfordert jedoch Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, etwa das Aufstellen eines Gefahrenzeichens gemäß § 50 Z 1 StVO („Aufwölbung“).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133418

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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