TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/24 W116 2234205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §118 Abs2
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §123 Abs3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W116 2234205-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von RevInsp XXXX , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ, Senat 3, vom 08.07.2020, GZ: 103 Ds 2/20h, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er beschuldigt werde, er habe sich:

am 07.03.2020, ohne zuvor seinen Dienstvorgesetzten darüber zu informieren, dass er sich bei Dienstantritt nicht dienstfähig gefühlt habe, im Zuge einer Ausführung des psychisch auffälligen Strafgefangenen XXXX (in der Folge K) zum allgemeinmedizinischen Notdienstes bei Dr. XXXX (in der Folge Dr. M) für die Dauer von fünf Minuten von Dr. M selbst medizinisch untersuchen und in weiterer Folge arbeitsunfähig schreiben lassen und während dieser Zeitspanne seinen auszubildenden Justizwachekollegen VBdjWD XXXX (ohne Dienstprüfung) (in der Folge M) mit dem Strafgefangenen alleine unbeaufsichtigt in der ungesicherten Arztpraxis im Wartezimmer verweilen lassen.

Er stehe damit im Verdacht, er habe:

dadurch gegen seine Dienstpflichten, nach § 43 Abs. 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der Leiterin der Justizanstalt XXXX vom 01.04.2020 bzw. aus der darauf aufbauenden Disziplinaranzeige der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen vom 19.06.2020, GZ: 2020-0.215.912, ergeben würde. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid umfassend dargelegt:

Dabei wurde im Wesentlichen zunächst die Begründung der Disziplinaranzeige angeführt, in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Disziplinarbeschuldigte nach dreiwöchigem Krankenstand am 07.03.2020 seinen Exekutivdienst um 7 Uhr wieder angetreten habe und gemäß Dienstplan im Abteilungsdienst verwendet worden sei. Er habe sich seinen Angaben zufolge bereits zu Dienstantritt nicht dienstfähig gefühlt, dies jedoch nicht dem anwesenden Justizwachekommandanten gemeldet. Er sei grundsätzlich zur Dienstverrichtung in der Strafhaftabteilung eingeteilt gewesen, als um 10:15 Uhr ein als schwierig iSv psychisch auffällig (fehlende Impuls- und Affektkontrolle) geltender Strafgefangener zum allgemeinmedizinischen Notdienst ausgeführt werden habe müssen. Der Disziplinarbeschuldigte sei als Eskortekommandant eingeteilt und VBdjWD M ihm zur Begleitung beigestellt gewesen. Nach der Untersuchung des Häftlings habe sich auch der Disziplinarbeschuldigte untersuchen und in weiterer Folge krankschreiben lassen. Während der rund fünf Minuten sei VBdjWD M mit dem Strafgefangenen alleine im Wartezimmer gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich bereits am 25.02.2020 während des Dienstes von einem namentlich bekannten Arbeitsmediziner krankschreiben lassen und sei daraufhin von der Dienststellenleiterin dahingehend belehrt worden, dass eine derartige Vorgehensweise unzulässig sei, weil dem Arbeitsmediziner einerseits die Kompetenz für die Ausstellung von Krankschreibungen fehlen würde und der Beamte sich andererseits krank zu melden, den Dienst zu beenden und sich sodann zu einem Arzt zu begeben habe, um sich dort untersuchen und – wenn erforderlich – für arbeitsunfähig erklären zu lassen, und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen habe. Unter Anführung des genauen Wortlauts von § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Überwachung der Durchführung von Eskorten eine der zentralen Aufgaben im Exekutivbereich sei und dass der Postendienst u.a. das Ausführen von Strafgefangenen iSd § 105 StVG umfassen würde. Eskorten seien in kürzest möglicher Zeit durchzuführen und der Postenbereich dürfte während des Postendienstes nicht eigenmächtig verlassen werden. Umstände, welche eine sofortige Ablöse erfordern würden (z.B. wenn die volle Einsatzfähigkeit beeinträchtigt sei), habe der Posten umgehend bekannt zu geben. Somit hätte der als Eskortekommandant eingeteilte Disziplinarbeschuldigte vor Dienstantritt melden müssen, dass er nicht in ausreichend gesundheitlicher Verfassung gewesen sei, zumal er sich laut Stellungnahme bei seinem Dienstantritt am 07.03.2020 weder gesund noch dienstfähig gefühlt habe. Außerdem habe sich der Posten während des Postendienstes jeglicher die Handlungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit herabsetzenden Tätigkeit bzw. Bequemlichkeit (z.B. private Telefonate, Medienkonsum, Lesen) zu enthalten. Unter eine derartige Tätigkeit würde sich die Untersuchung durch den genannten Arzt subsumieren lassen. Hinzu käme, dass der für die Ausführung hauptverantwortliche Disziplinarbeschuldigte den ihn begleitenden auszubildenden Justizwachebeamten mit einem psychisch auffälligen Strafgefangenen alleine gelassen habe. Seine Tathandlungen seien mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits Ende Februar 2020 erfolgten Belehrung. Eine derartige Vorgangsweise sei darüber hinaus zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Amtsführung in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Auf ein tatsächliches Bekanntwerden der Vorfälle würde es dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht ankommen (VwGH 10.10.1989, 89/09/0017; 20.11.2003, 2002/09/0088 u.v.a.). Umstände, die die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 BDG 1979 indizieren, seien nicht ersichtlich. Ebenso würde eine Verfolgungsverjährung der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht entgegenstehen. Angesichts der Ausgestaltung und Schwere der Tatvorwürfe könnte auch nicht von geringer Schuld oder von unbedeutenden Folgen iSd § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 gesprochen werden.

2.       Mit Schreiben vom 16.03.2020 hatte der Disziplinarbeschuldigte zum konkreten Vorwurf eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er hinsichtlich der ihm mit Schreiben der Anstaltsleiterin vom 11.03.2020 gestellten Fragen im Wesentlichen bestätigte, dass er am 07.03.2020 vom näher genannten Journalarzt rund fünf Minuten untersucht und in der Folge krankgeschrieben worden sei. Er habe sich bei seinem Dienstantritt am 07.03.2020 weder gesund noch dienstfähig gefühlt, seinen Dienst aber dennoch angetreten, weil er zuvor schon zwei Wochen krankgeschrieben gewesen sei und nicht neuerlich zum Arzt gehen habe wollen. Sein Zustand habe sich im Zuge seiner Dienstverrichtung am 07.03.2020 jedoch abrupt und massiv verschlechtert.

3.       Mit Schriftsatz vom 11.08.2020 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz ein, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wird. Als Begründung wird darin zunächst ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte nach einem dreiwöchigen Krankenstand am 07.03.2020 wieder versucht habe seine Arbeit aufzunehmen, obwohl er sich nicht gesund gefühlt habe. Aufgrund seines schweren Hustens sei er vom den allgemeinmedizinischen Notdienst versehenden Arzt angesprochen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich auch aufgrund der bereits grassierenden Lungenerkrankung Corona umgehend untersuchen lassen sollte. Da er nicht gewusst habe, ob er ansteckend sei und sowohl den Häftling als auch seinen begleitenden Justizwachebeamten (in Ausbildung) gefährde bzw. sich bei einer weiteren Dienstverrichtung selbst in Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung bringe, habe er sich zur Annahme des Angebots zur Untersuchung entschieden. Insoweit der Justizwachebeamte während der maximal 5 Minuten dauernden Untersuchung mit dem Strafgefangenen alleine im Wartezimmer gewesen sei, würde die Behörde verkennen, dass diese Situation auch entstanden wäre, wenn der Disziplinarbeschuldigte unbedingt auf die Toilette gehen hätte müssen. Jedenfalls sei es auch im Hinblick auf die damals bereits grassierende Corona-Pandemie verständlich, dass der Beschwerdeführer zum Selbstschutz und auch zum Schutz des Strafgefangenen sowie des begleitenden Beamten der unmittelbaren Untersuchung zugestimmt habe. Glücklicherweise habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um das Coronavirus, sondern um eine schwere Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung handelte, die zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Alle diese Umstände würden den Verdacht auf ein Disziplinarvergehen in keinster Weise rechtfertigen, sodass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unzulässig gewesen sei. Unabhängig davon sei der Bescheid unzureichend begründet, weil Verfahrensergebnisse unbeachtet geblieben seien, die für die Lösung der Tatfrage und zur Beurteilung des Verdachtes notwendig gewesen wären. Es sei nicht festgestellt worden, wie es zur Untersuchung gekommen sei bzw. dass ihm geraten worden sei, sich umgehend untersuchen zu lassen. Dass er diesem medizinischen Rat aus Umsicht gegenüber seiner eigenen und der Gesundheit seiner Begleiter gefolgt sei bzw. dass die Diagnose nach einer maximal fünfminütigen Untersuchung erfolgt sei und dass der Disziplinarbeschuldigte aus diesem Grund noch rund drei weitere Wochen (bis 25.03.2020) krankgeschrieben worden sei. Diese Umstände und Beweisergebnisse seien allerdings ausschlaggebend dafür, ob sich der Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung tatsächlich erhärtet, sodass ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss. Außerdem sei die Eskorte von ihm vollkommen reibungslos durchgeführt worden, sodass ihm keinerlei Dienstpflichtverletzung aufgrund irgendeiner mangelnden Meldung unterstellt werden könnte. Der Strafgefangene sei sicher in die Justizanstalt zurückgebracht worden und der Disziplinarbeschuldigte habe auf medizinischen Rat und – wie sich in der Folge herausgestellt habe – vollkommen gesundheitlich gerechtfertigt gehandelt. Schließlich sei auch außer Acht gelassen worden, dass der Beschuldigte vollkommen unbescholten sei und seinen Dienst bisher überdurchschnittlich gut verrichtet habe bzw. dass er wiederholt belobigt worden sei.

3.       Mit Schreiben vom 14.08.2020 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 3, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst in der Justizanstalt XXXX im allgemeinen Justizwachedienst.

Am 19.06.2020 erstattete das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (basierend auf der Disziplinaranzeige der Leiterin der Justizanstalt vom 01.04.2020), gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.

Es liegen hinsichtlich des unter Punkt I/1 beschriebenen Verhaltens hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).

2.       Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, vom 19.06.2020 und den damit übermittelten Beilagen. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission angenommenen – in der Disziplinaranzeige näher ausgeführten – Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Er vertritt jedoch die Meinung, dass er seine Dienstpflichten nicht verletzt habe. Er habe sich nämlich auf Initiative und Anraten des Journalarztes untersuchen lassen bzw. um sicherzustellen, dass er hinsichtlich der bereits grassierenden Coronaerkrankung keine Gefahr für seinen Kollegen und den transportierten Haftinsassen darstellt. Außerdem habe die Untersuchung bloß (maximal) fünf Minuten gedauert und der Häftlingstransport sei insgesamt komplikations- bzw. ereignislos verlaufen. Schließlich sei bei ihm tatsächlich eine schwere Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung festgestellt worden, die zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Auf seine Angaben und die von ihm in der Beschwerde vorgebrachten Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:

„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil A):

3.3.1.  Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.

3.3.2.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […]

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.         Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.       die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“

3.3.3.  Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.3.  Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung (vgl. Stellungnahme vom 16.03.2020) bzw. sogar in der Beschwerdeschrift selbst bestätigt hat, dass er sich bereits bei Dienstantritt weder gesund noch dienstfähig gefühlt habe, dass er sich vom genannten Journalarzt untersuchen habe lassen und letztlich krankgeschrieben worden sei bzw. dass sein Kollege in Ausbildung während seiner Untersuchung mit dem Häftling alleine im Wartezimmer gewesen sei, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich aus der entsprechenden Gesetzesstelle, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nämlich unmissverständlich ergibt, sind Beamte verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (vgl. § 43 Abs. 1 BDG 1979). Weiters haben sie in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (vgl. Abs. 2 leg. cit.). Vor dem Hintergrund des dargestellten Sachverhalts ist den Ausführungen der belangten Behörde daher zu folgen, dass die angeführten Handlungen des Disziplinarbeschuldigten mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes grundsätzlich nur schwer vereinbar scheinen und darüber hinaus auch geeignet wären, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Amtsführung in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. So ist nämlich die primäre Aufgabe von zu Eskorten eingeteilten Beamten, insbesondere des Eskortekommandanten, die sichere Durchführung und Bewachung eines Gefangenentransportes sicher zu stellen. Im konkreten Fall hat es sich zudem um einen bereits als schwierig im Sinne von psychisch auffällig (fehlende Impuls- und Affektkontrolle) geltenden Strafgefangenen gehandelt, dessen Transport jedenfalls besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt notwendig gemacht bzw. erfordert hat, und kommt hier noch hinzu, dass der Beschwerdeführer lediglich von einem auszubildenden Justizwachebeamten ohne langjährige Erfahrungen begleitet wurde. Die üblicherweise gebotene Vorsicht bzw. erforderliche Gewissenhaftigkeit bei derartigen Transporten war im konkreten Fall daher in besonderem Maß geboten. Vor allem darf der Postenbereich nicht eigenmächtig verlassen werden und sind Umstände, welche eine sofortige Ablöse erfordern (z.B. wenn die volle Einsatzfähigkeit beeinträchtigt ist), umgehend bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer hätte zudem bereits vor seinem Dienstantritt melden müssen, dass er nicht in ausreichend gesundheitlicher Verfassung war, jedenfalls aber im Zeitpunkt, als er selbst festgestellt hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand im Zuge des Duschens der Haftinsassen „abrupt und massiv“ verschlechtert hat (vgl. Stellungnahme vom 16.03.2020). Er hätte daher schon im Vorfeld einer derart verantwortungsvollen Aufgabe, wie dem Gefangenentransport, diesen nicht ohne weiteres übernehmen dürfen bzw. zumindest auf die seit Dienstantritt offenbar eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinweisen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 25.02.2020 während des Dienstes krankschreiben hat lassen und dass er damals von der Dienststellenleiterin nachdrücklich darüber informiert wurde, dass dies unzulässig ist. Er wurde somit kurz zuvor schon in einem ähnlichen Fall über die korrekte Vorgangsweise bei (plötzlichen) Erkrankungen belehrt. Schließlich wäre es auch in der Arztpraxis noch möglich gewesen, die weitere Vorgehensweise mit der Dienststelle abzuklären, um etwa eine Vertretung anzufordern. Dass der Gefangenentransport im konkreten Fall insgesamt komplikations- bzw. ereignislos durchgeführt und abgeschlossen werden konnte, ändert nichts daran, dass das Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet.

Die geschilderten Umstände reichen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – daher durchaus für das Stadium des Einleitungsbeschlusses aus, um von einem begründeten Verdacht auszugehen. Es liegt somit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer diese Dienstpflichten tatsächlich verletzt haben könnte. Ob dieser Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid Verfahrensergebnisse unbeachtet bzw. Beweisergebnisse außer Acht gelassen habe und den Beschwerdeführer entlastende Beweise nicht beachtet, sondern ausschließlich belastende Umstände berücksichtigt habe, ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Einleitungsbeschluss in erster Linie dazu dient, das vorgeworfene Verhalten derart zu beschreiben, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Es müssen lediglich genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Völlige Klarheit darüber ist erst im nachfolgenden Ermittlungsverfahren erforderlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten, ihn entlastenden Umstände, werden daher im folgenden Disziplinarverfahren näher zu prüfen und zu berücksichtigen sein.

Die Einwände in der Beschwerde sind daher grundsätzlich nicht geeignet, den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Die von ihm ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Offensichtliche Einstellungsgründe haben sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht ergeben.

Hinsichtlich des angelasteten Verhaltens ist der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4.    Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

Dienstpflicht Dienstpflichtverletzung Dienstunfähigkeit Disziplinaranzeige Disziplinarkommission Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Gesundheitszustand Justizwachebeamter Krankenstand Pandemie Verdacht Verdachtsgründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W116.2234205.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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