Index
E6JNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des H M in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2020, L515 2184201-1/39E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Armenien, stellte am 28. Dezember 2000 über seine gesetzliche Vertretung den Antrag, ihm Asyl durch Erstreckung gemäß §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (AsylG) zu gewähren.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Armenien, stellte am 28. Dezember 2000 über seine gesetzliche Vertretung den Antrag, ihm Asyl durch Erstreckung gemäß Paragraphen 10, und 11 Asylgesetz 1997 (AsylG) zu gewähren.
2 Nach Abweisung seines Antrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Februar 2002 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde des Revisionswerbers mit Bescheid vom 10. Juli 2007 statt, gewährte ihm gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl durch Erstreckung von seinem Vater und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Nach Abweisung seines Antrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Februar 2002 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde des Revisionswerbers mit Bescheid vom 10. Juli 2007 statt, gewährte ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG Asyl durch Erstreckung von seinem Vater und stellte gemäß Paragraph 12, AsylG fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach viermaliger rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des Revisionswerbers diesem den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte fest, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.), und legte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach viermaliger rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des Revisionswerbers diesem den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte fest, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und legte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.).
4 Mit Erkenntnis vom 12. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 12. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2019, Ra 2018/19/0522, wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Unter Verweis auf seine Rechtsprechung zum Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das BVwG eine konkrete fallbezogene Prüfung hätte vornehmen und insbesondere die Tatumstände berücksichtigen müssen, die der Strafbemessung hinsichtlich des Delikts, das das BVwG als besonders schweres Verbrechen qualifiziert habe, und der weiteren Verurteilungen wegen verschiedener Vergehen zu Grunde gelegen seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt sei. Insoweit hätte auch eine mündliche Verhandlung nicht unterbleiben dürfen.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtete, als unbegründet ab. Im Übrigen gab es der Beschwerde statt und änderte die verwaltungsbehördliche Entscheidung dahingehend ab, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Revisionswerber ein befristeter Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde ersatzlos behoben und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 richtete, als unbegründet ab. Im Übrigen gab es der Beschwerde statt und änderte die verwaltungsbehördliche Entscheidung dahingehend ab, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Revisionswerber ein befristeter Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde ersatzlos behoben und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
7 Begründend stellte das BVwG zusammengefasst fest, es könne „aufgrund des angenommenen Sachverhaltes im Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die [vom Revisionswerber] verwirklichten Straftaten ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005“ darstellen würden. Es sei jedoch der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht. Auf Grund der Straffälligkeit des Revisionswerbers im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 liege auch der Fall des § 7 Abs. 3AsylG 2005, wonach eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nur innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgen dürfe, nicht vor. Der Vater des Revisionswerbers habe in der mündlichen Verhandlung als Zeuge zu seinen Fluchtgründen befragt angegeben, dass seine hauptsächlichen Probleme aus seiner politischen Tätigkeit resultiert hätten, da er Mitglied einer mittlerweile schon seit langem aufgelösten Oppositionspartei gewesen sei, die einen Regierungswechsel zum Ziel gehabt habe. Das BVwG kam zu dem näher begründeten Ergebnis, dass die Umstände, auf Grund deren der Vater des Revisionswerbers, von welchem dieser seinen Status abgeleitet habe, als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden. Dass dem Vater bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei und in seinem Fall eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr möglich wäre, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0059, ausdrücklich festgehalten habe, dass die Frage, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden, ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen durch das Verwaltungsgericht selbstständig zu beurteilen sei. Im Falle des Revisionswerbers liege überdies zum Entscheidungszeitpunkt keine individuelle oder generelle Gefährdung vor, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und demnach eine Aufrechterhaltung des Asylstatus gebieten würde.Begründend stellte das BVwG zusammengefasst fest, es könne „aufgrund des angenommenen Sachverhaltes im Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die [vom Revisionswerber] verwirklichten Straftaten ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005“ darstellen würden. Es sei jedoch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht. Auf Grund der Straffälligkeit des Revisionswerbers im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 liege auch der Fall des Paragraph 7, Absatz 3 A, s, y, l, G, 2005, wonach eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nur innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgen dürfe, nicht vor. Der Vater des Revisionswerbers habe in der mündlichen Verhandlung als Zeuge zu seinen Fluchtgründen befragt angegeben, dass seine hauptsächlichen Probleme aus seiner politischen Tätigkeit resultiert hätten, da er Mitglied einer mittlerweile schon seit langem aufgelösten Oppositionspartei gewesen sei, die einen Regierungswechsel zum Ziel gehabt habe. Das BVwG kam zu dem näher begründeten Ergebnis, dass die Umstände, auf Grund deren der Vater des Revisionswerbers, von welchem dieser seinen Status abgeleitet habe, als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden. Dass dem Vater bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei und in seinem Fall eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr möglich wäre, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0059, ausdrücklich festgehalten habe, dass die Frage, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden, ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen durch das Verwaltungsgericht selbstständig zu beurteilen sei. Im Falle des Revisionswerbers liege überdies zum Entscheidungszeitpunkt keine individuelle oder generelle Gefährdung vor, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und demnach eine Aufrechterhaltung des Asylstatus gebieten würde.
8 Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. September 2020, E 2452/2020-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dem BVwG sei es verwehrt, den Aberkennungsgrund im Sinne des § 7 AsylG 2005 „auszutauschen“. Das BFA habe die Aberkennung ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt, nicht aber auf eine wesentliche Änderung der Umstände in Armenien. Eine Asylaberkennung hinsichtlich des Revisionswerbers sei schon deshalb nicht zulässig, weil dem Vater des Revisionswerbers als mittlerweile österreichischem Staatsbürger der Asylstatus nicht mehr aberkannt und somit auch nicht mehr geprüft werden könne, ob die Umstände, auf Grund deren ihm Asyl zuerkannt worden sei, weiterhin bestünden. Es könne nicht mehr in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren festgestellt werden, aus welchen konkreten Gründen der Vater des Revisionswerbers Asyl erhalten habe, da dieser nur mehr wenig zum maßgeblichen Sachverhalt beitragen könne und der entsprechende Asylakt nicht mehr zur Verfügung stehe.Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dem BVwG sei es verwehrt, den Aberkennungsgrund im Sinne des Paragraph 7, AsylG 2005 „auszutauschen“. Das BFA habe die Aberkennung ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt, nicht aber auf eine wesentliche Änderung der Umstände in Armenien. Eine Asylaberkennung hinsichtlich des Revisionswerbers sei schon deshalb nicht zulässig, weil dem Vater des Revisionswerbers als mittlerweile österreichischem Staatsbürger der Asylstatus nicht mehr aberkannt und somit auch nicht mehr geprüft werden könne, ob die Umstände, auf Grund deren ihm Asyl zuerkannt worden sei, weiterhin bestünden. Es könne nicht mehr in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren festgestellt werden, aus welchen konkreten Gründen der Vater des Revisionswerbers Asyl erhalten habe, da dieser nur mehr wenig zum maßgeblichen Sachverhalt beitragen könne und der entsprechende Asylakt nicht mehr zur Verfügung stehe.
10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14 Soweit die Revision vorbringt, das BVwG habe den Asylaberkennungsgrund unzulässigerweise ausgetauscht, macht sie damit geltend, dass ausschließlich die Aberkennung des Asylstatus nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Sache des Beschwerdeverfahrens gewesen sei und somit vom Verwaltungsgericht zu prüfen gewesen wäre.