TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/13 LVwG-2020/33/2625-4

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Entscheidungsdatum

13.01.2021

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §14 Abs1
StVO 1960 §5 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der StVO und dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von Euro 360,00 und zu Spruchpunkt 2. in der Höhe von Euro 10,00, insgesamt Euro 370,00, zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:  09.01.2020, 05.30 Uhr

Tatort:  X, Adresse 2

Fahrzeug(e):  PKW XX-XXXX

1. Sie haben sich am 09.01.2019 um 05:30 Uhr in X nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

2. Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 2. Satz Ziffer 1 StVO

2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1. 1.800,00

2. 50,00

Gemäß:

§ 99 Abs. 1 StVO

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG

Ersatzfreiheitsstrafe:

17 Tag(e)

12 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.040.00

Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie Folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde ein, gegen das Straferkenntnis gegen mich, da es rechtswidrig ist und ich keinen Alkomattest verweigert habe. Dieser Test wurde am 9.01.2020 durchgeführt. Ich befand mich in einem psychischen Ausnahmezustand, da ich zuerst wissen wollte, wie es meiner Frau in der Notaufnahme geht. Danach wurde der Test durchgeführt! Hiermit beantrage ich die Aufhebung dieses Straferkenntnisses und beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, damit diese Angelegenheit endlich geklärt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu
Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 14.01.2020,
Zl ***, die Stellungnahme der Polizeiinspektion Z vom 18.02.2020, Zl ***, die Niederschriften über die Einvernahme der Meldungsleger Inspektor BB vom 22.07.2020 und Kontrollinspektor CC vom 22.06.2020 jeweils vor der Bezirkshauptmannschaft Y sowie in das Straferkenntnis vom 28.10.2020. Weiters fand am 12.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Meldungslegers Inspektor BB. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen und wurde von der Gattin erklärt, dass er nicht erscheinen werde und auf die Einvernahme sowie Vertagung verzichtet werde.

II.      Sachverhalt:

Die Streife „Z 1“ mit Kontrollinspektor CC und Inspektor BB wurde am 09.01.2020 um 03.50 Uhr von der Landesleitzentrale verständigt, dass vor der Polizeiinspektion Z zwei alkoholisierte Parteien, ein Mann und eine Frau, warten würden. Die Frau habe mitgeteilt, dass sie eine unbekannte Person KO-Tropfen ins Getränk gemischt habe. Beim Eintreffen der Streife war die Rettung bereits vor Ort und wurde zur Abklärung die Frau in das Krankenhaus Y in X verbracht. Der Ehemann, der Beschuldigte und Beschwerdeführer AA sollte nicht mit dem Krankenwagen mitfahren, sondern nach Hause gehen.

Als die Streife um 04.55 Uhr beim Krankenhaus Y eingetroffen ist, stand das Kraftfahrzeug des Beschuldigten und Beschwerdeführers bereits am Klinikgelände. Der Beschwerdeführer befand sich im Eingangsbereich des Krankenhauses. Da die Meldungsleger bereits beim ersten Kontakt eine starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers wahrgenommen haben, wurde der Beschwerdeführer von Kontrollinspektor CC um 05.06 Uhr zum Alkomattest aufgefordert. Der Alkomattest sollte vor Ort beim im Streifenwagen befindlichen Alkomaten durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat geäußert, dass er den Alkomattest nicht machen werde, da er nicht gefahren ist. Auf die Frage, wer mit dem Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers dann gefahren ist bzw wie dieses auf den Parkplatz des Krankenhauses gekommen ist, hatte der Beschwerdeführer verschiedene Angaben gemacht, die allesamt den Meldungslegern unglaubwürdig erschienen sind. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach zum Alkomattest aufgefordert und wurde er über die Folgen der Alkomattestverweigerung aufgeklärt. Da der Beschwerdeführer nicht bereit war den Alkomattest durchzuführen wurde um 05.30 Uhr dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dies eine Alkotestverweigerung darstellt und wurde die Amtshandlung beendet.

Danach konnte der Beschwerdeführer mit der Ärztin über den Zustand seiner Frau sprechen, wobei die Meldungsleger weiterhin in Sichtkontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden sind.

Danach hat der Beschwerdeführer die Meldungslegereindringlich um einen Alkovortest gebeten. Dieser wurde um 06:00 Uhr durchgeführt, die Amtshandlung war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet.

Sowohl in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 sowie vom 02.04.2020 hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er mit dem Kraftfahrzeug von der Pension DD bis zum Bezirkskrankenhaus Y selbst gefahren ist.

Dass der Beschwerdeführer den Führerschein nicht mitgeführt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 14.01.2020,
Zl ***. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Alkoholisierung des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 14.01.2020.

Die getroffenen Feststellungen betreffend das Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XX-XXXX von der Pension DD bis zum Krankenhaus Y in X ergibt sich insbesondere aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 und 02.04.2020.

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Aufforderung zum Alkomattest sowie die Verweigerung des Alkomattest durch den Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 14.01.2020. Auch der als Zeuge einvernommene Meldungsleger Inspektor BB hat anlässlich seiner Einvernahmen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.01.2020 widerspruchsfrei und glaubwürdig ausgesagt, dass beim Eintreffen der Streife beim Krankenhaus Z sich der Beschwerdeführer im Eingangsbereich des Krankenhauses aufgehalten hat und aufgrund der bereits zuvor festgestellten Alkoholisierung bzw der Wahrnehmung von Alkoholisierungssymptomen der Beschwerdeführer von Kontrollinspektor CC zum Alkomattest aufgefordert wurde. Die erste Aufforderung wurde von Kontrollinspektor CC um 05.06 Uhr ausgesprochen. Da der Beschwerdeführer verschiedene Angaben zur Frage, wie der PKW bzw auch der Beschwerdeführer ins Krankenhaus Y gekommen ist, hat die Amtshandlung längere Zeit gedauert und wurde während dieser Amtshandlung der Beschwerdeführer mehrmals zum Alkomattest aufgefordert. Schließlich wurde um 05.30 Uhr dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er hiermit den Alkotest verweigert hat und wurde die Amtshandlung beendet. Diese Feststellungen ergeben sich einerseits aus der Anzeige der PI Z vom 14.01.2020 sowie der glaubwürdigen und überzeugenden Aussage der als Zeuge einvernommenen Meldungsleger Inspektor BB.

Dass der Beschwerdeführer bereits nach Beendigung der Amtshandlung um die Durchführung eines Alkovortests gebeten hat, ergibt sich ebenso aus der Anzeige der PI Z vom 14.01.2020 sowie der glaubwürdigen Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungsleger Inspektor BB im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.01.2021.

Dass der Beschwerdeführer den Führerschein nicht mitgeführt hat ergibt sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 14.01.2020 sowie der widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers Inspektor BB im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.01.2021.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.   die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.   bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

b.   wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14.

(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

1.    den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,

[…]

Strafausmaß

§ 37.

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]“

V.       Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen war für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nachgekommen und hat die Beweise aufgenommen, insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme insbesondere den Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 14.01.2020 sowie der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers Inspektor BB war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Nach § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bereits beim ersten Eintreffen der Streife Z vor der PI Z wurden beim Beschwerdeführer bereits auffällige Alkoholsymptome wahrgenommen. Er ist dann von der Pension DD bis zum Krankenhaus Y in X mit seinem Krftfahrzeug gefahren. Als Führerscheinbesitzer musste der Beschwerdeführer wissen und berücksichtigen, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. In Ansehung dessen ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

VI.      Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von durch Alkohol beeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Aber auch der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2. ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Norm sichergestellt werden soll, dass nur Lenker Kraftfahrzeuge in Betrieb nehmen, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sind. Da der Beschwerdeführer den Führerschein nicht mitgeführt hat, war die Überprüfung erschwert.

Hinsichtlich des Verschulden war – wie bereits erwähnt – von Vorsatz auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend war die Verwaltungsstrafvormerkung zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte konnte daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1 lit b StVO von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafbemessungsgründe ergibt sich unter Zugrundelegung von vorsätzlichem Verhalten, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen war deren Verhängung notwendig, um auch den anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der übertretenen Verhaltensnormen aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer ist daraufhin zu weisen, dass die Behörde dem Beschuldigten, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b VStG). Für die Entscheidung über einen allfälligen Ratenzahlungsantrag ist aber die Bezirkshauptmannschaft Y zuständig.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Alkomattest;
Führerschein nicht mitgeführt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.33.2625.4

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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