RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2020/19/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
BFA-VG 2014 §16 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0252 E 13. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Anträge im Familienverfahren sind gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zwar gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen. Jeder Familienangehörige erhält einen gesonderten Bescheid. Wird nun gegen einen solchen im Familienverfahren erlassenen Bescheid auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 vervollständigt solcherart das System des Familienverfahrens. Damit soll grundsätzlich erreicht werden, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können (vgl. RV 2144 BlgNR XXIV. GP, 11f; zu den auf diesen Fall übertragbaren Ausführungen zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190110.L01

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten