Norm
BPGG §16Rechtssatz
Bei unfallbedingter Erhöhung eines schon zuvor bezogenen Pflegegelds tritt die Legalzession nach § 16 BPGG nur im Umfang der Erhöhung ein.Bei unfallbedingter Erhöhung eines schon zuvor bezogenen Pflegegelds tritt die Legalzession nach Paragraph 16, BPGG nur im Umfang der Erhöhung ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133405Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023