RS OGH 2024/5/27 3Ob134/20g; 9Ob30/21h; 1Ob44/24p

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Norm

ABGB §1170b
  1. ABGB § 1170b heute
  2. ABGB § 1170b gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Rechtssatz

Eine Bankgarantie mit Effektivklausel ist zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.Eine Bankgarantie mit Effektivklausel ist zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel iSd Paragraph 1170 b, ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • RS0133403">3 Ob 134/20g
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 134/20g
    Veröff: SZ 2020/88
  • RS0133403">9 Ob 30/21h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 30/21h
    Beisatz: Die Auswahl der Sicherheit kommt grundsätzlich dem Sicherungsgeber zu, wobei die Art der Sicherheit aber auch vereinbart werden kann. (T1)
    Beisatz: Verlangt der Werkunternehmer – wie hier die Klägerin – eine uneingeschränkte Bankgarantie, während der Werkbesteller sie an in diesem Sinn zulässige Bedingungen oder Befristungen knüpfen möchte, so führt dies grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Verlangens, sondern erlaubt dem Werkbesteller eine Reduktion auf den gewünschten (zulässigen) Inhalt. (T2)
  • RS0133403">1 Ob 44/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 44/24p
    vgl; Beisatz: Hier: Garantieerklärung nimmt auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der strittigen Bankgarantie bedarf es einer Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber der Bank, dass die Antragstellerin eine ausdrückliche Mängelfreistellung gegeben habe, wäre doch durch das Erfordernis der Mitwirkung der Werkbestellerin die Bankgarantie als Sicherungsmittel im Sinn des § 1170b ABGB nicht geeignet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133403

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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