RS OGH 2020/9/10 12Os23/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2020
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Norm

StPO §91 Abs2
  1. StPO § 91 heute
  2. StPO § 91 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 91 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 91 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 91 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Als behördenintern im Sinn des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind – im Zusammenhang mit § 1 Abs 2 erster Satz StPO – (nur) solche Informationsquellen einer Behörde anzusehen, die diese ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Dies erschließt sich auch aus dem vom Gesetzgeber gewählten semantisch engeren Wortlaut „behördeninterne Informationsquellen“ anstelle der Formulierung „Informationsquellen einer Behörde“. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsakts durch die Staatsanwaltschaft zur Einsicht und Anfertigung von Kopien nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen.Als behördenintern im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO sind – im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz StPO – (nur) solche Informationsquellen einer Behörde anzusehen, die diese ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Dies erschließt sich auch aus dem vom Gesetzgeber gewählten semantisch engeren Wortlaut „behördeninterne Informationsquellen“ anstelle der Formulierung „Informationsquellen einer Behörde“. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsakts durch die Staatsanwaltschaft zur Einsicht und Anfertigung von Kopien nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133399

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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