TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/6 LVwG-AV-1354/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.12.2020

Norm

GdBDO NÖ 1976 §136 Abs2
StGB §310

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) als zuständiger Senat in Angelegenheiten der NÖ Gemeindebeamtendienstordung 1976 (NÖ GBDO) idgF, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Mag. Roland Braimeier als Arbeitgebervertreter und des Gemeindebediensteten Walter Schwandl als Arbeitnehmervertreter, ordnungsgemäß der Senat besetzt gemäß der Bestimmung der §§ 156a Abs 4 und 5 NÖ GBDO iVm § 6 NÖ LVGG, über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA B in ***, ***, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte für den Bezirk ***, Marktgemeinde ***, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens und darauf basierendem Bescheid vom 12.11.2018 zu ***, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.11.2020 am Sitz der BH Mödling, gemäß
§ 28 VwGVG rechtlich erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

1.   Vorliegender Beschwerde des A wegen Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde, der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte für den Bezirk ***, Senat für Marktgemeinde ***, wird insofern Folge gegeben, als zu Punkt 3 des bekämpften Bescheides das Disziplinarverfahren gemäß
§ 136 Abs. 2 NÖ GBDO wegen Erstattung der Anzeige durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** an die Staatsanwaltschaft *** in Hinblick auf die Abweisung des Antrags auf Fortführung des Verfahrens gegen A im Umfang des Vorwurfes nach § 310 StGB unterbrochen wurde.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs 4

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 12.11.2018 zu Zl *** hat die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte für den Bezirk ***, Senat ***, unter seinem Punkt 3 das Disziplinarverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer A gemäß § 136 Abs 2 NÖ GBDO unterbrochen, da der Bürgermeister der Marktgemeinde *** – mitbeteiligte Partei dieses Verfahrens – Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** erstattet hat.

Des Weiteren wurde unter Punkt 4 der Beschluss gefasst, dass nach Mitteilung der StA *** bzw. nach Einlangen des Urteiles des Landesgerichts *** eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die gesetzmäßigen Parteien zu laden sein werden.

Unter Anderem dagegen erhob der Beschwerdeführer A durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens fristgerecht vorliegende Beschwerde, wurde der Bescheid der Disziplinarkommission zur Gänze wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten, wurde das Unterlassen eines eigenständigen Disziplinarverfahrens genauso moniert wie die Verletzung der Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs, das Fehlen konkreter Begründungen, und hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da sie es unterlassen hätte, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen, sohin keine hinreichende Verdachtslage vorliege, die eine Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigen und somit der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, darauf basierend die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde gefordert werde.

In Hinblick auf dieses Vorbringen hat der zuständige Dienstrechtssenat des Landes NÖ antragsgemäß am 10.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der BH Mödling anberaumt, wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der zwischenzeitig ergangenen beschlussmäßigen VwGH-Zurückweisung der Revision gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 23.04.2019, betreffend Suspendierung nach § 134 NÖ GBDO zu Zl *** vom 02.07.2020, der im Akt aufliegenden Mitteilungen des zuständigen StA *** aufgrund der Urgenzen des LVwG NÖ, und insbesondere des Beschlusses des Landesgerichts *** zu *** vom 15.10.2019, mit dem unter anderem dem Antrag der Marktgemeinde *** auf Fortführung des Verfahrens der StA *** zu AZ *** beschlussmäßig insoweit stattgegeben wurde, so sich gegenständlicher Antrag gegen A auf die Bestimmungen der §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 147 Abs 2, 148 jeweils StGB, hinsichtlich des Faktums Arbeitszeit/Überstunden/ Dienstreisen zu Lasten der Marktgemeinde *** stützt, im Übrigen der Antrag abgewiesen wurde, weiters Beweis aufgenommen wurde im Rahmen der Unmittelbarkeit durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, den Rechtsausführungen seines Rechtsvertreters, der an der Verhandlung teilnehmenden geäußerten Rechtsansicht der belangten Behörde, sowie dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, der Rechtsvertretung der Marktgemeinde ***, und steht sohin unstrittig folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren – Dienstrechtsverfahren – als erwiesen fest:

Mit Bescheid vom 12.11.2018 zu Zl *** hat die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte für den Bezirk ***, Senat ***, unter Punkt 3 des Bescheides gemäß

§ 136 Abs 2 GBDO das Verfahren unterbrochen, da der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Anzeige an die StA *** erstattet hat.

Die Anzeige der Marktgemeinde *** des damaligen Rechtsvertreters, datierend vom 31.07.2018, stützte sich darauf, dass A verdächtigt sei, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs 2, 148 StGB sowie das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 leg.cit. begangen zu haben.

Nach diesbezüglichen Ermittlungen hat die StA *** mit Verfügung vom 12.03.2019 das Verfahren nach § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Mit rechtzeitigem Schriftsatz vom 01.04.2019 begehrte u.a. die Marktgemeinde *** die Fortführung des Strafverfahrens.

Diesem Fortführungsantrag gegen A wegen §§ 146, 147
Abs. 1 Z 1 und Abs 2, 148 StGB wurde durch das Landesgericht *** in differenziertem Ausspruch ausschließlich hinsichtlich des Faktums Arbeitszeit/

Überstunden/Dienstreisen zu Lasten der Marktgemeinde *** stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

In seinem Beschluss vom 15.10.2019 zu Zl *** stellte der gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO gebildete Senat des Landesgerichts *** dezidiert fest, dass das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB durch A nicht vorliegt.

Weitere Verfahrensschritte, eine allfällige materiell-rechtliche oder formelle Erledigung in strafrechtlicher Hinsicht, und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt.

Der Beamte A ist seit rund eineinhalb Jahren von der Erbringung einer Dienstleistung auf seinen ihm zugewiesenen Dienstposten der Einstufungsgruppe VII durch eine schriftliche Mitteilung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** C befreit, sohin A dienstrechtlich als freigestellt gilt.

Er bezieht derzeit ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von rund 4.900 Euro, ohne weitere Zulagen über Einkünfte.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht – wie aus obigen Ausführungen erhellt – aufgrund der auch im Rahmen der Unmittelbarkeit aufgenommenen Erkenntnisse und des weitgehend übereinstimmenden Vorbringens der Verfahrensparteien im Zusammenschau mit den im Akt erliegenden, respektive im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde.

Rechtlich folgt daher:

So sich vorliegende Beschwerde des A wegen Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Punkt 3 des Bescheides der Disziplinarkommission vom 12.11.2018 im Umfang der begründeten Unterbrechung des Verfahrens wegen erstatteter Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** an die StA *** hinsichtlich des Fortführungsantrages in materiell-rechtlichem Umfang des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB stützt, erweist sie sich als

berechtigt.

Im Lichte des Beschlusses des gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO gebildeten Senates des Landesgerichts *** zu Zl *** vom 15.10.2019 wurde nach Abwägung der Rechtsgrundlagen und Bejahung des Einstellungsbeschlusses der StA *** aus strafrechtlicher Sicht festgestellt, dass im vorliegenden Fall das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB deshalb nicht vorliegen kann, da in der Person des A weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine Tatbildverwirklichung nach § 310 StGB gegeben war, sohin es auch in objektiver Hinsicht an der Tatbildverwirklichung fehlte, und in Anbetracht der Begründung der Abweisung des Fortführungsantrages in diesem Umfang durch das Landesgericht *** das LVwG NÖ in diesem Umfang sich der Rechtsauffassung des Strafgerichtes vollumfänglich anschließt, diese Vorfrage dahingehend seiner Entscheidung zugrunde legt, dass – wegen des Verdachtes der Tatbildverwirklichung nach
§ 310 StGBkein disziplinarrechtlicher Überhang vorliegt bzw. aus Eigenem gesondert zu prüfen ist.

Darüber hinaus wird festgehalten, dass bezüglich der Stattgebung des Fortführungsantrages durch die Strafgerichte in Hinblick auf den bekämpften Unterbrechungsbeschluss der Disziplinarkommission eine gesonderte, weitere Entscheidung des LVwG NÖ durch seinen Dienstrechtssenat ergehen wird.

Es war sohin teilumfänglich – ausschließlich unter Bedachtnahme auf die strafrechtlich relevante Frage und deren endgültige Verneinung der Tatbegehung nach § 310 StGB – spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wobei gegenständliches Teilerkenntnis im völligen Einklang mit der eindeutigen Gesetzeslage und der Intention des Gesetzgebers steht.

Schlagworte

Dienstrecht; Gemeindebedienstete; strafrechtlich relevante Vorfrage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1354.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten