TE Vwgh Beschluss 2020/12/14 Ra 2017/08/0137

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2020
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §10
ASVG §123
ASVG §123 Abs1 Z2
ASVG §16
ASVG §19a
ASVG §69
ASVG §69 Abs1
  1. ASVG § 10 heute
  2. ASVG § 10 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  3. ASVG § 10 gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  4. ASVG § 10 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 10 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. ASVG § 10 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  7. ASVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  8. ASVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 10 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  10. ASVG § 10 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  11. ASVG § 10 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  12. ASVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  13. ASVG § 10 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. ASVG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  15. ASVG § 10 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  16. ASVG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  17. ASVG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  18. ASVG § 10 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  19. ASVG § 10 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 10 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 10 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  22. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  23. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  24. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  25. ASVG § 10 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. ASVG § 10 gültig von 01.08.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 123 heute
  2. ASVG § 123 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 123 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 123 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 123 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 123 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. ASVG § 123 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 123 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. ASVG § 123 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  10. ASVG § 123 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  12. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2005
  13. ASVG § 123 gültig von 01.09.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  14. ASVG § 123 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  15. ASVG § 123 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  16. ASVG § 123 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. ASVG § 123 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  20. ASVG § 123 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 123 heute
  2. ASVG § 123 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 123 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 123 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 123 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 123 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. ASVG § 123 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 123 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. ASVG § 123 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  10. ASVG § 123 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  12. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2005
  13. ASVG § 123 gültig von 01.09.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  14. ASVG § 123 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  15. ASVG § 123 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  16. ASVG § 123 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. ASVG § 123 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  20. ASVG § 123 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 16 heute
  2. ASVG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 16 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 16 gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 16 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 16 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 16 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  8. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  10. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 16 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  13. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  14. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 16 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  16. ASVG § 16 gültig von 01.08.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 16 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 19a heute
  2. ASVG § 19a gültig ab 01.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  3. ASVG § 19a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  4. ASVG § 19a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  5. ASVG § 19a gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  6. ASVG § 19a gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 19a gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  8. ASVG § 19a gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der I B in W, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2017, W198 2136206-1/5E, betreffend Antrag auf Beitragsrückerstattung aus einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse; nunmehr Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der römisch eins B in W, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2017, W198 2136206-1/5E, betreffend Antrag auf Beitragsrückerstattung aus einer Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse; nunmehr Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

2.1. Die Revisionswerberin beantragte am 30. Jänner 2015 bei der belangten Behörde die Selbstversicherung (in der Kranken- und Pensionsversicherung) bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG. Mit Schreiben vom 30. April 2015 kündigte sie die Versicherung (wieder) auf, weil sie (im Zeitraum der Selbstversicherung) auf Grund ihres Studiums ohnehin bei den Eltern in der Krankenversicherung mitversichert gewesen sei. Weiters begehrte sie die Rückzahlung der für Jänner bis April 2015 entrichteten Beiträge von € 229,20. Sie brachte dazu vor, die belangte Behörde habe durch ein Schreiben vom 12. August 2014 bei ihr den Irrtum hervorgerufen, dass sie sich im Zuge ihrer geringfügigen Beschäftigung selbstversichern müsse, weil andernfalls kein Versicherungsschutz bestehe. Sie habe daher die Beiträge unter irrtümlicher Annahme einer Versicherungspflicht und damit zu Ungebühr entrichtet, sodass sie gemäß § 69 Abs. 1 ASVG zur Rückforderung berechtigt sei.2.1. Die Revisionswerberin beantragte am 30. Jänner 2015 bei der belangten Behörde die Selbstversicherung (in der Kranken- und Pensionsversicherung) bei geringfügiger Beschäftigung nach Paragraph 19 a, ASVG. Mit Schreiben vom 30. April 2015 kündigte sie die Versicherung (wieder) auf, weil sie (im Zeitraum der Selbstversicherung) auf Grund ihres Studiums ohnehin bei den Eltern in der Krankenversicherung mitversichert gewesen sei. Weiters begehrte sie die Rückzahlung der für Jänner bis April 2015 entrichteten Beiträge von € 229,20. Sie brachte dazu vor, die belangte Behörde habe durch ein Schreiben vom 12. August 2014 bei ihr den Irrtum hervorgerufen, dass sie sich im Zuge ihrer geringfügigen Beschäftigung selbstversichern müsse, weil andernfalls kein Versicherungsschutz bestehe. Sie habe daher die Beiträge unter irrtümlicher Annahme einer Versicherungspflicht und damit zu Ungebühr entrichtet, sodass sie gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG zur Rückforderung berechtigt sei.

2.2. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 9. August 2016 den Antrag auf Rückerstattung der Beiträge ab. Die Revisionswerberin sei im betreffenden Zeitraum auf Grund ihrer geringfügigen Beschäftigung zwar in der Unfallversicherung teilversichert gewesen, jedoch weder in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Dem Antrag auf Selbstversicherung nach § 19a ASVG sei daher stattzugeben gewesen. Was die Mitversicherung (bei den Eltern in der Krankenversicherung) betreffe, so sei diese keine Pflichtversicherung; sie schließe eine Selbstversicherung nicht aus und sei auch subsidiär zu einer anderweitigen Krankenversicherung. Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG könnten lediglich zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden, was hier nicht der Fall sei.2.2. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 9. August 2016 den Antrag auf Rückerstattung der Beiträge ab. Die Revisionswerberin sei im betreffenden Zeitraum auf Grund ihrer geringfügigen Beschäftigung zwar in der Unfallversicherung teilversichert gewesen, jedoch weder in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Dem Antrag auf Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG sei daher stattzugeben gewesen. Was die Mitversicherung (bei den Eltern in der Krankenversicherung) betreffe, so sei diese keine Pflichtversicherung; sie schließe eine Selbstversicherung nicht aus und sei auch subsidiär zu einer anderweitigen Krankenversicherung. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG könnten lediglich zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden, was hier nicht der Fall sei.

2.3. Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, sie bestreite nicht, dass grundsätzlich die Möglichkeit zur Selbstversicherung bestanden habe. Die belangte Behörde habe aber nicht entsprechend berücksichtigt, dass sie (die Revisionswerberin) auf Grund des behördlichen Schreibens vom 12. August 2014 sowie eines Telefonats mit der zuständigen Sachbearbeiterin (in dem diese nicht auf die Mitversicherung hingewiesen habe) irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sie sich zur Gewährleistung eines Schutzes in der Krankenversicherung selbstversichern müsse. Auf Grund dieses von der belangten Behörde veranlassten Irrtums seien die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden und bestehe daher der Anspruch auf Rückerstattung zu Recht.

3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Selbstversicherung nach § 19a ASVG setze voraus, dass keine Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung bestehe. Die Selbstversicherung sei daher subsidiär gegenüber einer Pflichtversicherung und begründe auch selbst keine solche. Was die Mitversicherung betreffe, so sei (auch) diese nicht als Pflichtversicherung zu qualifizieren, wie sich aus § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG ergebe. Da somit die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 19a ASVG bestanden hätten, seien die Beiträge nicht zu Ungebühr entrichtet worden und lägen daher die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 69 Abs. 1 ASVG nicht vor. Was ein allfälliges Fehlverhalten der belangten Behörde (Falschberatung, dadurch veranlasster Irrtum) und die behauptete ungerechtfertigte Bereicherung der belangten Behörde anlange, so sei die Revisionswerberin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG setze voraus, dass keine Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung bestehe. Die Selbstversicherung sei daher subsidiär gegenüber einer Pflichtversicherung und begründe auch selbst keine solche. Was die Mitversicherung betreffe, so sei (auch) diese nicht als Pflichtversicherung zu qualifizieren, wie sich aus Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ergebe. Da somit die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG bestanden hätten, seien die Beiträge nicht zu Ungebühr entrichtet worden und lägen daher die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Paragraph 69, Absatz eins, ASVG nicht vor. Was ein allfälliges Fehlverhalten der belangten Behörde (Falschberatung, dadurch veranlasster Irrtum) und die behauptete ungerechtfertigte Bereicherung der belangten Behörde anlange, so sei die Revisionswerberin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.

3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Fehlen von Rechtsprechung in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Fehlen von Rechtsprechung in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

5.1. Die Revisionswerberin releviert, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob die Mitversicherung nach § 123 ASVG einer Pflichtversicherung gleichzusetzen sei, deren Vorliegen eine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG ausschließe.5.1. Die Revisionswerberin releviert, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob die Mitversicherung nach Paragraph 123, ASVG einer Pflichtversicherung gleichzusetzen sei, deren Vorliegen eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG ausschließe.

5.2. Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestands ein (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0206). Wesentlich ist vor allem, dass eine Rechtspflicht - und keine Freiwilligkeit - zur Versicherung bei Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen besteht (vgl. VwGH 26.5.2004, 2003/08/0096).5.2. Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestands ein vergleiche , VwGH 19.3.2003, 2000/08/0206). Wesentlich ist vor allem, dass eine Rechtspflicht - und keine Freiwilligkeit - zur Versicherung bei Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen besteht vergleiche , VwGH 26.5.2004, 2003/08/0096).

Eine „Mitversicherung“ nach § 123 ASVG begründet - wie in der Rechtsprechung bereits klargestellt wurde - keine Pflichtversicherung. Sie vermittelt eine (bloße) Anspruchsberechtigung auf Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung eines Versicherten (auch) für bestimmte Angehörige. Die Berechtigung aus der Mitversicherung kommt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa OGH RIS-Justiz RS0113003) - auch nicht den Angehörigen, sondern dem Versicherten selbst zu (vgl. VwGH 6.5.1997, 97/08/0049; 14.9.2005, 2003/08/0055). Die Inanspruchnahme durch den Versicherten ist auch nicht zwingend; ebenso steht es den Angehörigen frei, sich bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - etwa nach § 16 oder (wie hier) nach 19a ASVG - in der Krankenversicherung selbst zu versichern, womit die Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 123 ASVG ex lege erlischt. Ausgehend davon kann aber „keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber [im Rahmen des § 123 ASVG] für Angehörige von Pflichtversicherten eine von der Erwerbstätigkeit losgelöste Pflichtversicherung geschaffen hat“ (vgl. näher VfGH 4.12.2001, B 998/01, VfSlg. 16.381/2001).Eine „Mitversicherung“ nach Paragraph 123, ASVG begründet - wie in der Rechtsprechung bereits klargestellt wurde - keine Pflichtversicherung. Sie vermittelt eine (bloße) Anspruchsberechtigung auf Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung eines Versicherten (auch) für bestimmte Angehörige. Die Berechtigung aus der Mitversicherung kommt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen vergleiche , etwa OGH RIS-Justiz RS0113003) - auch nicht den Angehörigen, sondern dem Versicherten selbst zu vergleiche , VwGH 6.5.1997, 97/08/0049; 14.9.2005, 2003/08/0055). Die Inanspruchnahme durch den Versicherten ist auch nicht zwingend; ebenso steht es den Angehörigen frei, sich bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - etwa nach Paragraph 16, oder (wie hier) nach 19a ASVG - in der Krankenversicherung selbst zu versichern, womit die Angehörigeneigenschaft im Sinn des Paragraph 123, ASVG ex lege erlischt. Ausgehend davon kann aber „keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber [im Rahmen des Paragraph 123, ASVG] für Angehörige von Pflichtversicherten eine von der Erwerbstätigkeit losgelöste Pflichtversicherung geschaffen hat“ vergleiche , näher VfGH 4.12.2001, B 998/01, VfSlg. 16.381/2001).

5.3 Die Mitversicherung für Angehörige im Sinn des § 123 ASVG ist daher einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht gleichzusetzen. Sie schließt folglich das Eingehen einer Selbstversicherung (hier) nach § 19a ASVG nicht aus. Sie wird - im Gegenteil - selbst gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG durch eine solche ausgeschlossen.5.3 Die Mitversicherung für Angehörige im Sinn des Paragraph 123, ASVG ist daher einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht gleichzusetzen. Sie schließt folglich das Eingehen einer Selbstversicherung (hier) nach Paragraph 19 a, ASVG nicht aus. Sie wird - im Gegenteil - selbst gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG durch eine solche ausgeschlossen.

6.1. Die Revisionswerberin releviert, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob Beiträge, die trotz Bestehen einer Mitversicherung nach § 123 ASVG im Rahmen einer Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG irrtümlich geleistet wurden, nach § 69 Abs. 1 ASVG zurückgefordert werden könnten. Insofern ist die Rechtslage aber klar und eindeutig.6.1. Die Revisionswerberin releviert, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob Beiträge, die trotz Bestehen einer Mitversicherung nach Paragraph 123, ASVG im Rahmen einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG irrtümlich geleistet wurden, nach Paragraph 69, Absatz eins, ASVG zurückgefordert werden könnten. Insofern ist die Rechtslage aber klar und eindeutig.

6.2. Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach § 69 Abs. 1 ASVG ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die von der Revisionswerberin entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum tatsächlich geschuldet wurden (vgl. VwGH 20.3.2014, Ro 2014/08/0044).6.2. Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach Paragraph 69, Absatz eins, ASVG ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die von der Revisionswerberin entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum tatsächlich geschuldet wurden vergleiche , VwGH 20.3.2014, Ro 2014/08/0044).

6.3. Die Revisionswerberin war im betreffenden Zeitraum auf Grund ihres Antrags gemäß § 19a Abs. 1 ASVG (in der Kranken- und Pensionsversicherung) selbstversichert. Eine Beendigung der Selbstversicherung im gegenständlichen Zeitraum ist aus dem unstrittigen Sachverhalt nicht ableitbar. Eine solche wäre dann eingetreten, wenn die Voraussetzungen der Selbstversicherung (geringfügige Beschäftigung, keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, Wohnsitz im Inland) weggefallen wären (§ 19a Abs. 3 Z 1 ASVG), was nicht der Fall war. Auch eine Austrittserklärung nach § 19a Abs. 3 Z 2 ASVG ist nicht erfolgt, ein Beitragsrückstand im Sinn des § 19a Abs. 3 Z 3 ASVG ist ebenso nicht vorgelegen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0255 [zur Selbstversicherung nach § 16 ASVG]).6.3. Die Revisionswerberin war im betreffenden Zeitraum auf Grund ihres Antrags gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, ASVG (in der Kranken- und Pensionsversicherung) selbstversichert. Eine Beendigung der Selbstversicherung im gegenständlichen Zeitraum ist aus dem unstrittigen Sachverhalt nicht ableitbar. Eine solche wäre dann eingetreten, wenn die Voraussetzungen der Selbstversicherung (geringfügige Beschäftigung, keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, Wohnsitz im Inland) weggefallen wären (Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG), was nicht der Fall war. Auch eine Austrittserklärung nach Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG ist nicht erfolgt, ein Beitragsrückstand im Sinn des Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG ist ebenso nicht vorgelegen vergleiche , VwGH 16.11.2011, 2008/08/0255 [zur Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG]).

Im Hinblick darauf bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass die im betreffenden Zeitraum im Rahmen der Selbstversicherung nach § 19a ASVG geleisteten Beiträge nicht geschuldet worden wären und aus dem Grund gemäß § 69 Abs. 1 ASVG als zu Ungebühr entrichtet rückgefordert werden könnten. Die (zunächst vorgelegene) Mitversicherung nach § 123 ASVG steht dem nicht entgegen (vgl. schon Punkt 5.).Im Hinblick darauf bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass die im betreffenden Zeitraum im Rahmen der Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG geleisteten Beiträge nicht geschuldet worden wären und aus dem Grund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG als zu Ungebühr entrichtet rückgefordert werden könnten. Die (zunächst vorgelegene) Mitversicherung nach Paragraph 123, ASVG steht dem nicht entgegen vergleiche , schon Punkt 5.).

7.1. Die Revisionswerberin macht geltend, die Bestimmung des § 69 Abs. 1 ASVG, wonach zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden könnten, lasse mehrere Auslegungsvarianten zu und bedürfe daher einer näheren Klärung.7.1. Die Revisionswerberin macht geltend, die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG, wonach zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden könnten, lasse mehrere Auslegungsvarianten zu und bedürfe daher einer näheren Klärung.

7.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des § 69 Abs. 1 ASVG bereits eingehend Stellung genommen. Demnach sind unter zu Ungebühr entrichteten Beiträgen, die nach der genannten Bestimmung zurückgefordert werden können, Beiträge zu verstehen, deren Entrichtung von Gesetzes wegen nicht zulässig gewesen wäre bzw. die von jemandem entrichtet wurden, der dazu gesetzlich nicht verpflichtet war (vgl. VwGH 21.11.2001, 97/08/0413; 3.10.2002, 97/08/0625). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass § 69 Abs. 1 ASVG nicht weiter nach den Gründen, aus denen ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde, differenziert. Vielmehr sind alle Ursachen ungebührlicher Beitragsentrichtung nach dem Gesetz gleichwertig und darauf gestützte Rückforderungsansprüche immer nach § 69 ASVG zu behandeln (vgl. VwGH 20.9.2000, 97/08/0535).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten