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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A B in C und 2. D AG in Wien, beide vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das am 24. Juni 2020 verkündete und am 18. August 2020 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien zu Zl. VGW-041/083/15043/2019-29, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, es als bestellter verantwortlicher Beauftragter der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft mit Sitz in Wien zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 1. August 2018 bis 30. September 2018 einen näher genannten bosnischen Staatsangehörigen als Paketzusteller beschäftigt habe, ohne dass für diesen eine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Erstrevisionswerber habe dadurch § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von Euro 500 (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt wurde. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichtet. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, es als bestellter verantwortlicher Beauftragter der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft mit Sitz in Wien zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 1. August 2018 bis 30. September 2018 einen näher genannten bosnischen Staatsangehörigen als Paketzusteller beschäftigt habe, ohne dass für diesen eine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Erstrevisionswerber habe dadurch Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit , Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von Euro 500 (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt wurde. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Haftung verpflichtet. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 15.9.2020, Ra 2020/09/0030; 20.5.2020, Ra 2019/09/0011; 25.9.2019, Ra 2018/09/0115).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 15.9.2020, Ra 2020/09/0030; 20.5.2020, Ra 2019/09/0011; 25.9.2019, Ra 2018/09/0115).
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen abgewichen, da es keine Feststellungen zum Kontrollsystem zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG getroffen habe, obwohl der Erstrevisionswerber dazu Vorbringen erstattet habe. Der Erstrevisionswerber habe diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass vor der Aufnahme einer Beschäftigung von dem AuslBG unterliegenden Personen sowie vor einer Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung eine Genehmigung durch die Zentrale Personaladministration erfolgen müsse, im „System der Zentralen Personaladministration“ unter anderem „die Beschäftigungsbewilligung, allfällige Befristungen sowie das erlaubte Ausmaß einer Beschäftigung (Wochenstunden) allgemein“ und speziell auch in Bezug auf den genannten bosnischen Staatsangehörigen hinterlegt seien und vor der Ausweitung der Dienstzeit dieses beschäftigten Ausländers eine Nachfrage bei der Zentralen Personaladministration erfolgt sei, ob die Ausweitung der Dienstzeit möglich sei, wobei „der dort zuständige Mitarbeiter trotz gegenteiliger Informationen im System die Freigabe“ erteilt habe. Weiters würden „die Mitarbeiter in der Zentralen Personaladministration laufend geschult, es fänden stichprobenartige Prüfungen der Unterlagen im System statt und es sei bisher zu keinen Beanstandungen“ gekommen.
6 Zu diesem Vorbingen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz von Verfahrensmängeln, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss, wenn Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045; 2.7.2020, Ra 2019/09/0094; 29.1.2020, Ra 2019/09/0115).Zu diesem Vorbingen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz von Verfahrensmängeln, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss, wenn Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045; 2.7.2020, Ra 2019/09/0094; 29.1.2020, Ra 2019/09/0115).
7 Mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen wird Derartiges aus folgenden Gründen aber nicht dargelegt:
8 Die dem Erstrevisionswerber zur Last gelegte Übertretung nach § 28 Abs. 1 AuslBG ist ein Ungehorsamsdelikt, bei dem im Sinn des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. VwGH 16.9.2020,