TE Vfgh Erkenntnis 1995/9/26 B2449/94

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §9 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine willkürliche Annahme der Transferierung von Geldern einer Mandantin auf das Konto des Beschwerdeführers ohne Wissen der Mandantin; keine willkürliche Feststellung der Nichtaufgliederung der Kostennote und der massiven Überschreitung der Tarifsätze

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23. Juni 1989 wurde er für schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen zu haben. Er wurde hiefür zu der Disziplinarstrafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von sechs Monaten sowie zur anteiligen Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer

"I. ... 1. im Verfahren D 98/83

1.1. am 2.12.1981 ohne Wissen seiner Mandantin E M von deren Konto bei der Schweizerischen Kreditanstalt AG den Betrag von S 869.399,91 als restlichen Kostenbetrag aus einer Kostennote vom 5.11.1981 an sich überwiesen und diese Kostennote seiner ehemaligen Mandantin E M erst am 29.7.1983 zur Kenntnis gebracht;

1.2. am 16.11.1982 ohne Wissen seiner Mandantin E M von deren Konto bei der Schweizerischen Kreditanstalt den Betrag von sfr 152.000,-- auf ein Konto der Stiftung für die vergleichende Erforschung der freien Berufe bei der Bank in Liechtenstein AG überwiesen, nach der am 5.5.1983 erfolgten Beendigung des Mandatsverhältnisses mit E M den Betrag von sfr 154.552,35 von dem vorerwähnten Konto, über das er allein verfügungsberechtigt war, auf sein Konto bei der Österreichischen Länderbank AG, Filiale Rotenturmstraße, überwiesen und erst am 2.12.1983 den Erlag des Schilling-Gegenwertes des überwiesenen sfr - Betrages bei Gericht veranlaßt;

1.3. am 1.6.1983 die seiner ehemaligen Mandantin gehörigen 499 Inhaberaktien der S Holding S.A., Lugano, dem bei der Schweizerischen Kreditanstalt geführten Depot der Stiftung für die vergleichende Erforschung der freien Berufe entnommen und seither trotz wiederholter anwaltlicher Aufforderung und Vorliegens des rechtskräftigen Urteils des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtes vom 28.1.1988, 5 C135/84, der Eigentümerin E M, bzw. deren Rechtsnachfolgerin H M M Stiftung, S, nicht herausgegeben;

1.4. die E M gelegten Pauschalabrechnungen vom 29.7.1983 in der Angelegenheit S-Aktien per S 216.000,-- und in der Angelegenheit Stiftung per S 162.000,-- trotz mehrfacher Aufforderung nicht aufgegliedert;

1.5. von der M M Stiftung, S, der Rechtsnachfolgerin seiner ehemaligen Mandantin E M, in dem zu 25 Cg 27/84 beim Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Prozeß die Bezahlung eines wesentlich überhöhten Kostenbetrages begehrt;

1.6. in dem zu 25 Cg 27/84 beim Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Honorarprozeß trotz des Umstandes, daß er seitens seiner ehemaligen Mandantin E M von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung nicht entbunden worden war, mit seinem Schriftsatz vom 12.4.1984 Unterlagen vorgelegt, die Tatsachen enthalten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Anwalt von E M anvertraut bzw. bekannt gworden sind und für den Honorarstreit jedenfalls ohne Bedeutung waren;

2. im Verfahren D 47/83 sich am 7.3.1983 in Vaduz gegenüber dem Rechtskonsulenten der Bank in Liechtenstein AG, R B O lic.jur.et rer.publ. über Rechtsanwalt Dr. P R in Vaduz dahingehend geäußert, daß dieser ein Verbrecher sei und daß er ihn dieses Verbrechertums überführen werde;

4. im Verfahren D 262/85 als ständiger Vertreter des 'Komitee zur Errichtung von Pensionistenwohnheimen' auf Grund des Ersuchens des Anzeigers P B, kfm. u. techn. Angestellter, eine Abrechnung einer Kaution zu legen, eine Kostennote gelegt und dieser bei der Abrechnung am 23.9.1985 als Passivposten in Abzug gebracht;

5. im Verfahren D 186/86

5.1. die Bezahlung einer verbotenen Ablöse für die Aufgabe seiner Mietrechte an der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei mit W L, Kaufmann, vereinbart und

5.2. in diesem Zusammenhang als Aussteller eines Wechsels über S 50.000,-- diesen gegenüber dem Akzeptanten W L gerichtlich geltend gemacht und wahrheitswidrig behauptet, daß dieser Wechselsumme von S 50.000,-- ein Honoraranspruch zugrunde läge."

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Kammeranwalt Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) erhoben.

1.3. Mit Erkenntnis vom 15. März 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch zu Punkt I.2. sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und der Beschwerdeführer von dieser Anschuldigung freigesprochen. Für die nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruches dem Beschwerdeführer weiterhin zur Last liegenden Disziplinarvergehen wurde er in sinngemäßer Anwendung der §§31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 9. April 1991, Z D 56/89, bestätigt durch das Erkenntnis der OBDK vom 8. März 1993, Z4 Bkd 3/91, zur Zusatzdisziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt. Die OBDK begründete ihre Entscheidung wie folgt: 1.3. Mit Erkenntnis vom 15. März 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch zu Punkt römisch eins.2. sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und der Beschwerdeführer von dieser Anschuldigung freigesprochen. Für die nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruches dem Beschwerdeführer weiterhin zur Last liegenden Disziplinarvergehen wurde er in sinngemäßer Anwendung der §§31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 9. April 1991, Z D 56/89, bestätigt durch das Erkenntnis der OBDK vom 8. März 1993, Z4 Bkd 3/91, zur Zusatzdisziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt. Die OBDK begründete ihre Entscheidung wie folgt:

"A. Zu den geltendgemachten Verfahrensmängeln:

Der Berufungswerber vermeint, im erstinstanzlichen Verfahren seien Mängel unterlaufen, die den Grundsätzen eines fairen Verfahrens iS des Art6 MRK widersprechen, weil

  • -Strichaufzählung
    drei Nachtragsanzeigen des Anzeigers zu D 98/83 nicht in das gegenständliche Verfahren einbezogen worden seien,
  • -Strichaufzählung
    seinem und seines Verteidigers Ersuchen um Verlegung der für 23.6.1989 anberaumten Disziplinarverhandlung zum Teil ohne jede Begründung nicht entsprochen worden sei, und
  • -Strichaufzählung
    ihm verschiedene Eingaben des Anzeigers zu D 98/83 nicht rechtzeitig zugestellt worden seien.

Die damit behauptete Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten liegt indes nicht vor.

Was die ergänzenden Mitteilungen des Anzeigers zu D 98/83, Rechtsanwalt Dr.J, vom 7.3., 15.3. und 31.5.1989 betrifft, so sind sie erst nach Fassung des Einleitungsbeschlusses vom 22.2.1989 beim Disziplinarrat eingelangt; sie wurden daher nicht in das gegenständliche Verfahren einbezogen, sondern zu D 56/89 einer gesonderten disziplinarrechtlichen Beurteilung vorbehalten. Dadurch kann sich aber der Berufungswerber im vorliegenden Verfahren nicht beschwert erachten, weil der Grundsatz, daß über mehrere Anschuldigungen möglichst in einem einzigen Verfahren abgesprochen werden soll, nicht ausnahmslos gilt, sondern die abgesonderte Führung des Verfahrens wegen weiterer Anschuldigungen durchaus (sowohl nach dem DSt als auch nach der StPO) zulässig ist. Ob die neuen Anschuldigungen letztlich mit jenen identisch sind, über die vorliegend abgesprochen wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Verfahren D 56/89 zu beurteilen.

Aber auch durch die Abweisung der Vertagungsanträge wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Wie der Disziplinarrat im angefochtenen Erkenntnis im Einklang mit der Aktenlage ausgeführt hat, war die Verhandlung zunächst für 21.4.1989 anberaumt. Sie wurde über Antrag des Beschuldigten zunächst auf den 2.6.1989 verlegt. Da zu diesem Termin der Zeuge Dr.J verhindert war, wurden dem Beschuldigten zwei neue Termine zur Auswahl mitgeteilt, worauf er sich für den 23.6.1989 als Ersatztermin entschied. Zu diesem Termin, den der Beschuldigte selbst gewählt hatte, wurde er ordnungsgemäß geladen. Die in der Folge von seinem Verteidiger und von ihm selbst eingebrachten Vertagungsanträge hat der Disziplinarrat jeweils mit zutreffender Begründung abgewiesen. Zur Verhandlung am 23.6.1989 ist der Verteidiger des Beschuldigten erschienen, nicht jedoch der Beschuldigte; der Verteidiger hat sich nicht gegen die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten ausgesprochen.

Da der Beschuldigte zur Verhandlung am 23.6.1989 ordnungsgemäß geladen wurde, zu den den Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung bildenden Anschuldigungen bereits zuvor eingehend vernommen worden war bzw sich zu den Nachtragsanzeigen äußern konnte und seinem eigenen Vorbringen zufolge keineswegs durch unabwendbare oder unvorhersehbare Umstände am Erscheinen gehindert war, durfte der Disziplinarrat die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchführen und auch in Abwesenheit des Beschuldigten das angefochtene Erkenntnis fällen, waren solcherart doch alle Voraussetzungen des sinngemäß auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden §427 StPO erfüllt. Der vom Berufungswerber der Sache nach ins Treffen geführte Umstand, daß der Zivilprozeß zu 25 Cg 27/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, auf den sich Punkt I.1.5. des Schuldspruchs bezieht, am 23.6.1989 noch nicht beendet war, bedingte für sich allein keineswegs die Notwendigkeit einer Verlegung der Verhandlung, zumal der Disziplinarrat den Vorwurf, der Beschuldigte habe wesentlich überhöhte Kosten eingeklagt, eigenständig disziplinarrechtlich zu beurteilen hatte. Da das betreffende Verfahren vor dem Zivilgericht anhängig war, stand der Verhandlung auch nicht §16 Abs2 DSt 1872 (nunmehr §23 Abs2 DSt 1990) entgegen.Da der Beschuldigte zur Verhandlung am 23.6.1989 ordnungsgemäß geladen wurde, zu den den Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung bildenden Anschuldigungen bereits zuvor eingehend vernommen worden war bzw sich zu den Nachtragsanzeigen äußern konnte und seinem eigenen Vorbringen zufolge keineswegs durch unabwendbare oder unvorhersehbare Umstände am Erscheinen gehindert war, durfte der Disziplinarrat die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchführen und auch in Abwesenheit des Beschuldigten das angefochtene Erkenntnis fällen, waren solcherart doch alle Voraussetzungen des sinngemäß auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden §427 StPO erfüllt. Der vom Berufungswerber der Sache nach ins Treffen geführte Umstand, daß der Zivilprozeß zu 25 Cg 27/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, auf den sich Punkt römisch eins.1.5. des Schuldspruchs bezieht, am 23.6.1989 noch nicht beendet war, bedingte für sich allein keineswegs die Notwendigkeit einer Verlegung der Verhandlung, zumal der Disziplinarrat den Vorwurf, der Beschuldigte habe wesentlich überhöhte Kosten eingeklagt, eigenständig disziplinarrechtlich zu beurteilen hatte. Da das betreffende Verfahren vor dem Zivilgericht anhängig war, stand der Verhandlung auch nicht §16 Abs2 DSt 1872 (nunmehr §23 Abs2 DSt 1990) entgegen.

Es versagt aber auch die Rüge, dem Beschuldigten seien verschiedene Eingaben des Anzeigers (vom 16.9. und 13.10.1983 sowie vom 8.3.1988) erst verspätet zur Kenntnis gebracht worden. Denn die Berufung räumt selbst ein, daß diese Eingaben dem Beschuldigten bereits am 11.4.1988 zugestellt wurden, sodaß er geraume Zeit vor der Verhandlung, ja sogar vor Fassung des Einleitungsbeschlusses (am 22.2.1989) hievon Kenntnis erlangt hat, womit aber von einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte keine Rede sein kann.

Nicht beschwert erachten kann sich der Berufungswerber letztlich auch dadurch, daß die Disziplinarverfahren D 47/83, D 262/85 und D 186/86 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren D 98/83 verbunden wurden, weil, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, grundsätzlich (wenngleich nicht ausnahmslos) über alle Anschuldigungen gegen ein und denselben Beschuldigten möglichst in einem Verfahren entschieden werden soll.

B. Zu den einzelnen Punkten des Schuldspruchs:

I. Zum Schuldspruch Punkt I.l. (D 98/83):römisch eins. Zum Schuldspruch Punkt römisch eins.l. (D 98/83):

1. Der Disziplinarrat hat hiezu im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschuldigte war in der Zeit von 1970 bis 1976 Konzipient des Rechtsanwaltes Dr. P R in Vaduz, dessen Kanzlei in enger Verbundenheit mit der von Dr. H M gegründeten Präsidialanstalt Vaduz geführt wurde, die eine der führenden Treuhandanstalten in Liechtenstein war. Infolge der engen Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei Dris. R und der Präsidialanstalt trat der Beschuldigte auch mit Dr. M in Kontakt, wobei sich in der Folge zwischen ihm und Dr. M eine enge berufliche Zusammenarbeit, aber auch eine nähere persönliche Beziehung entwickelte. Dr. M, der in Liechtenstein zu einem beachtlichen Vermögen gekommen war, verstarb am 24.l2.1978. Schon zu seinen Lebzeiten hatte er aus steuerlichen Gründen große Teile seines Vermögens auf zwei sog Vermögensträger-Gesellschaften, nämlich die E und H M M Vermögensanstalt in S und die Frager Trust in V, übertragen, wobei Begünstigte beider Gesellschaften seine Ehefrau E M war. Nach dem Tod des Dr. M kam es zwischen E M und den Kindern des Dr. M aus dessen erster Ehe zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Begünstigungsrechte der Erstgenannten, die bei dieser Auseinandersetzung vom Züricher Rechtsanwalt Dr. R vertreten wurde. Zur Bereinigung der Auseinandersetzung hat Dr. R am 16.1.1980 als Generalbevollmächtigter der E M eine außergerichtliche vergleichsweise Vereinbarung geschlossen.Der Beschuldigte war in der Zeit von 1970 bis 1976 Konzipient des Rechtsanwaltes Dr. P R in Vaduz, dessen Kanzlei in enger Verbundenheit mit der von Dr. H M gegründeten Präsidialanstalt Vaduz geführt wurde, die eine der führenden Treuhandanstalten in Liechtenstein war. Infolge der engen Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei Dris. R und der Präsidialanstalt trat der Beschuldigte auch mit Dr. M in Kontakt, wobei sich in der Folge zwischen ihm und Dr. M eine enge berufliche Zusammenarbeit, aber auch eine nähere persönliche Beziehung entwickelte. Dr. M, der in Liechtenstein zu einem beachtlichen Vermögen gekommen war, verstarb am 24.l2.1978. Schon zu seinen Lebzeiten hatte er aus steuerlichen Gründen große Teile seines Vermögens auf zwei sog Vermögensträger-Gesellschaften, nämlich die E und H M M Vermögensanstalt in S und die Frager Trust in römisch fünf, übertragen, wobei Begünstigte beider Gesellschaften seine Ehefrau E M war. Nach dem Tod des Dr. M kam es zwischen E M und den Kindern des Dr. M aus dessen erster Ehe zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Begünstigungsrechte der Erstgenannten, die bei dieser Auseinandersetzung vom Züricher Rechtsanwalt Dr. R vertreten wurde. Zur Bereinigung der Auseinandersetzung hat Dr. R am 16.1.1980 als Generalbevollmächtigter der E M eine außergerichtliche vergleichsweise Vereinbarung geschlossen.

Dem Beschuldigten, der bereits im Laufe des Jahres 1979 E M gelegentlich anwaltlich beraten und über seine Tätigkeit am 19.2.1980 eine Kostennote über 206.000 S gelegt hatte, gelang es in mehreren Gesprächen mit E M, diese davon zu überzeugen, daß die von Dr. R geschlossene Vereinbarung zu ihrem Nachteil getroffen worden sei. E M widerrief daher die von ihr dem Dr. R erteilten Vollmachten und erteilte dem Beschuldigten zunächst am 5.4.1981 eine Prozeßvollmacht und am 6.11.1981 eine Generalvollmacht mit Selbstkontrahierungsbefugnis, derzufolge der Beschuldigte unter anderem ermächtigt wurde, Gelder, Wertschriften und andere Vermögenswerte in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren, Zahlungen zu leisten, Streitgegenstände entgegenzunehmen udgl. Gleichzeitig erhielt er von E M die Zeichnungsbefugnis über mehrere ihr gehörende Konten, insbesondere auch für das Konto 850 874-91 bei der Schweizerischen Kreditanstalt AG Zürich und das Konto 625 596-71 bei derselben Bank. Der Beschuldigte hat sodann in der Folge seit 5.11.1981 eine umfangreiche Vertretungstätigkeit für E M entwickelt, wobei es vor allem um außergerichtliche Beratung und Vermögensverwaltung gegangen ist.

Anläßlich der Vorbereitung der Steuererklärungen für 1982, die E M zusammen mit ihrer Privatsekretärin und Buchhalterin ohne Beiziehung des Beschuldigten erstellen wollte, stellte E M fest, daß von den beiden oben genannten Konten jeweils Überweisungen erfolgten, von denen sie bis dahin keine Kenntnis hatte und die sohin ohne ihr Wissen vorgenommen worden waren, zumal auch die Post direkt an die Kanzlei des Beschuldigten gesandt worden war.

Die Nachforschungen ergaben, daß der Beschuldigte am 2.12.1981 den Betrag von 869.399,91 S vom Konto der E M 625 596-71 auf sein eigenes Kanzleikonto bei der österreichischen Länderbank hatte überweisen lassen. Erst im Zuge der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und dem nunmehrigen Vertreter der E M (die das Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten am 5.5.1983 beendet hatte), Rechtsanwalt Dr. J, kam hervor, daß der Beschuldigte am 5.11.1981 eine Honorarnote verfaßt hat, die er seiner Mandantin M jedoch erstmals mit seinem Schreiben vom 29.7.1983 an Dr. J zur Kenntnis brachte; dessen ungeachtet hatte er den sich aus dieser Note ergebenden Saldo bereits am 2.12.1981 auf sein Konto bei der Länderbank überweisen lassen (Faktum I.1.1.).Die Nachforschungen ergaben, daß der Beschuldigte am 2.12.1981 den Betrag von 869.399,91 S vom Konto der E M 625 596-71 auf sein eigenes Kanzleikonto bei der österreichischen Länderbank hatte überweisen lassen. Erst im Zuge der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und dem nunmehrigen Vertreter der E M (die das Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten am 5.5.1983 beendet hatte), Rechtsanwalt Dr. J, kam hervor, daß der Beschuldigte am 5.11.1981 eine Honorarnote verfaßt hat, die er seiner Mandantin M jedoch erstmals mit seinem Schreiben vom 29.7.1983 an Dr. J zur Kenntnis brachte; dessen ungeachtet hatte er den sich aus dieser Note ergebenden Saldo bereits am 2.12.1981 auf sein Konto bei der Länderbank überweisen lassen (Faktum römisch eins.1.1.).

Weiters kam hervor, daß der Beschuldigte, nachdem er am 16.11.1982 vom Konto der E M 850 874-91 den Betrag von 152.000 sfr auf ein Konto der 'Stiftung für die vergleichende Erforschung der freien Berufe' bei der Bank in Liechtenstein AG (793.670.2-10 00/01) hatte überweisen lassen, am 1.6.1983, mithin nach der am 5.5.1983 erfolgten Beendigung des Mandantsverhältnisses mit E M, den inzwischen auf 154.552,35 sfr angewachsenen Betrag ebenfalls auf sein Konto bei der Länderbank Aberweisen ließ, ohne E M hievon in Kenntnis zu setzen bzw deren Einverständnis zu der Überweisung erlangt zu haben.

Den Schilling-Gegenwert dieses Betrages hat der Beschuldigte erst im Zuge der Interventionen Dris. J am 2.12.1983, nachdem Anzeige erstattet worden war, in Wien bei Gericht hinterlegt. E M hatte zwar mehrfach den Wunsch geäußert, zum Andenken an ihren verstorbenen Mann eine Stiftung zu gründen. Diesbezüglich wurden auch Gespräche mit dem Beschuldigten geführt. Es kam jedoch zu keiner konkreten Einigung über den Stiftungsnamen und das Stiftungsvermögen, weshalb E M dem Beschuldigten auch keine Aufträge zur Widmung von Teilen ihres Vermögens, insbesondere des Betrages von 152.000 sfr (bzw zuletzt 154.552,35 sfr) für die beabsichtigte Stiftung erteilt hat (Faktum I.1.2.).Den Schilling-Gegenwert dieses Betrages hat der Beschuldigte erst im Zuge der Interventionen Dris. J am 2.12.1983, nachdem Anzeige erstattet worden war, in Wien bei Gericht hinterlegt. E M hatte zwar mehrfach den Wunsch geäußert, zum Andenken an ihren verstorbenen Mann eine Stiftung zu gründen. Diesbezüglich wurden auch Gespräche mit dem Beschuldigten geführt. Es kam jedoch zu keiner konkreten Einigung über den Stiftungsnamen und das Stiftungsvermögen, weshalb E M dem Beschuldigten auch keine Aufträge zur Widmung von Teilen ihres Vermögens, insbesondere des Betrages von 152.000 sfr (bzw zuletzt 154.552,35 sfr) für die beabsichtigte Stiftung erteilt hat (Faktum römisch eins.1.2.).

Am 1.6.1983 hat der Beschuldigte weiters 499 Aktien der S Holding S.A. aus dem Eigentum der E M dem Depot bei der Bank in Liechtenstein AG entnommen, sie jedoch nicht, wie vereinbart, an Dr. J ausgefolgt, sondern in ein bis heute unbekanntes Depot bei einer Schweizer Bank gelegt. Der Beschuldigte hat E M bis zu deren Tod (am 28.1.1984) jede Auskunft darüber verweigert, wo sich diese Aktien befinden; auch der Rechtsnachfolgerin nach E M hat er darüber keine Auskünfte erteilt. Auch hat er die Herausgabe dieser Aktien trotz wiederholter anwaltlicher Aufforderung und Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtes am 28.1.1988 verweigert (Faktum I.1.3.).Am 1.6.1983 hat der Beschuldigte weiters 499 Aktien der S Holding S.A. aus dem Eigentum der E M dem Depot bei der Bank in Liechtenstein AG entnommen, sie jedoch nicht, wie vereinbart, an Dr. J ausgefolgt, sondern in ein bis heute unbekanntes Depot bei einer Schweizer Bank gelegt. Der Beschuldigte hat E M bis zu deren Tod (am 28.1.1984) jede Auskunft darüber verweigert, wo sich diese Aktien befinden; auch der Rechtsnachfolgerin nach E M hat er darüber keine Auskünfte erteilt. Auch hat er die Herausgabe dieser Aktien trotz wiederholter anwaltlicher Aufforderung und Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtes am 28.1.1988 verweigert (Faktum römisch eins.1.3.).

In den Akten S Holding S.A. hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 29.7.1983 eine Pauschalabrechnung über 216.000 S und betreffend Angelegenheit Stiftungseinrichtung eine Pauschalabrechnung über 162.000 S gelegt. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch Dr. J hat der Beschuldigte diese Pauschalabrechnungen seines Honorars nicht aufgegliedert, diese Abrechnungen allerdings auch nicht zum Gegenstand seines Honorarprozesses zu 25 Cg 27/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gemacht (Faktum I.1.4.).In den Akten S Holding S.A. hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 29.7.1983 eine Pauschalabrechnung über 216.000 S und betreffend Angelegenheit Stiftungseinrichtung eine Pauschalabrechnung über 162.000 S gelegt. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch Dr. J hat der Beschuldigte diese Pauschalabrechnungen seines Honorars nicht aufgegliedert, diese Abrechnungen allerdings auch nicht zum Gegenstand seines Honorarprozesses zu 25 Cg 27/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gemacht (Faktum römisch eins.1.4.).

Nach dem Tod der E M betrachtete der Beschuldigte alle Versuche einer außergerichtlichen Einigung über sein Honorar als gescheitert; er legte mit Datum 30.1.1984 eine Kostennote für seine Leistungen vom 5.11.1981 bis 5.5.1983 über insgesamt 5,585.878,80 S und nach Abzug von Akontozahlungen einem Honoraraußenstand von 3,947.442,06 S, welchen Betrag er schließlich zu 25 Cg 27/84 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 6.2.1984 einklagte. Nach dem in diesem Verfahren am 7.5.1987 vom Sachverständigen Dr.H H erstatteten Gutachten hat der Beschuldigte mit seiner Honorarnote vom 30.1.1984 ein um den Betrag von 1,920.625 S überhöhtes Honorar eingeklagt. Nachdem der Beschuldigte auch die Zuschläge gemäß §§4 und 16 AHR in Anschlag brachte, hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten trotz Berücksichtigung dieser Zuschläge einen um 1,406.096 S überhöhten Kostenbetrag ermittelt (Faktum I.1.5.).Nach dem Tod der E M betrachtete der Beschuldigte alle Versuche einer außergerichtlichen Einigung über sein Honorar als gescheitert; er legte mit Datum 30.1.1984 eine Kostennote für seine Leistungen vom 5.11.1981 bis 5.5.1983 über insgesamt 5,585.878,80 S und nach Abzug von Akontozahlungen einem Honoraraußenstand von 3,947.442,06 S, welchen Betrag er schließlich zu 25 Cg 27/84 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 6.2.1984 einklagte. Nach dem in diesem Verfahren am 7.5.1987 vom Sachverständigen Dr.H H erstatteten Gutachten hat der Beschuldigte mit seiner Honorarnote vom 30.1.1984 ein um den Betrag von 1,920.625 S überhöhtes Honorar eingeklagt. Nachdem der Beschuldigte auch die Zuschläge gemäß §§4 und 16 AHR in Anschlag brachte, hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten trotz Berücksichtigung dieser Zuschläge einen um 1,406.096 S überhöhten Kostenbetrag ermittelt (Faktum römisch eins.1.5.).

Im Zuge des in Rede stehenden Zivilprozesses hat der Beschuldigte überdies trotz des Umstands, daß er seitens seiner ehemaligen Mandantin E M von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden war, mit dem Schriftsatz vom 12.4.1984 Unterlagen vorgelegt, die Tatsachen enthalten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Anwalt der E M bekannt geworden sind, wobei diese Tatsachen für den Honorarstreit ohne Bedeutung waren (Faktum I.1.6.).Im Zuge des in Rede stehenden Zivilprozesses hat der Beschuldigte überdies trotz des Umstands, daß er seitens seiner ehemaligen Mandantin E M von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden war, mit dem Schriftsatz vom 12.4.1984 Unterlagen vorgelegt, die Tatsachen enthalten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Anwalt der E M bekannt geworden sind, wobei diese Tatsachen für den Honorarstreit ohne Bedeutung waren (Faktum römisch eins.1.6.).

2. Bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung lastete der Disziplinarrat dem Beschuldigten zu I.1.1. an, daß er seiner Klientin die von ihm am 5.11.1981 verfaßte Honorarnote erst am 29.7.1983 (zu Handen ihres nunmehrigen Rechtsvertreters Dr. J) und nicht sogleich vor Überweisung des Honorars von nahezu 900.000 S zur Kenntnis brachte. Zu I.1.2. beurteilte der Disziplinarrat die am 1.6.1983 vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Überweisung von 154.552,35 sfr auf sein eigenes Kanzleikonto als grob disziplinär, weil zu diesem Zeitpunkt sämtliche dem Beschuldigten erteilten Vollmachten bereits widerrufen gewesen sind und der Beschuldigte ohne jede Ermächtigung gehandelt hat. Die Überweisung sei, selbst wenn man der - vom Disziplinarrat indes als widerlegt erachteten - Verantwortung des Beschuldigten folge, daß die 152.000 sfr für die Errichtung einer Stiftung gewidmet gewesen seien, nicht zu rechtfertigen, weil das Vollmachtsverhältnis bereits aufgelöst gewesen ist. Die Verweigerung der Herausgabe der 499 Aktien (I.1.3.) sei weder durch §19 RAO noch durch §16 RL-BA gedeckt:2. Bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung lastete der Disziplinarrat dem Beschuldigten zu römisch eins.1.1. an, daß er seiner Klientin die von ihm am 5.11.1981 verfaßte Honorarnote erst am 29.7.1983 (zu Handen ihres nunmehrigen Rechtsvertreters Dr. J) und nicht sogleich vor Überweisung des Honorars von nahezu 900.000 S zur Kenntnis brachte. Zu römisch eins.1.2. beurteilte der Disziplinarrat die am 1.6.1983 vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Überweisung von 154.552,35 sfr auf sein eigenes Kanzleikonto als grob disziplinär, weil zu diesem Zeitpunkt sämtliche dem Beschuldigten erteilten Vollmachten bereits widerrufen gewesen sind und der Beschuldigte ohne jede Ermächtigung gehandelt hat. Die Überweisung sei, selbst wenn man der - vom Disziplinarrat indes als widerlegt erachteten - Verantwortung des Beschuldigten folge, daß die 152.000 sfr für die Errichtung einer Stiftung gewidmet gewesen seien, nicht zu rechtfertigen, weil das Vollmachtsverhältnis bereits aufgelöst gewesen ist. Die Verweigerung der Herausgabe der 499 Aktien (römisch eins.1.3.) sei weder durch §19 RAO noch durch §16 RL-BA gedeckt:

§19 RAO bezieht sich nur auf Barschaften, nicht auf Wertpapiere, und §16 RL-BA verpflichtet den Rechtsanwalt, bei Beendigung der Vertretungstätigkeit alle Unterlagen, Vermögenswerte usw herauszugeben. Der Beschuldigte könne sich im gegebenen Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf ein Retentionsrecht berufen. Zu I.1.4. führte der Disziplinarrat aus, daß ein Pauschalhonorar eine entsprechende Vereinbarung mit dem Klienten zur Voraussetzung hat; hinsichtlich der Angelegenheiten§19 RAO bezieht sich nur auf Barschaften, nicht auf Wertpapiere, und §16 RL-BA verpflichtet den Rechtsanwalt, bei Beendigung der Vertretungstätigkeit alle Unterlagen, Vermögenswerte usw herauszugeben. Der Beschuldigte könne sich im gegebenen Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf ein Retentionsrecht berufen. Zu römisch eins.1.4. führte der Disziplinarrat aus, daß ein Pauschalhonorar eine entsprechende Vereinbarung mit dem Klienten zur Voraussetzung hat; hinsichtlich der Angelegenheiten

S Holding S.A. und Stiftungsgründung hat aber der Beschuldigte nicht einmal versucht, die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nachzuweisen. Da das von ihm in Rechnung gestellte Pauschalhonorar bestritten wurde, wäre es seine Pflicht gewesen, seine Kostennote entsprechend aufzuschlüsseln. Der diesbezüglichen Aufforderung ist er aber nicht nachgekommen, wofür er disziplinarrechtlich hafte. Zu I.1.5. wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, daß er ein wesentlich überhöhtes Honorar für seine Tätigkeit verlangt hat; da die Differenz zwischen dem vom Sachverständigen als angemessen bezeichneten Honorar und dem vom Beschuldigten verzeichneten Honorar mehr als 1 Mio S beträgt, liege in dieser exzessiven Kostenberechnung eine grobe Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes. Zu I.1.6. schließlich führt der Disziplinarrat aus, daß es zwar richtig sei, daß dem Anwalt Gelegenheit gegeben werden muß, im Rahmen des Honorarprozesses seine Ansprüche zu beweisen. Dies entbinde ihn jedoch nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht. Diese Verschwiegenheitspflicht sei vorliegend zumindest durch die Vorlage der Vermögensübersicht, betreffend die Verlassenschaft nach E M, sowie der Übersicht der Führung der Konto der Genannten verletzt worden, weil die Vorlage dieser Urkunden für den Honorarprozeß ohne Bedeutung gewesen ist.S Holding S.A. und Stiftungsgründung hat aber der Beschuldigte nicht einmal versucht, die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nachzuweisen. Da das von ihm in Rechnung gestellte Pauschalhonorar bestritten wurde, wäre es seine Pflicht gewesen, seine Kostennote entsprechend aufzuschlüsseln. Der diesbezüglichen Aufforderung ist er aber nicht nachgekommen, wofür er disziplinarrechtlich hafte. Zu römisch eins.1.5. wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, daß er ein wesentlich überhöhtes Honorar für seine Tätigkeit verlangt hat; da die Differenz zwischen dem vom Sachverständigen als angemessen bezeichneten Honorar und dem vom Beschuldigten verzeichneten Honorar mehr als 1 Mio S beträgt, liege in dieser exzessiven Kostenberechnung eine grobe Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes. Zu römisch eins.1.6. schließlich führt der Disziplinarrat aus, daß es zwar richtig sei, daß dem Anwalt Gelegenheit gegeben werden muß, im Rahmen des Honorarprozesses seine Ansprüche zu beweisen. Dies entbinde ihn jedoch nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht. Diese Verschwiegenheitspflicht sei vorliegend zumindest durch die Vorlage der Vermögensübersicht, betreffend die Verlassenschaft nach E M, sowie der Übersicht der Führung der Konto der Genannten verletzt worden, weil die Vorlage dieser Urkunden für den Honorarprozeß ohne Bedeutung gewesen ist.

3. Die Ausführungen der Berufung zu Punkt I.1. des Schuldspruchs sind, soweit sie sich gegen die Feststellungen des Disziplinarrates wenden, nicht geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Disziplinarrates zu wecken.3. Die Ausführungen der Berufung zu Punkt römisch eins.1. des Schuldspruchs sind, soweit sie sich gegen die Feststellungen des Disziplinarrates wenden, nicht geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Disziplinarrates zu wecken.

Zu I.1.1. hat der Disziplinarrat überzeugend und im Einklang mit den Verfahrensergebnissen dargelegt, aus welchen Erwägungen er als erwiesen angenommen hat, daß der Beschuldigte seine am 5.11.1981 verfaßte Kostennote über 869.399,91 S seiner Klientin E M nicht schon im November 1981 zur Kenntnis gebracht hat, sondern erst am 29.7.1983 seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist (S 35 f des Erkenntnisses). Für die Richtigkeit dieser Konstatierung spricht, daß nicht einsichtig wäre, warum E M die Honorarnote erst nach dem 29.7.1983 rügte und erst nach diesem Zeitpunkt dem Beschuldigten die umfassenden Vollmachten kündigte, wenn ihr, wie dies der Beschuldigte behauptet, die Kostennote, mit welcher sie nicht einverstanden war, schon im November 1981 bekannt geworden sein soll. Dazu kommt, daß auch die Notizen des Beschuldigten gegen seine Darstellung sprechen. So gesehen gewinnt aber die Bekundung der E M vor dem Landgericht in Vaduz, auf welche sich der Disziplinarrat stützt, nämlich daß sie vom Beschuldigten nie irgendeine Spesennote erhalten habe, durchaus hinreichende Beweiskraft.Zu römisch eins.1.1. hat der Disziplinarrat überzeugend und im Einklang mit den Verfahrensergebnissen dargelegt, aus welchen Erwägungen er als erwiesen angenommen hat, daß der Beschuldigte seine am 5.11.1981 verfaßte Kostennote über 869.399,91 S seiner Klientin E M nicht schon im November 1981 zur Kenntnis gebracht hat, sondern erst am 29.7.1983 seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist (S 35 f des Erkenntnisses). Für die Richtigkeit dieser Konstatierung spricht, daß nicht einsichtig wäre, warum E M die Honorarnote erst nach dem 29.7.1983 rügte und erst nach diesem Zeitpunkt dem Beschuldigten die umfassenden Vollmachten kündigte, wenn ihr, wie dies der Beschuldigte behauptet, die Kostennote, mit welcher sie nicht einverstanden war, schon im November 1981 bekannt geworden sein soll. Dazu kommt, daß auch die Notizen des Beschuldigten gegen seine Darstellung sprechen. So gesehen gewinnt aber die Bekundung der E M vor dem Landgericht in Vaduz, auf welche sich der Disziplinarrat stützt, nämlich daß sie vom Beschuldigten nie irgendeine Spesennote erhalten habe, durchaus hinreichende Beweiskraft.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte aber die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu verantworten, weil er - im Widerspruch zur gefestigten Standesauffassung - seine Mandantin nicht sogleich, sondern erst rund eineinhalb Jahre verspätet über das von ihm in Rechnung gestellte Honorar, dessen Überweisung auf sein Konto er bereits Anfang Dezember 1981 verfügt hatte, informierte. Das bezügliche disziplinäre Verhalten endete solcherart erst mit 29.7.1983,weshalb die absolute Verjährungsfrist des §2 Abs5 DSt 1990, auf die im Hinblick auf ArtV Z5 BGBl 1990/474 Bedacht zu nehmen wäre, nicht abgelaufen ist.

Zu I.1.2. und I.1.3. bekämpft die Berufung den Schuldspruch mit dem Einwand, E M habe dem Beschuldigten am 31.3.1983 den unwiderruflichen Auftrag erteilt, in Wien eine Stiftung zum Angedenken an sie und an ihren verstorbenen Ehemann zu errichten, wobei die bei der Schweizerischen Kreditanstalt behobenen 152.000 sfr sowie die 499 S-Aktien als Stiftungsvermögen bestimmt gewesen seien; er sei daher berechtigt, ja verpflichtet gewesen, diese Vermögenswerte an sich zu nehmen und dem Zugriff der Rechtsnachfolgerin nach E M zu entziehen.Zu römisch eins.1.2. und römisch eins.1.3. bekämpft die Berufung den Schuldspruch mit dem Einwand, E M habe dem Beschuldigten am 31.3.1983 den unwiderruflichen Auftrag erteilt, in Wien eine Stiftung zum Angedenken an sie und an ihren verstorbenen Ehemann zu errichten, wobei die bei der Schweizerischen Kreditanstalt behobenen 152.000 sfr sowie die 499 S-Aktien als Stiftungsvermögen bestimmt gewesen seien; er sei daher berechtigt, ja verpflichtet gewesen, diese Vermögenswerte an sich zu nehmen und dem Zugriff der Rechtsnachfolgerin nach E M zu entziehen.

Der Disziplinarrat ist jedoch dieser Verantwortung des Beschuldigten nicht gefolgt. Er hat ausdrücklich festgestellt, daß E M mehrfach den Wunsch geäußert hat, eine solche Stiftung zu gründen, daß es jedoch zu keiner konkreten Einigung über den Stiftungsnamen und das Stiftungsvermögen gekommen ist, weshalb sie dem Beschuldigten auch keine Aufträge zur Widmung von Teilen ihres Vermögens für die beabsichtigte Stiftung erteilt hat. Dabei konnte sich der Disziplinarrat auf die Aussage der E M vor dem Landgericht in Vaduz stützen. Dazu kommt, daß das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und E M am 5.5.1983 beendet, die Überweisung des Betrages von 154.552,35 sfr auf das Konto des Beschuldigten jedoch erst am 1.6.1983 vom Beschuldigten verfügt und die 499 Aktien erst an diesem Tag vom Beschuldigten aus ihrem bisherigen Depot verbracht wurden. Der Schilling-Gegenwert des sfr-Betrages wurde schließlich erst am 2.12.1983 bei Gericht hinterlegt.

Da sohin ein Auftrag seitens E M zur Stiftungsgründung nicht vorlag, ist der bezüglichen Berufungsargumentation der Boden entzogen. Wenn der Berufungswerber meint, er sei nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, die in Rede stehenden Vermögenswerte dem Zugriff der Rechtsnachfolgerin der E M, nämlich der H M M-Stiftung, zu entziehen, übersieht er, daß E M noch kurz vor ihrem Tod (28.1.1984) die H M M-Stiftung errichtet und zur alleinigen Erbin ihres gesamten Vermögens bestimmt hat. Es genügt in diesem Zusammenhang, auf die ausführliche Begründung des rechtskräftigen Urteils des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts vom 28.1.1988 zu 5 C135/84 zu verweisen, das sich ausführlich und überzeugend mit den Fragen der vom Beschuldigten behaupteten Stiftungsgründung und Vermögenswidmung auseinandersetzt (Seiten 36 ff). Daß der Beschuldigte in der Folge in Wien die Stiftung 'E & H M M Stiftung' gründete, die von der MA 62 am 3.Juli 1989 für zulässig erklärt wurde, steht zu den Konstatierungen des Disziplinarrates, wonach seitens E M kein Auftrag zur Gründung dieser Stiftung vorlag, keineswegs in unlösbarem Widerspruch. War doch zu diesem Zeitpunkt sowohl das vorliegende Verfahren bereits anhängig als auch das zitierte Urteil des Landgerichts Vaduz schon ergangen, sodaß der Verdacht, es habe sich bei der Stiftungsgründung bloß um einen nachfolgenden Rechtfertigungsversuch gehandelt, nicht von der Hand zu weisen ist.

Auf der Basis der getroffenen Feststellungen entspricht die disziplinarrechtliche Beurteilung des zu I.1.2. und I.1.3. konstatierten Sachverhalts gefestigter Standesauffassung. Ergänzend zu den Erwägungen des Disziplinarrates ist noch anzuführen, daß der Beschuldigte durch sein Verhalten insbesondere auch die ihm gemäß §9 Abs1 RAO obliegende Treuepflicht gegenüber seiner Partei verletzt hat. Eine Verrechnung von Kostenansprüchen mit eingegangenen Barschaften darf ein Rechtsanwalt nur dann vornehmen, wenn der Klient damit einverstanden ist; andernfalls hat der Rechtsanwalt nur die Wahl, den strittigen Betrag sofort bei Gericht zu erlegen oder an den Klienten auszuzahlen.Auf der Basis der getroffenen Feststellungen entspricht die disziplinarrechtliche Beurteilung des zu römisch eins.1.2. und römisch eins.1.3. konstatierten Sachverhalts gefestigter Standesauffassung. Ergänzend zu den Erwägungen des Disziplinarrates ist noch anzuführen, daß der Beschuldigte durch sein Verhalten insbesondere auch die ihm gemäß §9 Abs1 RAO obliegende Treuepflicht gegenüber seiner Partei verletzt hat. Eine Verrechnung von Kostenansprüchen mit eingegangenen Barschaften darf ein Rechtsanwalt nur dann vornehmen, wenn der Klient damit einverstanden ist; andernfalls hat der Rechtsanwalt nur die Wahl, den strittigen Betrag sofort bei Gericht zu erlegen oder an den Klienten auszuzahlen.

Auch der Schuldspruch zu I.1.2. und I.1.3. war sohin zu bestätigen.Auch der Schuldspruch zu römisch eins.1.2. und römisch eins.1.3. war sohin zu bestätigen.

Zu I.1.4. ist für den Berufungswerber mit seiner Argumentation, er habe die Forderungen aus den Pauschalhonorarnoten niemals geltend gemacht, nichts gewonnen. Genug daran, daß er die beiden Honorarnoten gelegt und sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aufgegliedert hat, wobei der Beschuldigte den Abschluß einer Vereinbarung über ein Pauschalhonorar nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat. Mangels einer solchen Vereinbarung war er aber nach gefestigter Standesauffassung verhalten, die beiden Honorarnoten aufzugliedern.Zu römisch eins.1.4. ist für den Berufungswerber mit seiner Argumentation, er habe die Forderungen aus den Pauschalhonorarnoten niemals geltend gemacht, nichts gewonnen. Genug daran, daß er die beiden Honorarnoten gelegt und sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aufgegliedert hat, wobei der Beschuldigte den Abschluß einer Vereinbarung über ein Pauschalhonorar nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat. Mangels einer solchen Vereinbarung war er aber nach gefestigter Standesauffassung verhalten, die beiden Honorarnoten aufzugliedern.

Den Schuldspruch zu I.1.5. bekämpft der Beschuldigte mit dem Einwand, der Disziplinarrat hätte vor Abschluß des anhängigen Honorarprozesses über die Angemessenheit seines klageweise geltendgemachten Honoraranspruchs nicht entscheiden dürfen. Entgegen diesem Einwand ist der Disziplinarrat im Disziplinarverfahren sehr wohl befugt, über die Angemessenheit eines geforderten Honorars zu befinden, auch wenn darüber ein Zivilprozeß anhängig ist. Anhand der Ergebnisse dieses Zivilprozesses, wie sie sich im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Erkenntnisses darstellten, durfte der Disziplinarrat bei dieser Beurteilung davon ausgehen, daß der Beschuldigte einen um rund 1 Mio S überhöhten Kostenanspruch geltendgemacht hat.Den Schuldspruch zu römisch eins.1.5. bekämpft der Beschuldigte mit dem Einwand, der Disziplinarrat hätte vor Abschluß des anhängigen Honorarprozesses über die Angemessenheit seines klageweise geltendgemachten Honoraranspruchs nicht entscheiden dürfen. Entgegen diesem Einwand ist der Disziplinarrat im Disziplinarverfahren sehr wohl befugt, über die Angemessenheit eines geforderten Honorars zu befinden, auch wenn darüber ein Zivilprozeß anhängig ist. Anhand der Ergebnisse dieses Zivilprozesses, wie sie sich im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Erkenntnisses darstellten, durfte der Disziplinarrat bei dieser Beurteilung davon ausgehen, daß der Beschuldigte einen um rund 1 Mio S überhöhten Kostenanspruch geltendgemacht hat.

Wie die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erhoben hat, wurde der Kostenprozeß inzwischen in allen Instanzen beendet. Aus dem Cg-Akt, dessen entscheidungswesentlicher Inhalt in der Berufungsverhandlung referiert wurde, geht hervor, daß der Beschuldigte in seiner Klage vom 6.2.1984 von der Beklagten Verlassenschaft nach E M (später: Erbin H M M Stiftung) aufgrund der Kostennote vom 30.6.1983 bzw 30.1.1984 für rechtsanwaltliche Vertretung in der Zeit vom 5.11.1981 bis 5.5.1983 den Betrag von 3,947.442,06 S sA forderte; der Betrag wurde in der Folge auf 3,774.902,60 S sA eingeschränkt. Die Beklagte bestritt das Begehren und wendete eine Gegenforderung von mindestens 700.000 S ein; außerdem machte sie Schadenersatzansprüche von 8.288,25 sfr und von 7.978,60 sfr geltend. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen stellte mit Urteil vom 22.2.1991, 25 Cg 27/84-81, die Forderung des Klägers mit 1,172.415 S als zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten mit 24.495 S als zu Recht bestehend fest und sprach dem Kläger daher 1,147.920 S zu, während es das Mehrbegehren abwies. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 21.1.1992, 11 R 156/91, beiden Berufungen gegen das Ersturteil nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof gab schließlich der außerordentlichen Revision der Beklagten mit Urteil vom 29.9.1992, 4 Ob 541/92, teilweise Folge; er sprach aus, daß die Forderung des Klägers mit 492.146 S zu Recht und mit 3,280.756,06 S nicht zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten mit 101.018,15 S zu Recht und mit 598.081,85 S nicht zu Recht besteht, ebenso nicht zu Recht bestehen die weiteren Gegenforderungen von 8.288,25 sfr und von 7.978,60 sfr. Die Beklagte wurde demgemäß schuldig erkannt, dem Kläger 392.327,85 S samt 4 % Zinsen seit 6.2.1984 zu zahlen, während das Mehrbegehren des Klägers von 3,382.674,75 S abgewiesen wurde.

Daraus folgt, daß der Beschuldigte - über die Annahme des Disziplinarrates hinaus - eine fast siebenfach überhöhte Kostenforderung gestellt und eingeklagt hat. Eine derartige Überhöhung widerspricht aber eklatant gefestigter Standesauffassung, ist demnach standeswidrig und disziplinär zu ahnden. Damit war auch der Schuldspruch zu I.1.5. zu bestätigen.Daraus folgt, daß der Beschuldigte - über die Annahme des Disziplinarrates hinaus - eine fast siebenfach überhöhte Kostenforderung gestellt und eingeklagt hat. Eine derartige Überhöhung widerspricht aber eklatant gefestigter Standesauffassung, ist demnach standeswidrig und disziplinär zu ahnden. Damit war auch der Schuldspruch zu römisch eins.1.5. zu bestätigen.

Was letztlich den Schuldspruch zu I.1.6. anlangt, so bezieht sich der Vorwurf ersichtlich darauf, daß der Beschuldigte im zitierten Honorarprozeß mit Schriftsatz vom 12.4.1984 die Beilagen 23 und 24 vorgelegt hat, nämlich die Kontoführungsübersicht betreffend Konten der E M (Blg 23) und die Vermögensübersicht der Verlassenschaft nach E M (Blg 24). Beide Urkunden waren ihm als Parteienvertreter der E M bekannt bzw anvertraut worden. Der Inhalt dieser Urkunden war für den Kostenprozeß ohne Bedeutung; ihre Vorlage erfolgte unter Bruch der dem Beschuldigten als Rechtsanwalt auferlegten, über die Dauer des Vertretungsverhälntisses hinaus wirksamen Verschwiegenheitspflicht, wofür der Beschuldigte disziplinär haftet. Da der Urkundeninhalt zur Durchsetzung des Klagsanspruches keineswegs offenbart werden mußte, stellt sich im gegebenen Zusammenhang die Problematik, ob ein Rechtsanwalt auch bei der Durchsetzung seines Kostenersatzanspruchs uneingeschränkt an die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gebunden ist, von vornherein nicht.Was letztlich den Schuldspruch zu römisch eins.1.6. anlangt, so bezieht sich der Vorwurf ersichtlich darauf, daß der Beschuldigte im zitierten Honorarprozeß mit Schriftsatz vom 12.4.1984 die Beilagen 23 und 24 vorgelegt hat, nämlich die Kontoführungsübersicht betreffend Konten der E M (Blg 23) und die Vermögensübersicht der Verlassenschaft nach E M (Blg 24). Beide Urkunden waren ihm als Parteienvertreter der E M bekannt bzw anvertraut worden. Der Inhalt dieser Urkunden war für den Kostenprozeß ohne Bedeutung; ihre Vorlage erfolgte unter Bruch der dem Beschuldigten als Rechtsanwalt auferlegten, über die Dauer des Vertretungsverhälntisses hinaus wirksamen Verschwiegenheitspflicht, wofür der Beschuldigte disziplinär haftet. Da der Urkundeninhalt zur Durchsetzung des Klagsanspruches keineswegs offenbart werden mußte, stellt sich im gegebenen Zusammenhang die Problematik, ob ein Rechtsanwalt auch bei der Durchsetzung seines Kostenersatzanspruchs uneingeschränkt an die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gebunden ist, von vornherein nicht.

...

III. Zum Schuldspruch Punkt I.4. (D 262/85):römisch drei. Zum Schuldspruch Punkt römisch eins.4. (D 262/85):

Nach den wesentlichen Feststellungen des Disziplinarrates mietete J B anfangs April 1984 vom Komitee zur Errichtung von Pensionistenwohnheimen eine Wohnung im Heim Hollbeingasse 12. Während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Sachwalters des Genannten, P B, ließ das Komitee J B nach Lainz überstellen. P B protestierte nach seiner Rückkehr einerseits gegen diese Maßnahme und verlangte andererseits vom Komitee eine Abrechnung der Kaution und der seiner Meinung nach zuviel bezahlten Miete. Diese Abrechnung wurde P B durch den Beschuldigten als dem ständigen Vertreter des Komitees mit Schreiben vom 23.9.1985 erteilt. Die Abrechnung ergab ein Guthaben des P B von 7.535,07 S, wobei der Beschuldigte für seine Bemühungen eine Kostennote über 818,30 S legte, diesen Betrag sogleich vom Guthaben abzog und unter einem dem P B mitteilte, daß ihm der Betrag von 6.716,77 S gutgeschrieben werde, sobald er seine Bankverbindung bekannt gegeben habe und sein Einverständnis mit der Abrechnung mitteile. Gegen diese Vorgangsweise hat P B protestiert, die Abrechung nicht anerkannt und sich insbesondere gegen die Berechtigung des Beschuldigten, ihm Kosten zu verrechnen, gewendet. In der Folge kam es zwischen B und dem Komitee beim Bezirksgericht Favoriten zu einem Rechtsstreit, in dem die vom Beschuldigten verrechneten Kosten dem Komitee nicht zugesprochen worden sind. Eine vertragliche Verpflichtung oder sonstige Rechtsgrundlage, derzufolge der Beschuldigte berechtigt ist, von P B ein Honorar für die Abrechnung zu verlangen, konnte nicht festgestellt werden.

Zutreffend lastet der Disziplinarrat dem Beschuldigten an, gegenüber P B einen Anspruch geltendgemacht und durchzusetzen versucht zu haben, der ihm nicht zusteht, weil er ausschließlich für seine Mandantin, nämlich das Komitee zur Errichtung von Pensionistenwohnheimen, tätig geworden ist.

Dem hält die Berufung im wesentlichen nur entgegen, daß es sich bei dem in Rechnung gestellten Kostenbetrag von 818,30 S (und bei dem in einem weiteren Brief vom 8.10.1985 begehrten weiteren Betrag von 312,50 S) bloß um eine Geringfügigkeit handle. Damit wird aber der Vorwurf, gegen gefestigte Standesauffassung verstoßen zu haben, indem eine nicht zu Recht bestehende Forderung, mag sie auch an sich geringfügig gewesen sein, geltendgemacht wurde, nicht entkräftet. Dazu kommt, daß der Beschuldigte die Kosten als Abrechnungspost eines Guthabens nicht nur im vorhinein ab

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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