TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/7 W176 2227154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2020
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Entscheidungsdatum

07.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2227154-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch DONNERBAUER & Partner RechtsanwaltsGmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom Bundesdenkmalamtes vom 27.09.2019, Zl. BDA-56325.obj./0003-RECHT/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

1) überdies der rezente Zubau an der westlichen Außenseite des Hauptgebäudes der Anlage „Schloss XXXX “ (vgl. S 16 der Beilage ./D zum Protokoll der Beschwerdeverhandlung am 22.06.2020) von der Unterschutzstellung ausgenommen wird

und

2) die Grundbuchnummer der Katastralgemeinde XXXX lautet.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.06.2019 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) den Verfahrensparteien, darunter dem nunmehrigen Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, mit, dass es beabsichtige, die die Anlage „Schloss XXXX “, bestehend aus:

dem Hauptgebäude (Schloss) in seiner gesamten Außenerscheinung; im Inneren die kreuzgrat- und tonnengewölben Erdgeschossräume des Ost-, Süd- und Westflügels sowie die gewölbte Einfahrt im Ostflügel;

der Freifläche des Innenhofes;

dem östlich liegenden Wirtschaftsgebäudes in seiner Außenerscheinung und die gewölbten Räume des Westteils dieses Gebäudes

unter Denkmalschutz zu stellen.

Dabei verwies die belangte Behörde auf ein zugleich übermitteltes Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 17.06.2019. In dessen Befund wird nach Ausführungen zur Orts- und Besitzgeschichte sowie zur Baugeschichte das Schlosshauptgebäude, das östliche Nebengebäude, das südliche Nebengebäude sowie der Taubenturm beschrieben. Im eigentlichen Gutachten kommt XXXX zum Ergebnis, dass die Anlage im zuvor dargestellten Umfang – die rezent veränderten und einfach gestalteten Erdgeschossräume des Nordflügels sowie die ebenso rezent veränderten Räume des gesamten Obergeschosses, das südliche Nebengebäude, der Taubenturm und die übrigen Freiflächen hätten keine Denkmalbedeutung – geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung habe: Die geschichtliche Bedeutung ergebe sich aus seiner Funktion als Sitz der Herrschaft und einstiger Repräsentationsort der Familie Eitzinger, der Inhaberin der Herrschaft im 16. Jahrhundert, aus dem das Objekt im Kern stammt. Zur künstlerischen Bedeutung der Anlage, deren Hauptgebäude zum Typus der Vierflügelanlagen zähle, wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Gewölberäume des 16. Jahrhunderts, die in einer derart große Anzahl sonst nicht in vergleichbaren Schlössern zu finden seien, vom Kunstwollen der Eigentümer zeugten und der Umstand, dass das Gesamterscheinungsbild der Renaissancebauten über die Jahrhunderte weitgehend gewahrt worden sei – der Barock habe im Gegensatz zu den meisten anderen Schlossbauten Niederösterreich kaum Spuren hinterlassen – besonders erscheine. Die Fassadengestaltungen der 1980er Jahre am Hauptgebäude und östlichen Nebengebäude seien als positives Beispiel einer historisierenden Neuinterpretation aufzufassen; alle ergänzten Fassadenelemente seien stilistisch harmonisch an den Baubestand angepasst worden, wobei die Orientierung merklich an historischen Vorbildern erfolgte sei. Zur (sonstigen) kulturellen Bedeutung wird ausgeführt, dass XXXX als Sitz und Repräsentationsort der Herrschaftsinhaber zu einem der kulturellen Zentren des Pulkautales geworden sei, während die Schlossanlage im 19. Jahrhundert im Zuge der Aufhebung der Grundherrschaft und der Verbürgerlichung des Adels immer stärker zu einem landwirtschaftlichen Gut geworden sei.

2. Mit Schriftsatz vom 22.07.2019 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die Außenerscheinung mitsamt den Freiflächen im Zuge der Renovierung ab 1985 komplett umgestaltet worden sei (gänzliche Umgestaltung der Fassade, Austausch von Fenstern). Überdies wurde auf die mit einer Unterschutzstellung verbundene massive finanzielle und private Belastung hingewiesen.

3. Mit den Parteien zur Kenntnis gebrachten Äußerung vom 30.07.2019 führte XXXX – zusammengefasst – aus, dass bereits im Gutachten auf diese rezenten Veränderungen eingegangen worden sei, die Außenerscheinung überdies nicht allein durch den Putz und seine Gliederungs- und Zierelemente bestimmt werde und – wie Fotografien aus der Zeit der Fassadenerneuerung erkennen ließen – keine Fenster in ihrer Lage und Größe verändert worden seien. Die Außenerscheinung sei durch Aufbringung der neuen Putzschicht sowie der Gliederungs- und Zierelemente nur partiell verändert worden, wobei sich die Veränderungen als qualitative Ergänzung in historisierenden Formen nicht negativ auf die Außenerscheinung ausgewirkt hätten. Da die Freifläche des Innenhofes als Zufahrt zu den Erdgeschossräumen sowie als Vorfahrts- und Wendebereich für Kutschen und Fuhrwerke gedient habe, dürfte sie nie besonders gärtnerisch gestaltet gewesen sein, sodass sich die Gestalt des Innenhofes trotz der rezenten Schotterung nicht nachhaltig verändert habe.

4. Mit Stellungnahme vom 25.08.2019 wie der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gebäude für den Betrieb benötigt würden und daher immer wieder den aktuellen Gegebenheiten und Anforderungen, zB behördlichen Vorschreibungen und klimatischen Herausforderungen, angepasst werden müssten. Das Bestreben, die Außenerscheinung des Schlosses stimmig zu halten, werde durch die mit einer Unterschutzstellung verbundenen Einschränkungen finanziell unmöglich gemacht.

5. Daraufhin stellte die belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Erhaltung der „Anlage ‚Schloss XXXX ‘ bestehend aus:

dem Hauptgebäude (Schloss) in seiner gesamten Außenerscheinung; im Inneren die kreuzgrat- und tonnengewölbten Erdgeschossräume des Ost-, Süd- und Westflügels; zusätzlich die gewölbte Einfahrt im Ostflügel;

der Freifläche des Innenhofes;

dem östlich liegenden Wirtschaftsgebäude in seiner Außenerscheinung und die gewölbten Räume des Westteils dieses Gebäudes;

Gr.- und Verw. Bez. Hollabrunn, Niederösterreich, Gst.Nr. 4/1, EZ XXXX , KG XXXX “

gemäß §§ 1 und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Begründend verwies es im Wesentlichen auf das genannte Amtssachverständigengutachten. Das Vorliegen des öffentlichen Erhaltungsinteresses begründete die belangte Behörde wie folgt:

„Die vorliegende Denkmalanlage kann in Teilen bis in das 16. Jahrhundert rückdatiert werden und war einst repräsentativer Sitz einer einflussreichen Familie. Die nachfolgenden Generationen bauten die Anlage aus und schufen ein herrschaftliches Zentrum, das seit 1932 im Eigentum einer Familie steht. Die Anlage ist damit ein bedeutsames bauliches Zertifikat der Herrschaftsgeschichte und spiegelt letztlich auch die Ortsgeschichte von XXXX . Die Bauten bilden zusammen eine idealtypische Schlossanlage der Renaissance ab und stellen künstlerisch gut erhaltende Zeugnisse für diese Epoche im Weinviertel dar. Hervorzuheben sind die in einer großen Anzahl vorhandenen Gewölberäume, die in ähnlichen Landsitzen nicht anzutreffen sind. Gewölbe sowie der Arkadengang weisen auf den hohen Gestaltungsanspruch der BewohnerInnen hin. Die Anlage mit den einstigen Ziergärten lässt generell Rückschlüsse auf den Grundgedanken der Renaissance, deren Hofhaltung und Kunst in einer ländlichen Region zu. Im Laufe der Zeit vollzog sich allerdings ein Wandel zum landwirtschaftlichen Gut. Diese Tradition wird auch heute noch aufrechterhalten.“

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Der Sachverständige der belangten Behörde habe keinerlei bautechnische Prüfung der Bauteile auf Alter und Ursprünglichkeit durchgeführt, die entsprechenden Ausführungen seien daher lediglich Vermutungen, die keineswegs schlüssig und wissenschaftlich abgesichert seien. Überdies wichen die Darstellungen des Objektes in Vischers Topographia auch nach dem Befund des Sachverständigen vom gegenständlichen Objekt ab. Auch sei das Objekt bereits 2012 von der belangten Behörde besichtigt worden, wobei der damalige Sachverständige ( XXXX ) offensichtlich die Denkmaleigenschaft nicht gesehen habe, was ebenfalls zeige, dass das vorliegende Gutachten unschlüssig sei. Wenn belangte Behörde die Anlage weiters als „bedeutsames bauliches Zertifikat der Herrschaftsgeschichte“ bezeichne, treffe dies auf hunderte Orte und Siedlungen in Niederösterreich zu, in denen ähnliche Gutshöfe zu finden seien. Gewölbe seien in Wohn- und Wirtschaftsgebäuden vergangener Jahrhunderte fast durchgehend anzutreffen, da dies die hauptsächliche technische Möglichkeit sei, entsprechende Räumlichkeiten statisch abzusichern; ein „hoher Gestaltungsanspruch der Bewohner“ lasse sich daraus nicht ableiten. Für die Behauptung, dass die Bauten eine „idealtypische Schlossanlage der Renaissance abbildet“, bleibe der angefochtene Bescheid jegliche nachvollziehbare Begründung schuldig. Die komplette Fassade des Hauptgebäudes sei erst vor 30 Jahren erneuert worden, wobei auch gewisse Neubauteile aufgebracht und die historische Ansicht individuell verändert worden sei, weiters seien etliche Fenster ausgetauscht worden. Die Freifläche im Innenhof sei im Zuge des Kanalbaus in den 1980er Jahren vollständig abgegraben und neu angelegt worden und sei daher in der vorliegenden Zusammensetzung und Form Ergebnis dieses Kanalbaus und keineswegs Beweis für irgendeine Herrschaftsgeschichte oder die kulturelle Leistung vergangener Generationen. Auch wenn diese Veränderung des 19. und 20. Jahrhunderts sich nach Ansicht des Sachverständigen der belangten Behörde nicht negativ ausgewirkt hätten, könnten sie naturgemäß nicht mehr geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung haben bzw. den für Denkmale erforderlichen Dokumentationszweck erfüllen. Es sei denklogisch ausgeschlossen, dass eine Fassade aus den 1980er Jahren ein Zeugnis der Renaissance oder der Herrschaftsgeschichte des 16. bis 18. Jahrhunderts sei. Auch würden keine Gründe dafür genannt, dass der Verlust der Anlage eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie hinreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. In weiterer Folge zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX , die als Amtssachverständige für das Bundesdenkmalamt, Abteilung für Wien, tätig ist, dem Verfahren als gerichtliche (Amts-)Sachverständige (SV) bei und schrieb die gegenständliche Verhandlung aus.

9. In der Beschwerdeverhandlung vom 22.06.2020 wurde zunächst auf Antrag des Beschwerdeführers dessen Mutter zeugenschaftlich zu den an den relevanten Teilen der Anlage vorgenommenen Veränderungen einvernommen. Sodann wurde die SV zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes sowie dessen Stellenwert im österreichischen Denkmalbestand befragt, wobei sie im Wesentlichen ausführte, dass der Anlage in den hier relevanten Teilen geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zukomme, und die Anlage konkreten Vergleichsobjekten (Schlossmühle Zellerndorf, Schloss Groß. Schloss Niederfladnitz, Schloss Braunsdorf, Pfarrhof Ravelsbach sowie Gutshof Porrau) gegenüberstellte. Dabei wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, Fragen an die SV zu stellen bzw. dazu Vorbringen zu erstatten. Abschließend wurde den Verfahrensparteien eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zum Gutachten der SV eingeräumt, dem Beschwerdeführer dabei auch zur Mitteilung, ob er ein Gutachten eines Privatsachverständigen vorlegen werde.

10. Mit Schriftsatz vom 02.07.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass sie das Gutachten der SV für schlüssig erachte und sich deren Einschätzungen anschließe.

11. Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass von seiner Seite kein zusätzliches Privatgutachten eingeholt werde, und erstattete Ausführungen, wonach das Gutachten der SV nicht schlüssig sei:

Zunächst werde dieses durch die auf gleicher fachlicher Ebene stehenden Gutachten der Amtssachverständigen XXXX und XXXX widerlegt: Denn nach dem Gutachten von XXXX sei das Objekt nach Zerstörung im 30-jährigen Krieg durch Wilhelm Graf Öttingen nach 1669, also erst im 17. Jahrhundert, neu errichtet „oder (gemeint wohl grundlegend)“ renoviert worden, während die SV behaupte, dass zahlreiche Gewölbe des Spätmittelalters bzw. der frühen Neuzeit erhalten wären, und von einem Auftraggeber des 16. Jahrhunderts spreche. Auch sei es – im Gegensatz zu XXXX , der offensichtlich die gesamte Anlage der Barockzeit zuordne – für die SV ein wichtiges Kriterium, dass das Hauptgebäude so gut wie gar nicht vom Barock des 18. Jahrhundert überformt worden sei.

Weiters behaupte die SV, dass es neben den Gewölben auch weitere Bauteile aus dem 16. oder 17. Jahrhundert gebe, ohne dass sie angebe, woraus sie diese Behauptung ableite; weder habe sie Proben von den Mauerteilen entnommen noch diese näher untersucht. Tatsächlich handle es sich bei den meisten von der SV in der Verhandlung gekennzeichneten angeblichen steinernen Sohlbänken lediglich um Putzfaschen, die im Zuge der von der Zeugin erwähnten Renovierung ab 1985 angebracht worden seien.

Sofern die SV zur Schutzwürdigkeit des Innenhofes angegeben habe, es sei „nicht auszuschließen“, dass darin eine mittelalterliche Abfallgrube gefunden werde, werde darauf hingewiesen, dass eine Unterschutzstellung nicht ausgegrabener Bodendenkmale voraussetze, dass die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten zumindest wahrscheinlich sind.

Schließlich hätten die auch von der SV bestätigten Veränderungen an der Anlage in den vergangenen 35 Jahren bewirkt, dass das äußere Erscheinungsbild der Anlage keinerlei Dokumentationscharakter für deren historisches Erscheinungsbild im 16. oder 17. Jahrhundert mehr habe.

Was den Stellenwert der Anlage angehe, habe die SV zwar einige Vergleichsbeispiele aus der näheren Umgebung genannt, die teilweise ebenfalls Vierflügelanlagen darstellten, auf andere in der unmittelbaren Umgebung befindliche historische Gutshöfe und Schlossanlagen, die teilweise Vierflügelanlagen darstellten und auch über Arkaden verfügten (und zwar Schloss Stoitzendorf, Schloss Zogelsdorf, Schloss Wisent, Schloss Limberg, Schloss Fronsburg und Schloss Großrussbach), sei sie hingegen ohne nähere Begründung nicht eingegangen.

Für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis gelange, dass eine vollständige und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides nicht möglich sei, werde der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass Folgendes festgestellt werde:

,,Die Erhaltung der Anlage ‚Schloss XXXX ‘ bestehend aus dem Hauptgebäude (Schloss) in seiner Außenerscheinung, mit Ausnahme des gesamten Außenputzes, der Fenster, der Türen und Tore, der Dachrinnen und der Dacheindeckung; im Inneren die kreuzgraben- [sic!] und tonnengewölbten Erdgeschoßräume des Ost-, Süd- und Westflügels; zusätzlich die gewölbte Einfahrt im Ostflügel;

dem östlichen Wirtschaftsgebäude in seiner Außenerscheinung, mit Ausnahme des Außenputzes, der Dacheindeckung und der vorhandenen Fenster, Türen und Tore und die gewölbten Räume des Westteils dieses Gebäudes;

ist wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 [DMSG] im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 [DMSG] im öffentlichen Interesse gelegen."

Durch diese eingeschränkte Unterschutzstellung werde einerseits dem denkmalschützerischen Interesse an einem Erhalt des gesamten „Ensembles“ in seiner grundlegenden Außenerscheinung nachgekommen und andererseits verhindert, dass rezente Veränderungen der letzten Jahrzehnte, an denen jedenfalls kein öffentliches Erhaltungsinteresse könne, der gesetzlichen Intention widersprechend unter Schutz gestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Anlage hat in ihren im angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Teilen (ausgenommen den im Spruch angeführten rezenten Zubau an der westlichen Außenseite des Hauptgebäudes) insofern

1.1.1. geschichtliche Bedeutung, als sie als historischer Herrschaftssitz Dokument der Ortsgeschichte und der Geschichte des Pulkautales ist;

1.1.2. künstlerische Bedeutung, als sie eine verkleinerte und ins Ländliche übersetzte Variante des Bautypus der regelmäßigen Vierflügelanlage mit Innenhof darstellt (der ab dem späten 15. Jahrhundert aus Italien kommend zum neuen Idealtypus im Schlossbau der frühen Neuzeit wurde), wobei neben überdurchschnittlich vielen Gewölben auch weitere Bauteile des 16. und 17. Jahrhunderts erhalten sind (zB Traufgesimse, Fenstersohlbänke, steinerne Fenster- und Türrahmen, die Wandmalerei der Sonnenuhr sowie der Arkadenhof mit Ausnahme der senkrechten Streben), die vom hohen Gestaltungsanspruch der Besitzer des Schlosses Zeugnis geben;

1.1.3. (sonstige) kulturelle Bedeutung, als sie einen Typus an der Grenze zwischen kleinem Schloss und herrschaftlichem Gutshof vertritt, der Lebensformen und gesellschaftliche Ansprüche des in der Landwirtschaft tätigen Adels in Niederösterreich durch seinen Bestand dokumentiert, wobei auch das Nebengebäude von Bedeutung ist, das durch seine Form und Lage den Funktionszusammenhang eines herrschaftlichen Gutshofs der frühen Neuzeit illustriert.

1.2. Abgesehen vom rezenten Zubau an der westlichen Außenseite des Hauptgebäudes existieren keine Teile des mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Bereichs der Anlage, die keine Denkmalbedeutung haben. Insbesondere weist auch die Freifläche des Innenhofes Denkmalbedeutung auf.

1.3. In Hinblick auf die in den genannten Bereichen gegebene Denkmalbedeutung kommt dem Objekt jedenfalls vor dem Hintergrund des regionalen Denkmalbestandes ein hoher Stellenwert zu.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen stützen sich auf die – im Wesentlichen auf dem Befund von XXXX in seinem Gutachten vom 17.06.2019 (vgl. aber die Richtigstellung bzw. Ergänzungen der SV auf S 12 der Verhandlungsschrift) – basierenden gutachterlichen Ausführungen der SV in der Beschwerdeverhandlung.

Die SV ist als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, Abteilung für Wien, tätig und daher in der Lage ist, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung von Objekten wie dem gegenständlichen sowie deren Stellenwert im österreichischen Denkmalbestand zu erstatten.

Die Ausführungen der SV in ihrem Gutachten sowie in ihren Antworten auf die ihr in der Beschwerdeverhandlung gestellten Fragen zeigen, dass sie sich umfassend und tiefgreifend mit den maßgeblichen Fragegestellungen auseinandergesetzt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten der SV vollständig; denn es weist einen Befund sowie ein Gutachten im engeren Sinne auf.

Überdies ist ihr Gutachten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – schlüssig, da die SV darlegt, wie sie zu ihren Aussagen gelangt ist und die Schlüsse im Gutachten im engeren Sinn sowohl in Einklang mit dem Befund stehen als auch sowie nachvollziehbar sind.

2.2.1. Sofern der Beschwerdeführer im Kontext der Denkmalbedeutung vorbringt, das Gutachten der SV werde durch das (auf gleicher fachlicher Ebene stehende) Gutachten von XXXX widerlegt, kann Derartiges nicht gesagt werden, da das Gutachten von XXXX in den betreffenden Aussagen nicht schlüssig ist: Denn dem Eintrag zur gegenständlichen Anlage auf S 91 des Dehio-Handbuches „Die Kunstdenkmäler Österreichs, Niederösterreich nördlich der Donau“ (1990), das XXXX (nicht anders als XXXX ) seinem Gutachten zugrundelegt, ist zu entnehmen, dass diese „im Kern spätes 16 Jh. (Erdgeschoss und Hauptgeschoß)“ sei; die Aussagen von XXXX , wonach das Objekts im 17. Jahrhundert errichtet worden sei und es sich um einen bedeutenden barocken Schlossbau handle, sind somit nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist dabei, dass die Vertreterin der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung angab, dass der von XXXX erstellte Text offenbar für nicht schlüssig erachtet worden sei und daher (zunächst) kein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet worden sei und auch der Beschwerdevertreter in diesem Zusammenhang auf die fehlende Schlüssigkeit des Gutachtens von XXXX verwies (vgl. Verhandlungsschrift S 7). Inwiefern das Gutachten von XXXX das Gutachten der SV widerlege, führt der Beschwerdeführer nicht aus.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die SV habe nicht dargelegt, woraus sie ihre Aussage ableite, dass es neben den Gewölben auch weitere Bauteile aus dem 16. oder 17. Jahrhundert gebe, ist insofern unzutreffend, als sie in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wie sie festgestellt habe, dass der Großteil der Sohlbänke original sei, angegeben hat, dass dies optisch erfolgt sei und sie dazu auch in der Lage sei. Das Gericht geht insbesondere auch in Hinblick auf die betreffenden Ausführungen der SV in der Verhandlung (vgl. etwa Verhandlungsschrift S 18f), die keinen Zweifel an ihrer Expertise aufkommen lassen, davon aus, dass dies zutrifft.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, die in den vergangenen 35 Jahren durchgeführten Veränderungen hätten bewirkt, dass das äußere Erscheinungsbild der Anlage deren Erscheinung im 16. oder 17. Jahrhundert in keiner Weise mehr dokumentiere, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach den schlüssigen Aussagen der SV Schlüsselelemente, die auch eine Datierung des Objektes ermöglichen, erhalten geblieben sind, sich trotz der rezent aufgebrachten Putzgliederung der frühneuzeitliche Charakter des Objekts nicht geändert hat, die Vergrößerung der Öffnungen nicht so gravierend ist, dass die Denkmalbedeutung dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre, und Deckdeckung sowie Dachrinnen Verschleißteile sind, die ab und zu neu hergestellt werden müssen.

2.2. Die Feststellung, dass dem rezenten Zubau an der westlichen Außenseite des Hauptgebäudes keine Denkmalbedeutung zukommt, stützt sich auf die diesbezüglichen Ausführungen der SV in der Beschwerdeverhandlung. Auf deren Aussagen beruht auch die Feststellung, dass abgesehen von diesem Zubau keine Teile des mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Bereichs der Anlage existieren, die keine Denkmalbedeutung haben. Für die Freifläche im Innenhof ergibt sich dies aus den (unwidersprochen gebliebenen) Ausführungen der SV, wonach der Innenhof ein essentieller Bestandteil des Gebäudetyps Vierflügelbau ist und das Objekt zu dem macht, was es ist, indem er Form, Dimension und Umriss des Gebäudes und den Abstand der Flügel zueinander definiert. Ob der Innenhof überdies ein archäologisches Fundhoffnungsgebiet ist (was vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird), ist daher nicht entscheidungsrelevant.

2.3. Die Feststellung zum Stellenwert der gegenständlichen Anlage im österreichischen Denkmalbestand fußt auf den Ausführungen der SV, wonach der lokale Denkmalbestand mit dem Verlust des Objektes das älteste Gebäude vor Ort und den historischen Herrschaftssitz verlieren würde, der Denkmalbestand des Pulkautales erheblich geschmälert werden würde, das einen seiner wenigen herrschaftlichen Ansitze verlieren würde und wo aufgrund der kleineren Dimensionen des Objektes nur die Schlossmühle Zellerndorf vergleichbar ist, die jedoch keinen Arkadenhof besitzt. Entsprechendes ergab sich aus dem Vergleich mit Objekten im Bezirk Hollabrunn – und zwar Schloss Groß, Schloss Niederfladnitz, Schloss Braunsdorf, Pfarrhof von Ravelsbach und Gutshof von Porrau – in Hinblick auf die Kriterien Vierflügelbau, Arkadenhof, Erbauungszeitraum, Funktionszusammenhang und Ausmaß der barocken Überformung. Was den Stellenwert der Anlage im österreichweiten Denkmalbestand angeht, wäre – wie sich aus den Ausführungen der SV ergibt – bei ihrem Verlust der Bautyp am Übergang von Schloss zu Gutshof nicht mehr in seiner ursprünglichen Vielfalt dokumentiert.

Sofern der Beschwerdeführer das öffentliche Erhaltungsinteresse an der gegenständlichen Anlage mit Hinweis auf die (im Bezirk Hollabrunn gelegenen) Objekte Schloss Gatterburg in Retz und Schloss Limberg in Abrede stellt (zu den in anderen Bezirken gelegenen Objekten vgl. unten Pkt. 3.2.2.2), ist ihm entgegenzuhalten, dass die SV – entgegen seiner Ansicht – keineswegs ohne nähere Begründung auf diese Gebäude nicht eingegangen ist, sondern in der Beschwerdeverhandlung einerseits explizit ausführte, dass Schloss Gatterburg nicht vergleichbar sei, da es größer und monumentaler sei und nicht an der Grenze zu einem herrschaftlichen Ansitz liege (vgl. Verhandlungsschrift S 22), und sie auch Schloss Limberg insofern erwähnte, als sie dieses als ein größeres Schloss in Niederösterreich nannte, das für die kleinere gegenständliche Anlage als Vorbild gedient haben könnte (vgl. Verhandlungsschrift S 13).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Die geschichtliche Dokumentation bezieht sich auch auf kunstgeschichtliche und kulturelle Zeugnisse der Lebens- oder Arbeitsweise einer Bevölkerungsgruppe und auf Geburts-, Wohn-, Arbeits- und Sterbehäuser berühmter Persönlichkeiten, selbst wenn ihr Aussehen zwischenzeitig verändert ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XIII. GP zu § 1 Abs. 2 DMSG).

Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist; entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN). Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072). Gefordert ist weder eine hervorragende oder außerordentliche Bedeutung des Objektes. Wesentlich ist nicht der absolute Rang, der dem Denkmal zukommt, sondern inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219).

3.2.1.2. Wie oben festgestellt, kommt dem Objekt geschichtliche, künstlerische sowie eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu.

3.2.2.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.2.2.2. Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt (in seinen unterschutzgestellten Teilen) um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes jedenfalls im regionalen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.

Eine Auseinandersetzung mit von den vom Beschwerdeführer angeführten Objekten, die außerhalb des Bezirks Hollabrunn gelegenen ist, war schon aus diesem Grund nicht erforderlich.

Sollten aber die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Objekte Schloss Gatterburg und Schloss Limberg entgegen der Ansicht des Gerichtes in ihren Denkmaleigenschaften mit der gegenständlichen Anlage vergleichbar sein, käme man zu keinem anderen Ergebnis, da vor dem Hintergrund der Kriterien Qualität, ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung gleichwohl angenommen werden müsste, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Anlage besteht.

3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage (in Umfang des Spruchs der gegenständlichen Entscheidung) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.

3.2.3.1. Die in Spruchpunkt A) getroffene Maßgabeentscheidung 1) beruht darauf, dass der rezente Zubau an der westlichen Außenseite des Hauptgebäudes keine Denkmaleigenschaft aufweist.

3.2.3.2. Die dort getroffene Maßgabeentscheidung 2) war erforderlich, da im angefochtenen Bescheid die Grundbuchnummer der Katastralgemeinde XXXX irrtümlicherweise mit „ XXXX “ – anstatt richtig mit „ XXXX “ – angegeben wurde.

3.2.4. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

3.2.5. Dem unter Punkt I.11. dargestellten Eventualantrag war nicht stattzugeben, da es sich bei dem Bereich, der mangels Denkmalbedeutung aus der Unterschutzstellung auszunehmen ist, um einen überschaubaren, abgeschlossenen Teil des Objekts handeln muss (vgl. etwa VwGH 03.06.2004, 2002/09/0322). Dies triftf zwar auf den mit dem gegenständlichen Erkenntnisses von der Unterschutzstellung ausgenommenen – klar abgrenzbaren – Zubau an das Hauptgebäude zu, nicht aber auf die im Eventualantrag angeführten Elemente wie Außenputz, Fenster, Türen, Tore und Dachrinnen. Was die im Eventualantrag ebenfalls genannte Dacheindeckung angeht, gehört das Dach jedenfalls zu den Teilen des Objektes, die eine Teilunterschutzstellung zu umfassen hat, da sie Voraussetzung des weiteren Bestands jener Teile sind, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 05.021976, 1891/75).

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Denkmalbedeutung Denkmalbegriff Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Dokumentationscharakter Erhaltungsinteresse historische Bedeutung kulturelle Bedeutung künstlerische Bedeutung Maßgabe öffentliche Interessen Sachverständigengutachten Teilunterschutzstellung Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2227154.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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