TE Bvwg Beschluss 2020/9/28 W175 2235243-1

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Veröffentlicht am 28.09.2020
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Entscheidungsdatum

28.09.2020

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W175 2235242-1/2E

W175 2235243-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) der XXXX , und 2.) der XXXX , geboren am XXXX , beide syrische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 02.09.2020, Zahl: 1261953106-200224807, und 2.) vom 09.09.2020, Zahl: 1266670702-200645985, beschlossen:


A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stellte am 27.02.2020 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Spruchpunkt I. des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 02.09.2020 diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, und sprach aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), Rumänien zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Mit Spruchpunkt II. wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist die in Österreich geborene Tochter der BF1. Die BF1 brachte laut Bescheid in Vertretung der BF2 am 27.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz für die BF2 ein.

Dem seit 2014 in Österreich lebenden Vater der BF2 wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor, die Vaterschaft wurde vom BFA nicht in Zweifel gezogen.

Das BFA wies mit Spruchpunkt I. des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 09.09.2020 diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, und sprach aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Rumänien zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Mit Spruchpunkt II. wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

In der am 16.09.2020 eingebrachten Beschwerde wird auf Art. 34 Abs. 2 AsylG sowie auf ein bestehendes Familienleben verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

„(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

Sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1
Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“

Das BFA hat sich in den gegenständlichen Fällen nicht mit der Familiensituation der BF auseinandergesetzt, verweist im abweisenden Bescheid die BF2 mehrmals auf die „illegale Einreise“ der BF2, die laut Bescheid „am eieiei“ erfolgte, und kommt zu dem Ergebnis, dass zum Vater der BF2 kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es kann nach erfolgter Grobprüfung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF nach Rumänien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W175.2235243.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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