RS OGH 2020/10/21 7Ob165/20w

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Norm

VersVG §48

Rechtssatz

Für die in § 48 VersVG genannten Streitigkeiten ist bei Einschaltung eines Subagenten das Gericht jenes Ortes zuständig, an dem der dem Versicherungsnehmer bei Vermittlung gegenübertretende Subagent seine Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133381

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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