TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/27 97/02/0105

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/01 Sicherheitsrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art79 Abs2;
FrG 1993 §43 Abs1;
SPG 1991 §5;
WehrG 1990 §2 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/02/0104 E 18. Juli 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 6. August 1996, Zl. E 13/02/96.052/2, betreffend Festnahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wegen behaupteter Rechtswidrigkeit seiner Festnahme am 30. April 1996 gegen 04.45 Uhr durch einen bewaffneten Bundesheerangehörigen unter Berufung auf § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 26. November 1996, Zl. B 3061/96, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Normbedenken (gegen § 2 Abs. 2 Wehrgesetz und den darauf gestützten Beschluß der Bundesregierung vom 12. Dezember 1995, betreffend Einsatz des Bundesheeres zur Grenzüberwachung) anlangt, so genügt der Hinweis, daß der Verfassungsgerichtshof, wie sich aus dessen obzitiertem Beschluß vom 26. November 1996 ergibt, diese Bedenken nicht geteilt hat; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu keiner anderen Betrachtungsweise und daher auch nicht veranlaßt, der diesbezüglichen Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, entsprechende Anträge gemäß Art. 140 Abs. 1 bzw. Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1994, Slg. Nr. 13708/1994 (= Zl. B 115/93), auf welches im zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 1996 Bezug genommen wird, verwiesen.

In dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten ergänzenden Schriftsatz werden die an den Verfassungsgerichtshof im ursprünglichen Beschwerdesatz vorgetragenen Argumente im wesentlichen wiederholt. Der Verfassungsgerichtshof hat im bereits mehrfach zitierten Beschluß vom 26. November 1996 zu erkennen gegeben, daß er der Rüge des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht zu folgen vermag. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dem in Hinsicht auf den ihm vorgegebenen Prüfungsrahmen an; ergänzend sei folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, im vorliegenden Fall sei die Anwesenheit eines Angehörigen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der beschwerdegegenständlichen Festnahme nicht hervorgekommen; vielmehr sei der Beschwerdeführer in ausschließlicher Anwesenheit von Bundesheerangehörigen festgenommen worden, wobei der Entschluß hiezu "autonom" von diesen getroffen und auch in die Tat umgesetzt worden sei. Selbst unter Zugrundelegung eines "noch in verfassungs- und gesetzeskonformer Weise bestehenden polizeilichen Assistenzeinsatzes" des Bundesheeres im Sinne des Art. 79 Abs. 2 B-VG sei ein solcher Assistenzeinsatz auf die "unselbständige" Mitwirkung von Bundesheerorganen an der Ausübung von Befugnissen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beschränkt. "Unselbständigkeit" bedeute, daß die jeweilige Willensbildung im Einzelfall (etwa der Entschluß zu einer Festnahme) durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen habe und daß die Heeresangehörigen bloß diesen konkretisierten Willen hilfsweise (nach Anweisungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) durchführten.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:

Der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers auf § 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (BGBl. Nr. 566/1991), wonach Bundesheerangehörige nicht als "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" anzusehen seien, geht im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1994, Slg. Nr. 13708/1994, fehl, weil - was der Beschwerdeführer ohnedies erkennt - in diesem Erkenntnis (vgl. S. 208) zum Ausdruck gebracht wurde, daß die Assistenzleistung des Bundesheeres unmittelbar "für Organe der Bundesgendarmerie", deren Akte wiederum der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen seien, erfolge und das Verhalten des Bundesheeres "der Bundesgendarmerie und dieses letztlich wiederum der Sicherheitsbehörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft" zuzurechnen sei. Damit wird aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht, daß die Organe des Bundesheeres insoweit funktionell als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden. Es bedarf daher in einem solchen Falle nicht des zusätzlichen Einschreitens von Organen der Bundesgendarmerie.

Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020105.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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