Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Festnahme, Anhaltung sowie die Persons- und Gepäcksuntersuchung von Fremden aufgrund des Verdachts des illegalen Grenzübertritts durch Organe des Bundesheeres; verfassungskonforme Assistenzleistung des Bundesheeres für Organe der Bundesgendarmerie und Zurechenbarkeit dieser Akte an die zuständige Bezirkshauptmannschaft; gesetzliche Grundlage und wirksamer nationaler Rechtsschutz gegeben; keine Verletzung des Privat- und Familienlebens, des Grundsatzes der Wahl des gelindesten Mittels und keine menschenunwürdige Behandlung durch die bei den Festgenommenen durchgeführte Persons- und GepäcksuntersuchungSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer - Staatsangehörige von Pakistan bzw. von Bangladesh - wurden am 7. Juli 1992 durch Grenzüberwachungsorgane des Bundesheeres in Loipersbach gemäß §14e bzw. §10 Abs2 des Fremdenpolizeigesetzes 1954, BGBl. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 406/1991 (im folgenden: FrPolG), festgenommen, einer Personen- und Gepäcksdurchsuchung am Zugsgefechtsstand Loipersbach unterzogen, zur Flüchtlingsübernahmestelle Siegendorf gebracht und dort von Gendarmeriebeamten neuerlich einer Personen- und Gepäcksdurchsuchung unterzogen. (Sodann wurde über sie die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §5 FrPolG verhängt und vollzogen.)römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer - Staatsangehörige von Pakistan bzw. von Bangladesh - wurden am 7. Juli 1992 durch Grenzüberwachungsorgane des Bundesheeres in Loipersbach gemäß §14e bzw. §10 Abs2 des Fremdenpolizeigesetzes 1954, BGBl. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 406 aus 1991, (im folgenden: FrPolG), festgenommen, einer Personen- und Gepäcksdurchsuchung am Zugsgefechtsstand Loipersbach unterzogen, zur Flüchtlingsübernahmestelle Siegendorf gebracht und dort von Gendarmeriebeamten neuerlich einer Personen- und Gepäcksdurchsuchung unterzogen. (Sodann wurde über sie die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §5 FrPolG verhängt und vollzogen.)
2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG an den unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland. Diese Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso wie die Anträge auf Kostenersatz mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 1. Dezember 1992 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß Art79 Abs1 B-VG obliegt dem Bundesheer die militärische Landesverteidigung.
Im Abs2 des zitierten Artikels wird festgehalten, daß das Bundesheer, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner, weiters zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt und schließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt ist.
Mit Beschluß der Bundesregierung leistet das Bundesheer seit dem 05 09 1990 den mit der Überwachung der österreichischen Staatsgrenze zu Ungarn befaßten Sicherheitsbehörden zur Hintanhaltung illegaler Grenzübertritte Assistenz. Dieser Einsatz wurde in der Zwischenzeit mehrmals verlängert, so zB am 17 12 1991 bis 31 12 1992 (BKA Zl 352170/29-I/6/91). Aus der subsidiären Funktion des Einschreitens des Bundesheeres im Sinne des Art79 Abs2 B-VG folgt, daß die Organe des Bundesheeres im Falle einer Assistenzleistung grundsätzlich in jene Befugnisse eintreten, die jene Behörde hat, die die Assistenzleistung des Bundesheeres angefordert hat. Im Anlaßfall sind die den Soldaten übertragenen Aufgaben daher funktionell der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (Grenzschutz, Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, Fremdenpolizeiwesen) als Sicherheitsbehörde zuzuschreiben. Die Zulässigkeit der Zuhilfenahme des Bundesheeres über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren ergibt sich in einfachgesetzlicher Ebene weiters aus §2 Abs1 litb des Wehrgesetzes 1990.
Gemäß Art1 Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29 11 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Art2 Abs1 Z3 PersFrG besagt, daß die persönliche Freiheit eines Menschen zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden kann.
Herr Vzlt E H, der Kommandant der am 07 07 1992 assistenzleistenden Bundesheereinheit, gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung anläßlich der am 01 12 1992 stattgefundenen mündlichen Verhandlung folgendes zu Protokoll:
'Ich war am 07 07 1992 gegen Mittag auf Posten 232 zur Grenzkontrolle unterwegs und wurde von einem Posten darauf aufmerksam gemacht, daß im Raum 'Negereck' eine größere Anzahl von Personen aufgetaucht ist. Sodann fuhr ich zum 'Negereck', wobei ich sah, daß eine größere Anzahl von Personen aus Richtung ungarischer Grenze direkt aus dem Wald herauskam. Aufgrund der näheren Umstände (Kleidung, Gehabe, Grenznähe ...) bestand der begründete Verdacht, daß es sich um illegale Grenzgänger handelt. Ich verfolgte ihre Spur zurück und konnte feststellen, daß diese Leute eindeutig aus Ungarn kamen. Mit den Worten 'Halt', 'Stop', 'Down' und 'Hands up' wurde diese Personengruppe von mir angehalten. Eine Verständigung in deutscher Sprache war nicht möglich, einige konnten jedoch teilweise Englisch, weshalb ich versuchte, mich in dieser Sprache mit ihnen verständlich zu machen. Da es insgesamt 46 Personen waren, forderte ich zwei Mannschaftstransportwagen per Funk an. Sodann wurden die 46 Personen mit dem MTW zum Zugsgefechtsstand gefahren (Entfernung ca 500 m Luftlinie). Im Hof des Zugsgefechtsstandes wurde eine Personen- und Gepäcksdurchsuchung nach möglichen Waffen durchgeführt. Danach wurden die Personalien aufgenommen. Sodann wurden die Leute, die zum Teil körperlich fertig waren, mit Essen und Trinken versorgt. Zwischenzeitig wurde die Gendarmerie verständigt, die auch bei mindestens 15 bis 20 Mann bei der Durchsuchung anwesend war. Nach Eintreffen der Gendarmerie wurden die 46 Personen mittels MTW in Begleitung eines Wachtmeisters (die Gendarmerie hatte keine entsprechenden Fahrzeuge zur Verfügung) zur Flüchtlingsübernahmestelle in Siegendorf transportiert. Die Übergabe der 46 Personen erfolgte bereits am Zugsgefechtsstand. Der Transport zur FÜST Siegendorf wurde aus den bereits dargelegten Gründen mit heereseigenen Fahrzeugen durchgeführt. Damit war meine Amtshandlung beendet.' Auf ausdrückliche Befragung durch die Vertreterin der Beschwerdeführer führte er weiters aus: 'Eine Belehrung darüber, aus welchen Gründen die Festnahme erfolgt ist, war nicht möglich, da die Leute weder Deutsch- noch ausreichende Englischkenntnisse aufwiesen und auch ich weder indisch, bangladesh etc. spreche bzw. kein derart perfektes Englisch aufweisen kann. Eine Verständigung war nur durch Gesten möglich. Die Worte 'Im Namen des Gesetzes sind Sie verhaftet' wurden von mir aus den vorher genannten Gründen nicht ausgesprochen. Ich verweise darauf, daß eine Festnahme 'expressis verbis' nur dann erfolgen kann, wenn der Festzunehmende und der Festnehmer die gleiche Sprache sprechen. Da dies nicht der Fall war, konnte ich mich nur auf eine nonverbale Kommunikation beschränken. Die Leute sind freiwillig mitgegangen. Es wurde auch kein Widerstand seitens der 46 Personen geleistet. Als gesetzliche Grundlage für die Festnahme habe ich die illegale Grenzüberschreitung und somit das offensichtliche Vorliegen einer erheblichen Verwaltungsübertretung herangezogen und habe ich mich nach dem für uns geltenden Merkblatt des Bundesministeriums für Inneres verhalten.' Befragt nach dem Grund der Personen- und Gepäcksdurchsuchung durch Organe des Bundesheeres, ergänzte er sein Vorbringen wie folgt: 'Dies erfolgte aus Gründen der Sicherheit der übrigen anwesenden Festgenommenen und auch der anwesenden Soldaten. Dies haben wir auch nach dem Merkblatt des Bundesministeriums für Inneres durchzuführen. Da die Leute Gepäck bei sich hatten und offensichtlich illegal die Grenze passiert hatten, kann nicht ausgeschlossen werden, daß einzelne Personen Waffen mitführen und diese auch einsetzen werden.'
Das Eingreifen der Gendarmeriebeamten im Zusammenhang mit den vorliegenden Beschwerden wurde von Herrn BI M M, dem damaligen Leiter der Gendarmeriepatrouille, geschildert wie folgt: 'Am besagten Tag wurde ich per Funk zum Zugsgefechtsstand Loipersbach beordert, da illegale Grenzgänger aufgegriffen worden waren. An diesem Gefechtsstand wurden die Festgenommenen von uns übernommen und zur FÜST nach Siegendorf verbracht. Der Transport erfolgte mit Unterstützung des Bundesheeres. In Siegendorf wurde zwecks Eigensicherung und auch zur Sicherung der Festgenommenen selbst die uns vorgeschriebene Personsdurchsuchung und Nationalitätsfeststellung durchgeführt. Die Flüchtlinge wurden in einem Raum einzeln durchsucht, nachdem sie aufgerufen wurden. Aufgrund meiner Dienstvorschriften ist bei jedem Festgenommenen zur Eigensicherung als auch zur Sicherung der weiteren Personen eine Persons- und Gepäcksdurchsuchung durchzuführen, die auch erfolgte. Der als Dolmetscher Fungierende rief die Personen in den Untersuchungsraum und übersetzte ihnen, daß sie diverse Dokumente, Geld sowie Waffen auf einen Tisch legen mögen. Sodann wurden die Plastiktaschen von mir durchsucht und die Festgenommenen aufgefordert, die Oberkleidung abzulegen. Die abgelegte Oberkleidung wurde auf verschiedene Gegenstände durchsucht. Es wurden Dokumente als auch Messer, Rasierklingen, etc. gefunden. Nach der Durchsuchung der Kleider und Gepäcksstücke wurde ihnen die Kleidung wieder ausgefolgt. Aufgrund des zum Teil desolaten Zustandes der Kleidung wurde den Festgenommenen teilweise neue Kleidung (gespendete Kleidung) ausgefolgt. Messer, Dokumente und Geld wurden nicht mehr ausgefolgt und registriert. Abschließend wurde die Möglichkeit gegeben, sich im Nebenraum zu waschen (WC, Dusche). Dann gingen sie in einen Schlafraum. Dort wurden sie dann verköstigt und ruhten sich aus.
Als Dolmetscher fungierte eine Person aus der Gruppe, mit dem nur eine gebrochene englische Verständigung möglich war, Deutsch sprach jedenfalls keiner.'
'Am Zugsgefechtsstand habe ich zwar wahrgenommen, daß einzelne Festgenommene durchsucht wurden, über die nähere Vorgangsweise kann ich nichts sagen. Ich kann jedoch mit Sicherheit sagen, daß keiner der Festgenommenen aufgefordert wurde, Oberkleidung abzulegen, außer vielleicht eine Jacke oder Anorak oder Mantel.
Nach Eintreffen in der FÜST machte ich sofort bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg eine telefonische Sachverhaltsdarstellung. Daraufhin wurde die Bezirksverwaltungsbehörde tätig. Den Leuten wurden Bescheide noch in meiner Anwesenheit ausgefolgt. Den Inhalt der Bescheide kann ich nicht nennen. Die Leute wurden noch in der gleichen Nacht über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg nach Wien gebracht und an ein Gefangenenhaus in Wien übergeben. Lediglich 8 verlieben in der FÜST. Auf ausdrückliches Befragen durch die Vertretung der belangten Behörde gibt der Zeuge zusätzlich zu Protokoll, daß ein Formblatt in der jeweiligen Landessprache den Flüchtlingen vorgelegt wurde. Das Bargeld wurde mit den ausgefüllten Papieren in Plastiksackerl gegeben und in Wien den do Sicherheitsorganen gegen Bestätigung der Übernahme der Personen, des Bargeldes und der Effekten übergeben.'
Die beiden Zeugenaussagen werden für durchaus richtig und schlüssig befunden. Dies umso mehr, als sie nach Wahrheitserinnerung und unter Androhung der Straffolgen im Falle einer falschen Beweisaussage erfolgten. Soweit sich die Zeugenaussagen überschneiden, enthalten sie keinerlei Widersprüchlichkeiten, die deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen könnten. Schließlich wurde zu den Zeugenaussagen auch seitens der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Wie sich aufgrund der Aktenlage und der Aussagen der beiden Zeugen ergibt, wurden die Beschwerdeführer festgenommen, da sie die ungarisch-österreichische Staatsgrenze illegal unter Umgehung der paß- und grenzkontrollrechtlichen Vorschrift überschritten hatten und sich somit unbefugt im österreichischen Bundesgebiet aufhielten.
Durch die Vorgangsweise der assistenzleistenden Bundesheerkräfte wurde nicht gegen die Bestimmung des Art5 MRK verstoßen. Wenngleich diese in Abs1 grundsätzlich besagt, daß jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit hat, so räumt er in weiterer Weise ebenfalls ein, daß die Freiheit eines Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden kann, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Daß die Festnahme in den gegenständlichen Fällen gerechtfertigt war, ergibt sich aus §10 Abs2 des Fremdenpolizeigesetzes, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, Fremde binnen sieben Tagen nach der Einreise festzunehmen, wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind oder gemäß Abs1 Z2 rückgenommen werden mußten.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach §10 Fremdenpolizeigesetz im Hinblick auf die Bestimmungen des §13 a leg cit nicht als Grundlage für die Festnahme herangezogen werden kann, ist entgegenzuhalten, daß es 'der Behörde' obliegt, darüber zu entscheiden, ob ein nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes Festgenommener freizulassen, zurückzuschieben, in Schubhaft zu nehmen oder abzuschieben ist. Zur Entscheidung über die Frage, ob eine Zurückschiebung im gegenständlichen Fall zulässig gewesen wäre, waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes daher weder verpflichtet noch befugt, weshalb sie die Festnahme und die damit verbundenen Begleiterscheinungen (in Gewahrsamnehmung, Persons- und Gepäcksdurchsuchung) durchaus zu Recht auf die Bestimmungen des §10 Abs2 Fremdenpolizeigesetz stützen konnten. Da auch über eventuelle Verbote der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des §13 a Fremdenpolizeigesetz 'die Behörde' und nicht bereits das festnehmende Sicherheitsorgan zu entscheiden hat, geht die diesbezügliche Rechtsrüge ins Leere.
Abgesehen von den Ausführungen zu §10 Fremdenpolizeigesetz ist die Festnahme der Beschwerdeführer auch nach §14 e leg cit gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §14 b oder 14 c Z2 litb betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen. Die Beschwerdeführer hatten keine gültigen Reisedokumente bei sich, und hielten sich somit illegal im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer wurden bei ihrer Aufgreifung bei Übertretungen des §14 b Abs1 Z3 und Z4 (Geldstrafe bis zu S 10 000) betreten und es bestand keinerlei Grund zur Annahme, daß sie das Bundesgebiet unverzüglich verlassen würden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren daher die - wie sich aus den für glaubhaft befundenen Zeugenaussagen ergibt, völlig korrekt durchgeführten - Festnahmen zu Recht erfolgt.
Auch kann aus der von Bundesheerorganen an der FUEST Siegendorf durchgeführten Personen- und Gepäcksdurchsuchung keinerlei Rechtsverletzung abgeleitet werden. Grundsätzlich ist hiezu auszuführen, daß es sich hiebei um notwendige Folgemaßnahmen der gerechtfertigten Festnahme handelt, wie dies auch vom Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 7298 und 9384 gewertet wurde. Die Personen- und Gepäcksdurchsuchung erfolgten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheit und des Lebens des jeweils Festgenommenen, seiner etwaigen Mitverwahrten und der festnehmenden bzw. eskortierenden Sicherheitsorgane. Wie sich aus dem Charakter eines 'Assistenzeinsatzes' ergibt, waren die Bundesheerangehörigen verhalten, die erforderlichen Amtshandlungen möglichst rasch abzuschließen und dafür zu sorgen, daß die Festgenommenen ebenso rasch den Sicherheitsorganen der Bundesgendarmerie bzw. in weiterer Folge der Behörde übergeben werden. Um diese Aufgaben zu erfüllen und gleichzeitig die oa Schutzinteressen zu wahren, waren die Bundesheerangehörigen berechtigt bzw. sogar verpflichtet, zumindest eine oberflächliche Überprüfung hinsichtlich des Mitführens von Waffen etc. durchzuführen. Dies war auch schon allein aufgrund der notwendigen Feststellung der Identität unerläßlich. Daß die Personen- und Gepäcksdurchsuchungen am Zugsgefechtsstand Loipersbach erfolgten, um sich in Entsprechung der jeweiligen Dienstanweisungen einen ersten Überblick hinsichtlich der Identität der Festgenommenen und der von diesen mitgeführten Gegenstände zu verschaffen, ergibt sich auch aus der Zeugenaussage von BI M. In diesem Zusammenhang wird vorweggenommen, daß die Beschwerdeführer auch durch die von den Gendarmeriebeamten in der FUEST Siegendorf durchgeführte Personen- und Gepäcksdurchsuchung in ihren Rechten nicht verletzt wurden. Diese - wie sich aus der Zeugenaussage von BI M ergibt - wesentlich genauere und umfangreichere Durchsuchung war aus den bereits genannten Sicherheits- und Schutzinteressen unerläßlich. Darüber hinaus war auch die Registrierung der von den Festgenommenen mitgeführten Gepäcksstücke inklusive Geld, Dokumente etc. im Interesse der Beschwerdeführer sowie in weiterer Folge im Interesse der Sicherheitsbehörde (Beurteilung des eventuellen Schubhaftgrundes der Mittellosigkeit, etc.) erforderlich.
Ebenso wie die bereits geschilderten Personen- und Gepäcksdurchsuchungen sind auch die Eskortierung der Festgenommenen zur FUEST Siegendorf durch Bundesheerangehörige sowie die 'Ingewahrsamnahme' und 'Ingewahrsamhaltung' der Festgenommenen als notwendige Begleitmaßnahmen der Festnahme zu betrachten. Eine - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt - gerechtfertigte Festnahme beinhaltet nämlich auch unabdingbar eine 'Ingewahrsamnehmung' und 'Ingewahrsamhaltung' der Festgenommenen. Neben den bereits angeführten Sicherheits- und Schutzinteressen war schließlich auch mit der durchaus begründeten Gefahr, die Beschwerdeführer könnten sich durch Flucht dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen, zu rechnen. Aus diesen Gründen, sowie aus den vorerwähnten Schutzinteressen kann auch in der erfolgten Eskortierung der Beschwerdeführer vom Zugsgefechtsstand Loipersbach bis zur FUEST Siegendorf durch Organe des Bundesheeres keinerlei Rechtsverletzung gefunden werden. Wie sich aus den Zeugenaussagen ergibt, waren die Gendarmeriebeamten aufgrund der großen Anzahl von insgesamt 46 illegalen Grenzgängern verpflichtet, die Unterstützung des Bundesheeres auch beim Transport der Festgenommenen vom Zugsgefechtsstand zur FUEST in Anspruch zu nehmen. Aus den bereits dargelegten Gründen (Fluchtgefahr, Sicherheit, etc.) war eine Begleitung dieses Transportes durch Bundesheerorgane unerläßlich.
Zusammenfassend ergibt sich, daß in den Beschwerdevorbringen keine Rechtsverletzung erblickt werden kann. Es können auch die - im übrigen unbegründet gebliebenen - verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf §2 Wehrgesetz nicht geteilt werden, weshalb seitens der erkennenden Behörde keinerlei Anlaß besteht, die Verfassungskonformität dieser Bestimmung überprüfen zu lassen. Dem Antrag auf Einsicht in den Erlaß des Bundeskanzleramtes Zl. 352170/29-I/6/91 wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung entsprochen, was auch in der Verhandlungsschrift festgehalten wurde. Dem Antrag auf Beiziehung des Bundesministers für Inneres in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren 'für den Fall, daß das Bundesheer im Namen des Bundesministers für Inneres gehandelt habe', war nicht stattzugeben. Einerseits handelt es sich hiebei um kein konkretes Beweisthema, andererseits ist aufgrund der eingangs angeführten rechtlichen Ausführungen ausreichend dargelegt, in welchen Fällen die Zuhilfenahme des Bundesheeres über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen kann, und daß der Assistenzeinsatz des Bundesheeres zur Sicherung der Grenzen Österreichs eine derartige zulässige Zuhilfenahme darstellt.
Wie aus den eingangs angeführten Fremdenpolizeiakten im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung hervorgeht, wurden die Beschwerdeführer noch am Tag ihrer Festnahme von der belangten Behörde einvernommen und wurde über sie, nachdem sich die belangte Behörde über das Vorliegen von Schubhaftgründen Klarheit verschaffen hatte, die Schubhaft verhängt. Die diesbezüglichen Bescheide wurden den Beschwerdeführern samt Informationsblättern in der jeweiligen Muttersprache (Gründe der Festnahme) am 07 07 1992 zwischen 21 35 Uhr und 23 15 Uhr ausgefolgt, was durch die eigenhändig unterfertigten Übernahmebestätigungen durch die Beschwerdeführer erwiesen ist. Von den insgesamt 46 am 07 07 1992 um 13 00 Uhr festgenommenen illegalen Grenzgängern wurden 38 noch am Tag der Festnahme nach bescheidmäßiger Verhängung der Schubhaft in das Polizeigefangenenhaus Wien Ost überstellt. Die restlichen Festgenommenen blieben an der FUEST Siegendorf zurück, um am nächsten Tag dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt vorgeführt zu werden."
3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der durch Art3, 5, 8 und 13 EMRK, der durch Art83 Abs2 B-VG und durch das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sowie die Verletzung des Art18 B-VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird; die Begründung dieser Beschwerde lautet: 3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der durch Art3, 5, 8 und 13 EMRK, der durch Art83 Abs2 B-VG und durch das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sowie die Verletzung des Art18 B-VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird; die Begründung dieser Beschwerde lautet:
"Zum Grundrecht gemäß Art5 MRK und Art1 ff. des Gesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit:
... Die belangte Behörde vermeint in den Bestimmungen der §§10 bzw. 14e FrPolG eine gesetzliche Grundlage für meine Festnahme und anschließende Eskortierung durch Angehörige des österreichischen Bundesheeres sowie Gewahrsamnahme und -haltung durch Angehörige des Gendarmeriepostens Sieggraben erblicken zu können.
Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend:
...
Die belangte Behörde begründet ihre Rechtsauffassung damit, wir seien ohne Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist und habe mich daher illegal im Bundesgebiet aufgehalten.
Die belangte Behörde übersieht dabei, daß Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Festnahme, die Betretung bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung ist.
In ständiger Judikatur wird vom Verfassungsgerichtshof zu §35 VStG und dem Begriff "Betretung auf frischer Tat" judiziert, daß unmittelbare Wahrnehmung des strafbaren Verhaltens durch das einschreitende Sicherheitsorgan Voraussetzung für eine gesetzmäßige Festnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10051/1984, 10364/1985 u.a.). In Entsprechung dieser Judikatur wird auf frischer Tat eine Person nur dann betreten, wenn das Organ die Begehung unmittelbar wahrnimmt, ohne daß etwa zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig sind oder aus - wenngleich selbst wahrgenommenen - Tatsachen erst Schlüsse auf die Begehung der Tat durch diese Person gezogen werden müssen. Wer bloß im Verdacht steht, eine strafbare Tat begangen zu haben, wird nicht auf frischer Tat betreten (vgl. VfSlg. 10416/1985). Die Wahrnehmung der Tat durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Festnahme müssen laut dieser Rechtsprechung in engem zeitlichen Zusammenhang stehen (vgl. VfSlg. 7277/1974). In VfSlg. 7829/1976 wurde vom VfGH ausgesprochen, daß bei Zurückliegen der strafbaren Handlung, etwa eine halbe Stunde vor Einschreiten des Sicherheitswachebeamten, von einer Betretung auf frischer Tat nicht die Rede sein kann. In ständiger Judikatur wird vom Verfassungsgerichtshof zu §35 VStG und dem Begriff "Betretung auf frischer Tat" judiziert, daß unmittelbare Wahrnehmung des strafbaren Verhaltens durch das einschreitende Sicherheitsorgan Voraussetzung für eine gesetzmäßige Festnahme darstellt vergleiche VfSlg. 10051/1984, 10364/1985 u.a.). In Entsprechung dieser Judikatur wird auf frischer Tat eine Person nur dann betreten, wenn das Organ die Begehung unmittelbar wahrnimmt, ohne daß etwa zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig sind oder aus - wenngleich selbst wahrgenommenen - Tatsachen erst Schlüsse auf die Begehung der Tat durch diese Person gezogen werden müssen. Wer bloß im Verdacht steht, eine strafbare Tat begangen zu haben, wird nicht auf frischer Tat betreten vergleiche VfSlg. 10416/1985). Die Wahrnehmung der Tat durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Festnahme müssen laut dieser Rechtsprechung in engem zeitlichen Zusammenhang stehen vergleiche VfSlg. 7277/1974). In VfSlg. 7829/1976 wurde vom VfGH ausgesprochen, daß bei Zurückliegen der strafbaren Handlung, etwa eine halbe Stunde vor Einschreiten des Sicherheitswachebeamten, von einer Betretung auf frischer Tat nicht die Rede sein kann.
Die von der belangten Behörde wiedergegebene Aussage des Zeugen E H über dessen Beobachtungen anläßlich meiner Festnahme verdeutlicht, daß es gerade an der erforderlichen unmittelbaren Wahrnehmung der uns zu Last gelegten Umgehung der Grenzkontrolle fehlte. Hinsichtlich des Vorwurfes der sichtvermerksfreien Einreise bzw. Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte das zur Festnahme eingeschrittene Bundesheermitglied schon deshalb keine Wahrnehmungen machen, da uns weder die Vorweisung eines Reisedokumentes noch sonstige Ausweise abverlangt wurden, sodaß jegliche Feststellungen über die Rechtmäßigkeit meines Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgeschlossen waren. Von einer Betretung bei den uns zur Last gelegten Handlungen kann sohin nicht die Rede sein.
Lediglich am Rande sei bemerkt, daß sich die von der Judikatur entwickelte Formulierung der 'Vertretbarkeit' der Annahme einer strafbaren Handlung ausschließlich auf die rechtliche Qualifikation, nicht jedoch auf die faktische Wahrnehmung bezieht (vgl. bereits oben zitierte Erkenntnisse des VfGH, VfSlg. 10051/1984, 10364/1985). Lediglich am Rande sei bemerkt, daß sich die von der Judikatur entwickelte Formulierung der 'Vertretbarkeit' der Annahme einer strafbaren Handlung ausschließlich auf die rechtliche Qualifikation, nicht jedoch auf die faktische Wahrnehmung bezieht vergleiche bereits oben zitierte Erkenntnisse des VfGH, VfSlg. 10051/1984, 10364/1985).
§14e FrPolG rechtfertigt unsere Festnahme, Eskortierung und Ingewahrsamhaltung auch mangels Erforderlichkeit dieser Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens nicht:
§14e FrPolG läßt offen, in welchen Fällen 'Unerläßlichkeit' einer Vorführung zur Sicherung des Verfahrens anzunehmen ist.
Zur Interpretation dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes erscheint es geboten, die für Festnahme subsidiär anzuwendende Bestimmung des §35 VStG heranzuziehen, wonach ...
Die ... Voraussetzungen einer rechtmäßigen Festnahme sind zur Bestimmung des Begriffes der 'Unerläßlichkeit' im Sinne des §14e FrPolG analog heranzuziehen, sollen sie doch auch in §35 VStG nur die näheren Umstände der Erforderlichkeit der Vorführung im Sinne des Art1 Abs3 PersFrSchG normieren. Art1 Abs3 PersFrSchG zufolge darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur dann gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist und jeweils nur soweit er nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
In unserem Fall war die Vorführung vor die Behörde und damit unsere Festnahme keineswegs 'unerläßlich' im Sinne des §14e FrPolG bzw. im Sinne des Art1 Abs3 PersFrSchG 'notwendig'. Diesbezügliche Erwägungen wurden im übrigen durch die belangte Behörde gar nicht angestellt. Es wurde übersehen, daß das einschreitende Mitglied des österreichischen Bundesheeres vor unserer Festnahme keinerlei Versuch unternahm, unsere Identität festzustellen (dies geschah erst anläßlich der Persons- und Gepäcksdurchsuchung), keinerlei Anlaß für die Annahme bestand, wir würden uns der Strafverfolgung zu entziehen suchen, zumal wir - wie vom Zeugen H zugestanden - keinerlei Fluchtversuch unternahmen. Was die weitere alternative Voraussetzung der Z. 3 des 35 VStG betrifft, so erscheint dieser - auch in Übereinstimmung mit der Judikatur des VfGH - bei behaupteten unerlaubtem Aufenthalt in Österreich nicht anwendbar (vgl. VfSlg. 11171/1986). In unserem Fall war die Vorführung vor die Behörde und damit unsere Festnahme keineswegs 'unerläßlich' im Sinne des §14e FrPolG bzw. im Sinne des Art1 Abs3 PersFrSchG 'notwendig'. Diesbezügliche Erwägungen wurden im übrigen durch die belangte Behörde gar nicht angestellt. Es wurde übersehen, daß das einschreitende Mitglied des österreichischen Bundesheeres vor unserer Festnahme keinerlei Versuch unternahm, unsere Identität festzustellen (dies geschah erst anläßlich der Persons- und Gepäcksdurchsuchung), keinerlei Anlaß für die Annahme bestand, wir würden uns der Strafverfolgung zu entziehen suchen, zumal wir - wie vom Zeugen H zugestanden - keinerlei Fluchtversuch unternahmen. Was die weitere alternative Voraussetzung der Ziffer 3, des 35 VStG betrifft, so erscheint dieser - auch in Übereinstimmung mit der Judikatur des VfGH - bei behaupteten unerlaubtem Aufenthalt in Österreich nicht anwendbar vergleiche VfSlg. 11171/1986).
In Entsprechung des Grundsatzes, daß die persönliche Freiheit jeweils nur entzogen werden darf, wenn und soweit diese nach dem Zweck der Maßnahme notwendig und zu diesem Zweck nicht außer Verhältnis steht, stellt unsere Festnahme und anschließende Eskortierung, der eine Belehrung über die Gründe unserer Ingewahrsamnahme, Aufklärung über die gegen uns erhobenen Vorwürfe sowie formellen Ausspruches unserer Festnahme nicht vorangingen, eine Verletzung unseres Rechtes auf persönliche Freiheit dar.
In verfassungskonformer Interpretation des §10 Abs2 FrPolG kann auch diese Bestimmung keine gesetzliche Grundlage für die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen darstellen:
Demgemäß ist §10 Abs2 FrPolG, um seine Konformität mit Art2 PersFrSchG zu gewährleisten, so zu lesen, daß eine Festnahme binnen sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet nur dann zulässig ist, wenn die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt ist, eine Betretung auf frischer Tat erfolgt und die Festnahme zur Vorführung vor die zuständige Behörde bzw. Sicherung der Strafverfolgung erforderlich ist.
Es bestehen also für die Rechtmäßigkeit einer Festnahme gemäß §10 Abs2 FrPolG dieselben, in unserem Falle nicht gegebenen, Kautelen.
Nach Art2 Abs1 PersFrSchG darf einem Menschen die persönliche Freiheit nur in näher bezeichneten Fällen und nur 'auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise' entzogen werden. Daraus ist - sowohl nach der herrschenden Lehre als auch nach der Stellungnahme des BKA-VD zum neuen Grundrechtsbeschwerdegesetz - abzuleiten, daß jede gesetzwidrige Freiheitsentziehung zugleich auch als eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit zu qualifizieren ist (vgl. Walter Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 1992, Rz 1394; Laurer, Nach Art2 Abs1 PersFrSchG darf einem Menschen die persönliche Freiheit nur in näher bezeichneten Fällen und nur 'auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise' entzogen werden. Daraus ist - sowohl nach der herrschenden Lehre als auch nach der Stellungnahme des BKA-VD zum neuen Grundrechtsbeschwerdegesetz - abzuleiten, daß jede gesetzwidrige Freiheitsentziehung zugleich auch als eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit zu qualifizieren ist vergleiche Walter Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 1992, Rz 1394; Laurer,
Der verfassungsrechtliche Schutz der persönlichen Freiheit nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.10.1988, in Walter:
Verfassungsänderungen 1988/1989, 27, 30).
In ständiger Judikatur der EKMR und des EGMR wird Art5 Abs1 MRK die gleiche Bedeutung eingeräumt (so etwa im Bericht der EKMR 3.3.1978 im Fall Caprino, in den Urteilen des EGMR 24.10.1979 im Fall Winterwerp und 18.12.1986 im Fall Bozano; vgl. im übrigen Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention 1985, 64ff). In ständiger Judikatur der EKMR und des EGMR wird Art5 Abs1 MRK die gleiche Bedeutung eingeräumt (so etwa im Bericht der EKMR 3.3.1978 im Fall Caprino, in den Urteilen des EGMR 24.10.1979 im Fall Winterwerp und 18.12.1986 im Fall Bozano; vergleiche im übrigen Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention 1985, 64ff).
Bei Freiheitsentziehung greifen sohin sowohl die Verletzung von materiell als auch von verfahrensrechtlichen Vorschriften unmittelbar in die Grundrechtssphäre ein.
Der Einsatz des Bundesheeres zur Festnahme, Eskortierung sowie Persons- und Gepäcksdurchsuchung erfolgte ohne gesetzliche Grundlage:
Gemäß §15 BehÜG fallen die dort genannten Aufgaben des öffentlichen Sicherheitswesens in den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen. Dazu gehören gemäß §3 VO BGBl. 1946/74 die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei) Paßwesen, Meldewesen, Fremdenpolizei etc.
Nach Ansicht der belangten Behörde sollte die Wahrnehmung des öffentlichen Sicherheitswesens unsere Festnahme, Eskortierung sowie Persons- und Gepäcksdurchsuchung rechtfertigen.
Gemäß Art79 Abs1 B-VG obliegt dem Bundesheer die militärische Landesverteidigung.
Abs2 leg.cit. normiert, daß das Bundesheer, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt ist, auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren (Z. 1 litb leg.cit.) bestimmt ist. Abs2 leg.cit. normiert, daß das Bundesheer, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt ist, auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren (Ziffer eins, litb leg.cit.) bestimmt ist.
Zur Bestimmung, welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den oben genannten Zwecken in Anspruch nehmen können, ist nach Abs4 leg.cit. der einfache Gesetzgeber berufen.
Diese Befugnis wurde durch die Bestimmung des §2 WehrG 1978 nicht in Anspruch genommen. Abs1 lita-c leg.cit. wiederholt lediglich Art79 Abs1 und 2 B-VG. §2 Abs2 WehrG bestimmt, daß die Behörden und Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt sind, die Mitwirkung des Bundesheeres zu den in Abs1 litb und c genannten Zwecken unmittelbar 'in Anspruch zu nehmen', sofern sie ohne Mitwirkung des Bundesheeres diesen Zwecken nicht zu entsprechen vermögen. Soweit zu den in Abs1 litb genannten Zwecken die Inanspruchnahme von mehr als einhundert Soldaten erforderlich ist, obliegt demnach eine solche Anordnung der Bundesregierung.
§2 WehrG iVm mit den von der belangten Behörde zitierten Beschlüssen der Bundesregierung (BKA Zl. 352170/29-I/6/91) sind nicht geeignet, einen eigenen gesetzmäßigen Wirkungsbereich des österreichischen Bundes