Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit des strafrechtlichen Verbots jeglicher Hilfe eines Dritten bei der Mitwirkung am Selbstmord auf Grund Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung; das Recht auf freie Selbstbestimmung – abgeleitet vom Recht auf Privatleben, Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz – umfasst sowohl das Recht auf die Gestaltung des Lebens als auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben; der Entschluss zur Selbsttötung muss auf einer freien Selbstbestimmung gründen; die Behandlungshoheit des Einzelnen umfasst neben der Ablehnung von lebenserhaltenden oder verlängernden Maßnahmen insbesondere das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben sowie das Recht, Hilfe eines Dritten in Anspruch zu nehmenSpruch
I.römisch eins. 1. Die Wortfolge "oder ihm dazu Hilfe leistet," in §78 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl Nr 60/1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Wortfolge "oder ihm dazu Hilfe leistet," in §78 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II.römisch zwei. Der Antrag wird, soweit er sich auf §77 StGB bezieht, zurückgewiesen.
III.römisch drei. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
IV.römisch vier. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit insgesamt € 1.809,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, "der hohe Verfassungsgerichtshof möge bezüglich der angefochtenen Bestimmungen §77 und §78 StGB, BGBl Nr 60/1974, in Kraft getreten am 1. 1. 1975, idgF, ein Gesetzesprüfungsverfahren iSd §§62ff VerfGG einleiten, eine mündliche Verhandlung durchführen und die Bestimmungen als verfassungswidrig aufheben".1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, "der hohe Verfassungsgerichtshof möge bezüglich der angefochtenen Bestimmungen §77 und §78 StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, in Kraft getreten am 1. 1. 1975, idgF, ein Gesetzesprüfungsverfahren iSd §§62ff VerfGG einleiten, eine mündliche Verhandlung durchführen und die Bestimmungen als verfassungswidrig aufheben".
2. Unter einem beantragen die Antragsteller, "dem Bund den Prozesskostenersatz aufzuerlegen, wobei iSd §27 VerfGG der Zuspruch für alle regelmäßigen Kosten zuzüglich USt begehrt wird".
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §77 und §78 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, lauten:1. §77 und §78 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, lauten:
"Tötung auf Verlangen
§77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Mitwirkung am Selbstmord
§78. Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
2. §49 und §49a des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169/1998, idF BGBl I 20/2019 lauten:2. §49 und §49a des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2019, lauten:
"Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl I Nr 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.§49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 179 aus 2004,, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
(2) Die Ärztin/Der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen/Ärzten und Vertreterinnen/Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Zur Mithilfe kann sie/er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren/seinen genauen Anordnungen und unter ihrer/seiner ständigen Aufsicht handeln.
(2a) Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH nach Maßgabe der technischen Ausstattung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß Abs2a, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des §343 Abs4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.(2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß Abs2a, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des §343 Abs4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.
(2c) Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten sowie als Grundlage für die Berichterstattung gemäß §117b Abs1 Z21 lite heranzuziehen. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.
(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.
(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Abs5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs4 sind:
1. Erhebung der Anamnese,
2. einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
3. Blutabnahme aus der Vene,
4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
5. einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.
(6) Die Abs4 und 5 finden sinngemäß auch Anwendung auf Personen, zu deren Antrag auf Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin ein Nostrifizierungsverfahren an einer österreichischen Medizinischen Universität oder österreichischen Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, anhängig ist.
Beistand für Sterbende
§49a. (1) Die Ärztin/Der Arzt hat Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung ihrer Würde beizustehen.
(2) Im Sinne des Abs1 ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt."
3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG), BGBl I 55/2006, idF BGBl I 12/2019 lauten:3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2019, lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.
(2) Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen (§6). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§8).
(3) Die Voraussetzungen, das Bestehen, der Umfang, die Wirkungen, die Änderung und die Beendigung einer Patientenverfügung richten sich für Behandlungen in Österreich nach österreichischem Recht.
Begriffe
§2. (1) Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
(2) Patient im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die eine Patientenverfügung errichtet, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Errichtung erkrankt ist oder nicht.
(3) Register im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Verzeichnis, das ungeachtet seiner technischen Umsetzung der Aufnahme von Patientenverfügungen dient. Datenspeicher (§2 Z7 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl I Nr 111/2012) und Verweisregister (§2 Z13 GTelG 2012) sind keine Register im Sinn dieses Bundesgesetzes.(3) Register im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Verzeichnis, das ungeachtet seiner technischen Umsetzung der Aufnahme von Patientenverfügungen dient. Datenspeicher (§2 Z7 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2012,) und Verweisregister (§2 Z13 GTelG 2012) sind keine Register im Sinn dieses Bundesgesetzes.
Höchstpersönliches Recht, Fähigkeit der Person
§3. Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung entscheidungsfähig sein.
2. Abschnitt
Verbindliche Patientenverfügung
Inhalt
§4. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
Aufklärung
§5. Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen. Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt.
Errichtung
§6. (1) Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums
1. vor einem Rechtsanwalt oder
2. vor einem Notar oder
3. vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl Nr 1/1957) oder3. vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,) oder
4. nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins
errichtet worden ist und der Patient über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.
(2) Die in Abs1 genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß §14d ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß §14d ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß §17 GTelG 2012, zu erfolgen hat.
Erneuerung
§7. (1) Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung gemäß §5 erneuert werden, wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt.
(2) Sofern die Erneuerung bei einer in §6 Abs1 genannten Person erfolgt, sind die Erfordernisse gemäß §6 Abs1 und 2 anzuwenden.
(3) Einer Erneuerung ist es gleichzuhalten, wenn einzelne Inhalte der Patientenverfügung nachträglich geändert bzw ergänzt werden. In diesem Fall ist gemäß Abs1 und 2 vorzugehen. Mit jeder nachträglichen Änderung beginnt die in Abs1 genannte Frist für die gesamte Patientenverfügung neu zu laufen.
(4) Sofern eine Patientenverfügung in einem Register erfasst wurde, ist ein Rechtsanwalt oder Notar verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der spezialgesetzlichen Regelungen für das jeweilige Register, auch eine ihm zur Kenntnis gebrachte erneuerte, geänderte oder ergänzte Patientenverfügung in diesem Register zu vermerken und es ist überdies gemäß §6 Abs2 vorzugehen.
(5) Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.
3. Abschnitt
Bedeutung anderer Patientenverfügungen
Voraussetzungen
§8. Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der §§4 bis 7 erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen.
Berücksichtigung
§9. Eine Patientenverfügung gemäß §8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
2. wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
3. wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
4. inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
5. wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
6. wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Unwirksamkeit
§10. (1) Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn
1. sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
2. ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
3. der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.
(2) Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.
Sonstige Inhalte
§11. Der Wirksamkeit einer Patientenverfügung steht es nicht entgegen, dass darin weitere Anmerkungen des Patienten, insbesondere die Benennung einer konkreten Vertrauensperson, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person, enthalten sind.
Notfälle
§12. Dieses Bundesgesetz lässt medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.
Pflichten des Patienten
§13. Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.
Dokumentation
§14. (1) Der aufklärende und der behandelnde Arzt haben Patientenverfügungen in die Krankengeschichte oder, wenn sie außerhalb einer Krankenanstalt errichtet wurden, in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen.
(2) Stellt ein Arzt im Zuge der Aufklärung nach §5 fest, dass der Patient nicht über die zur Errichtung einer Patientenverfügung erforderlichen Entscheidungsfähigkeit verfügt, so hat er dies, gegebenenfalls im Rahmen der Krankengeschichte, zu dokumentieren.
(3) Ein Patient kann eine Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle gemäß §17 GTelG 2012 zur Speicherung in ELGA gemäß §14a übermitteln. Sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist, wird die Patientenverfügung in ELGA gespeichert.
[…]
Verwaltungsstrafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch
§15. Wer den Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder den Erhalt solcher Leistungen davon abhängig macht, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller legen ihre Antragslegitimation sowie die Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):
"3. Sachverhalt und Antragslegitimation
[…]
3.2. Zum Erst-, Zweit- und Drittantragsteller
51. Der Erstantragsteller ist österreichischer Staatsbürger, wurde am 17. 1. 1964 geboren, steht also im 55ten Lebensjahr und ist voll geschäftsfähig. Der Erstantragsteller leidet an Multipler Sklerose. [Unter Multipler Sklerose wird eine autoimmune, chronisch-entzündliche neurologische Erkrankung verstanden. Dabei werden die Markscheiden angegriffen, die die elektrisch isolierende äußere Schicht der Nervenfasern im Zentralnervensystem bilden. Es entstehen in der weißen Substanz von Gehirn und Rückenmark verstreut viele (multiple) entzündliche Entmarkungsherde, die vermutlich durch den Angriff körpereigener Abwehrzellen auf die Myelinscheiden der Nervenzellfortsätze verursacht werden. Die Entmarkungsherde können im gesamten Zentralnervensystem (ZNS) auftreten, und somit kann Multiple Sklerose fast jedes neurologische Symptom verursachen. Der Verlauf der Krankheit ist unterschiedlich und findet in Schüben statt. Als Schub wird das Auftreten neuer oder das Wiederaufflammen bereits bekannter klinischer Symptome, die länger als 24 Stunden anhalten, genannt. Diesen Schüben liegt eine entzündliche – entmarkende Schädigung des ZNS zu Grunde. Je nachdem, ob sich die einzelnen Schübe abgrenzen lassen und sich wieder zurückbilden, werden verschiedene Verlaufsformen unterschieden. Eine Heilung von Multipler Sklerose ist bislang nicht möglich. Lediglich therapeutische Maßnahmen, die den Patienten die Unabhängigkeit im Alltag und die beste erreichbare Lebensqualität zu erreichen, sind möglich.] Gemäß der unter einem vorgelegten fachärztlichen Bestätigung, Beilage ./A, ist die Prognose schlecht bzw führt diese Erkrankung nach dem Stand der Wissenschaft unweigerlich zum Tod; eine Heilung des Erstantragstellers ist ausgeschlossen. Seine verbleibende Lebenserwartung kann im Hinblick auf den Fortschritt der Krankheit einerseits und die aus medizinischer Sicht zur Verfügung stehenden lebensverlängernden Maßnahmen andererseits nicht exakt vorhergesagt werden, da der Verlauf der Krankheit unterschiedlich ist, mit den zur Verfügung stehenden Behandlungen immer auch Nebenwirkungen wie auch Komplikationen verbunden sein können. Fest steht jedoch, dass mit Fortschreiten der Krankheit die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit immer mehr eingeschränkt wird.
52. Der Erstantragsteller hat den festen und freien Entschluss gefasst, sein Leben im Wege der Suizidhilfe zu beenden. Seine Selbstbestimmungsfähigkeit ist trotz der bestehenden Erkrankung uneingeschränkt gegeben. Der von ihm gefasste Entschluss resultiert nicht aus einer psychischen Erkrankung oder Depression.
Beweis: fachärztliche Bestätigung, Beilage ./A
Passkopie, Beilage ./B
im Bestreitungsfall weitere Beweise vorbehalten
53. Der Erstantragsteller ist jedenfalls nicht gewillt, den weiteren Verlauf seiner Erkrankung und die damit bereits verbundenen und schon absehbaren weiteren Leidenszustände zu ertragen, bis der Tod eintritt. Er ist insbesondere nicht gewillt, sich noch länger einem Zustand völliger Abhängigkeit von der andauernden Hilfe Dritter, wie insb. Ärzten, Krankenpflegern, Heimhilfen und/oder Angehörigen auszusetzen oder sich mit Schmerzmitteln oder anderen Medikamenten in einen zunehmenden geistigen Dämmerzustand (damit ist in der Regel eine sogenannten 'palliative' oder 'terminale' Sedierung gemeint) versetzen zu lassen, bis er entweder an den Folgen der Erkrankung oder den Nebenwirkungen der Medikamente oder Schmerzmittel verstirbt. Solche Zustände wären für den Erstantragsteller subjektiv unerträglich und kämen damit einer Aufgabe seiner Menschenwürde gleich.
54. Der Erstantragsteller ist auch nicht mehr in der Lage, sein Leben ohne fremde Hilfe würdig zu beenden, sondern ist dazu unbedingt auf Unterstützung Dritter angewiesen. Da Suizidhilfe und eine Tötung auf Verlangen aber mit den angefochtenen Bestimmungen hierzulande strafgesetzlich verboten sind, und dementsprechend diese Formen der Sterbehilfe in Österreich nicht zulässig sind, hat der Erstantragsteller den Entschluss gefasst, dazu die Dienste des Verein 'D***************************************************' (im Folgenden: 'D*******') in der Schweiz, oder eines anderen Vereins in einem der Mitgliedsländer der EU, in welchen solche Sterbehilfe erlaubt ist, in Anspruch zu nehmen.
55. Der Erstantragsteller kann – im Hinblick auf die nicht mehr gegebene Mobilität bzw den Umstand, dass er ans Bett gebunden ist – eine Reise in