TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/1 VGW-103/042/13120/2018/E, VGW-103/042/13121/2018/E, VGW-002/042/16216/2

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Veröffentlicht am 01.12.2019
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Entscheidungsdatum

01.12.2019

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
E1E
59/04 EU – EWR

Norm

WettenG Wr idF LGBl. Nr. 26/2016 §2 Z3
WettenG Wr idF LGBl. Nr. 26/2016 §2 Z4
WettenG Wr idF LGBl. Nr. 40/2018 §23 Abs3
WettenG Wr idF LGBl. Nr. 40/2018 §23 Abs4
VStG §17 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2
12010E052 AEUV Art52 Abs1
12010E062 AEUV Art62
AVG §62 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über

1) die Beschwerde der A. GmbH (vormalige Partei B. GmbH), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. MA 36-...1, mit welchem gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz, die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, J.-straße (richtig: Wien, K.-gasse), Wettbüro G., verfügt wurde, im zweiten Rechtsgang (protokolliert zu VGW-103/042/13120/2018/E),

2) die Beschwerde der A. GmbH (vormalige Partei B. GmbH), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. MA 36-...2, mit welchem gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz, die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, J.-straße, Wettbüro G., verfügt wurde, im zweiten Rechtsgang (protokolliert zu VGW-103/042/13121/2018/E),

3) die Beschwerde des Herrn C. D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 26.9.2018, Zl. MA 36-KS ...3 (Spruchpunkte 1) und 3) der Bescheidausfertigung), wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des VStG (protokolliert zu VGW-002/042/16216/2018),

4) die Beschwerde des Herrn F. E., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 27.9.2018, Zl. MA 36-KS ...4 (Spruchpunkte 1) und 3) der Bescheidausfertigung), wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des VStG (protokolliert zu VGW-002/042/16218/2018),

5) die Beschwerden der G. Ltd. (protokolliert zu VGW-002/042/160/2019) und des Herrn H. I. (protokolliert zu VGW-002/V/042/161/2019), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 26.11.2018, Zl. MA 36-KS ...5, wegen Übertretung des § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) (Wien, K.-gasse),

6) die Beschwerde der G. Ltd. (protokolliert zu VGW-002/042/162/2019) und des Herrn H. I. (protokolliert zu VGW-002/V/042/163/2019), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 26.11.2018, Zl. MA 36-KS ...6, wegen Übertretung des § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) (Wien, J.-straße),

7) Beschwerde des Herrn F. E. (protokolliert zu VGW-002/042/1976/2019), vertreten durch RA, gegen die Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.12.2018, Zl. MA 36-KS ...7 (Spruchpunkte 1) und 3) der Bescheidausfertigung), betreffend Übertretung des § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) und

8) Beschwerde des Herrn C. D. (protokolliert zu VGW-002/042/1979/2019), vertreten durch RA, gegen die Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 20.12.2018, Zl. MA 36-KS ...8 (Spruchpunkte 1) und 3) der Bescheidausfertigung), betreffend Übertretung des § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

zu Recht:

1) zu VGW-103/042/13120/2018/E (vormals VGW-103/042/5049/2017) (B. Ges.m.b.H.; Schließung der Betriebsstätte in Wien, K.-gasse):

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als durch den erstinstanzlichen Bescheid die Schließung der in Wien, K.-g., situierten Betriebsstätte angeordnet wird, und als Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 23 Abs. 4 Wr. WettenG i.d.F. LGBl. Nr. 40/2018 heranzuziehen ist.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

2) zu VGW-103/042/13121/2018/E (vormals VGW-103/042/5050/2017) (B. Ges.m.b.H.; Schließung der Betriebsstätte in Wien, J.-straße):

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 23 Abs. 4 Wr. WettenG i.d.F. LGBl. Nr. 40/2018 heranzuziehen ist.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

3) zu VGW-002/042/16216/2018 (C. D.):

3.1) zu Spruchpunkt 1 (Straferkenntnis))

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) der Bescheidausfertigung insoweit Folge gegeben, als der Ausdruck „und Wettkundinnen und Wettkunden“ zu entfallen hat, und die Geldstrafe von € 15.400,-- auf €  7.700,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen 10 Stunden auf 13 Tage herabgesetzt werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 770,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

3.2) zu Spruchpunkt 3 (Verfallsausspruch))

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Verfallsausspruch bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

3.3) zu Spruchpunkt 2 (Barauslagen))

„I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) keine Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

4) zu VGW-002/042/16218/2018 (F. E.):

4.1) zu Spruchpunkt 1 (Straferkenntnis))

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) der Bescheidausfertigung insoweit Folge gegeben, als der Ausdruck „und Wettkundinnen und Wettkunden“ zu entfallen hat, und die Geldstrafe von € 15.400,-- auf €  7.700,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen 10 Stunden auf 13 Tage herabgesetzt werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 770,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

4.2) zu Spruchpunkt 3 (Verfallsausspruch))

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Verfallsausspruch bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

4.3) zu Spruchpunkt 2 (Barauslagen))

„I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) keine Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

5) zu VGW-002/042/160/2019 (G. Ltd.) und VGW-002/V/042/161/2019 (H. I.) (Beteiligung als Buchmacherin hinsichtlich Wien, K.-g.):

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

6) zu VGW-002/042/162/2019 (G. Ltd.) und VGW-002/V/042/163/2019 (H. I.) (Beteiligung als Buchmacherin hinsichtlich Wien, J.-str.):

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

7) zu VGW-002/042/1976/2019 (F. E.):

7.1) Straferkenntnis:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

7.2) zu Spruchpunkt 3 (Verfallsausspruch))

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Verfallsausspruch behoben-

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

7.3) zu Spruchpunkt 2 (Barauslagen))

„I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) keine Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

8) zu VGW-002/042/1979/2019 (C. D.):

8.1) Straferkenntnis:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

8.2) zu Spruchpunkt 3 (Verfallsausspruch))

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Verfallsausspruch behoben-

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

8.3) zu Spruchpunkt 2 (Barauslagen))

„I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) keine Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1) Wiedergabe der bekämpften Bescheide und den eingebrachten Beschwerden:

1.1) zu VGW-103/042/13120/2018/E (vormals VGW-103/042/5049/2017) (B. Ges.m.b.H.; Schließung der Betriebsstätte in Wien, K.-gasse):

Der Spruch und die Begründung des am 8.3.2017 zugestellten (vgl. AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. MA 36-...1, mit welchem gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, K.-gasse, Wettbüro G., verfügt wurde, lauten wie folgt:

„Es besteht der begründete Verdacht, dass die B. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, K.-gasse, Wettlokal G., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm AF. - FK Austria Wien; Gesamtquote: 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die G. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBI. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBI. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

Gemäß § 23 Abs. 3, Wiener Wettengesetz, LGBI. 26/2016 idgF, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der B. GmbH (FN ...) in Wien, J.-straße, Wettbüro G., verfügt.

Begründung

Gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idgF, kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.

Gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idgF, ist über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt.

Am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, wurde im Zuge einer faktischen Amtshandlung durch den Magistrat der Stadt Wien'festgestellt, dass in der Betriebsstätte der B. GmbH (FN ...) in Wien, K.-gasse, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung G., durch die B. GmbH (FN ...) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Nämlich hat die B. GmbH (FN ...) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm AF. - FK Austria Wien; Gesamtquote: 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin (§ 2 Ziffer 1 und Ziffer 4 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idgF), und zwar an die G. Ltd., ..., Malta, mit folgenden Gegenständen ausgeübt:

1.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1

Seriennummer: ...01 Betrag i. d. Kasse:

€ 35,50

2.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST 1

Seriennummer: ...02 Betrag i. d. Kasse:

€ 2,--

3.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST 1

Seriennummer: ...03 Betrag i. d. Kasse:

€ 33,50

4.1. Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST 1

Seriennummer: ...04 Betrag i. d. Kasse:

€ 74,--

5.1. Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal

Seriennummer: ...05 Betrag i. d. Kasse:

€ 6,--

6.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1

Seriennummer: ...06 Betrag i. d. Kasse:

€ 8,--

7.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Wandterminal WT1

Seriennummer: ...07 Betrag i. d. Kasse: € 15,—

8.1 Stk. Wettannahmeschalter:

technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: Epson ...

Seriennummer: ...

Computer (z.B. PC. Laptop):

Modell/Type: L. M.

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: € 83,70

Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idgF galt. Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin vorlag, erfolgte am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.

Gemäß § 23 Abs. 5 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, ist über eine Verfügung nach Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass exakt zum angelasteten Zeitpunkt die belangte Behörde eine Lokalkontrolle durchgeführt habe, und deshalb davon auszugehen sei, dass exakt zu diesem Zeitpunkt keine Wettvermittlung stattgefunden haben könne. Obgleich der gegenständliche Schließungsbescheid erst nach dem 14.2.2017 erlassen worden sei, sei mit diesem bereits für den Zeitraum ab dem 14.2.2017 die Betriebsschließung ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführerin seien an den Standorten Wien Wien, J.-straße und Wien, K.-gasse, für die Dauer von 6 Monaten Bewilligungen (zu den Zln. MA 36-...9 und MA 36-...10) zur Vermittlung von Wettkunden erteilt worden. Auch werde durch das Wr. WettenG in unzulässiger Weise gegen die verfassungsrechtlich garantierte Erwerbsausübungsfreiheit verstoßen; zumal der Beschwerdeführerin vor der Erlassung des Gesetzes im Hinblick auf die beiden oa Standorte Bewilligungen zur Vermittlung von Wettkunden erteilt gewesen waren, und trotz Stellung eines am 18.3.2016 gestellten Antrags auf Erteilung einer Verlängerung der Bewilligungen über diese Anträge erstbehördlich noch nicht abgesprochen worden sei.

1.2) zu VGW-103/042/13121/2018/E (vormals VGW-103/042/5050/2017) (B. Ges.m.b.H.; Schließung der Betriebsstätte in Wien, J.-straße):

Der Spruch des am 16.3.2017 zugestellten (vgl. AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. MA 36-...11, mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, lautet wie folgt:

„Es besteht der begründete Verdacht, dass die B. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, K.-gasse, Wettlokal G., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm AF. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die G. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin:

1. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1

Seriennummer: ...01

Betrag i. d. Kassa 35,50 EUR

2. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1

Seriennummer: ...02

Betrag i. d. Kassa 2,-- EUR

3. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1

Seriennummer: ...03

Betrag i. d. Kassa 33,50 EUR

4. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1

Seriennummer: ...04

Betrag i. d. Kassa 74,-- EUR

5. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1

Seriennummer: ...05

Betrag i. d. Kassa 6,-- EUR

6. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1

Seriennummer: ...06

Betrag i. d. Kassa 8,-- EUR

7. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal WT1

Seriennummer: ...07

Betrag i. d. Kassa 15,-- EUR

8. 1 Stk. Wettannahmeschalter:

Technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: Epson ...

Seriennummer: ...

Computer (z.B. PC, Laptop):

Modell/Type: L. M.

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kassa 83,70 EUR

Gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl. Nr. 26/2016, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/13120/2018/E (vormals VGW-103/042/5049/2017) protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt.

1.3) zu VGW-002/042/16216/2018 (C. D.):

Der Spruch und die Begründung des zu diesem Verfahren ergangenen Bescheids lauten wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH (FN ...) und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 14.02.2017 um 11:50 Uhr in Wien, K.-gasse, "Wettlokal - G.", die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (Probewette. Einzelwette SK Sturm AF. gegen FK Austria Wien; Gesamtquote 2,15; Max. Auszahlungsbetrag: 4,09 Euro; Gesamteinsatz: 1,90 Euro) insofern ausgeübt hat, als sie Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von sieben betriebsbereiten Wettterminals (sechs davon mit der Bezeichnung „L. Standterminal ST1“ und eines mit der Bezeichnung „L. Wandterminal WT1“ mit den Seriennummern: ...01, ...02, ...03, ...04, ...05, ...06 und ...07) sowie einem betriebsbereiten Wettschalter (Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ..., Seriennummer: ..., Kartenleser: Demontage nicht möglich; Computer - PC, Laptop: Modell/Type: L. M., Seriennummer: ...; Bildschirm: Demontage nicht möglich; Betrag in der Kasse: 83,70 EUR) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin G. Ltd. [Firmen Registrations Nummer: ... der Malta Financial Services Authority (MFSA)] gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die B. GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderliche aufrechte Bewilligung nach § 3 und § 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI für Wien Nr. 26/2016 idgF (Wiener Wettengesetz), verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 14.02.2017 um 11:50 Uhr in Wien, K.-gasse, "Wettlokal - G.").

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI für Wien Nr 26/2016 idF LGBI. Nr. 48/2016 (Wiener Wettengesetz) in Verbindung mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 15.400,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen und 10 Stunden

gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 1. Fall des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI für Wien Nr. 26/2016 idF LGBI. Nr. 48/2016 (Wiener Wettengesetz).

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) idgF zu zahlen:

€ 1.540,-als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Gesamtsumme: € 16.940,--

Die (vormals) B. GmbH (nunmehr N. GmbH; FN ...) haftet für die mit diesem Bescheid über den im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn C. D., verhängte Geldstrafe von € 15.400,- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.540,- sowie für sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

2. Gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz, LGBI für Wien Nr. 26/2016 idF LGBI. Nr. 48/2016 , hat die (vormals) B. GmbH (nunmehr N. GmbH) (FN ...) die der Behörde durch die Beschlagnahme nach Abs. 2 erwachsenen Kosten zu ersetzen, nämlich:

€ 486,00,-- als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten der Firma O. KG (€ 370,80,- zur Rechnungsnummer: ... und € 115,20,--zur Rechnungsnummer: ...)

3. Folgende Gegenstände werden gemäß § 17 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, LGBI für Wien Nr. 26/2016 idF LGBI. Nr. 48/2016, für verfallen erklärt.

1.       )        1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST 1 Seriennummer: ...01 Betrag i. d. Kasse: € 35,50

2.)      1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1 Seriennummer: ...02 Betrag i. d. Kasse: € 2,-

3.       )        1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1 Seriennummer: ...03 Betrag i. d. Kasse: € 33,50

4.       )        1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1 Seriennummer: ...04 Betrag i. d. Kasse: € 74,--

5.       )        1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal Seriennummer: ...05 Betrag i. d. Kasse: € 6,--

6.       )        1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1 Seriennummer: ...06 Betrag i. d. Kasse: € 8,--

7.       )        1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Wandterminal WT1 Seriennummer: ...07 Betrag i. d. Kasse: € 15,—

technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: Epson ... Seriennummer: ... Computer (z.B. PC. Laptop):

Modell/Type: L. M. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: € 83,70

Begründung

Gemäß § 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBI für Wipn Nr 26/2016 idF LGBI. Nr. 48/2016 (Wiener Wettengesetz) regelt dieses Landesgesetz den gewarnt ßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Gemäß § 2 Z 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

Gemäß § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz ist Vermittlerin oder Vermittler, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt.

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokales „G.“, in Wien, K.-gasse, am 14.02.2017 um 11:50 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich die G. Ltd., ..., Malta, von der B. GmbH, ausgeübt wurde.

In dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt sieben Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz LGBI für Wien Nr. 26/2016 idF LGBI. Nr. 48/2016, welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren.

Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments

1.) 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1 Seriennummer: ...01 Betrag i. d. Kasse; € 35,50

2.)      1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1 Seriennummer: ...02 Betrag i. d. Kasse: € 2,--

3.)      1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1 Seriennummer: ...03 Betrag i. d. Kasse: € 33,50

4.) 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1 Seriennummer: ...04 Betrag id. Kasse: € 6,-

5.) 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal Seriennummer: ...05 Betrag i. d. Kasse: € 6,-

6.) 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Standterminal ST1 Seriennummer: ...06 Betrag id. Kasse: € 8,-

7.       )        1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: L. Wandterminal WT1 Seriennummer: ...07 Betrag i. d. Kasse: € 15,—

technisches Equipment Wettannahmesgh&Mll Wettscheindrucker:

Modell/Type: Epson ... Seriennummer: ... Computer (z.B. PC, Laptop):

Modell/Type: L. M. Seriennummer:

... Betrag i. d. Kasse: € 83,70),

des in der Kassa des Wettannahmeschalters bzw. in den Wettterminals Wettterminals befindlichen Geldbetrages von insgesamt € 257,70 und der in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheine war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen.

Zum Zeitpunkt der Überprüfung lagen für diese Tätigkeit für diesen Standort keine landesrechtlichen Bewilligungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gemäß §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz, LGBI für Wien Nr. 26/201 b i LGBI. Nr. 48/2016, vor.

Mit Bescheid vom 24.02.2017 zur Zahl MA 36 - ...11 wurden die am 14.02.2017 beschlagnahmten Wettannahmeautomaten sowie der Wettannahmeschalter samt technischem Equipment , samt des sich darin befindlichen Bargeldbetrages bescheidmäßig beschlagnahmt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde der B. GmbH wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.10.2017 zu den GZ VGW-002/042/5052/2017 u.a. gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz — VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH (FN ...) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsrechtlich verantwortlich.

Mit Schreiben vom 24.3.2017 wurde der Beschuldigte aufgefordert sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Mit Schreiben (Mail) vom 12.5.2017 brachte der Beschuldigte (vertreten durch Rechtsanwalt ), im Wesentlichen Folgendes vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Namen meiner Mandanten, Herrn C. D. sowie Herrn F. E. erstatte ich zu den nachstehenden Zahlen:

MA 36-KS-...3 (D.) sowie MA 36-KS ...4 (E.)

Rechtfertigung wie folgt und beantrage in Einem die Übersendung einer Aktenkopie sowie die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Akteninhalt nach Übersendung.

Die belangte Behörde verweigert in willkürlicher Weise die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu erteilen. Der B. GmbH wurde bereits eine befristete Bewilligung erteilt Nach dem Verlängerungsantrag vom 18. März 2016 reichte die B. GmbH auch sämtliche von der MA 36 geforderten Unterlagen nach. Somit erfüllt die B. GmbH faktisch auch sämtliche Voraussetzungen für das Erteilen einer Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz.

Wenn die Behörde einen Blick in den gegenständlichen Akt geworfen hätte und ihrer Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nachgekommen wäre, müsste sie zur Entscheidung kommen, dass die B. GmbH materiell sehr wohl sämtliche Voraussetzungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an einen Buchmacher erfüllt. Vorgelegt werden kann außerdem eine chronologische Zusammenfassung des Verfahrensverlaufs im Bewilligungsverfahren (Geschäftszahlen alt: MA 36-...9 und MA 36-...12• Geschäftszahl neu: MA 36-...13).

Gemäß § 37 erster Satz AVG, welcher im Verwaltungsstrafgesetz anwendbar ist, hätte die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig und vollständig zu ermitteln gehabt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Das gegenständliche Verfahren wurde jedenfalls mangelhaft geführt, da die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist und sich in keinster Weise mit den tatsächlichen Verhältnissen der B. GmbH auseinandergesetzt hat. Die Behörde hat nicht die notwendigen Ermittlungsschritte unternommen, um sich Kenntnis über die tatsächlichen Umstände zu verschaffen, sondern ohne Durchführung des gesetzlich gebotenen Ermittlungsverfahrens über die Betriebsschließung am 14.2.2017 verfügt. Es wurde jedenfalls kein ordentliches Verfahren durchgeführt!

Hätte die MA 36 die Auffassung vertreten, dass die B. GmbH Wetten illegal vermittle, wäre es geboten gewesen, die B. GmbH im aufrechten Verlängerungsverfahren - in Kenntnis zu setzen, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich gemäß der Rechtsauffassung der MA 36 zu verhalten und einen Vorfall wie jenen am 14.02.2017 zu vermeiden. Die B. GmbH hatte keine Möglichkeit zur Stellungnahme - ihr Recht auf Parteiengehör wurde missachtet, indem die Behörde unter Verletzung des rechtlichen Gehörs verabsäumte, der B. GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der B. GmbH wurde nicht die Möglichkeit gegeben, sich zum Verfahren zu äußern. Diese Vorgehensweise verwirklicht eine schwerwiegende Verletzung des zu gewährenden rechtlichen Gehörs und stellt eine der Grundprinzipien eines Rechtsstaates dar.

Wie bereits oben ausgeführt, hat die B. GmbH alle Voraussetzungen für eine Bewilligung nach dem "Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens" idF LG Bl Nr 24/2001 im Zeitpunkt der Erstantragstellung erfüllt. Nach Einreichung der von der MA 36 geforderten Unterlagen im Sinne der Bewilligung des Verlängerungsantrags im Rahmen des Wiener Wettengesetzes idF LGBI Nr 48/2016 erfüllte die B. GmbH nach Auskunft der belangten Behörde jedenfalls spätestens im Dezember 2016 sämtliche operativen Voraussetzungen für eine nicht nur befristete Bewilligung. Mit Erfüllen dieser Voraussetzungen steht der B. GmbH jedenfalls der Anspruch auf eine Bewilligung zu. Nichtsdestotrotz wurde am 14.02.2017 trotz Vorliegens aller operativen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung über die Betriebsschließung verfügt.

Nach Ablauf bzw. noch während der sechsmonatigen Bewilligung war die B. GmbH stets bemüht sämtliche von der MA 36 beanstandeten Unterlagen im Sinne der Bewilligung der Verlängerung nachzureichen und stand in ständigem Kontakt mit der MA 36, welche der B. GmbH immer wieder in Telefongesprächen mit dem zustädnigen Sachbearbeiter in Aussicht stellte, die Verlängerung jedenfalls zu genehmigen. Scheinbar ging die Behörde davon aus, dass die B. GmbH Wetten am Standort K.-gasse, Wettlokal G.. vermitteln durte ner früheren Amtshandlung eine bestimmte Vorgehensweise e'™rparte,ni?htbe^ hindert die Behörde zwar nicht dasselbe Vorgehen spater als rechtswidrig zuJeiMenJ^n^H 19.11.1993. 90/14/0179; 11.5.2000, 99/16/0034); geschieht diesledoch ohne e^nnbarenGrund^s0 ist das behördliche Verhalten als Willkür zu qualifizieren, welches wiederum ein Verstoß de Behörde gegen Art 7 Abs B-VG und Art 2 StGG ist (vgl Ehrke in Holoubek/Lang, Vertrauensschutz und Abgabeverfahren, 234; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013) Rz 1299).

Die B. GmbH und somit beide der hier Beschuldigten ist / sind der Ansicht, dass spätestens Dezember 2016 ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher aus Anlass sportlicher Veranstaltungen entstanden s . Sollte die MA 36 die gegenteilige Auffassung vertreten, dass keine Rechte zugunsten der B. GmbH entstanden sind, so ist die mündlich erteilte Auskunft - unabhängig WHJ^/'^rbehordi'C Auskunftspflicht - dennoch am Prinzip von Treu und Glauben zu messen (vgl VwGH25, b. , 85/14/0028). So kann durch eine informelle behördliche Auskunft ein berechtigtes Vertrauen des Adressaten entstehen, dass sich die Behörde an ihre Erklärung hält und nicht in Widerspruch dazu handelt. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass auf behördliche (Rechts-)Belehrungen vertraut werden darf (vgl VwGH 2.7.1981, ZI 3530/80, und 24.5.1989, ZI 89/02/0010). Weiters dürfen unrichtige Erklärungen der Behörde nicht zum Nachteil der Rechtsunterworfenen fuhren (Uhb 10.9.2007, RV/0462-U06).

Das plötzlich geänderte Vorgehen der Behörde ist jedenfalls als Willkür zu qualifizieren und daher den hier Beschuldigten nicht vorzuwerfen.

Es wird daher beantragt die angeführten Verfahren einzustellen. “

Die erkennende Behörde hat zu alldem Folgendes erwogen:

Dem Ersuchen um Übermittlung des Akteninhalts wurde durch die Behörde nicht gefolgt. Es war den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Beschwerdeführerin innerhalb der Parteienverkehrszeiten bzw. nach telefonischer Vereinbarung möglich, bei der Behörde Einsicht in den gegenständlichen Akt zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht. § 17 Abs. 1 AVG verpflichtet die Behörde nicht, der Partei eine Kopie des Aktes zuzusenden, und es besteht somit auch kein Anspruch darauf (vgl. Erkenntnisse vom 22.05.1996, ZI. VwGH 95/21/0083, sowie vom 15.12. 2011, 2011/10/0012).

Zum Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich § 37 AVG ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, ist es u.a. Aufgabe der Behörden des Verwaltungsverfahrens, den für die Erledigung der Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt - unter besonderer Mitwirkung der Parteien festzustellen. Im Sinne des § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (E 3. September 2003, 2001/03/0178) (VwGH 29.06.2011, ZI. 2007/02/0334).

Zum Inhaltlichen:

In seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, Geschäftszahl, B1316/2012, erklärte der Verfassungsgerichtshof, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit ist.

Er erklärte weiter, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSIg 1477/1932 festgestellt hat, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, sondern gemäß Art 15 Abs. 1 B-VG der Landeskompetenz zuzuord nen ist (vgl. auch VfSIg 14.715/1996). Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landes Kompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art 15 Abs. 3 B-VG) verbunden. Die Tätigkeit der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" kann zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbracht wer den, es steht jedoch offen, diese Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben.

Am 14. Mai 2016 trat das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBI. Nr. 26/2016, in Kraft. Gemäß § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI für Wien Nr. 26/2016, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit, ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Richtig ist, dass der B. GmbH mit Bescheid vom 28.01.2016 zur Zahl MA 36 - ...9 fü

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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