TE Vfgh Erkenntnis 2013/10/2 B1316/2012

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15 Abs1, Abs3
B-VG Art83 Abs2
GewO 1994 §2 Abs1 Z22, §340 Abs3
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
AEUV Art18
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Anmeldung des Gewerbes "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" wegen Unzuständigkeit der Gewerbebehörde; Zuordnung der Tätigkeit des Wettkundenvermittlers angesichts der Vergleichbarkeit mit der - nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallenden - Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure zur Landeskompetenz; Einordnung in den selbständigen Kompetenztatbestand der Privatgeschäftsvermittlung nicht zwingend; kein Eingriff in das - im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot - auch für Unionsbürger geltende Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.römisch zwei. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der aus Italien stammende und dort niedergelassene Beschwerdeführer meldete am 9. Jänner 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gemäß §339 GewO 1994, BGBl 194/1994 idF BGBl I 85/2012, ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" für einen Standort in Kufstein an. Der Bezirkshauptmann von Kufstein wies mit Bescheid vom 20. Juni 2012 die Gewerbeanmeldung gemäß §340 Abs3 GewO 1994 als unzulässig zurück, da die Vermittlung von Wettkunden in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder falle. 1. Der aus Italien stammende und dort niedergelassene Beschwerdeführer meldete am 9. Jänner 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gemäß §339 GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 85 aus 2012,, ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" für einen Standort in Kufstein an. Der Bezirkshauptmann von Kufstein wies mit Bescheid vom 20. Juni 2012 die Gewerbeanmeldung gemäß §340 Abs3 GewO 1994 als unzulässig zurück, da die Vermittlung von Wettkunden in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder falle.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann des Landes Tirol mit Bescheid vom 3. September 2012 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Landeshauptmann des Landes Tirol aus, dass gemäß §2 Abs1 Z22 GewO 1994 die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden seien. Die Gewerbeanmeldung der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" sei als Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher zu verstehen. Der Tatbestand des §2 Abs1 Z22 GewO 1994 sei nach Ansicht der Behörde nicht restriktiv zu verstehen, da sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungstatbestände (Vermittlung von Wetten/Vermittlung von Wettkunden) ein zwingender rechtlicher Zusammenhang ergebe. Die Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden unterlägen deshalb auch nicht der Bundeskompetenz und folglich nicht der Gewerbeordnung. Im Übrigen sei die Nähe zu den öffentlichen Schaustellungen und Belustigungen aller Art gemäß Art15 Abs3 B-VG augenscheinlich, deren Regelung in die Landeskompetenz falle. Diese Rechtsauffassung stehe auch im Einklang mit der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, der in einem Schreiben vom 27. Jänner 2012, ZBMWFJ-30.553/0001-I/7/2012, allen Ämtern der Landesregierung die Rechtsauffassung mitgeteilt habe, dass die Vermittlung von Wettkunden in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder falle. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der konstitutiven Wirkung der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen sei, weshalb die Rechtsmeinung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 27. Jänner 2012 nicht zu berücksichtigen sei, sei entgegenzuhalten, dass der Landeshauptmann die vom Bundesminister vertretene Rechtsauffassung bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vertreten habe. Im Ergebnis unterliege die angemeldete Tätigkeit "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" nicht der Bundeskompetenz, sondern vielmehr der Kompetenz der Länder, weshalb die Gewerbeanmeldung von den Gewerbebehörden nicht zur Kenntnis genommen habe werden können.

2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen und auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG sowie in den durch die Grundrechte-Charta garantierten Rechten auf Berufsfreiheit gemäß Art15 GRC sowie auf unternehmerische Freiheit gemäß Art16 GRC verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Inhaltlich führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er nicht die durch §2 Abs1 Z22 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit als Gewerbe angemeldet habe, sondern jene der Wettkundenakquisition, das sei "die Vermittlung von Kunden für Totalisateure und Buchmacher". Es handle sich dabei um die Vermittlung eines Vertrags des Kunden, den der Kunde mit einem Totalisateur oder Buchmacher abschließe. Es handle sich deshalb um eine "Privatgeschäftsvermittlung", wie sie in Art10 Abs1 Z8 B-VG genannt sei. So habe das Hofkanzleidekret 1833 die Privatgeschäftsvermittlung und insbesondere auch den Zweig der Wettakquisition für Totalisateure und Buchmacher als einen besonderen konzessionierten Erwerb begründet. Durch die auf der Grundlage des Verwaltungsentlastungsgesetzes 1925 ergangenen Verordnungen sei die Privatgeschäftsvermittlung zunächst als konzessioniertes, dann als freies Gewerbe in die Gewerbeordnung eingeordnet worden. Es sei unerheblich, dass Art10 Abs1 Z8 B-VG neben den "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" sowie den "öffentlichen Agentien" auch die "Privatgeschäftsvermittlung" als Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung nennen würde. Der Gewerbeordnung als Bundesgesetz stehe es nämlich frei, in den Gewerbebegriff auch solche Materien einzubeziehen, die kompetenzrechtlich nicht auf den "Angelegenheiten des Gewerbes", sondern auf anderen, dem Bund zugewiesenen Kompetenztatbeständen beruhten. Die Zurückweisung der Gewerbeanmeldung mit der Begründung des Vorliegens der Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen der Zuordnung der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" zur Landeskompetenz gemäß Art15 B-VG sei deshalb denkunmöglich gewesen und die belangte Behörde habe die Grundsätze der verfassungskonformen Interpretation missachtet. Da dem Beschwerdeführer als italienischem Staatsbürger dadurch berufliche Tätigkeiten in Österreich verweigert würden, sei er in seinem Recht auf Berufsfreiheit gemäß Art15 GRC und auf unternehmerische Freiheit gemäß Art16 GRC beeinträchtigt.

3. Der Landeshauptmann des Landes Tirol als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der den Behauptungen des Beschwerdeführers wie folgt entgegengetreten wird:

3.1. Die Regelung der Tätigkeit der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" durch Landesgesetz sei kompetenzrechtlich geboten. In kompetenzwidriger Weise sei diese Tätigkeit über einen begrenzten Zeitraum hinweg als freies Gewerbe zugelassen worden. Es habe sich in der Verwaltungspraxis jedoch schnell gezeigt, dass diese Tätigkeit tatsächlich über das zulässige Maß ausgeübt worden sei und es daher faktisch zu einer Ungleichbehandlung zweier tatsächlich zumindest teilweise gleicher Sachverhalte gekommen sei. Da es sowohl im Rahmen der Tätigkeit eines Totalisateurs als auch jener des Wettkundenvermittlers zu einem Vertragsabschluss mit einem Buchmacher komme und der Vermittler dafür eine Provision vom Buchmacher als Veranstalter erhalte, handle es sich um zwei ähnliche Tätigkeiten. Für die Tätigkeit der Kundenvermittlung habe es bisher keine Regeln oder Schutzbestimmungen bezüglich der speziellen Gefahren des Glücksspielbereiches, der Werbemethoden oder zum Schutz von Kunden (auch Spielsüchtigen) sowie Kindern und Jugendlichen gegeben. Tätigkeiten, die sich teilweise überschneiden würden oder gleich seien, unterschiedlich zu behandeln, führe im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte.

3.2. Eine Zuordnung der Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern und Wettbüros zur Privatgeschäftsvermittlung des Art10 Abs1 Z8 B-VG käme nicht in Frage. Zum einen seien die Tätigkeiten der Vermittlung und des Abschlusses von Sportwetten durch Gesetz ausdrücklich geregelt. Außerdem stelle die Privatgeschäftsvermittlung keinen Auffangtatbestand dar. Dieses Recht komme vor dem Hintergrund der föderalistischen Auslegungsmaxime der Kompetenzbestimmungen ausschließlich den Ländern auf Grundlage des Art15 Abs1 B-VG zu. Würde man diese Tätigkeit dem Bund gemäß Art10 B-VG zuordnen, dann unterläge sie der Gewerbeordnung. Es sei unsystematisch und "fremd", diese Tätigkeit, die der Gewerbeordnung von der Systematik entsprechen würde, der Privatgeschäftsvermittlung zu unterstellen. Deshalb sei diese Tätigkeit mit §2 Abs1 Z22 GewO 1994 auch explizit vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen worden. Außerdem richte sich die Kompetenz nach Hauptmaterien und nicht nach einzelnen Tätigkeiten.

3.3. Die Zuständigkeit der Länder zur Regelung der Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern und Wettbüros ergebe sich aus Art15 Abs1 B-VG. Sportwetten seien nur auf Grundlage sportlicher Veranstaltungen möglich. Das Veranstaltungswesen sei seit jeher dem Kompetenzbereich der Länder zuzuordnen gewesen, weshalb es in der Folge "systematisch" sei, den Ländern auch die Nebenrechte daran einzuräumen, nämlich das Wettwesen auf Grund sportlicher Veranstaltungen, soweit es nicht dem Kompetenztatbestand des Monopolwesens zugeordnet worden sei. Die Vermittlung von Wettkunden stelle außerdem eine an die Öffentlichkeit gerichtete Belustigung iSd Art15 Abs3 B-VG dar, weil der Vermittler von Wettkunden eine möglichst große Gruppe von Wetteilnehmern ansprechen wolle. Schließlich sei die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden jener des Buchmachers oder Totalisateurs vorgeschaltet, was im Ergebnis dazu führe, dass die Buchmacher- oder Totalisateurstätigkeit bisher faktisch ohne Bewilligung ausgeübt habe werden können. Die wettenrechtlichen Vorschriften seien damit unterwandert worden. Es entspreche durchaus einer intrasystematischen Weiterentwicklung des Kompetenztatbestandes, dass er die Ermächtigung dazu gebe, auch für sich neu entwickelnde Tätigkeitsformen entsprechende Regelungen vorzusehen.

3.4. Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG sowie in den durch die Grundrechte-Charta garantierten Rechten auf Berufsfreiheit gemäß Art15 GRC sowie auf unternehmerische Freiheit gemäß Art16 GRC führt der Landeshauptmann aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine subjektive Zugangsbeschränkung handle. Der Beschwerdeführer könne jedoch die von ihm angestrebte Tätigkeit unter den Voraussetzungen, welche das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl 58/2002 idF LGBl 110/2011, vorsehe, ausüben. Ihm werde lediglich mangels Zuständigkeit die Anmeldung eines freien Gewerbes nach der GewO 1994 für diese Tätigkeit verweigert. Darüber sei der Beschwerdeführer auch von der Erstbehörde informiert worden und hätte seinen Antrag bei der zuständigen Behörde, der Tiroler Landesregierung, im Sinne des §12 Abs1 des Tiroler Buchmacher und Totalisateurgesetzes einbringen können. 3.4. Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG sowie in den durch die Grundrechte-Charta garantierten Rechten auf Berufsfreiheit gemäß Art15 GRC sowie auf unternehmerische Freiheit gemäß Art16 GRC führt der Landeshauptmann aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine subjektive Zugangsbeschränkung handle. Der Beschwerdeführer könne jedoch die von ihm angestrebte Tätigkeit unter den Voraussetzungen, welche das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Landesgesetzblatt 58 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt 110 aus 2011,, vorsehe, ausüben. Ihm werde lediglich mangels Zuständigkeit die Anmeldung eines freien Gewerbes nach der GewO 1994 für diese Tätigkeit verweigert. Darüber sei der Beschwerdeführer auch von der Erstbehörde informiert worden und hätte seinen Antrag bei der zuständigen Behörde, der Tiroler Landesregierung, im Sinne des §12 Abs1 des Tiroler Buchmacher und Totalisateurgesetzes einbringen können.

3.5. Die belangte Behörde habe dem Gesetz auch keinen denkunmöglichen Inhalt unterstellt. Der "Eingriff" der belangten Behörde durch Ausspruch ihrer Unzuständigkeit und durch Zurückweisung der Gewerbeanmeldung sei im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtmäßig gewesen. Es liege im öffentlichen Interesse, dass solch sensible Materien nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen ausgeübt werden dürften, die die Einhaltung von Schutzbestimmungen und qualitätssichernden Maßnahmen garantieren würden. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Antrittsvoraussetzungen sei ebenfalls gegeben, da dem Glücksspiel großes Suchtpotential innewohne. Dies führe auch zur Verhältnismäßigkeit der Regelung und dazu, dass Pflichten und klare Vorgaben für die in diesem Bereich Erwerbstätigen notwendig seien, was wiederum den fairen Wettbewerb fördere.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194/1994 idF BGBl I 85/2012, lauten wie folgt: Die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 85 aus 2012,, lauten wie folgt:

"I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

§1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) […]

§2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

[1. -21. …]

22. die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher);

23. […]

24. den Betrieb der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie die Erzeugung von Blatternimpfstoff;

25. […]

[(2) -(16) …]

[…]

2. Einteilung der Gewerbe

§5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§339) ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des §1 Abs1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§94) oder Teilgewerbe (§31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

2. Bedenken gegen die dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof – aus Sicht des Beschwerdefalls – auch nicht entstanden:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477/1932 zu den Angelegenheiten des "Totalisateur- und Buchmacherwesens" folgende Feststellungen getroffen:

"Was nun im besonderen das Totalisateur- und Buchmacherwesen anlangt, so hat es nach dem Gegenstande seines Betriebes die größte Ähnlichkeit gerade mit dem im Artikel V, lito, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von deren Anwendbarkeit ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art. Um so mehr ist es nach dem Gesagten am Platze, ihm auch in der Kompetenzfrage die gleiche Behandlung angedeihen zu lassen. In diesem Sinne gilt daher das Gesetz vom 28. Juli 1919, St. G. Bl. Nr 388 – soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält –, gemäß §4 Ü. G. seit 1. Oktober 1925 als ein Landesgesetz im Sinne des Artikels 15, Absatz 1 B.-V. G. fort." "Was nun im besonderen das Totalisateur- und Buchmacherwesen anlangt, so hat es nach dem Gegenstande seines Betriebes die größte Ähnlichkeit gerade mit dem im Artikel römisch fünf, lito, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von deren Anwendbarkeit ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller "Art". Um so mehr ist es nach dem Gesagten am Platze, ihm auch in der Kompetenzfrage die gleiche Behandlung angedeihen zu lassen. In diesem Sinne gilt daher das Gesetz vom 28. Juli 1919, St. G. Bl. Nr 388 – soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält –, gemäß §4 Ü. G. seit 1. Oktober 1925 als ein Landesgesetz im Sinne des Artikels 15, Absatz 1 B.-V. G. fort."

In diesem Sinne bestehen gegen die Bestimmung des §2 Abs1 Z22 GewO 1994, welche die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

3. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG, da die Bescheid erlassende Bundesbehörde durch Zurückweisung seiner Gewerbeanmeldung eine Zuständigkeit verweigert habe, die ihr nach der Gewerbeordnung zukomme.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

3.1. Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Verletzung damit, dass die Gewerbebehörde in unrechtmäßiger Weise ihre Zuständigkeit verneint habe, indem sie festgestellt habe, dass die "Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des §2 Abs1 Z22 GewO 1994 falle und deshalb nicht vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung erfasst sei. Es ist deshalb vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen, ob die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt hat.

3.2. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit (vgl. auch Stolzlechner, Überlegungen zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Gewerberecht, "öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen" sowie Wettenrecht, FS Berka [2013] 627-645 [630]; Stolzlechner, Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der selbständigen Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden bzw

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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