TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/16 LVwG-2020/47/0510-11

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §45 Abs1 Z2
AVG §69 Abs1 Z1 AVG

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, das mit Erteilung des Aufenthaltstitels am 13.11.2015 abgeschlossen wurde, gemäß § 69 AVG wiederaufgenommen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der türkische Staatsangehörige mit Urteil des Landesgerichtes X vom 03.06.2019, Zahl ***, wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 zweiter Fall, 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 11.09.2015 vorgelegte Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 habe der Beschwerdeführer durch Handlungen, wegen welcher er in dem zitierten Urteil verurteilt wurde, erlangt. Die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung habe eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels dargestellt. Dessen Erteilung wurde durch eine gerichtlich strafbare Handlung, nämlich die Erschleichung der Ausstellung des Prüfungszeugnisses herbeigeführt, weshalb das Verfahren gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG wiederaufzunehmen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers. Auf das Wesentlichste zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er langjährig in Österreich aufhältig sei und außerdem dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei unterliege. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit der gleichen innerstaatlichen Berechtigung wie der Daueraufenthaltstitel EU hätte dem Beschwerdeführer auch ohne Sprachprüfung erteilt werden müssen, weshalb die strafbare Handlung nicht kausal für die Aufenthaltsberechtigung sei und daher kein Wiederaufnahmegrund gegeben sei.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung des Aktes des Landesgerichts X zu ***, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2020 (OZ 10).

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Am 11.09.2015 stellte er bei der Bezirkshauptmannschaft W einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (ausgestellt am 12.11.2014, gültig bis 12.11.2015) inne. Mit dem Antrag vom 11.09.2015 legte er ein Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds vom 18.07.2015 vor, aus welchem hervorgeht, dass er die Prüfung Deutsch-Test für Österreich auf der Niveaustufe B1 bestanden hat. Am 13.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der Beschwerdeführer wohnt seit 1999 in Österreich und geht einer Erwerbstätigkeit als Koch nach.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts X vom 03.09.2019, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach den §§ 12 zweiter Fall, 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 18.07.2015 in V als Kandidat einer ÖIF-Sprachprüfung (B1) einer Amtsträgerin, nämlich als mit „Vereinbarung über eine fallweise Beschäftigung“ tageweise als zertifizierte Prüferin für Sprachprüfungen beim österreichischen Integrationsfond, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt, angestellte Bedienstete, für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes, nämlich der entgegen der Prüfungsordnung vorgenommenen nachträglichen Berichtigung einer Vielzahl von falschen (Multiple Choice-)Testantworten, einen Vorteil, nämlich einen Bargeldbetrag in Höhe von zumindest Euro 400,00 gewährt. Er hat diese Person durch die Handlung der Bezahlung von Bestechungsgeld dazu bestimmt, eine Urkunde, über die diese nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich den vom ÖIF ausgegebenen und von AA nach Ende der Prüfung abgegebenen Prüfungsbogen, zu beschädigen, indem sie nachträglich Berichtigungen falscher (Multiple Choice-)Testantworten des Kandidaten (betreffend Testteile „Hören“ und „Lesen“) durch Radieren und sodann Ankreuzen der richtigen Antworten vornahm, wobei sie mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass die ursprüngliche Urkunde im Rechtsverkehr, nämlich beim ÖIF anlässlich der Auswertung der Prüfungsergebnisse, zum Beweis eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der tatsächlichen, für das in der Sprachprüfung angestrebte Niveau keinesfalls ausreichenden Deutschkenntnisse von AA gebraucht werde, und eine von dieser verfälschte Urkunde, nämlich den vom ÖIF ausgegebenen Prüfungsbogen von AA, auf dem sie Bewertungen des Testteils „Sprechen“ der beim Test anwesenden zweiten Sprachprüferin ausradiert und nachträglich zugunsten von AA geändert hatte, im Rechtsverkehr, nämlich durch Übermittlung an den ÖIF zur Auswertung der Prüfungsergebnisse, zum Beweis eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der vorgeblichen, für das in der Sprachprüfung angestrebte Niveau (B1) ausreichenden Deutschkenntnisse des Kandidaten zu gebrauchen.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Akt des Landesgerichtes X zu ***. Darüber hinaus wurde die Verurteilung von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Prüfungszeugnis vom 18.07.2015 im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt hat, wurden von diesem bestätigt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie jene zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aus dessen glaubwürdigen Angaben.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2014, idF BGBl I Nr 104/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

㤠45

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(…)“

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

㤠69

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, verfügt werden.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, welches mit Erteilung des Aufenthaltstitels am 13.11.2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde, und wogegen ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, ein Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds vom 18.07.2015 vorgelegt hat, welches er durch das Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 zweiter Fall, 229 Abs 1 StGB und das Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2 StGB erlangt hat.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 NAG 2005 ist die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zum Nachweis dieser Erteilungsvoraussetzung das Prüfungszeugnis des ÖIF vom 18.07.2015 vorgelegt. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ am 13.11.2015 hat sich der Beschwerdeführer durch eine gerichtlich strafbare Handlung erschlichen. Ohne Vorlage eines Prüfungszeugnisses über den Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau B1 wäre dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt worden.

In einem Wiederaufnahmeverfahren ist nicht relevant, ob dem Beschwerdeführer ohne Vorlage eines Nachweises über Sprachkenntnisse ein anderer gleichwertiger Aufenthaltstitel erteilt werden hätte können. Zu prüfen ist lediglich, ob der Bescheid der Behörde – also die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ am 13.12.2015 – durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre ihm aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei auch ohne Vorliegen des Nachweises von Deutschkenntnissen ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit der gleichen innerstaatlichen Berechtigung wie der „Daueraufenthaltstitel EU“ ausgestellt werden müssen, geht sohin dahingehend ins Leere.

In seiner Entscheidung vom 07.05.2014, Zl ***, führte der VwGH aus, dass die Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung fremdenrechtlicher Ansprüche keinen Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden "Vertrauensschutzes" begegnet. Dies gilt insbesondere auch dafür, dass der Gesetzgeber für den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG in § 45 Abs. 1 NAG 2005 idF FrÄG 2011, BGBl. Nr. 38, mit 1.7.2011 im Zusammenhang mit der systematischen Änderung der Integrationsvereinbarung in § 14b NAG 2005 (betreffend Modul 2 der Integrationsvereinbarung) nunmehr Kenntnisse der Sprache auf B1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als Kriterium vorsieht (siehe dazu die Erläuterungen 1078 BlgNR 24. GP 19). Durch die Nichterteilung eines beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs 1 NAG wird der Antragsteller in seinem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, den der Assoziationsratsbeschluss schützt, nicht berührt bzw beschränkt (VwGH 07.05.2014, Zl 2013/22/0137).

Dem Beschwerdeführer wurde (im Verlängerungsverfahren) am 12.11.2014 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte – plus“ erteilt, mit welchem er bereits Zugang zum Arbeitsmarkt hatte. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird der Fremde durch die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" gemäß § 45 Abs. 1 NAG 2005 in seinem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, den der ARB 1/80 schützt, nicht berührt bzw. beschränkt.

Vor Inkrafttreten des NAG 2005 gab es darüber hinaus keine Regelungen betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der Drittstaatsangehörigen-RL. Daher stellen die Regelungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, die unter anderem die Einführung einer neuen Rechtsstellung, unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, keine neue Beschränkung dar (VwGH 18.01.2017, Zl Ra 2016/22/0021).

Es liegt sohin ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG vor und aus dem vorliegenden Grund ist eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides möglich.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Wiederaufnahme; strafrechtliche Verurteilung; Erschleichung des Daueraufenthalt EU;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.47.0510.11

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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