TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/15 Ra 2019/02/0162

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56
StVO 1960 §19 Abs7
StVO 1960 §99 Abs2c
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des G in V, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2 (Hofmann Center), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Juli 2019, LVwG-S-1032/001-2019, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des G in römisch fünf, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2 (Hofmann Center), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Juli 2019, LVwG-S-1032/001-2019, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. März 2019 wurde dem Revisionswerber angelastet, als Wartepflichtiger auf Grund einer STOP-Tafel durch Kreuzen einer näher genannten Landstraße eine vorrangberechtigte Fahrzeuglenkerin zum unvermittelten Bremsen ihres Fahrzeuges genötigt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 19 Abs. 7 iVm Abs. 4 StVO verstoßen und wurde gemäß § 99 Abs. 2c StVO zu einer Geldstrafe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Stunden) verurteilt. Begründend führte die Behörde aus, die Lenkerin des anderen Fahrzeuges habe - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - kein Fehlverhalten gesetzt, insbesondere keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und auch nicht mit dem rechtswidrigen Verhalten des Revisionswerbers rechnen können.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. März 2019 wurde dem Revisionswerber angelastet, als Wartepflichtiger auf Grund einer STOP-Tafel durch Kreuzen einer näher genannten Landstraße eine vorrangberechtigte Fahrzeuglenkerin zum unvermittelten Bremsen ihres Fahrzeuges genötigt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch gegen Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 4, StVO verstoßen und wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 c, StVO zu einer Geldstrafe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Stunden) verurteilt. Begründend führte die Behörde aus, die Lenkerin des anderen Fahrzeuges habe - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - kein Fehlverhalten gesetzt, insbesondere keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und auch nicht mit dem rechtswidrigen Verhalten des Revisionswerbers rechnen können.

2        In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Revisionswerber sein Vorbringen zum Verhalten der anderen Lenkerin. Er rügte fehlende Feststellungen darüber, ob für ihn schon beim Einfahren in die Kreuzung das im Vorrang befindliche Fahrzeug erkennbar gewesen wäre, in welcher Entfernung sich die beteiligten Fahrzeuge befunden hätten und mit welchen Geschwindigkeiten gefahren worden sei. Dafür wäre eine exakte Zeit-Weg-Berechnung anzustellen gewesen.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde als unbegründet ab, schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde als unbegründet ab, schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe als Wartepflichtiger (auf Grund einer STOP-Tafel samt Haltelinie, die zugleich Sichtlinie sei) durch Kreuzen eine vorrangberechtigte Fahrzeuglenkerin zum unvermittelten Bremsen bzw. Ablenken ihres Fahrzeuges genötigt. Er habe das andere am Unfall beteiligte Fahrzeug jedenfalls in einer Entfernung von 80 m und über den im Kreuzungsbereich befindlichen Verkehrsspiegel in einer Entfernung von 150 m erkennen können.

5        Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber hätte das andere Fahrzeug rechtzeitig wahrnehmen können. Selbst wenn das im Vorrang befindliche Fahrzeug mit einer überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein sollte, hätte der Revisionswerber deren Lenkerin nicht zu einem unvermittelten Bremsen oder Auslenken zwingen dürfen. Schließlich könne auch das Argument, die Unfallgegnerin hätte gar nicht gebremst oder vielleicht sogar die Geschwindigkeit erhöht, die Verwirklichung der objektiven Tatseite nicht verhindern, weil es insofern nicht auf das Verhalten der Vorrangberechtigten ankomme (Hinweis auf VwGH 8.5.1979, 0264/79).

6        Dagegen richtet sich die gegenständliche Revision. Die belange Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Revision.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        Die Revision macht zur Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei einer Vorrangverletzung nach § 19 Abs. 7 StVO erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der ungefähren Entfernung der Fahrzeuge voneinander und der von ihnen ungefähr eingehaltenen Geschwindigkeit ab (Hinweis auf VwGH 27.2.2009, 2008/02/0048, VwGH 16.10.2003, 2001/03/0242, und VwGH 15.9.1999, 99/03/0253).Die Revision macht zur Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei einer Vorrangverletzung nach Paragraph 19, Absatz 7, StVO erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der ungefähren Entfernung der Fahrzeuge voneinander und der von ihnen ungefähr eingehaltenen Geschwindigkeit ab (Hinweis auf VwGH 27.2.2009, 2008/02/0048, VwGH 16.10.2003, 2001/03/0242, und VwGH 15.9.1999, 99/03/0253).

9        Die Revision ist zulässig und begründet.

10       Gemäß § 19 Abs. 7 StVO darf derjenige, der keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO darf derjenige, der keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

11       Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Erfordernis des „unvermittelten Bremsens oder Ablenkens“ objektiv zu verstehen ist, d.h., dass der Tatbestand auch dann gegeben sein kann, wenn der Vorrangberechtigte obwohl er, objektiv gesehen, unvermittelt bremsen oder ablenken müsste, in Wirklichkeit aber weder das eine noch das andere getan hat, weshalb es ja in der Regel zum Unfall gekommen sein wird. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Vorrangberechtigte bei leichter Betriebsbremsung sein Fahrzeug hätte anhalten können und ob er sich ebenfalls rechtswidrig (etwa durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit) verhalten hat (vgl. VwGH 17.12.1986, 85/03/0014, VwSlg. 12352 A).Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Erfordernis des „unvermittelten Bremsens oder Ablenkens“ objektiv zu verstehen ist, d.h., dass der Tatbestand auch dann gegeben sein kann, wenn der Vorrangberechtigte obwohl er, objektiv gesehen, unvermittelt bremsen oder ablenken müsste, in Wirklichkeit aber weder das eine noch das andere getan hat, weshalb es ja in der Regel zum Unfall gekommen sein wird. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Vorrangberechtigte bei leichter Betriebsbremsung sein Fahrzeug hätte anhalten können und ob er sich ebenfalls rechtswidrig (etwa durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit) verhalten hat vergleiche , VwGH 17.12.1986, 85/03/0014, VwSlg. 12352 A).

12       Der Revisionswerber brachte jedoch auch vor, die Unfallgegnerin hätte ihre Geschwindigkeit nur leicht herabsetzen müssen, um eine Kollision zu verhindern, oder sie habe vielleicht sogar die Geschwindigkeit erhöht.

13       Es wäre denkbar, dass der Vorrangberechtigte den Verkehrsunfall durch Bremsen oder Ablenken in einer ihm zumutbaren Weise (vgl. OGH 11.3.1980, 2 Ob 18/80, ZVR 1980, 11/335) hätte verhindern können, jedoch auf Grund eines Reaktionsfehlers tatsächlich nicht verhindert hat. Allein die Tatsache, dass es zu einem Verkehrsunfall kam, schließt gedanklich nicht mit ein, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde und sohin sein Vorrang verletzt wurde (vgl. VwGH 20.9.1989, 89/03/0150). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann von einem Verstoß des Wartepflichtigen gegen § 19 Abs. 7 StVO nicht gesprochen werden, wenn der Vorrangberechtigte durch das in die Vorrangstraße einfahrende Fahrzeug während der ganzen Phase des Einbiegens lediglich zu einer durch bloßes Wegnehmen vom Gas zu erreichenden Mäßigung seiner Geschwindigkeit verhalten wird (vgl. die in Pürstl, StVO13 (2011) § 19 E 230 zitierte Judikatur).Es wäre denkbar, dass der Vorrangberechtigte den Verkehrsunfall durch Bremsen oder Ablenken in einer ihm zumutbaren Weise vergleiche , OGH 11.3.1980, 2 Ob 18/80, ZVR 1980, 11/335) hätte verhindern können, jedoch auf Grund eines Reaktionsfehlers tatsächlich nicht verhindert hat. Allein die Tatsache, dass es zu einem Verkehrsunfall kam, schließt gedanklich nicht mit ein, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde und sohin sein Vorrang verletzt wurde vergleiche , VwGH 20.9.1989, 89/03/0150). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann von einem Verstoß des Wartepflichtigen gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO nicht gesprochen werden, wenn der Vorrangberechtigte durch das in die Vorrangstraße einfahrende Fahrzeug während der ganzen Phase des Einbiegens lediglich zu einer durch bloßes Wegnehmen vom Gas zu erreichenden Mäßigung seiner Geschwindigkeit verhalten wird vergleiche , die in Pürstl, StVO13 (2011) Paragraph 19, E 230 zitierte Judikatur).

14       Eine Verletzung des im § 19 Abs. 7 StVO ausgesprochenen Verbotes setzt voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw. des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen - geringen - Entfernung voneinander befinden, dass das Bremsen bzw. Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist (vgl. VwGH 22.10.1982, 80/02/2243).Eine Verletzung des im Paragraph 19, Absatz 7, StVO ausgesprochenen Verbotes setzt voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw. des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen - geringen - Entfernung voneinander befinden, dass das Bremsen bzw. Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist vergleiche , VwGH 22.10.1982, 80/02/2243).

15       Zur Prüfung des oben genannten Vorbringens des Revisionswerbers wäre es erforderlich gewesen, die Geschwindigkeiten und Entfernungen der beteiligten Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt festzustellen, als die Vorrangberechtigte auf das Einfahren des Revisionswerbers durch bloßes Wegnehmen vom Gas (vgl. Rz 13) hätte reagieren müssen.Zur Prüfung des oben genannten Vorbringens des Revisionswerbers wäre es erforderlich gewesen, die Geschwindigkeiten und Entfernungen der beteiligten Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt festzustellen, als die Vorrangberechtigte auf das Einfahren des Revisionswerbers durch bloßes Wegnehmen vom Gas vergleiche , Rz 13) hätte reagieren müssen.

16       Damit belastete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.

17       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Fehlen wesentlicher Feststellungen auf Grund unrichtiger Rechtsansicht) aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Fehlen wesentlicher Feststellungen auf Grund unrichtiger Rechtsansicht) aufzuheben.

18       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Dezember 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020162.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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