TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/27 2008/02/0048

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der H H in F, vertreten durch die Stolz & Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Jänner 2008, Zl. UVS-3/16390/19-2008, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin - soweit hier noch von Bedeutung - unter anderem deswegen bestraft, weil sie

"als wartepflichtiger Fahrzeuglenker einen im Fließverkehr befindlichen und vorrangberechtigten Lenker durch Einbiegen zu unvermittelten Bremsen des Fahrzeuges genötigt (habe). Nähere Angaben: Sie bogen von der Ausfahrt V. Siedlungshaus Filzmoos, Neuberg 87, in die L 219 Ri. Filzmoos ohne auf den Vorrangverkehr zu achten ein, sodass der auf der L 219 fahrende PKW-Lenker ausweichen musste und gegen einen Schneewall fuhr." "als wartepflichtiger Fahrzeuglenker einen im Fließverkehr befindlichen und vorrangberechtigten Lenker durch Einbiegen zu unvermittelten Bremsen des Fahrzeuges genötigt (habe). Nähere Angaben: Sie bogen von der Ausfahrt römisch fünf. Siedlungshaus Filzmoos, Neuberg 87, in die L 219 Ri. Filzmoos ohne auf den Vorrangverkehr zu achten ein, sodass der auf der L 219 fahrende PKW-Lenker ausweichen musste und gegen einen Schneewall fuhr."

Über die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 6 StVO eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.Über die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 6, StVO eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Nach der die Vorrangverletzung betreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - im Wesentlichen der Diktion des Bescheidspruches folgend - fest, die Beschwerdeführerin habe als vorranggebende Fahrzeuglenkerin einen im Fließverkehr befindlichen und vorrangberechtigten Lenker (holländischer Fahrzeuglenker) durch Einbiegen zum unvermittelten Bremsen des Fahrzeuges genötigt, weil sie von der Ausfahrt Siedlungshaus Filzmoos, Neuberg 87, in die L 219 Richtung Filzmoos - ohne auf den Vorrangverkehr zu achten - eingebogen sei, sodass der von links kommende bevorrangte Querverkehr (holländischer Lenker) zu einem Abbrems- und Auslenkmanöver mit seinem Fahrzeug gezwungen wurde und er dabei auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit dem PKW in den die Straße begrenzenden Schneewall gefahren sei.

In der rechtlichen Beurteilung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre Feststellungen und fügte an, dass die Beschwerdeführerin das ihr zum Vorwurf gemachte Delikt zumindest fahrlässig zu verantworten habe, obgleich es sich bei der gegenständlichen Verkehrssituation um einen "schwierigen Bereich" gehandelt habe.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.

Gemäß § 19 Abs. 7 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs. 7 StVO ist nach der Rechtsprechung der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, als die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0253, mwN).Bei einer Vorrangverletzung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO ist nach der Rechtsprechung der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, als die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist vergleiche , das Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0253, mwN).

Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend gerügt - nicht getroffen. Solche Feststellungen wären nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens möglich gewesen.

Da ohne Vorliegen der genannten Sachverhaltselemente nicht beurteilt werden kann, ob im Beschwerdefall eine Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs. 7 StVO vorlag, ist die belangte Behörde auf der Basis ihrer Feststellungen zu Unrecht von einer solchen ausgegangen.Da ohne Vorliegen der genannten Sachverhaltselemente nicht beurteilt werden kann, ob im Beschwerdefall eine Vorrangverletzung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO vorlag, ist die belangte Behörde auf der Basis ihrer Feststellungen zu Unrecht von einer solchen ausgegangen.

Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 27. Februar 2009

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020048.X00

Im RIS seit

20.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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