TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/8 W228 2198614-1

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W228 2198614-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 24.05.2018, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2018 wird aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 03.04.2018, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 08.11.2017 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 25/für das Finanzamt Waldviertel auf der Baustelle in 3800 Göpfritz an der Wild, XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Räumlichkeiten in 3800 Göpfritz an der Wild, XXXX , sei, unter anderem auch der hier gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses. Zumal Herr XXXX ein Geschäftslokal benötigt habe, sei zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX ein Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten, beginnend mit 01.02.2018, geschlossen worden. Es sei vereinbart worden, dass Herr XXXX das Geschäftslokal nach seinen eigenen Vorstellungen umgestalten und sanieren dürfe und sei ihm bereits ab dem 31.10.2017 die Möglichkeit eingeräumt worden, Zugang zu den Räumlichkeiten zu erhalten um diese nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Herr XXXX sei keinerlei Weisungen bzw. Kontrolle durch den Beschwerdeführer unterlegen. Als Ausgleich für die Materialkosten bzw. etwaige Wertsteigerungen sei vereinbart worden, dass Herrn XXXX drei Monatsmieten erlassen werden und der Beschwerdeführer im Mietobjekt auf eigene Kosten neue Auslagenfenster einbauen lasse. Herr XXXX habe sich in gänzlicher Eigenverwaltung um die Materialien sowie um Unterstützung bei den Arbeiten gekümmert. Als Unterstützung habe er die Hilfe seines Cousins, Herrn XXXX , sowie dessen Freundes, Herrn XXXX , erbeten. Der Beschwerdeführer habe selbst erst am 08.11.2017 (Tag der Betretung) Kenntnis von den beiden anderen Arbeitern, welche von Herrn XXXX herangezogen worden seien, erlangt. Zu keinem Zeitpunkt sei vom Beschwerdeführer Geld oder eine sonstige Leistung an einen der drei Herren ausbezahlt worden. Am 08.11.2017 sei der Beschwerdeführer zufällig auf der Baustelle gewesen, weil er die vom ihm beauftragten Auslagenfenster prüfen habe wollen. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen habe nie ein Dienstverhältnis bestanden.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine mit 24.05.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die drei Betretenen am 08.11.2017 bei Sanierungsarbeiten in 3800 Göpfritz an der Wild, XXXX , angetroffen worden seien. Der Beschwerdeführer sei als Dienstgeber der Betretenen anzusehen, da abgesehen davon, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein zukünftiger Mieter das Mietobjekt vor dem Inkrafttreten des Mietvertrages selbst und darüber hinaus unentgeltlich saniere, die Wertschöpfung der Sanierungsarbeiten dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Räumlichkeiten zugute gekommen sei, weil dieser aufgrund des Mietvertrages für die Übergabe des Mietobjekts in einem ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hätte sohin eine Anmeldung der drei Betretenen zur Pflichtversicherung erstatten müssen.

Mit Schreiben ohne Datum, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.06.2018, stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.02.2019 die Bezirkshauptmannschaft Zwettl um Übermittlung der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft sowie der allfälligen Entscheidung des LVwG Niederösterreich und der Verhandlungsprotokolle betreffend das Verfahren nach § 111 ASVG gegen den Beschwerdeführer ersucht.

Mit Schreiben vom 11.02.2019 wurde mitgeteilt, dass die Verfahren wegen der angezeigten Übertretungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG und nach § 33 Abs. 1 ASVG noch nicht abgeschlossen sind.

Am 16.09.2020 langte eine Dokumentenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den Bescheid der BH Mistelbach vom 28.03.2019, drei Verhandlungsprotokolle sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.09.2020 übermittelte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.09.2020 der ÖGK die Unterlagen des § 111 ASVG Verfahrens übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Die ÖGK hat mit Schriftsatz vom 24.09.2020 eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in 3800 Göpfritz an der Wild, XXXX , auf der sich ein zweistöckiges Gebäude befindet; bei den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses handelt es sich um Geschäftsräumlichkeiten.

Am 16.10.2017 wurde vom Beschwerdeführer und Herrn XXXX ein unbefristeter Mietvertrag über diese Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss unterzeichnet. Als Beginn des Mietverhältnisses war der 01.02.2018 vorgesehen.

Für die Zeit zwischen 16.10.2017 und 01.02.2018 vereinbarten der Beschwerdeführer und Herr XXXX mündlich, dass Herr XXXX die Räumlichkeiten bereits unentgeltlich nutzen darf um diese nach seinem Belieben umzugestalten und zu sanieren. Bezüglich der Umgestaltung/Sanierung hatte der Beschwerdeführer keine Weisungs- bzw. Kontrollbefugnisse und er tätigte keine Vorgaben betreffend die Arbeitszeit bzw. das arbeitsbezogene Verhalten des Herrn XXXX .

Im November 2017 begann Herr XXXX mit den Sanierungsarbeiten. Er suchte sich für die Arbeiten Hilfe bei seinem Cousin, Herrn XXXX , sowie dessen Freund, Herrn XXXX . Der Beschwerdeführer war weder mit Herrn XXXX noch mit Herrn XXXX bekannt und hatte auch keine Kenntnis von deren Tätigkeit auf der Baustelle.

Weder Herr XXXX noch Herr XXXX noch Herr XXXX haben ein Entgelt oder eine sonstige Leistung für die von ihnen durchgeführten Sanierungsarbeiten vom Beschwerdeführer erhalten.

Am 08.11.2017 um 14:15 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle auf der Baustelle in 3800 Göpfritz an der Wild, XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , auf der Baustelle bei der Verrichtung von Maurer- bzw. Verputzarbeiten im Erdgeschoss des Hauses angetroffen. Die drei Betretenen waren zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Es ist festzustellen, dass XXXX nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig wurden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der ÖGK.

Die Eigentumsverhältnisse betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sind unstrittig.

Der Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX liegt im Akt ein.

Es ist unstrittig, dass die Herren XXXX zum Zeitpunkt der Betretung (08.11.2017) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes arbeitend bei Maurer- bzw. Verputzarbeiten im Erdgeschoss des Hauses der Liegenschaft in 3800 Göpfritz an der Wild, XXXX , welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht, angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die Feststellungen zu der zwischen Herrn XXXX und dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung bezüglich der Sanierung der Geschäftsräumlichkeiten ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer sowie von XXXX , welcher im Jahr 2016/2017 ebenfalls mit dem Beschwerdeführer wegen der Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten in Kontakt gestanden ist, in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Ausführungen. XXXX sagte glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit versucht hatte, Mieter für das Geschäftslokal zu gewinnen, die zu einer Eigensanierung bereit wären; so sei auch ihm dieses Angebot gemacht worden; sie seien sich allerdings nicht einig geworden. Es erscheint daher durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer Herrn XXXX auch dieses Angebot gemacht hat.

Die Feststellungen zum Tätigwerden der Herren XXXX , zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von deren Tätigkeit auf der Baustelle hatte, sowie zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der Herren XXXX (keine Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Beschwerdeführers, keine Vorgaben bezüglich Arbeitszeit/arbeitsbezogenem Verhalten, keine Entgeltzahlung) ergeben sich ebenfalls aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenschau mit den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Herrn XXXX in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.09.2020 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit auch nicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.

Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.09.2020 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und keine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der Herren XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zuge der Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugeneinvernahme von XXXX sowie zweier Bediensteter der Finanzpolizei (einer davon mittlerweile im Ruhestand), welche bei der Kontrolle anwesend waren, im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsleitungen der Herren XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer erbracht wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung.

Den Feststellungen folgend durfte Herr XXXX die Geschäftsräumlichkeiten bereits ab November 2017 bis Mietbeginn mit 01.02.2018 unentgeltlich nutzen um diese nach seinem Belieben umgestalten und sanieren zu können. Herr XXXX suchte sich für die Sanierungsarbeiten Hilfe bei Herrn XXXX und Herrn XXXX . Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis von der Tätigkeit der Herren XXXX auf der Baustelle. Vorgaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeitszeit oder des Verhaltens auf der Baustelle gab es keine. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer den Herren XXXX Weisungen erteilt und er hat auch keine Kontrolle ausgeübt. Darüber hinaus bestand keine persönliche Arbeitspflicht der Herren XXXX .

Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit nicht als gegeben anzusehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen am 08.11.2017 zum Beschwerdeführer auszugehen.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Personen als seine Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte.

Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den betretenen Personen traf diesen auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Sanierungsbedarf Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2198614.1.00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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