TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/15 VGW-151/064/2335/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §21a Abs1
NAG 2005 §29 Abs1
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1991, StA: Kanada) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 7.1.2020, Zl. MA35-..., mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 21a Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.6.2020,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.1.2020, Zl. MA35-..., wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß § 21a Abs. 1 NAG und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ab. Begründet wurde diese Entscheidung auszugsweise wie folgt:

„Ihrem Antrag legten Sie eine Bestätigung für die Absolvierung von Deutsch auf dem Niveau A1 im August 2015 sowie eine Bestätigung für den Besuch eines Kurses für Deutsch auf dem Niveau für den Zeitraum 14.01.2019 bis 25.03.2019 bei.

Mit Einreichbestätigung vom 03.05.2019 wurden Sie dazu aufgefordert ein original Sprachdiplom (z.B. anerkanntes A1 Zertifikat nicht älter als 1 Jahr) sowie Auszug aus dem Kreditschutzverband Ihres Gatten (nicht älter als 3 Monate) nachzureichen.

Die erforderlichen Unterlagen wurden nicht nachgereicht.

Somit ist die Erteilungsvoraussetzung Deutsch vor Zuzug (z.B. anerkanntes A1 Zertifikat nicht älter als 1 Jahr) nicht erfüllt. Die Feststellung eines gesicherten Lebensunterhaltes gemäß ASVG Richtsatz 2019 kann mangels eines Auszuges aus dem Kreditschutzverband Ihres Gatten nicht erfolgen.

[…]

Am 27.08.2019 langte eine Kursbestätigung für Ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem Deutsch - Intensivkurs für B1 vom 13.05.2019 bis 06.06.2019 ein.

Die von Ihnen übermittelten Unterlagen führen nicht zu einem anders lautenden Ermittlungsergebnis. Es liegt kein Nachweis in Form eines anerkannten Zeugnisses (A1 oder A2 Zeugnis nicht älter als 1 Jahr oder B1 Zeugnis nicht älter als 2 Jahre vor) oder in Form eines anerkannten Hochschulabschlusses vor. Ebenfalls kann mangels eines Auszuges aus dem Kreditschutzverband Ihres Gatten weiterhin kein sicherer Lebensunterhalt gemäß ASVG Richtsatz 2019 ermittelt werden.

[…]“

Gegen diese Entscheidung richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 19.2.2020 zur Entscheidung vor.

Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fand am 2.6.2020 am Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte C. D. als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:

„Ich halte mich seit 22.01.2020 durchgehend im Schengengebiet auf. Die Ausreise war mir während der Coronakrise nicht möglich, da ich an einer Krankheit leide (Morbus Crohn). Ich habe diesbezüglich eine ärztliche Bestätigung vorgelegt. Ich leide immer wieder an Krankheitsschüben und habe auch derzeit Symptome. Außerdem gab es meines Wissens keine Flüge von Österreich nach Kanada.

In unserer Wohnung in der E.-straße wohnen wir zu zweit und manchmal sind auch meine Schwiegereltern dort. Die Wohnung gehört meinem Schwiegervater. Meine Schwiegereltern haben auch ein Gartenhaus und sind immer dann bei uns, wenn das Wetter schlecht ist. Im Winter sind sie meistens bei uns. Die Wohnung hat ca. 74 m² und drei Schlafzimmer. Ich und mein Mann sowie meine Schwiegereltern benützen jeweils ein Schlafzimmer. Die Wohnrechtsvereinbarung wurde bis 31.12.2020 abgeschlossen. Wenn alles nach Plan läuft und ich eine Arbeit finde, würden ich und mein Mann wohl nächstes Jahr ausziehen und uns eine eigene Wohnung suchen bzw. würden wir die Wohnung übernehmen, das heißt meine Schwiegereltern würden wahrscheinlich ausziehen. Wir haben das noch nicht genau besprochen.

Ich bin derzeit nicht erwerbstätig. Wir leben vom Einkommen meines Mannes und bekommen zusätzliche Unterstützung von meinen Eltern und Schwiegereltern. Unsere monatlichen Ausgaben sind Folgende: mein Mann begleicht seine Schulden mit monatlichen Raten von ca. EUR 300,- (soweit ich weiß). Für die Wohnung bezahlen wir weder Miete noch Betriebskosten, Strom oder Heizung. Ich habe eine Selbstversicherung für die ich monatlich EUR 110,- bezahle sowie eine Zusatzversicherung mit monatlich EUR 50,-. Mir wurde gesagt, dass ich diese brauche solange ich nicht selbst berufstätig bin.

Ich habe meinen Mann vor ca. sechs Jahren kennengelernt und bin seit 2017 hier mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Jahr 2018 haben wir geheiratet. Seit 2017 verbringe ich ca. 50 % meiner Zeit in Österreich und die restliche Zeit in Kanada. Ich bin hier nicht erwerbstätig und mache keine Ausbildung. Ich konnte mir jedoch einen Freundeskreis aufbauen. Abgesehen von meinem Mann und seinen Eltern habe ich hier keine Familienangehörigen. Ich bin in keinen Vereinen aktiv. Ich habe an Deutschkursen teilgenommen und habe dadurch Leute kennengelernt, ebenso durch mein Hobby Wandern. In Kanada lebt meine Familie. Wenn ich dort bin, wohne ich bei meiner Schwester. Ich habe dort die Schule und Universität besucht und war dort berufstätig.“

Der als Zeuge einvernommene Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr C. D., gab unter Wahrheitspflicht an:

„Den KSV-Auszug vom 20.09.2018 habe ich bereits bei der MA 35 vorgelegt. Ich habe mittlerweile keinen neuen KSV-Auszug beantragt, weil sich die Daten nicht geändert haben. Vielmehr hat sich meine Lage verbessert, da ich die Kredite laufend bediene. Bei der F. Bank bezahle ich nun monatlich EUR 200,-. Somit hat sich die Ratenzahlungsvereinbarung vom 20.10.2016 überholt. Die beiden Kredite bei der G. Bank wurden zusammengezogen und ich zahle monatlich EUR 200,-. Die Vereinbarung mit der G. Bank über die Kreditrate habe ich nicht mehr und habe am Tag, als ich die Ladung zur Verhandlung erhalten habe, dort um eine neuerliche Ausstellung der Vereinbarung angefragt. Das war Mitte/ Ende April. Bis heute habe ich das Schreiben noch nicht erhalten. Insgesamt habe ich noch Schulden von EUR 6.800,- bis EUR 7.000,-. Bezüglich meiner Kredite habe ich heute keine neuen Unterlagen mit.

Wir haben abgesehen von den Kreditraten keine Fixkosten. Wir werden von meinen Eltern finanziell unterstützt. Ich lege die Unterstützungserklärung hiermit vor (Beilagen ./A und ./B). Seit 20.05.2020 arbeite ich bei H.. Wir haben vereinbart, dass ich 39 Stunden pro Woche arbeite. Bei der letzten Firma war ich als Installateur angemeldet, in Wahrheit arbeitete ich jedoch als Lagerleiter. Ich hatte Probleme mit einem meiner Chefs und verließ daher das Unternehmen. Bei der H. mache ich eher Hilfsarbeiten. Ich möchte bei dieser Firma nicht bleiben und suche nach einer besseren Stelle. Es ist momentan jedoch sehr schwierig.

Wir wohnen in der Wohnung meines Vaters. Er wohnt auch dort. Es gibt dort drei Schlafzimmer. Im nächsten Jahr würden wir, wenn alles nach Plan läuft, in eine eigene Wohnung ziehen.“

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und die mündliche Verkündung der Entscheidung.

II. Sachverhalt

 

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Die am ...1991 geborene Beschwerdeführerin ist kanadische Staatsangehörige. Ihr Reisepass Nr. ... ist bis 18.8.2027 gültig.

Die Beschwerdeführerin hat am ...1.2018 mit dem am ...1988 geborenen österreichischen Staatsbürger C. D. die Ehe geschlossen.

Die Beschwerdeführerin ist seit 10.10.2017 in Wien, E.-straße, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seitdem hält sie sich in den visumsfreien Zeiträumen an dieser Adresse auf. Neben ihr sind dort ihr Ehemann und ihr Schwiegervater I. J. wohnhaft. Die Wohnung hat 74 m2 und drei Schlafzimmer. Sie wird von Herrn J. gemietet. Für die Beschwerdeführerin wurde eine bis 31.12.2020 befristete Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nutzen die Wohnung unentgeltlich. Die Betriebs-, Strom- und Heizkosten werden zur Gänze von Herrn J. getragen.

Vor Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags am 3.5.2019 reiste die Beschwerdeführerin am 4.4.2019 in das Schengengebiet ein und am 7.7.2019 wieder aus. Seit 22.1.2020 hält sie sich durchgehend in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin leidet an der immunologischen Erkrankung Morbus Crohn bzw. Colitis Ulcerosa. Sie gehört einer Covid-19-Riskogruppe an.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich und in Kanada strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache auf B1-Niveau.

Die Beschwerdeführerin ist derzeit weder erwerbstätig noch in Ausbildung. Sie ist in Österreich in keinen Vereinen aktiv. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Freundeskreis. In Kanada hat die Beschwerdeführerin Familienangehörige und wohnt während ihrer Aufenthalte im Haushalt ihrer Schwester. Sie hat in Kanada die Schule und Universität besucht und war berufstätig.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit 20.5.2020 bei der Firma H. Personalconsulting GmbH beschäftigt und befindet sich derzeit im Probemonat. Er wurde zur Arbeitsleistung als Transporthelfer an die Firma K. GmbH überlassen. Er wird auf Stundenbasis zum vereinbarten Stundentarif von € 11,97 entlohnt und erhält zusätzlich ein Taggeld von € 13,20 (über 5 Stunden) bzw. € 22,- (über 9 Stunden). Die voraussichtliche Wochenarbeitszeit beträgt 39 Stunden.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat Kredite (zumindest) bei der F. Bank und der G. Bank. Die Höhe der monatlichen Kreditraten konnte nicht festgestellt werden.

2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, Einholung diverser Registerauszüge (ZMR, TPX/QWS, Versicherungsdaten, Fremdenregister, Strafregister) und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und die Feststellung betreffend ihre Eheschließung gehen aus der im Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopie und der Kopie der Heiratsurkunde hervor.

Die Feststellungen betreffend die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem ZMR und dem TPX/QWS, der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie eines Schreibens der Stadt Wien - Wiener Wohnen vom 12.5.2005 über den Eintritt von I. J. in den Mietvertrag, die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung und die plausiblen und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen D. in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen betreffend die Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin im Schengengebiet gehen aus den Einreise- und Ausreisestempeln im Reisepass sowie ihren glaubwürdigen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung hervor.

 

Die Feststellung betreffend die immunologische Erkrankung der Beschwerdeführerin stützt sich auf die vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 5.5.2020. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Risiko, im Falle einer Covid-19-Infektion einen schweren Krankheitsverlauf durchzumachen und wird daher eine Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe begründet. Auf der ärztlichen Bestätigung wird zudem vermerkt: „Auch das Reisen ist aufgrund der Immunschwäche nicht möglich“.

Die Feststellungen betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stützen sich auf den im behördlichen Verfahren vorgelegten Strafregisterauszug aus Kanada und dem hg. eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellung betreffend die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin gründet auf dem vorgelegten ÖIF-Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Integrationsprüfung vom 1.2.2020.

Die Feststellung betreffend die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich und in Kanada (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Vereinstätigkeit, Freundeskreis) stützen sich auf ihre glaubwürdigen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen betreffend die Erwerbstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin stützen sich auf den eingeholten Versicherungsdatenauszug, den vorgelegten Dienstvertrag und seinen glaubwürdigen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung.

Dass Herr C. D. (zumindest) bei der F. Bank und der G. Bank Kredite zu bedienen hat, geht aus dem vorgelegten KSV-Auszug vom 20.8.2019, seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung sowie dem vorgelegten Schreiben der F. Bank vom 20.10.2016 betreffend die vorgeschriebene Tilgungsrate hervor. Die Beschwerdeführerin wurde bereits anlässlich der Antragstellung am 3.5.2019 zur Vorlage eines aktuellen, d.h. nicht mehr als drei Monate alten, KSV-Auszuges ihres Ehegatten aufgefordert. Nach der Vorlage eines, mit 20.8.2019 datierten KSV-Auszuges im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde die Beschwerdeführerin in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung aufgefordert, (neben anderen Unterlagen) einen aktuellen KSV-Auszug ihres Ehegatten sowie Nachweise über laufende Kredite und der zu zahlenden Kreditraten bis 6.5.2020 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach, sondern legte am 28.5.2020 erneut den KSV-Auszug vom 20.8.2019 vor. In der Beschwerdeverhandlung gab der Zeuge D. an, sich nicht um einen neuen KSV-Auszug bemüht zu haben. Mangels aktueller Nachweise über etwaige Kredite kann die Höhe der zu zahlenden Kreditraten nicht festgestellt werden.

III. Rechtliche Beurteilung

 

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2020, lauten wie folgt:

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[…]

 

9.

Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

[…]

§ 11 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

[…]

 

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[…]

 

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

§ 47 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

[…]“

2.1. Gemäß § 47 Abs. 2 NAG hat ein Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG zu erfüllen. In diesem Sinne muss die Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Sie hat hierfür finanzielle Mittel in der Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG zuzüglich regelmäßiger Belastungen (wie etwa Mietzahlungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen) vorzuweisen. Andernfalls ist der angestrebte Aufenthaltstitel grundsätzlich zu versagen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17.11.2011, 2011/21/0157).

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (vgl. VwGH 10.12.1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. zB VwGH 30.4.1998, 97/06/0225).

Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 6.3.2008, 2007/09/0233; 28.2.2014, 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. hiezu VwGH 17.2.1994, 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.

Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 29 Abs. 1 NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren.

Die Beschwerdeführerin hat (trotz ausdrücklicher Aufforderung) keine aktuellen Nachweise über etwaig bestehende Kredite und die Höhe der zu zahlenden Kreditraten vorgelegt. Somit konnten die regelmäßigen Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG - und folglich die Höhe des dem Ehepaar zu Verfügung stehenden monatlichen Lebensunterhaltes - nicht festgestellt werden.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten finanziellen Zuwendungen ihrer Eltern und Schwiegereltern bereits mangels eines bestehenden Unterhaltsanspruches in der Lebensunterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091 mit Verweis auf VwGH 17.12.2009, 2009/22/0241).

2.2. Zudem steht im vorliegenden Fall der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG entgegen:

Die Beschwerdeführerin ist als kanadische Staatsbürgerin gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der VO (EU) 2018/1806 zur visumsfreien Einreise in das Schengengebiet für einen Aufenthalt, der von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3.5.2019 war sie seit 30 Tagen im Schengengebiet aufhältig. Das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG, das zunächst eine zulässige Inlandsantragstellung voraussetzt, kann im Hinblick auf die Beschwerdeführerin daher zur Anwendung kommen (vgl. VwGH 10.5.2016, 2016/22/0005).

 

Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist es zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrages nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist (vgl. VwGH 22.2.2018, 2017/22/0154; 22.3.2018, 2017/22/0177).

Festgestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin - nach einer zwischenzeitigen Ausreise - seit 22.1.2020 durchgehend im Inland aufhält. Sie hat den ihr zukommenden sichtvermerksfreien Zeitraum spätestens seit 21.4.2020 überschritten, weshalb im vorliegenden Fall auch das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG zum Tragen kommt.

3.1. Steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG bzw. des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG entgegen, kann der Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotzdem erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die beschwerdeführenden Parteien – nicht zuletzt nach § 29 Abs. 1 NAG – eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes trifft. Auf Grund dessen sind sie insbesondere gehalten, integrationsbegründende Umstände, welchen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).

Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.1.2016, 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007). Darüber hinaus ist auch die Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland zu beachten, wobei einem weniger als fünfjährigen Aufenthalt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist (vgl. VwGH 30.8.2017, 2017/18/0070).

3.2. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin an einer immunologischen Erkrankung leidet und einer Covid-19-Risikogruppe angehört. Sie ist seit ...1.2018 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit diesem während der visumsfreien Zeiträume im gemeinsamen Haushalt. Sie ist strafrechtlich unbescholten und beherrscht Deutsch auf B1-Niveau. Auch wenn ihre sonstigen sozialen Bindungen zu Österreich als gering einzustufen sind - wohingegen sie in Kanada familiär, kulturell, sprachlich und sozial integriert ist - ist im Rahmen einer Gesamtabwägung nach Art. 8 EMRK angesichts der im fraglichen Zeitraum bestandenen gesundheitlichen Gefahren durch die weltweite Verbreitung des Coronavirus im Besonderen für Personen mit bestimmten immunologischen Erkrankungen von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am zwischenzeitigen Verbleib in Österreich auszugehen. Die Überschreitung des visumsfreien Zeitraumes iSd § 11 Abs. 1 Z 5 NAG stellt somit kein Hindernis für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels dar.

Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG. In einer Gesamtabwägung der og. Faktoren ist das öffentliche Interesse an der finanziellen Selbsterhaltungsfähigkeit von zuziehenden Fremden im konkreten Fall höher zu bewerten als das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland, zumal mangels vorgelegter Unterlagen nicht berechnet werden konnte, ob und in welchem Ausmaß der Richtsatz nach § 293 ASVG unterschritten wird. Von einer bloß geringfügigen Unterschreitung - die der Nichterteilung des begehrten Aufenthaltstitels unter Umständen entgegenstehen würde - kann im vorliegenden Fall somit nicht ausgegangen werden.

4. Der EuGH hat im Urteil vom 15.11.2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom 8. März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH, 23. Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 MRK gleichzusetzen (VwGH, 20. März 2012, 2008/18/0483).

Es sind im gegenständlichen Verfahren keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, der österreichische Staatsbürger C. D., in einer derartigen Ausnahmesituation befinden, dass die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels den Ehegatten der Beschwerdeführerin „de facto“ dazu zwingt, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Es mag zwar verständlich erscheinen, dass die Ehepartner aus persönlichen oder auch wirtschaftlichen Gründen ein Zusammenleben anstreben; keinesfalls kann dies jedoch zur Begründung einer allfälligen zwingenden Ausreise des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet der Europäischen Union herangezogen werden.

Die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde erweist sich somit als rechtmäßig.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft; Einkünfte; Mitwirkungspflicht; Inlandsantragstellung; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.064.2335.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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