TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/11 W224 2218454-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2020
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Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §63a
UG §64 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2218454-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2019, GZ. 28467 2018/178193-Jun-W18, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 05.08.2019, Zl. 28467 2018/178193-Jun-W18, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass ihr Spruch zu lauten hat:

„Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 3 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, iVm § 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt UG 2002 vom 28.06.2016, 42. Stück, Nummer 261, aufgehoben.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien. Dazu legte er unter anderem einen Erfolgsnachweis über sein an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossenes Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, und den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Science (WU), BSc (WU)“ vor.

1.2. Mit Schreiben des Rektorats der Universität Wien vom 16.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag unvollständig sei, da der Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 fehlen würde. Dieser Nachweis könne durch ein offizielles Zertifikat (nicht älter als 3 Jahre) von folgenden Sprachtests erbracht werden:

•        TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

•        IELTS: Overall Band Score: 7;

•        Cambridge English – Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

•        Cambridge English – Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

•        Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;

•        erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

1.3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.11.2018, Zl. 28467 2018/178193-Jun-W18, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz Auftrags der belangten Behörde die Behebung von Mängeln (Unvollständigkeit des Antrages) nicht vorgenommen. Er habe keinen Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 beigebracht.

1.4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei schon aufgrund von § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zuzulassen, weil er ein gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung abgeschlossen habe (Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien). Die zusätzliche Erfüllung von qualitativen Zulassungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sei für ihn nicht anwendbar, weil er nicht als Absolvent eines „anderen Studiums“ zu qualifizieren sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsste § 64 Abs. 3 UG zur Anwendung gelangen, wonach für Bachelorstudien, die als grundsätzlich gleichwertig anerkannt würden, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen verbunden werden könnten, die während des Masterstudiums abzulegen seien. Aus der Sicht der Beschwerde sei der gestellte Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft daher vollständig gewesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden im Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien nicht zwingend englische Sprachkenntnisse auf Niveau C1 erworben. Aus diesem Grund verletze es den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG, dass Absolventen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien keinen Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 beibringen müssten.

1.5. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 22.03.2019 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 831 – 2018/19.

1.6. Die belangte Behörde erließ am 15.04.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG iVm § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt UG 2002 vom 28.06.2016, 42. Stück, Nummer 261, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft der Wirtschaftsuniversität Wien werde jedenfalls in Verbindung mit einem Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 als voll gleichwertig angesehen. Der Beschwerdeführer habe das „freie Wahlfach Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III“ absolviert, welches jedoch einen thematisch sehr spezifischen Charakter aufweise und einer Anerkennung an der Universität Wien nicht zugänglich sei. Bachelorstudierende der Universität Wien würden sich im Laufe ihres Betriebswirtschaftsstudiums kontinuierlich Englisch Kenntnisse aneignen, wobei mit der Absolvierung des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien jedenfalls das Sprachniveau C1 erreicht werde. Aus dem Curriculum des vom Beschwerdeführer absolvierten Bachelorstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer über Sprachkompetenz auf Niveau C1 in Englisch verfüge. Im Übrigen sei der Nachweis von Englischkenntnissen auf Stufe C1 gemäß § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft iVm § 2 und § 5 Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse nur durch folgende Zertifikate zu erbringen:

•        TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

•        IELTS: Overall Band Score: 7;

•        Cambridge English – Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

•        Cambridge English – Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

•        Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;

•        erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

Die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung „Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III“ stelle keinen qualifizierten C1-Nachweis dar.

1.7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

1.8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2019, eingelangt am 07.05.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

1.9. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.05.2019, W224 2218454-1, statt und änderte die Beschwerdevorentscheidung dahingehend ab, dass ihr Spruch zu lauten hatte:

„Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 3 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, iVm § 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt UG 2002 vom 28.06.2016, 42. Stück, Nummer 261, aufgehoben.“

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Beschwerdegegenstand sei fallbezogen lediglich die Zurückweisung des Antrages auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft gewesen. Aus diesem Grund sei daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu überprüfen gewesen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sei das vom Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossene Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, unter Zugrundelegung des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien und des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien jedenfalls unter § 64 Abs. 3 UG iVm § 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien zu subsumieren gewesen. Die belangte Behörde sei im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, welcher das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossen habe, unter § 3 Abs. 3 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien einzuordnen sei, weil er als „Absolvent eines anderen Studiums“ einzuordnen sei. Daher sei auch die Aufforderung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer solle gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 vorlegen, zu Unrecht erfolgt. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien nicht vorgelegen.

Im – sohin weiterhin offenen – Verfahren über den Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien habe die belangte Behörde – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – anhand des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien und des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer entweder ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium oder ein anderes gleichwertiges Studium (§ 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien) abgeschlossen habe.

1.10. Mit Mitteilungsblatt vom 14.06.2019, 26. Stück, Nr. 210, änderte die Universität Wien das Curriculum für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft insofern ab, als in § 1, welcher die Studienziele und das Qualifikationsprofil umschreibt, folgender Abs. 4 eingefügt wurde: „Im Rahmen der Gesamtausbildung des Bachelorstudiums wird eine kompetente Sprachverwendung in Wirtschaftsenglisch auf dem Niveau C1 des europäischen Referenzrahmens vermittelt.“

1.11. Im zweiten Rechtsgang wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft gemäß § 63a Abs. 1 UG iVm § 3 Abs. 3 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die qualitativen Zulassungsbedingungen, welche gemäß § 63a Abs. 1 UG in § 3 Abs. 3 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien Niederschlag gefunden hätten, seien jene Kenntnisse, auf welchen das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien aufbaue. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien sei nicht von der „taxativen Aufzählung“ der ausgenommenen, jedenfalls fachlich in Frage kommenden Studien an der Universität Wien gemäß § 63a Abs. 2 UG iVm § 3 Abs. 2 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien erfasst. Folglich seien die qualitativen Zulassungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien auf den Beschwerdeführer anzuwenden gewesen. Nachdem für die Prüfung der qualitativen Zulassungsbedingungen gemäß § 63a Abs. 1 UG die Frage nach der Facheinschlägigkeit oder Gleichwertigkeit des Vorstudiums – so die belangte Behörde – irrelevant sei, würden die qualitativen Zulassungsbedingungen für den Beschwerdeführer unabhängig davon gelten, ob sein Vorstudium fachlich in Frage kommend oder gleichwertig sei.

1.12. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zum einen aus, die belangte Behörde wäre auf Grund der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2019, W224 2218454-1, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet gewesen, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zum anderen brachte die Beschwerde im Wesentlichen gleichgelagerte Beschwerdegründe in der Sache betreffend die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft vor.

1.13. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 22.11.2019 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 831/5 – 2019/20. Der Senat der Universität Wien führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Folgendes wörtlich aus: „Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Überlegungen zur weiteren Vorgangsweise sind im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH als ‚obiter dictum‘ zu qualifizieren, die keine rechtliche Bindung entfalten.“

1.14. Die belangte Behörde erließ am 09.12.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG iVm § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft als unbegründet abgewiesen wurde.

1.15. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

1.16. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2019, eingelangt am 19.12.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

1.17. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 17.01.2020, W224 2218454-2, einen auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung von näher bezeichneten Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft und der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien wegen Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit und übermittelte die Verwaltungsakten.

1.18. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26.6.2020, G 303/2019 ua., - für den vorliegenden Fall relevant - § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sowie die Wort- und Zeichenfolge „ Sprachzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1“ in der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien als gesetzwidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof übermittelte das Erkenntnis und retournierte den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt an das Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat (unter anderem) an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende vom 11.02.2016 der akademische Grad „Bachelor of Science (WU), BSc (WU)“ verliehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I 120/2002 idF BGBl. I 3/2019, lauten:

„3. Abschnitt

Studierende

[…]

Allgemeine Universitätsreife

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

§ 63a. (1) In den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Abs. 8.

[…]

§ 64. (1) […]

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

[…].“

2.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft lauten in der durch den Verfassungsgerichtshof bereinigten Fassung:

㤠3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

(2) Fachlich in Frage kommend sind jedenfalls folgende Bachelorstudien der Universität Wien: Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik. Die genannten Studien berechtigen ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft.“

Zu A)

1. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 26.6.2020, G 303/2019 ua., betreffend die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zum Masterstudium gemäß § 64 Abs. 3 UG unter anderem aus, dass § 64 Abs. 3 UG grundsätzlich zwischen „fachlich in Frage kommenden“ Vorstudien, die an einer öffentlichen Universität (bzw. einer Fachhochschule) erbracht worden sind, und „anderen“ einschlägigen Studienabschlüssen, die sonst an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben werden, unterscheidet. Für das – wie im Ausgangsverfahren unmittelbar maßgebliche Regelstudium an einer öffentlichen Universität – sichert § 64 Abs. 3 UG den allgemeinen und gleichen Zugang zu den Aufbaustudien. Weil auf Grund der Regelungen des UG alle öffentlichen Universitäten eine funktional äquivalente studienbezogene Qualitätssicherung aufweisen, soll bei Wechsel von einem Grund- zu einem Aufbaustudium das Vorliegen eines facheinschlägigen Vorstudiums ohne Weiteres zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Masterstudium an einer öffentlichen Universität ausreichen. Welches Vorstudium in diesem Sinn als „fachlich in Frage kommend“ im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 1 1. Tatbestand UG zu qualifizieren ist, legt der Gesetzgeber für Vorstudien, die an öffentlichen Universitäten absolviert werden, in die Entscheidungsbefugnis der zum weiteren Studium zulassenden öffentlichen Universität. § 64 Abs. 3 UG begrenzt diese Entscheidungsbefugnis dahingehend, dass im Interesse eines allgemeinen und gleichen Zuganges zu Aufbaustudien innerhalb des öffentlichen Universitätssystems in Österreich nur eine grundsätzlich studienbezogene und keine im Einzelnen lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogene Beurteilung erfolgen kann. Das stellt im Lichte des Art. 81c Abs. 1 B-VG eine zur Sicherung des allgemeinen und gleichen Zuganges zu den Regelstudien zulässige gesetzliche Regelung dar.

Die Beurteilung des gesetzlichen Kriteriums, ob ein Vorstudium im Sinne des § 64 Abs. 3 UG „fachlich in Frage“ kommt, also eine ausreichende Grundlage für das weitere Aufbaustudium vermittelt, verlangt – so der Verfassungsgerichtshof – eine summarische Prüfung des Studiums und aus dem geschilderten Zweck der Sicherstellung des gleichen und allgemeinen Zuganges zu solchen Studien innerhalb der öffentlichen Universitäten keine auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene Prüfung, welcher Inhalt in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in vergleichbaren Lehrveranstaltungen im Detail vermittelt wird, wie das etwa bei der Anerkennung einzelner Prüfungen der Fall ist (vgl. dazu VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0020).

Der Verfassungsgerichtshof führte zu § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien aus, dass es der Universität Wien zustehe, „jedenfalls“, das heißt unter anderen die dort genannten Bachelorstudien als fachlich in Frage kommende Vorstudien im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 1 1. Tatbestand UG zu qualifizieren. Doch der Verfassungsgerichtshof hielt in diesem Zusammenhang auch fest, dass nichts dazu zwingt, § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien dahingehend zu verstehen, dass damit eine (weitere) Anerkennung von fachlich in Frage kommenden Bachelorstudien anderer Universitäten als an der Universität Wien ausgeschlossen wird. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde beinhaltet § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien sohin keine „taxative Aufzählung“ der fachlich in Frage kommenden Studien.

Der Verfassungsgerichtshof hob § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien aus folgenden Gründen als gesetzwidrig auf: Indem § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien qualitative Zulassungsbedingungen nur für „andere“, nicht aber für die in § 3 Abs. 2 genannten Vorstudien vorschreibt, differenziert diese Bestimmung zwischen (bestimmten) Vorstudien der Universität Wien, deren Absolventen vom Nachweis der Bedingungen des Abs. 3 befreit sind, und allen anderen fachlich in Frage kommenden Vorstudien. Dies verstößt – so der Verfassungsgerichtshof weiter – gegen § 63a Abs. 1 UG und ist auch nicht durch § 63a Abs. 2 UG gedeckt, der darauf abstellt, dass die qualitativen Bedingungen des Masterstudiums durch die konkreten Inhalte des Bachelorstudiums erfüllt werden, nicht aber darauf, dass der Abschluss eines bestimmten Bachelorstudiums von einem solchen Nachweis dispensiert.

Die Aufhebung von § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien tritt zwar erst mit 31.12.2020 in Kraft; die bereinigte Fassung ist jedoch gemäß Art. 139 Abs. 6 letzter Satz B-VG („Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“) im vorliegenden Verfahren in der bereinigten Fassung anzuwenden, da dieses Verfahren den Anlassfall betrifft.

Die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien abgewiesen wurde, stützte sich in materieller Hinsicht explizit und ausschließlich auf § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien. Da § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, entbehrt die Beschwerdevorentscheidung ihrer Rechtsgrundlage. Der Anlassfall ist von der weiteren Anwendung einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift ausgenommen, daher findet auch die Beschwerdevorentscheidung keine Grundlage in dieser Rechtsvorschrift bzw. auch nicht in anderen im Universitätsgesetz oder im Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien geregelten Bestimmungen.

Aus diesem Grund war der Beschwerde statt zu geben und die Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern.

Im – sohin weiterhin offenen – Verfahren hat die belangte Behörde daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien zu entscheiden und dabei die Maßgaben der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde zu legen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Zulassung zurecht erfolgte, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besondere Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife Anlassfall Curriculum Ergänzungsprüfung Gesetzwidrigkeit Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen Masterstudium Rechtsanschauung des VfGH Sprachkenntnisse Studienzulassung Universität Universitätsstudium Vorstudium Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2218454.2.01

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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