TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/19 Ra 2020/12/0010

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §46
AVG §52
AVG §58
AVG §60
BDG 1979 Anl1
BDG 1979 §137 Abs3 idF 2018/I/060
BDG 1979 §137 idF 2018/I/060
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §43 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der J G in V, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das am 31. Oktober 2019 mündlich verkündete und am 11. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W128 2140139-1/35E, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Universität Klagenfurt), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der J G in römisch fünf, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das am 31. Oktober 2019 mündlich verkündete und am 11. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W128 2140139-1/35E, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Universität Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin stand bis zu ihrer Ruhestandversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. Vom 1. November 2011 bis zu ihrer Ruhestandsversetzung hatte sie den in der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 eingestuften Arbeitsplatz einer Kartographin am Institut für Geographie im Planstellenbereich der Universität Klagenfurt inne.

2        Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 beantragte die Revisionswerberin die Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis bewertete das im Säumnisweg zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht den Arbeitsplatz als Kartographin, den die Revisionswerberin im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2012 innegehabt habe, mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

4        Das Verwaltungsgericht stellte dazu zusammengefasst fest, dass die am 20. Juni 2011 verfasste und am 17. Dezember 2012 unterfertigte Arbeitsplatzbeschreibung eine spezifische Formalausbildung nicht vorsehe. Die Revisionswerberin habe keine Lehre als Kartographin absolviert und verfüge über eine Reifeprüfung an einem Realgymnasium.

5        Ihr Arbeitsplatz stelle sich wie folgt dar:

„Funktion des Arbeitsplatzes: Kartographie, Fernerkundung, Graphik, Bearbeitung von Forschungsprojekten gemeinsam mit der/dem Vorgesetzten, Archivierung

Aufgaben des Arbeitsplatzes:

      Eigenständige Erstellung von geographischen Karten und kartenähnlichen Darstellungen nach Auswertung verschiedenster geographischer Unterlagen und Materialien nach Bedarf und Anforderung des Vorgesetzten,

      Luft- und Satellitenbildinterpretation nach wissenschaftlichen Kriterien und eigenständige Umsetzung der Interpretation in druckfertige Karten,

      Entwurf und Einzeichnung von Graphiken sowie selbständige kartographische Tätigkeiten für Publikationen und Bücher des Vorgesetzten,

      Bearbeitung von Drittmittel- und Forschungsprojekten gemeinsam mit dem Vorgesetzten,

      Anleitung für die und Instruktion der Studierenden zum Erlernen der Luft- und Satellitenbildinterpretation und der Umsetzung der Ergebnisse in kartographische Darstellungen und geographische Karten,

      Selbständiger Aufbau von digitalen Publikationsbibliotheken nach Maßgabe des Vorgesetzten,

      Bearbeitung von Studienprojekten mit Studierenden,

      selbständiger Aufbau von digitalen Diasammlungen (ACDSEE) und Publikationsbibliotheken (Endnote),

      Amtshilfe bezüglich wissenschaftlicher kartographischer Tätigkeiten für andere Organisationseinheiten der Alpen-Adria-Universität.

Ziele des Arbeitsplatzes: Wesentliche Unterstützung des Vorgesetzten am Institut für Geographie und Regionalforschung und eigenverantwortliches Arbeiten im Rahmen der Aufgaben des Arbeitsplatzes.

Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100%):

1.   Fachliche, selbständige Interpretation und Auswertung von schwarzweißen, infraroten und normalfarbigen Luft- und Satellitenbildern, Luftbildvergleiche und Erprobung, Anwendung und Umsetzung anderer Fernerkundungsdaten. Umsetzen der Interpretation und Auswertung in schwarzweiße oder farbige druckfertige Karten. Erstellung, Farbgebung und Gesamtlayout von Satellitenbildkarten gemeinsam mit dem Vorgesetzten.

      Bearbeitung von Satellitenbilddaten.

      Kartographische Visualisierung für Atlanten, Landnutzungs- und Stadtanalysekarten sowie für andere wissenschaftliche Publikationen auf Basis der Interpre tation von Satelliten- und Luftbildern sowie anderen geographischen Unterlagen wie z.B. Stadtplänen und anderen geographischen Karten in unterschiedlichen geographischen Maßstäben.

      Digitalisierung von analogen Karten für wissenschaftliche Zwecke.

      (60%)

2.   Selbständige Erhebung und Umsetzung von sozialgeographischen und naturwissenschaftlichen Daten in kartographische Darstellungen. Anfertigung von wissenschaftlichen Zeichnungen zur Anwendung in Forschung und Lehre. Rechnerische Ausarbeitung von Versuchs- und Messergebnissen von wissenschaftlichen Arbeiten und deren kartographische druckfertige Umsetzung.

(10%)

3.   Anleitung für die und Instruktion der Studierenden zum Erlernen der Luftbild- und Satellitenbildinterpretation, der Luftbildbearbeitung auch mittels Aviopret (3-D-Sehen). Anleitung der Studierenden zur Erstellung einer kartographischen Darstellung der Luftbild- oder Satellitenbildinhalte nach wissenschaftlichen Kriterien.

      Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten: Anleitung bei den verschiedenen Arbeitsschritten bezüglich der Interrelation von topographischen Karten, von Satelliten- und Luftbildern sowie der Herstellung topgraphischer oder kartographischer Darstellungen.

      (20%)

4.   Anlage einer Luftbildsammlung mit Erstellen von Kerndaten von Luft- und Satellitenbildern aus den amtlichen Österreichischen Karten, Verortung der Luftbild- oder Satellitenbildausschnitte auf geographischen Karten.

      Aufbau und Betreuung von digitalen Publikationsbibliotheken nach Maßgabe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts.

      Selbständige Suche, Organisation und Verwaltung digitaler Publikationen.

      Aufbau und Verwaltung einer digitalen und einer physischen Diasammlung des Vorgesetzten für wissenschaftliche Verwendung.

      Aufbau und Verwaltung einer Sammlung geographischer Karten.

      Verwaltung und Organisation der Zeitschriften des Instituts für Geographie und Regionalforschung.

      Unterstützung anderer Organisationseinheiten der Alpen-Adria-Universität bei wissenschaftlich-kartographischen Fragen.

      Entwicklung und Erstellung von kartographischen Symbolen und Logos.

      Mitarbeit bei der Erstellung von Präsentations- und Übungsmaterialien für wissenschaftliche Projekte und Veranstaltungen sowie Mitarbeit bei Workshops und Betreuung von Übungsgruppen bei der Arbeit am Computer, vorwiegend mit GeoWeb-Programmen.

      Orthographische und inhaltliche Fehlerkorrektur von Publikationen des Vorgesetzten.

      (10%)

Anforderungen des Arbeitsplatzes:

      Selbständigkeit und Eigenverantwortung, hohe Kreativität, ausgezeichnetes bildhaftes Vorstellungsvermögen, Teamfähigkeit.

      Kenntnisse der kartographischen Grundlagen und Erfahrung in der selbständigen Umsetzung von Entwürfen in druckfertige Karten und kartenähnliche Produkte.

      Erfahrung in Luft- und Satellitenbildinterpretation - schwarz-weiß, infrarot und normalfarbig, in allen Kartenmaßstäben.

      Erfahrung und sehr gute Kenntnisse im Einsatz von EDV (MS PowerPoint, MS Word, ACDSee, Literaturverwaltungsprogramme, WebGeo-Programme, GIS-Programme usw.) zur Erfüllung der Aufgaben.

      Organisationsfähigkeit, Bereitschaft zum Erlernen neuer und computerunterstützter Techniken zur Erfüllung der Aufgaben, Teamarbeit.

Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte: Selbständiges, kreatives und eigenverantwortliches Arbeiten, wissenschaftsnahes Denken und Handeln, Problemlösungskompetenz, umfassendes Wissen, sehr große Erfahrung und umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Kartographie und in der Visualisierung kartographischer Fragestellungen.

Fach- und Dienstaufsicht kommen dem Institutsvorstand zu. Der Arbeitsplatz verfügt über keinerlei Approbationsbefugnis, hat keinerlei Außenwirkung, keinerlei Budgetbefugnis und keinerlei Verantwortung für Personal bzw. Mitarbeiter.“

6        Zu den Anforderungen an den zu bewertenden Arbeitsplatz führte das Bundesverwaltungsgericht sodann aus:

„1.3.1.1. Wissen

1.3.1.1.1. Fachwissen

Die für die Stelle notwendigen Kenntnisse gehen über fortgeschrittene Kenntnisse, aber auch leicht über grundlegende spezielle Kenntnisse hinaus, jedoch sind für die Erfüllung der Aufgaben lt. Stellenbeschreibung keine Kenntnisse eines einschlägigen Universitätsstudiums oder gleichwertige Kenntnisse nötig.

1.3.1.1.2. Managementwissen

Die Stelle der [Revisionswerberin] sind keinerlei Führungsfunktionen bzw. Mitarbeiter zugeordnet; das für die Stelle notwendige Managementwissen geht jedoch über ‚Minimal vorhanden‘ hinaus, da die Aufgaben nicht nur rein ausführend sind. Das gegenständlich maßgebende Managementwissen ist mit ‚begrenzt‘ zu bewerten, da eine Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegten Aufgaben (unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu vor- oder nach gelagerten Organisationseinheiten) vorliegt. Ebenso Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle weniger unterschiedlicher Tätigkeiten und Funktionen.

Ein höher zu bewertendes homogenes Managementwissen wird, wie sich aus der Stellenbeschreibung ergibt, mangels Führungsfunktion, nicht erreicht.

1.3.1.1.3. Umgang mit Menschen

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass mit dem Arbeitsplatz die Gewährung von Amtshilfe verbunden ist, und dass mit Studierenden zusammen zu arbeiten ist. Der Umgang mit Menschen ist daher als ‚normal‘ einzustufen. Da keine unterschiedlichen Meinungen auf ein Ziel auszurichten sind und das Fachliche im Vordergrund steht, wird die nächste Stufe ‚wichtig‘ nicht erreicht.

1.3.1.2. Denkleistung

1.3.1.2.1. Denkrahmen

Der Denkrahmen ist mit Aufgabenorientiert zu beschreiben. Das WAS ist klar, das WIE auf Basis der technischen Möglichkeiten auf Basis der Erfahrung umzusetzen. Es sind keine Neuerungen ohne den Vorgesetzten zu entwickeln. Die nächsthöhere Stufe ‚operativ‘ wird nicht erreicht, da Ziele nicht durch Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen vorgegeben werden und nicht für aufgabenorientierte Stellen Lösungswege z.B. durch Durchführungserlässe zu entwickeln sind.

1.3.1.2.2. Denkanforderung

Die Denkanforderung ist ‚unterschiedlich‘. Laut Stellenbeschreibung handelt es sich zwar um eigenständige Aufgaben, nicht aber um das konzeptionelle Entwickeln von Strategien, die Stelle arbeitet dem Vorgesetzten zu. Anderseits sind selbständige Entscheidungen für richtige Lösungswege zu treffen und Probleme weitgehend selbständig zu lösen. Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und/oder konstruktives Denken sowie Urteilsfähigkeit erfordern, liegen nicht vor.

1.3.1.3. Verantwortung

1.3.1.3.1. Handlungsfreiheit

Der Arbeitsplatz ist nicht mit jener Handlungsfreiheit ausgestattet, wie dies unter ‚Allgemein geregelt‘ verstanden wird, anderseits reicht der Ermessensspielraum und damit der Freiheitsgrad weiter als dies unter ‚Standardisiert‘ vorgesehen ist. Die Handlungsfreiheit ist daher mit ‚richtliniengebunden‘ zu bewerten.

1.3.1.3.2. Dimension

Da laut der Arbeitsplatzbeschreibung weder ein zu verantwortendes Budget vorgesehen ist noch mehr als 15 Stellen zu servicieren sind, ist die Dimension mit ‚besonders begrenzt‘ zu bewerten.

1.3.1.3.3. Einfluss auf das Endergebnis

Der Einfluss der Stelle auf das Endergebnis hat zwar keinen direkten Einfluss auf andere Organisationseinheiten oder Organisationen und kann somit nicht als ‚anteilig‘ angesehen werden. Er reicht jedoch über ‚gering‘ hinaus und ist daher ‚beitragend‘.“

7        Ausgehend von diesen Deskriptoren kam das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Stellenwert-Profil-Methode nach Hay zu einem Gesamtpunktewert von 275. Da nach der vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport verwendeten Zuordnungstabelle 260 bis 300 Punkte benötigt würden, um einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/2 zuzuordnen, liege der gegenständliche Arbeitsplatz damit innerhalb dieser Punktebandbreite.

8        Unter der Überschrift „Gesamtpunkte von Richtverwendungen“ führte das Bundesverwaltungsgericht sodann aus, dass die Richtverwendung der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Verwaltungsführer mit den zusätzlichen Aufgaben der Rechnungsführung (ohne zugeteilten Rechnungsführer) an einer HTBLA/HTBLVA mit 21 bis 30 Klassen wie z.B. der Verwaltungsführer der HTBLA Zeltweg, gemäß Z 2.8.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 einen Gesamtpunktewert von 284 aufweise. Die Richtverwendung der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, die Technische Offizierin oder der Technische Offizier, die Systemfachingenieurin oder der Systemfachingenieur, die Lehroffizierin oder der Lehroffizier in der Wartungstechnik und -steuerung der Technik (PC 7) bei der Fliegerwerft 2., weise gemäß Z 2.8.15 der Anlage 1 zum BDG 1979 einen Gesamtpunktewert von 291 auf.Unter der Überschrift „Gesamtpunkte von Richtverwendungen“ führte das Bundesverwaltungsgericht sodann aus, dass die Richtverwendung der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Verwaltungsführer mit den zusätzlichen Aufgaben der Rechnungsführung (ohne zugeteilten Rechnungsführer) an einer HTBLA/HTBLVA mit 21 bis 30 Klassen wie z.B. der Verwaltungsführer der HTBLA Zeltweg, gemäß Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 einen Gesamtpunktewert von 284 aufweise. Die Richtverwendung der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, die Technische Offizierin oder der Technische Offizier, die Systemfachingenieurin oder der Systemfachingenieur, die Lehroffizierin oder der Lehroffizier in der Wartungstechnik und -steuerung der Technik (PC 7) bei der Fliegerwerft 2., weise gemäß Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 15, der Anlage 1 zum BDG 1979 einen Gesamtpunktewert von 291 auf.

9        Der Gesetzgeber sehe unter den Richtfunktionen der Verwendungsgruppe A2 in der Funktionsgruppe 1 Verwaltungskräfte, Techniker und Referenten vor. Die Funktionsgruppe 3 sei in erster Linie Leitungsfunktionen zugeordnet. Innerhalb der Funktionsgruppe 2 fänden sich in erster Linie Referenten, Techniker sowie technische Offiziere. Der Arbeitsplatz der Revisionswerberin reihe sich anhand der Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung in die in Z 2.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufgezählten Richtverwendungen ein. Auf Grund der festgestellten Bewertungskriterien bestehe insbesondere mangels Mitarbeiter- und Budgetverantwortung oder sonstiger relevanter Entscheidungsbefugnisse eine deutliche Abgrenzung zu den in Z 2.7. dieser Anlage angeführten Richtverwendungen.Der Gesetzgeber sehe unter den Richtfunktionen der Verwendungsgruppe A2 in der Funktionsgruppe 1 Verwaltungskräfte, Techniker und Referenten vor. Die Funktionsgruppe 3 sei in erster Linie Leitungsfunktionen zugeordnet. Innerhalb der Funktionsgruppe 2 fänden sich in erster Linie Referenten, Techniker sowie technische Offiziere. Der Arbeitsplatz der Revisionswerberin reihe sich anhand der Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung in die in Ziffer 2 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufgezählten Richtverwendungen ein. Auf Grund der festgestellten Bewertungskriterien bestehe insbesondere mangels Mitarbeiter- und Budgetverantwortung oder sonstiger relevanter Entscheidungsbefugnisse eine deutliche Abgrenzung zu den in Ziffer 2 Punkt 7, dieser Anlage angeführten Richtverwendungen.

10       Nach beweiswürdigenden Ausführungen und Wiedergabe Bezug habender Gesetzesbestimmungen sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst dahingehend, dass der gegenständliche Arbeitsplatz als Kartographin, den die Revisionswerberin vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2012 innegehabt habe, mit der Funktionsgruppe 2, der Verwendungsgruppe A2, bewertet worden sei. Diese Bewertung sei durch einen Sachverständigen erfolgt, der einerseits den einzelnen Bewertungskriterien detaillierte Punktezahlen zugeordnet und andererseits einen Vergleich mit den maßgeblichen Richtverwendungen angestellt habe. Aus dem vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport übermittelten Punktewert einer Richtverwendung sowie in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellten Punktewert einer anderen Richtverwendung derselben Funktionsgruppe sei ersichtlich, dass der Arbeitsplatz der Revisionswerberin unter den Punktewerten dieser Richtverwendung liege und somit nicht höher bewertet sein könne. Dass der Arbeitsplatz der Revisionswerberin [gemeint: nicht] geringer als mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2, zu bewerten sei, sei nicht strittig. Dafür gebe es auch keine Beweisergebnisse.

11       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

12       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erstatteten in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen.

13       Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst unter anderem darin begründet, dass neben dem konkreten Arbeitsplatz der Richtverwendung einer Kartographin auch die von den abstrakten Richtverwendungen umschriebenen Arbeitsplätze zu beschreiben und zu analysieren gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine konkrete Richtverwendung festgestellt, mit der dann ein Vergleich vorzunehmen gewesen wäre. Es habe ungeprüft die vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport bekannt gegebenen Punktewerte für die Richtverwendung gemäß Z 2.8.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie jene für die Richtverwendung gemäß Z 2.8.15 Anlage 1 zum BDG 1979 gemäß einem nicht rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts übernommen.Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst unter anderem darin begründet, dass neben dem konkreten Arbeitsplatz der Richtverwendung einer Kartographin auch die von den abstrakten Richtverwendungen umschriebenen Arbeitsplätze zu beschreiben und zu analysieren gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine konkrete Richtverwendung festgestellt, mit der dann ein Vergleich vorzunehmen gewesen wäre. Es habe ungeprüft die vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport bekannt gegebenen Punktewerte für die Richtverwendung gemäß Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie jene für die Richtverwendung gemäß Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 15, Anlage 1 zum BDG 1979 gemäß einem nicht rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts übernommen.

14       In der Begründung der Revision führt die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang ferner aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränke, den Arbeitsplatz der Revisionswerberin mit den Richtverwendungen der Funktionsgruppen 1, 2 und 3 zu vergleichen, ohne einen konkreten Arbeitsplatz der Richtverwendung zu analysieren. Um eine Zuordnung zweifelsfrei beurteilen zu können, hätte es konkrete entsprechende Arbeitsplätze zu ermitteln und die mit diesen verbundenen Aufgaben festzustellen gehabt. In der Folge wäre auf Basis der festgestellten Aufgaben des mit den entsprechenden Richtverwendungen verbundenen Arbeitsplatzes zu beurteilen gewesen, welcher der analysierten Richtverwendungen ihr Arbeitsplatz entsprochen habe. Die im Erkenntnis erfolgte abstrakte Umschreibung der Richtverwendungen genüge dafür nicht. Da ein Vergleich zu einer konkreten Richtverwendung nicht gegeben sei, könne nicht festgestellt werden, ob eine Identität der Bewertungsziele vorliege oder ob die Teilstellenwertpunkte übereinstimmten. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher einerseits eine Einordnung des zu bewertenden Arbeitsplatzes innerhalb der der entsprechenden Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung und andererseits eine Analyse und Bewertung aller Richtverwendungen der genannten voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen vorzunehmen gehabt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15       Die Revision erweist sich, weil sie aufzeigt, dass das angefochtene Erkenntnis - wie im Folgenden dargestellt - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, als zulässig. Sie ist auch begründet.

16       § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, lautet (auszugsweise):Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, lautet (auszugsweise):

„Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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