TE OGH 2020/11/4 12Ns136/20a

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Veröffentlicht am 04.11.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Miro O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB, AZ 64 Hv 101/15x des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Miro O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB, AZ 64 Hv 101/15x des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Miro O***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 4. März 2020, AZ 10 Bs 386/19v, ausgeschlossen.Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Miro O***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 4. März 2020, AZ 10 Bs 386/19v, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. November 2016, GZ 64 Hv 101/15x-433, wurde Miro O***** von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. März 2019, AZ 12 Os 86/17i, zurück.

Über Antrag des Freigesprochenen verpflichtete das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 30. Oktober 2019, GZ 64 Hv 101/15x-511, den Bund zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 StPO. Einer dagegen gerichteten, einen höheren Kostenbeitrag anstrebenden Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 4. März 2020, AZ 10 Bs 386/19v, nicht Folge.Über Antrag des Freigesprochenen verpflichtete das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 30. Oktober 2019, GZ 64 Hv 101/15x-511, den Bund zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß Paragraph 393 a, Absatz eins, StPO. Einer dagegen gerichteten, einen höheren Kostenbeitrag anstrebenden Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 4. März 2020, AZ 10 Bs 386/19v, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Antrag des Miro O***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.Dagegen richtet sich der Antrag des Miro O***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zur Entscheidung über diesen Antrag zuständigen 14. Senats. Sie war allerdings als (Ersatz-)Mitglied des 12. Senats an der eingangs genannten Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofs über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft beteiligt.

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter tätig gewesen ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter tätig gewesen ist.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist somit von der heranstehenden Entscheidung über den Erneuerungsantrag des Freigesprochenen ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist somit von der heranstehenden Entscheidung über den Erneuerungsantrag des Freigesprochenen ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0125149).

An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E130058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00136.20A.1104.000

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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