TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/8 95/19/1054

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Veröffentlicht am 08.08.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §223 Abs2;
StGB §228 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D in G, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995, Zl. 302.535/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995 wurde der am 9. Dezember 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht Josefstadt am 20. Dezember 1994 rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 und § 228 Abs. 2 StGB schuldig erkannt worden. Dies deshalb, weil er einen gefälschten jugoslawischen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vorgelegt habe, damit er in den Besitz eines österreichischen Führerscheines gelange. Diesen habe er hierauf im Rechtsverkehr gebraucht. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer gezeigt, daß er nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu respektieren und einzuhalten. Da somit ein "zwingender" Sichtvermerksversagungsgrund vorliege, könne dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Da keine nennenswerten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vorlägen, seien die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, höher zu gewichten.

Die belangte Behörde ging auch davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer erneut ein Verfahren wegen des Vergehens gegen den § 228 StGB beim Bezirksgericht Josefstadt anhängig sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen (unter anderem) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Unbestritten ist die Tatsache der gerichtlichen Verurteilung, wie sie die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 95/19/0817, in einem vergleichbaren Fall des näheren ausgeführt hat, kann bereits die einmalige Fälschung einer besonders geschützten Urkunde - wie eines österreichischen Führerscheines - zur Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit genügen. Ähnliches gilt auch im Hinblick auf den aktenkundigen verhältnismäßig langen Deliktszeitraum (27. Oktober 1993 bis 4. Oktober 1994) für das hier verwirklichte Vergehen der Urkundenfälschung sowie der unmittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung, für das das Strafgericht immerhin eine Strafe von 90 Tagessätzen als schuldangemessen ansah.

Auch ohne Berücksichtigung des von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten neuerlichen Strafverfahrens - insoweit wird in der Beschwerde ausgeführt, daß dieses nicht mehr den Beschwerdeführer betreffe - erweist sich daher die Annahme der belangten Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers sei geeignet, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden (§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG), als berechtigt. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG führt dies aber grundsätzlich zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung.

Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG hat die Behörde weiters auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, indem sie zu prüfen hat, ob sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Mai 1997 mwN).

Aktenkundig ist, daß der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina - am 2. April 1993 einen gewöhnlichen Sichtvermerk, gültig bis 30. September 1993, erhalten hat. Aufgrund der gemäß § 12 AufG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung ist ein weiteres (vorläufiges) Aufenthaltsrecht - im Einklang mit den Behauptungen des Beschwerdeführers - bis 31. Dezember 1994 ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst hat als Datum seiner Einreise den 29. Oktober 1992 genannt und auf eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung, gültig bis zum 31. Oktober 1995, in seinem vorliegenden Antrag verwiesen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Gerichtshof hat der Beschwerdeführer Angaben über ein in Österreich schützenswertes Familienleben erstattet.

Durch die dargelegten Umstände wurden aber keine privaten Verhältnisse begründet, die das Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 96/19/0578).

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß der Bescheid der belangten Behörde nicht in ein dem Beschwerdeführer allenfalls zustehendes (vorläufiges) Aufenthaltsrecht aufgrund seiner Eigenschaft als Kriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegowina eingreift. Sollte ihm ein derartiges Aufenthaltsrecht tatsächlich zukommen, könnte ein weiterer (rechtmäßiger) Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Verstärkung seiner privaten Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK führen, die bei einer Entscheidung über einen neuerlichen Antrag entsprechend zu berücksichtigen wäre und allenfalls zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

Da sich somit auch die - wenn auch sehr kurz begründete - Interessenabwägung durch die belangte Behörde als zutreffend erweist, war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191054.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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