TE OGH 2020/9/28 8Ob55/20a

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Veröffentlicht am 28.09.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch pfletschinger.renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Prof. Dr. F***** R*****, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, 2. S***** A*****, 3. Si***** A*****, 4. R***** A*****, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2020, GZ 39 R 33/20x-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung des Erstbeklagten gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichts und gab seiner Berufung im Übrigen nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Der Erstbeklagte macht in seiner außerordentlichen Revision Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Erstbeklagten geltend gemachte Nichtigkeit hat bereits das Berufungsgericht verneint, weshalb sie in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl RS0042981). Insoweit ist auf die Ausführungen der Revision im Zusammenhang mit der Zustellung der Ladung zur Verhandlung vom 12. 11. 2019 nicht einzugehen.

2. Im Übrigen argumentiert der Revisionswerber damit, dass das Klagsvorbringen unschlüssig sei und nicht mit dem bewilligten Spruch der Aufkündigung übereinstimme, weil im Versäumungsurteil nicht auf den der Aufkündigung beigelegten Bestandplan verwiesen werde. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Bestandobjekt durch die Vorlage des Bestandplans ausreichend determiniert sei und der Gerichtsbeschluss lediglich die im Schriftsatz enthaltene Aufkündigung bewillige, sei unrichtig.

2.1. Nach § 562 Abs 1 zweiter Satz ZPO hat die gerichtliche Aufkündigung unter anderem die Bezeichnung des Bestandgegenstands zu enthalten. Dieser muss auch für einen Dritten (das Vollstreckungsorgan) objektiv erkennbar sein (1 Ob 217/98p). Selbst eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder präzisiert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war (RS0111666). Der Erstbeklagte behauptet hier aber gar nicht, dass die Klägerin das Objekt nicht präzise bezeichnet habe. Vielmehr hat die Klägerin in der Aufkündigung die Adresse, die top Nummer und die Stockwerkslage angegeben; zudem hat sie der Aufkündigung auch einen Bestandplan beigelegt. Von einer Unschlüssigkeit des Vorbringens in der Aufkündigung kann daher keine Rede sein.

2.2. Das Gericht hat über die Aufkündigung einen entsprechenden Auftrag zu erlassen; dieser ist dem Kündigungsgegner samt einer Gleichschrift der Aufkündigung des Kündigenden nach den für die Zustellung von Klagen maßgeblichen Vorschriften unverzüglich zuzustellen. Der Schriftsatz des Kündigenden enthält nur den Entwurf des beantragten Gerichtsbeschlusses, die Gleichschriften des Schriftsatzes sind daher nur bloße Entwürfe für die den Verfahrensparteien zuzustellenden Beschlussausfertigungen (7 Ob 523/96). Eine Berichtigung des Gerichtsbeschlusses ist unter den Voraussetzungen der §§ 419, 430 ZPO möglich.

2.3. Im beantragten Gerichtsbeschluss hat sich die Klägerin nicht auf den Bestandplan bezogen. Das Erstgericht hat den Auftrag zur Übergabe des Bestandobjekts unter Verwendung der Bewilligungsstampiglie grün (§ 147 Geo) bewilligt. Die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 Abs 5 GOG) besteht darin, dass das Gericht die von einer Partei beigebrachten Schriftsätze oder Halbschriften mit dem Abdruck der amtlichen Stampiglie versieht und dadurch zu gerichtlichen Ausfertigungen macht (§ 146 Abs 1 Geo). Dass im Versäumungsurteil nicht auf den Bestandplan verwiesen wurde, entspricht daher der Bewilligung der Aufkündigung. Dass das Bestandobjekt nicht objektivierbar bezeichnet wäre, behauptet der Erstkläger nicht.

         Mangels erheblicher Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Textnummer

E129766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00055.20A.0928.000

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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