TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/3 96/01/0202

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin OKoärin. Mag. Unterer, über die Beschwerde des Gheorghe Francisc Konyari in Meiningen, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, Bahnhofstraße 9/III, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Jänner 1996, Zl. Ia 370-370/92, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Jänner 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG)" abgewiesen.

Die belangte Behörde gründete die Abweisung des Antrages im wesentlichen darauf, daß aufgrund der noch nicht zehnjährigen Dauer des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur die Tatbestände des § 10 Abs. 4 und des § 10 Abs. 3 StbG in Betracht kämen. Nachdem § 10 Abs. 4 StbG von vornherein ausscheide, ergebe eine Überprüfung des § 10 Abs. 3 leg. cit., daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Flüchtlingseigenschaft allein nicht als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der genannten Bestimmung zu werten sei. Da andere Umstände, welche auf besonders berücksichtigungswürdige Gründe hinwiesen, nach den getroffenen Feststellungen nicht vorlägen, sei eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 StbG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 16. Oktober 1996, Zl. 96/01/0573, mit weiteren Judikaturhinweisen) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer - ein am 29. März 1969 geborener rumänischer Staatsangehöriger - die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, weil er noch nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat. Zu prüfen bleibt daher, ob gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. vom Erfordernis des zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes wegen Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes abgesehen werden kann. Als solchen hat der Beschwerdeführer ausschließlich die Tatsache geltend gemacht, daß er als Konventionsflüchtling anerkannt worden sei.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde mit ihrer Rechtsanschauung, die ins Treffen geführte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers stelle für sich allein keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund dar, auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung befindet (vgl. für viele andere z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0091, und vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/01/0251). Erst im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 11 zweiter Satz StbG ist "gegebenenfalls besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention ist" (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0089, mit weiteren Judikaturhinweisen). Diese Ermessensübung kann aber erst dann einsetzen, wenn alle Verleihungsvoraussetzungen im Sinne des § 10 StbG - somit bei einer das Ausmaß von zehn Jahren unterschreitenden Dauer des Hauptwohnsitzes auch das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes - gegeben sind. Liegt aber ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nicht vor, kann auch die in § 11 zweiter Satz StbG vorgesehene Bedachtnahme auf die Flüchtlingseigenschaft eines Verleihungswerbers nicht dazu führen, daß in Ausübung des freien Ermessens von der angeführten Verleihungsvoraussetzung abgesehen werden könnte. Dies schließt aber nicht die Verpflichtung der Behörde aus, daß auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft in Fällen, in denen alle Verleihungsvoraussetzungen des § 10 StbG - somit auch in jenen des § 10 Abs. 3 leg. cit. - gegeben sind, besonders Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1997, Zl. 96/01/0513). Da der Beschwerdeführer lediglich die vorliegende Flüchtlingseigenschaft vorgebracht und somit weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde einen die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 StbG rechtfertigenden besonders berücksichtigungswürdigen Grund aufgezeigt hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine vom Beschwerdeführer vermißte umfassendere Begründung des angefochtenen Bescheides für den Verfahrensausgang relevant hätte sein sollen. Ebensowenig wird nachvollziehbar dargetan, welche weiteren Sachverhaltsfeststellungen geeignet gewesen wären, einen für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensausgang herbeizuführen.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde oder andere "Staatsbürgerschaftsbehörden" hätten "bereits mehrfach" die Flüchtlingseigenschaft als besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft herangezogen und in gleichgelagerten Fällen die Staatsbürgerschaft verliehen, macht der Beschwerdeführer keine Umstände geltend, die die Rechtmäßigkeit des in Übereinstimmung mit der hg. Judikatur ergangenen angefochtenen Bescheides in Zweifel ziehen könnten.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010202.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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