TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/18 Ra 2020/14/0082

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AVG §69
VwGVG 2014 §32

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/14/0205 E 28.12.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel, Mag. Schindler und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des X Y in Z, vertreten durch Mag.a Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2019, W166 2201892-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 20. Oktober 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 16. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem erteilte das BFA dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 16. August 2017. Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der Revisionswerber im Iran aufgewachsen sei, wo sich seine Familie nach wie vor aufhalte, und er keinen Bezug zu Afghanistan habe. Der Revisionswerber habe zwar eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert und seinen Lebensunterhalt durch das Betreiben eines Geschäftes bestritten. Er verfüge aber über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan und sei dort nicht ortskundig.

3        Mit Bescheid des BFA vom 4. August 2017 wurde die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 16. August 2019 verlängert.

4        Aufgrund der Verurteilung des Revisionswerbers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 8. März 2018 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ein.

5        Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. Weiters erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

6        Das BFA begründete die (nach dem Spruch) auf § 9 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass die für die Zuerkennung maßgeblichen Gründe nicht mehr vorlägen. Aktuell sei keine Gefährdung zu gewärtigen. In Kabul herrsche keine allgemein relevante Gefährdungslage. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hielt das BFA fest, der Revisionswerber könne von seinen im Iran lebenden Familienangehörigen „zumindest“ finanzielle Unterstützung erwarten, weil der Geldtransfer zwischen dem Iran und Afghanistan möglich sei. Er könne auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das BFA verwies weiters auf ein Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen, dem zu entnehmen sei, dass es keinen Einfluss auf die Existenzsicherung habe, wenn der Revisionswerber noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt habe. Aus den UNHCR-Richtlinien aus April 2016 ergebe sich kein „kategorischer“ Ausschluss von Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative. Der Revisionswerber könne auch Unterstützung durch die islamische Glaubensgemeinschaft und seine Volksgruppe erwarten. Es sei ihm zumutbar, sich Ortskenntnisse anzueignen. Er sei arbeitsfähig und verfüge über langjährige Berufserfahrung. Zudem verwies das BFA auf die Verurteilung wegen § 84 Abs. 4 StGB.

7        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer Verhandlung - mit der angefochtenen Entscheidung ab. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

8        Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Begründung aus, § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unterscheide zwei Fälle, „nämlich einerseits, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung zunächst vorgelegen haben und aufgrund einer Änderung der Umstände (Änderung der Lage im Land oder der persönlichen Umstände des BF, etc.) zum Entscheidungszeitpunkt ‚nicht mehr‘ vorliegen, sowie andererseits, dass - unabhängig von einer Lageänderung - zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen (schlicht) ‚nicht‘ vorliegen.“ Aus den Materialien zu § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ergebe sich, dass im Fall der Straffälligkeit eines „Schutzberechtigten“ eine Neubewertung des Schutzstatus zu erfolgen habe. Müsste man die Aberkennung in jedem Fall auf eine Lageänderung stützen, so sei der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 obsolet. Im vorliegenden Fall lägen keine Umstände vor, welche eine Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Als jungem, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit langjähriger Schulausbildung und bereits mehrjähriger Berufserfahrung sei ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar. Es liege keine schwerwiegende Krankheit vor. Der Umstand, dass der Revisionswerber im Iran geboren und aufgewachsen und nie für längere Zeit in Afghanistan aufhältig gewesen sei, führe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht zu dem Ergebnis, dass die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar sei. Die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe sei möglich. Somit lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 vor. Damit erübrige sich die Prüfung der in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgründe, weil § 9 Abs. 2 leg.cit. nur zur Anwendung gelange, wenn eine Aberkennung nicht bereits gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. zu erfolgen habe.

9        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2019, E 4136/2019-8, ablehnte und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 9. Jänner 2020, E 4136/2019-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

10       In der Folge wurde die vorliegende Revision eingebracht, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.

11       Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

13       Der Revisionswerber bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nicht nachvollziehbar zur Anwendung gebracht. Es nehme eine Neubewertung des im Jahr 2017 vorgelegenen Sachverhaltes vor, ohne dass neue Umstände hinzugetreten oder wesentliche Umstände weggefallen seien. Auch habe sich das BFA bei der Zuerkennung im Jahr 2016 sowie bei der Verlängerung im Jahr 2017 nicht auf Tatsachen gestützt, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten. Ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt dürfe aber nicht grundlos neuerlich untersucht und anders entschieden werden. Auch fehle es an einer tauglichen Begründung, inwiefern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 vorgelegen seien.

14       Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

15       Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten auszugsweise und samt Überschrift:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.   der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.   dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(...)

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(...)

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(...)

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.   die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.   [...]

(...)“

16       § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32).

17       Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).

18       Es trifft überdies die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 hätte keinen Anwendungsbereich, wenn für eine auf Basis der aktuellen Situation erfolgte Aberkennung des subsidiären Schutzes immer auch eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts erforderlich wäre.

19       § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es nämlich der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte
(vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach § 69 AVG (oder § 32 VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen.

20       Somit steht die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht nicht mit dem Gesetz in Einklang. In Verkennung der dargestellten Rechtslage hat das Verwaltungsgericht auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Beurteilung ermöglicht hätten, ob die für die Zuerkennung maßgeblichen Feststellungen unrichtig gewesen wären oder sich gegenüber den für die Zuerkennung entscheidungswesentlichen Umständen maßgebliche Änderungen ergeben hätten.

21       Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage musste hier der Frage nicht weiter nachgegangen wären, ob eine Regelung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht vor Augen hat, mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen wäre (vgl. zu diesen etwa EuGH 23.5.2019, Bilali C-720/17).

22       Das angefochtene Erkenntnis ist nach dem Gesagten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - zur Gänze, weil die rechtlich von der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren - aufzuheben.

23       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140082.L02

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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