TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/22 W117 2232040-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch

W117 2232040-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1114628701/200229230 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde vollinhaltlich abgewiesen, eine dagegen eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals straffällig. Zuletzt befand er sich von 29.11.2017 bis 02.03.2020 in gerichtlicher Strafhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 02.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 02.03.2020 in Schubhaft angehalten.

Die für den 14.03.2020 organisierte begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg musste am 13.03.2020 storniert werden, da dafür erforderliche Flugverbindungen auf Grund der C-Pandemie kurzfristig nicht durchgeführt wurden.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2020 und 29.07.2020 sowie 27.08.2020, W283 2232040-3/6E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete zuletzt seine Entscheidung wie folgt:

„1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei und ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016 als unbegründet abgewiesen. Eine Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer war nicht möglich, da er an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist untergetaucht und hat sich seiner Abschiebung entzogen (I406 2128229-1: OZ 1, Beschwerdevorlage AS 31 ff, OZ 12 und OZ 15).

1.1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde in Österreich straffällig (Strafregister). Zuletzt befand er sich von 29.11.2017 bis 02.03.2020 in gerichtlicher Strafhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 02.03.2020 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; Zentrales Melderegister; W279 2232040-1: OZ 1, AS 1 ff, AS 35).

1.1.3. Die für den 14.03.2020 organisierte begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg musste am 13.03.2020 storniert werden, da dafür erforderliche Flugverbindungen auf Grund der COVID-Pandemie kurzfristig nicht durchgeführt wurden (W279 2232040-1: OZ 1, AS 67 f).

1.1.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2020 und vom 29.07.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (W279 2232040-1/3E; W250 2232040-2/5E).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Für den Beschwerdeführer wurde unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, ein Heimreisezertifikat von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ausgestellt (OZ 4). XXXX , auch XXXX auch XXXX , auch XXXX , sind unterschiedliche Schreibweisen des Vor- und Familiennamens des Beschwerdeführers (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage, AS 11, AS 15, AS 17, AS 31). Als Aliasidentität wird der Name XXXX geführt (OZ 5).

Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (I406 2128229-1).

1.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit dem 02.03.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (W279 2232040-1: OZ 1, AS 1 ff, AS 35; Anhaltedatei).

1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 20.09.2016 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Eine Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer war nicht möglich, da er an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist untergetaucht und hat sich seiner Abschiebung entzogen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 06.10.2016 in Rechtskraft (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage AS 31 ff, OZ 12 und OZ 15).

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei).

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Gegen den Beschwerdeführer bestehen eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren, seit dem 06.10.2016 sind diese rechtskräftig (I406 2128229-1: OZ 12 und OZ 15).

1.3.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Asylantragstellung am 12.05.2016 in Österreich 2,5 Jahre in Justizanstalten in Haft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich behördlich ausschließlich im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage AS 19; Zentrales Melderegister; Anhaltedatei).

1.3.3. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Selbst eine gerichtliche Verurteilung konnte den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach (Strafregister; Strafurteile: OZ 2 und OZ 3).

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

1.3.3.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 5. Fall Suchtmittelgesetz – SMG) sowie wegen des Vergehens des Betruges (§ 146 Strafgesetzbuch – StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.06.2016 bis 01.10.2016 vorschriftswidrig Suchtgift – und zwar Cannabiskraut – in einer Menge von 2.000 Gramm zu einem Preis von EUR 10.000,00 einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tat nicht an Suchtmittel gewöhnt, er beging daher die Taten nicht vorwiegend dazu, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen, der Erlös sollte vielmehr zur Finanzierung seines allgemeinen Lebensbedarfs verwendet werden.

Anfang Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer einen anderen im Zusammenhang mit der Lieferung von 500 Gramm Marihuana im Betrag von EUR 2.500,00 geschädigt.

1.3.3.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG) und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die zum Urteil vom 06.07.2017 gewährte Strafnachsicht widerrufen.

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit zwischen Mitte September 2017 und 29.11.2017 während zumindest zehn Wochen wöchentlich durchschnittlich 1,5 Kilogramm, insgesamt daher 15.000 Gramm, Cannabisharz unbekannten Abnehmern überlassen. Außerdem hat er bis 29.11.2017 Cannabisharz und zwar 1.797,4 Gramm mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.

1.3.4. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

1.3.5. Eine Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016 an den Beschwerdeführer war nicht möglich, da er sich nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhielt. Der Beschwerdeführer hat sich damit seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung entzogen (I406 2128229-1: OZ 12 und OZ 15).

1.3.6. Von der algerischen Vertretungsbehörde wurde bereits ein Heimreisezertifikat für die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers am 14.03.2020 ausgestellt. Auf Grund der weltweiten Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Reisebeschränkungen konnte die Abschiebung nicht durchgeführt werden (Informationsverbund Zentrales Fremdensregister; W279 2232040-1: OZ 1, AS 67 f).

Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat besteht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in hinreichendem Maße weiterhin. Die schrittweise Rücknahme der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19 ist bereits angelaufen – für den internationalen Luftverkehr ist sie in einigen Wochen zumindest in einem reduzierten Ausmaß, das Abschiebungen ermöglicht, zu erwarten.

1.3.7. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 29.07.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, insbesondere dem Erkenntnis vom 29.07.2020, W250 2232040-2/5E sowie aus dem zitierten Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend (I406 2128229-1).

2.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zitierten Stellen aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren und das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend (W279 2232040-1; W250 2232040-2; I406 2128229-1).

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Dass dem Beschwerdeführer unter der im Spruch an erster Stelle angeführten Identität von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates bereits ein Heimreisezertifkat ausgestellt wurde, war aufgrund des im Akt aufliegenden Heimreisezertifikates festzustellen (OZ 4).

Die weiteren im Spruch angeführten „auch“ Identitäten sind unterschiedliche Schreibweisen des Vor- und Familiennamens des Beschwerdeführers, die sich aufgrund des Akteninhalts des Asylverfahrens ergeben (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage, AS 11, AS 15, AS 17, AS 31). Dass der Beschwerdeführer auch eine Aliasidentität führt, war aufgrund der der Zuordnung des Datensatzes durch das Bundeskriminalamt festzustellen (OZ 5).

Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich rechtskräftig abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (I406 2128229-1).

2.2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 02.03.2020 waren aufgrund der Einsichtnahme den Gerichtsakt und in die Anhaltedatei festzustellen (W279 2232040-1: OZ 1, AS 1 ff, AS 35; Anhaltedatei).

2.2.3. Die Feststellungen zum Verfahren hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, ergibt sich aus dem Akteninhalt des Gerichtsaktes betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage AS 31 ff, OZ 12 und OZ 15).

2.2.4. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Auch in der Anhaltedatei finden sich keine Eintragungen von Arztbesuchen, die auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers hinweisen würden. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren bestehen, die seit dem 06.10.2016 rechtskräftig sind, war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers festzustellen (I406 2128229-1: OZ 12 und OZ 15).

2.3.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, war aufgrund der Angaben in den bisherigen Verfahren festzustellen. Gestützt wird diese Feststellung auch durch die Eintragungen in der Anhaltedatei, laut denen er lediglich zwei Mal und zwar am 04.03.2020 und am 08.03.2020, Besuch in der Schubhaft erhalten hat. Die Haftaufenthalte des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Einsicht in das Melderegister. Ebenso war die Feststellung zur aktuellen behördlichen Meldung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum aufgrund der Einsicht in das Melderegister festzustellen. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen. Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist, nicht zu erblicken (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage AS 19; Zentrales Melderegister; Anhaltedatei).

2.3.3. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner zwei rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilung noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der neuerlichen Tatbegehung kurz nach der Freilassung aus der Untersuchungshaft festzustellen (Strafregister; Strafurteil OZ 2, Seite 4).

Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister und die im Akt aufliegenden Strafurteile (OZ 2; OZ 3).

2.3.4. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits zwei Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Suchtgift- und Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

2.3.5. Dem Akteninhalt des Gerichtsaktes betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht war nicht auffindbar war. Der Beschwerdeführer war daher zu diesem Zeitpunkt weder für das Gericht noch die Polizei noch Behörden greifbar und hat sich dem laufenden Verfahren entzogen. Aus diesem Grunde musste das Erkenntnis durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden (I406 2128229-1: OZ 12 und OZ 15).

2.3.6. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und der für 14.03.2020 geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, der Einsichtnahme in das Fremdenregister und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.08.2020.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs nicht erfolgen können soll. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates. Abschiebungen fanden vor dem „Lockdown“ der internationalen Luftfahrt regelmäßig statt. Es ist davon auszugehen, dass in einigen Wochen der internationale Luftverkehr wiederaufgenommen wird – womit auch begleitete Abschiebungen wieder möglich sind.

2.3.7. Eine Änderung der Umstände seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthaftdauer nicht möglich ist.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Fortsetzungsausspruch

(…)

Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er während seines Asylverfahrens untergetaucht ist, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor.

3.5. Sicherungsbedarf

(…)
Es war eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist in seinem Asylverfahren untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar, weshalb ein Erkenntnis durch Hinterlegung zugestellt werden musste. Der Beschwerdeführer hat noch während seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich Straftaten begangen. Er ist entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben Es liegen eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Einreisverbot vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.6. Verhältnismäßigkeit

(…)

Der Beschwerdeführer wurde als zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Er hat wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen, wobei sich die Zeiträume, in denen er strafbare Handlungen gesetzt hat, von 01.06.2016 bis 01.10.2016 und von September 2017 bis 29.11.2017 erstrecken. Seine erste strafbare Handlung nach dem Suchmittelgesetz hat der Beschwerdeführer damit bereits wenige Wochen nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich begangen. Gerade an der Verhinderung von Drogenkriminalität besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse. Diesem hat der Beschwerdeführer massiv zuwidergehandelt, da er wiederholt das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen hat. Die gesamte Menge an Suchtgift, die jenen Taten, die dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden konnten, zugrunde liegen, beträgt 2 Kilogramm Cannabiskraut und 15 Kilogramm Cannabisharz. Durch den Verkauf des Suchtgiftes hat sich der ansonsten mittellose Beschwerdeführer eine wesentliche Einnahmequelle erschlossen, da er 2 Kilogramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von EUR 10.000,-- verkauft hat. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten manifestiert sich nicht nur im langen Deliktszeitraum sondern insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der von 01.06.2016 bis 01.10.2016 begangenen Verbrechen trotz seiner Anhaltung in Untersuchungshaft und dem dadurch verspürten Haftübel bereits zwei Monate nach seiner Verurteilung wegen Suchtgifthandel erneut mit Suchtgift handelte und 15 Kilogramm Cannabisharz in Verkehr brachte.

Es ist auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers besteht.

Die Dauer der Schubhaft ist auf die mit der COVID-Pandemie verbundene vorübergehende Unmöglichkeit der Durchführung der geplanten Abschiebung auf dem Luftweg zurückzuführen. Die damit verbundenen Reisebeschränkungen mindern die Fluchtgefahr nicht und ist auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094-8).

Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie kommt es auch weiterhin zu Verzögerungen im internationalen Flugverkehr. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten einzustufen. Mit einer Abschiebung innerhalb der Höchstdauer der Schubhaft ist jedenfalls zu rechnen.

(…)

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und er zur Finanzierung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch vor der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zurückschreckt. Im Verfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändern wird.

3.6.1. Fortsetzung gemäß § 80 Abs. 4 FPG

(…)

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 02.03.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer ist vom Bundesamt nach einer Anhaltung von sechs Monaten gemäß § 80 Abs. 7 FPG schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er ausschließlich aus den Gründen des § 80 Abs. 4 FPG angehalten wird.

3.7. Gelinderes Mittel

(…) Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat sich bereits einmal dem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und damit seine Abschiebung vereitelt.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.8. Ultima ratio

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.“

Am 17.09.2020 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG neuerlich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten (letzten) Vorerkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt, soweit im Rahmen der gegenständlichen Darstellung des Verfahrensganges zitiert, wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführer verweigerte am 16.07.2020, 23.07.2020, 06.08.2020, 13.08.2020 und 03.09.2020 die Prüfung des Röntgenstatus.

Am 17.06.2020 gegen 13:00 Uhr wurde bei einer Zellenkontrolle neben dem Bett des Beschwerdeführers in einer kleinen Essensbox ein Ladekabel sowie mehrere runde Filmtabletten (15x Stück) vorgefunden. Der diensthabende Sanitäter gab an, dass es sich bei den Tabletten um SEROQUEL handelt, welches eine Art Beruhigungsmedikament ist. Der Beschwerdeführer erhält dieses Medikament jedoch nicht von der Sanitätsstelle. Der Beschwerdeführer wurde zu den vorgefundenen Medikamenten sowie dem Ladekabel befragt und gab er an, keine Angaben machen zu wollen. Der diensthabende Op.V. ordnete auf Grund der gehorteten Medikamente (15x Stück SEROQUEL) eine Verlegung in den E-Trakt im Sinne einer Disziplinierung an.

Am 13.09.2020 unternahm der Beschwerdeführer (mit anderen) einen Fluchtversuch – der Beschwerdeführer war auf den Videoaufzeichnungen zu sehen, wie er zu flüchten versuchte; dazu befragt gab er folgendes singemäß an: „Ja ich bin ebenfalls raufgeklettert und steckte meinen Kopf durch die Gitterstäbe und ging wieder zurück in meine Zelle.“ Dieser Sachverhalt wurde unverzüglich dem OpV gemeldet und ordnete dieser eine Verlegung in den Einzelzellentrakt Zelle ET 407 als Disziplinierungsmaßnahme an.

Im Hinblick auf die aktuelle weltweite Impfstoffentwicklung ist der Zweck der Anhaltung innerhalb der Höchstschubhaftdauer jedenfalls erreichbar, wenn auch derzeit die Covid-19 Fälle weltweit wieder im Steigen begriffen sind und nicht festgestellt werden kann, wann genau die marokkanischen Flughäfen wieder geöffnet werden.

Es hat sich also keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung ergeben; die Fluchtgefahr ist gegenüber der Vorentscheidung als noch größer anzusehen.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis als Sachverhalt übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezüglich zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen – die angeführten Sachverhaltsparameter sind unzweifelhaft der Aktenlage zu entnehmen und ist der Beschwerdeführer während seiner nachfolgenden Anhaltung diesen Erwägungen des Vorerkenntnisses in keiner wie immer gearteten Form entgegengetreten.

Neben der schon bisher offensichtlich vorliegenden mangelnden Kooperationsbereitschaft ist hinsichtlich der aktuellen Anhaltung insbesondere auf den Fluchtversuch am 13.09.2020 zu verweisen, welcher im Detail in der Anhaltedatei des BMI festgehalten ist. Zusätzlich verweigert der Beschwerdeführer offensichtlich auch die Teilnahme an der Prüfung des Röntgenstatus, was gleichfalls seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörde unterstreicht.

Gerade aufgrund des Fluchtversuches ist die Fluchtgefahr gegenüber der Vorentscheidung als noch erheblicher anzusehen.

Im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ist auch nochmals hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer schon einmal dem Asylverfahren entzogen hatte, indem er schon geraume Zeit vor der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes I406 2128229-1 vom 20.09.2016 an der im Melderegister aufscheinende Adresse nicht mehr wohnhaft und aufhältig war, also untertauchte, und das Erkenntnis letztlich am 06.10.2016 im Akt hinterlegt werden musste und diese Art der Vertrauensunwürdigkeit im aktuellen Fluchtversuch neuerlich ihren Ausdruck fand – abgesehen von den Straftaten ergibt dies jedenfalls seit 2016 ein einheitliches Bild.

Erst mit seiner strafrechtlichen Inhaftierung im Jahre 2017 war der Beschwerdeführer wieder für die Behörden und Gerichte wieder verfügbar.

Hervorzuheben ist im Besonderen in der Frage der Möglichkeit der Abschiebung, dass wie im Vorerkenntnis bereits hingewiesen wurde, aufgrund der erfolgten Identifizierung für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ausgestellt wurde.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entwicklung diverser Covid-19-Impfstoffe in der dritten und entscheidenden Phase hinzuweisen; nachdem in Russland bereits Impfungen vorgenommen werden und auch in Bahgladesh bereits ein (chinesischer) Impfstoff verwendet wird, ist – prognostisch gesehen – alsbald weltweit mit einer entsprechenden Versorgung zu rechnen, sodass die Covid-19-Krise gerade aktuell immer noch nur als vorübergehend anzusehen ist.

Sollte sich aber zu Jahresende abzeichnen, dass sich die Entwicklung eines weltweit einsetzbaren Impfstoffes doch entgegen den bisherigen realistischen Erwartungen gar bis in das zweite Quartal des nächsten Jahres hinziehen wird und/oder sich in der Zwischenzeit (eben) keine Abschiebemöglichkeiten oder Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr ergeben werden, wird dies von der Verwaltungsbehörde sowohl unter dem Aspekt der Realisierung des Schubhaftzweckes als auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein, da eine sogenannte Schubhaft auf Vorrat rechtswidrig ist.

In diesem Sinne war auch die Feststellung, es habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Änderung auf Tatsachenebene ergeben, welche für eine Freilassung des Beschwerdeführers spreche, zu treffen bzw. sogar der Schluss zu ziehen, dass sich aufgrund des aktuellen Verhaltens die Gefahr des Untertauchens noch weiter vergrößert hat.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der Stellungnahme der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Rechtliche Beurteilung

Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(…)

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

(…)

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

(…)

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(…)

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(…)

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.

drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.

sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(…)

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.

die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.

eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.

der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.

die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(…)

3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

(…)

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.2. Zur Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits umfassend dem angeführten Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und der Aktenvorlage zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, keine für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; dies aber bedeutet, dass die im zitierten Vorerkenntnis vorgenommene rechtliche Beurteilung, welche von erheblicher Fluchtgefahr ausgeht, weiterhin volle Gültigkeit aufweist.

In diesem Sinne wird die im Rahmen des Verfahrensganges dargestellte rechtliche Beurteilung des Vorerkenntnisses, soweit zitiert, zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben.

Die schon bisher anzunehmende Fluchtgefahr ist sogar nach dem Fluchtversuch vom 13.09.2020 und dem weiterhin offenkundigen Fehlen jedweder Kooperationsbereitschaft als gegenüber dem Entscheidungszeitpunkt des Vorerkenntnisses erhöht anzusehen.

Insofern kam deswegen auch aktuell die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage.

Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass sich die vom Beschwerdeführer zu vertretende Dauer der Schubhaft immer noch im unteren Bereich der möglichen Maximaldauer von 18 Monaten (§ 80 Abs. 4 Z 2 FPG) – bei Fehlen der für die Einreise erforderlichen Bewilligung – bewegt.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2232040.4.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten