TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 W199 2102722-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

AVG §57
B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §2
GEG §6
GEG §6a
GEG §6b
GEG §6b Abs4
GEG §7
VwGVG §28 Abs2
ZPO §40
ZPO §64

Spruch

W 199 2102722-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 30.12.2014, Zl. Jv 2570/14 i-33, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2015, Zl. Jv 2570/14 i-33, und Erhebung eines Vorlageantrages zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 5.8.2010 beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) eine Oppositionsklage ein, mit welcher er das Urteil begehrte festzustellen, dass ein näher genannter Unterhaltsanspruch der beklagten Partei ab März 2008 erloschen sei, und ua. begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm die Kosten des Rechtsstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Mit Beschluss vom 11.11.2010 bewilligte das Bezirksgericht der beklagten Partei die Verfahrenshilfe ua. durch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren und der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie durch Beigebung eines Rechtsanwalts.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2010 führte die beklagte Partei als Beweismittel ua. die Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen; dies betraf das Einkommen des Beschwerdeführers. In der Tagsatzung vom 6.7.2011 beantragte der Beschwerdeführer, ein Gutachten aus dem Fachgebiet des Immobilienwesens einzuholen (dies betraf die Angemessenheit der von ihm eingehobenen Mietzinse). Für den Fall, dass das Gericht einen solchen Sachverständigen beauftrage und dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss auftrage, beantrage er nunmehr, ihm die Verfahrenshilfe zur Deckung der auflaufenden Sachverständigengebühren zu bewilligen. Das Bezirksgericht trug ihm den Erlag eines Kostenvorschusses von 1500 Euro auf; über die beantragte Verfahrenshilfe werde nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses entschieden werden. In der Niederschrift ist als weitere Vorgangsweise festgehalten, dass, nachdem ein Gutachten aus dem Bereich des Immobilienwesens erstattet worden sein werde, ein Buchsachverständigengutachten eingeholt werde.

Mit Beschluss vom 10.8.2011 gab das Bezirksgericht dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Verfahrenshilfe durch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer zu gewähren, nicht statt. Mit Beschluss vom 4.10.2011 forderte es den Beschwerdeführer auf, binnen dreier Wochen einen Kostenvorschuss von 1500 Euro zur Abdeckung der Sachverständigengebühren zu erlegen. Mit Beschluss vom 9.1.2012 bestellte das Bezirksgericht XXXX zum Sachverständigen (in der Folge: Immobiliensachverständiger). Am 18.4.2012 erstattete der Immobiliensachverständige sein Gutachten und legte eine Gebührennote. Mit Beschluss vom 3.7.2012 bestimmte das Bezirksgericht seine Gebühren mit 1500 Euro, wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diese Gebühren vorläufig aus Amtsgeldern zu überweisen und zu berichten, und sprach gemäß § 2 Abs. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) aus, dass für die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren der Beschwerdeführer zum Ersatz verpflichtet sei.

In der Niederschrift über die Tagsatzung vom 13.12.2012 ist als weitere Vorgangsweise festgehalten, dass, wie von der beklagten Partei beantragt, das Gutachten eines Buchsachverständigen eingeholt werde.

Mit Beschluss vom 4.1.2013 bestellte das Bezirksgericht XXXX zum Sachverständigen (in der Folge: Buchsachverständiger). Am 28.6.2013 erstattete er sein Gutachten und legte seine Gebührennote in Höhe von 9600 Euro.

1.1.2. Mit Beschluss vom 21.10.2013 (ON 78) bestimmte das Bezirksgericht die Gebühren des Buchsachverständigen mit 9600 Euro, wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diese Gebühren vorläufig aus Amtsgeldern zu überweisen und zu berichten, und sprach gemäß § 2 GEG aus, dass für die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren der Beschwerdeführer ("die klagende Partei") zum Ersatz verpflichtet sei.

Laut Vermerk vom 27.10.2014 ist dieser Beschluss rechtskräftig.

In der Tagsatzung vom 16.1.2014 legten die Vertreter der Streitparteien Kostennoten; die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nahm "Sachverständigenkosten" von 1500 Euro in die Kostennote auf, der rechtsfreundliche Vertreter (oder die rechtsfreundliche Vertreterin) der beklagten Partei nur Barauslagen von 5,40 Euro (dreimal ERV-Kosten für Schriftsätze).

Mit Urteil vom 23.6.2014 sprach das Bezirksgericht aus, dass der Anspruch der beklagten Partei für näher bestimmte Zeiträume in näher bestimmtem Ausmaß erloschen sei (Spruchpunkt 1), und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters 878,50 Euro zu ersetzen (Spruchpunkt 2). Begründend heißt es hinsichtlich des Kostenausspruchs, er gründe sich auf § 43 Abs. 1 ZPO. Die beklagte Partei genieße Verfahrenshilfe. Betrachte man das Begehren des Beschwerdeführers, wonach der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 1.3.2008 zur Gänze erloschen sei, während der Beklagten durchschnittlich über die Jahre etwa rund die Hälfte des ursprünglich monatlich zugesprochenen Betrages nach wie vor zukomme, so seien die Prozesskosten gegeneinander aufzuheben. Die Beklagte müsse dem Beschwerdeführer die Hälfte der in § 43 Abs. 1 dritter Satz ZPO angeführten Gebühren ersetzen.

Mit Beschluss vom 1.7.2014 (ON 82) erkannte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer ("[d]ie klagende Partei") für schuldig, der beklagten Partei "unter Bedachtnahme auf die der Beklagten bewilligte Verfahrenshilfe" die mit 4800 Euro (Hälfte der Sachverständigengebühren) bestimmten Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen. Begründend heißt es, die Kostenentscheidung des Urteils vom 26.3.2014 (gemeint: vom 23.6.2014) beruhe auf § 43 ZPO, es sei Kostenaufhebung eingetreten. Die Parteien seien daher je zum halben Barauslagenersatz der dem Prozessgegner aufgelaufenen Barauslagen verpflichtet. Die beklagte Partei genieße Verfahrenshilfe ua. im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO, also auch für die Sachverständigengebühren. Dadurch sei sie vorläufig von der Zahlungspflicht der durch die Gutachtenserstattung des Buchsachverständigen im Ausmaß von 9600 Euro aufgelaufenen Sachverständigengebühren befreit und habe diese Barauslagen auch nicht in die Kostennote aufgenommen. Obsiege gemäß § 70 ZPO, wenn auch nur zum Teil, die die Verfahrenshilfe genießende Partei, mache sie aber keinen Kostenersatz geltend, so habe das Gericht von Amts wegen die Zahlungspflicht des Gegners auszusprechen, soweit es um die in § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO genannten Beträge - wie auch die Sachverständigengebühren - gehe. Die vorgeschossenen Kosten seien beim kostenersatzpflichtigen Gegner jener Partei, welche Verfahrenshilfe genieße, iSd § 20 Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) und des § 2 Abs. 3 GEG einzuheben.

Laut Vermerk vom 4.8.2014 ist dieser Beschluss rechtskräftig und vollstreckbar.

1.2.1. In der Folge erging gegenüber dem Beschwerdeführer eine Lastschriftanzeige über 4800 Euro. Mit Schriftsatz vom 7.10.2014 erhob er Einwendungen dagegen. Er bezog sich auf den Beschluss vom 1.7.2014 (ON 82), nach dessen Begründung die beklagte Partei Verfahrenshilfe genieße und daher "betreffend ihrer Hälfte der Sachverständigengebühren" befreit sei und der Beschwerdeführer ihr "die zweite Hälfte der Sachverständigengebühren" zu ersetzen habe, da sie den Sachverständigenbeweis beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits 4800 Euro an die beklagte Partei gezahlt, indem mit Übergenüssen an Unterhalt aufgerechnet worden sei. Mit der Lastschriftanzeige werde nun ebenfalls die Hälfte der Sachverständigengebühr des Buchsachverständigen verlangt. Der Beschwerdeführer habe diesen Betrag jedoch bereits an die beklagte Partei gezahlt, sodass er nicht mehr verpflichtet werden könne, die Gebühr weiter zu zahlen.

1.2.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.10.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens des Präsidenten des Landesgerichts XXXX - der belangten Behörde - dem Beschwerdeführer "Gebühren/Kosten" zur Zahlung vor, und zwar:

"Sachverständigengebühren 1/2 Sachverständigengebühr XXXX 4.800,00 EUR

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUR

offener Gesamtbetrag 4.808,00 EUR"

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.11.2014 eine Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen das Vorbringen der Einwendungen wiederholte und ausführte, die Kostenbeamtin habe, ohne darauf einzugehen, die Sachverständigengebühr zuzüglich der Einhebungsgebühr vorgeschrieben. Es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden; weiters sei der bekämpfte Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, da der Beschwerdeführer der beklagten Partei die Hälfte der Sachverständigengebühren bereits auf Grund eines rechtskräftigen Beschlusses ersetzt habe und die Gebühren von den Streitteilen je zur Hälfte zu tragen seien.

In der Folge legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am 20.11.2014 einlangte. Am 9.2.2015 wurde bei der belangten Behörde ein Aktenvermerk angelegt, um die bisherigen Ermittlungsschritte zu dokumentieren, und zwar sei am 20.11.2014 der Jv-Akt angelegt worden, es sei ein Ausdruck des Mandatsbescheides hergestellt und der entsprechende Zustellnachweis hiezu ausgedruckt und zum Akt genommen worden, schließlich sei der Grundakt abgefordert worden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung zurück und änderte den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.10.2014 dahin, dass er wie folgt zu lauten habe:

"Sachverständigengebühr XXXX , Beschluss ON 78 ? 9.600,--

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG ? 8,--

offener Gesamtbetrag ? 9.608,--"

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.10.2013 (ON 78) seien die Gebühren des Buchsachverständigen mit 9600 Euro bestimmt und die Auszahlung des gesamten Betrages aus Amtsgeldern angeordnet worden. Gemäß § 2 GEG sei ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr verpflichtet werde. Weiters sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Beschluss vom 1.7.2014 (ON 82) verpflichtet worden, der beklagten Partei die mit 4800 Euro (Hälfte der Sachverständigengebühren) bestimmten Barauslagen zu ersetzen. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde sei an die Entscheidung des Gerichts (hier an den Beschluss vom 21.10.2013) gebunden. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Ebenso seien die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden an den Grundsatzbeschluss des Gerichts gemäß § 2 Abs. 2 GEG gebunden. Dem Argument des Beschwerdeführers, es liege ein Verfahrensfehler vor, da kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, könne daher nicht gefolgt werden. Darüber hinaus sei die Behörde gemäß § 7 Abs. 2 GEG bei der Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern könne die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern. Folglich sei der Zahlungsauftrag vom 29.10.2014 auf den Gesamtbetrag von 9608 Euro - entsprechend dem Beschluss vom 21.10.2013 - zu berichtigen gewesen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf den Beschluss vom 1.7.2014 beziehe, so sei ihm entgegen zu halten, dass es sich dabei um einen "späteren" (Anführungszeichen im Original) Beschluss handle, in dem über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander entschieden worden sei und der "somit für die Vorschreibung der gegenständlichen Sachverständigengebühr unbeachtlich" sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.1.2015 zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5.2.2014, in welcher zunächst das Vorbringen der Vorstellung wiederholt und sodann ausgeführt wird, gemäß § 57 Abs. 3 AVG habe die Behörde binnen zweier Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, ansonsten trete der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Im vorliegenden Fall habe kein Ermittlungsverfahren stattgefunden, sodass der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft getreten sei. Die belangte Behörde hätte somit den Mandatsbescheid nicht abändern dürfen. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit wird geltend gemacht, es widerspreche "der Rechtsordnung", dass der Mandatsbescheid abgeändert worden sei, sodass der Beschwerdeführer statt 4800 nunmehr 9600 Euro zahlen müsse. Vielmehr hätte er zu keiner weiteren Zahlung an Sachverständigengebühren mehr verpflichtet werden dürfen (s. weiters im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

Auf Grund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde unter dem Datum des 16.2.2015 eine Beschwerdevorentscheidung. Darin spricht sie aus, dass die Beschwerde abgewiesen werde. Sodann schildert sie den Verfahrensgang und gibt gesetzliche Vorschriften wieder. Allfällige Begründungsmängel des Mandatsbescheides, heißt es weiter, könnten von der Vorstellungsbehörde saniert werden. Zum Einwand, der Mandatsbescheid sei ipso iure außer Kraft getreten, sei festzuhalten, es sei mit Aktenvermerk dokumentiert worden, dass am 20.11.2014 der Jv-Akt angelegt worden, ein Ausdruck des Mandatsbescheides und des Zustellnachweises hergestellt und der Grundakt abgefordert worden sei (Hinweis auf VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die belangte Behörde wiederholt, dass sie an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss des Gerichts gebunden sei und dass sie bei der Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden sei, sondern die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern könne.

Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde dem Beschwerdeführer am 19.2.2015 zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 2.3.2015 einen Vorlageantrag, in dem er ua. ausführt, die Anlage eines Jv-Aktes und der Ausdruck des bereits erlassenen Mandatsbescheides seien kein Ermittlungsverfahren. Inhaltlich weist er wieder darauf hin, dass er "den auf ihn entfallenden Hälfteanteil" der Sachverständigengebühren der Beklagten bereits ersetzt habe und daher zu keiner Zahlung mehr verhalten werden könne. Vielmehr wäre die gesamte Gebühr von der Beklagten zu zahlen, mindestens jedoch 50 % davon, da der Beschwerdeführer diese in Befolgung eines rechtskräftigen Beschlusses an die beklagte Partei gezahlt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Verwaltungsbehörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie die vorliegende - frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb zweier Monate aufzuheben oder abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zweier Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 57 AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.2.1. § 6 GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Abs. 2 lautet:

"Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein."

Diese Gestalt erhielt § 6 Abs. 2 GEG durch Art. 5 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft.

§ 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge"; sein Abs. 1 lautet:

"Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."

§ 6a GEG wurde durch Art. 5 Z 3 VAJu eingeführt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. § 6a Abs. 1 GEG gilt in der Stammfassung.

1.2.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2014 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

1.3.1. § 40 ZPO lautet:

"(1) Jede Partei hat die durch ihre Processhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von amtswegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.

(2) Inwieferne den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen bestrittenen Kosten zusteht, ist, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurtheilen."

§ 41 ZPO lautet:

"(1) Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Processführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als nothwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen.

(3) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Processgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind. Die Kosten, welche dadurch verursacht wurden, dass für die nämliche Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste."

§ 43 ZPO lautet:

"(1) Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu theilen. Der zu ersetzende Theil kann ziffermäßig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.

(2) Das Gericht kann jedoch auch bei solchem Ausgange des Rechtsstreites der einen Partei den Ersatz der gesammten, dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Theile seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige, oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war."

§ 54 ZPO lautet:

"(1) Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten sammt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§. 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben.

(1a) Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.

(2) Entstehen einer Partei nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach Abs. 1 das Kostenverzeichnis einzureichen ist, weitere Kosten, deren Ersatz sie von dem anderen Teil verlangen kann, so kann sie eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen. Bestehen die Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie als mit deren Begründung entstanden; haftet jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung ist binnen einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen der Kosten zu stellen; bestehen jedoch die Kosten in einer Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht der Bevollmächtigte der Partei, so beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit zahlenmäßig bekanntgegeben und wenn sie fällig oder wenn sie vorher gezahlt wird. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß; im Verfahren vor dem Gerichtshof entscheidet der Vorsitzende."

1.3.2. § 64 ZPO lautet:

"(1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) - b) [...]

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) - g) [...]

2. - 5. [...]

(2) - (4) [...]"

§ 70 ZPO lautet:

"Die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß § 64 Abs. 1 Z 5 einstweilen ersetzten Reisekosten sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 und Z 5 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden."

1.4. § 2 GEG lautete im Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2015:

"(1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."

Durch Art. 2 Z 3 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) erhielt § 2 GEG die Überschrift "Kostentragung"; durch Art. 2 Z 4 GGN 2014 wurden Zitate (Verweisungen) in § 2 Abs. 1 GEG geändert. Die zuletzt genannten Änderungen traten gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2014 in Kraft und sind hier nicht von Belang.

Bei den in § 1 Z 5 GEG genannten Kosten (die in § 2 Abs. 1 erster Satz GEG erwähnt werden) handelt es sich um (Z 5) "in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:

a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,

b) die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,

d) die Einschaltungskosten,

e) die anläßlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers,

f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten,

g) der gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmte Betrag an Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung".

Die in § 1 Z 7 GEG genannten Kosten (die auch in § 2 Abs. 1 erster Satz GEG erwähnt werden) betreffen Kosten, die von einer ausländischen Behörde getragen wurden, und sind daher hier nicht von Belang.

§ 3 GEG lautet wie folgt:

"In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt. Die Höhe eines für Sachverständigengebühren erlegten Kostenvorschusses ist dem Sachverständigen vom Gericht mitzuteilen. Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß zu erwarten ist, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen die Höhe des erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird (§ 25 Abs. 1a GebAG), so soll das Gericht die Anordnung des Kostenvorschusses nachträglich ergänzen."

2. Auch wenn eine Beschwerdevorentscheidung ergeht und ihr ein Vorlageantrag folgt, richtet sich die Beschwerde stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (VwSlg. 19.271 A/2015, 19.457 A/2016; VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0145; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 6.5.2019, Ra 2016/11/0091; vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025, wonach die Beschwerdevorentscheidung "den tatsächlichen Beschwerdegegenstand" bildet; vgl. weiters VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, wonach die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt und mit ihm zu einer Einheit verschmilzt; VwSlg. 19.271 A/2015 [dem folgend VwSlg. 19.457 A/2016], wonach die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert, ebenso VwGH 4.3.2016, Ra 2015/08/0185; 27.11.2017, Ra 2015/08/0141; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).

Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwSlg. 19.271 A/2015, 19.457 A/2016; VwGH 27.11.2017, Ra 2015/08/0141; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 6.5.2019, Ra 2016/11/0091; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so hat sie das Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (ein dies aussprechendes Erkenntnis ist - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte) (VwSlg. 19.271 A/2015).

3.1.1. Unter dem Datum des 29.10.2014 erging ein Mandatsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer am 17.11.2014 eine Vorstellung erhob. Diese langte offenbar am selben Tag beim Bezirksgericht ein. Die nächste aktenkundige Handlung wurde gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, und sodann am 20.11.2014, als, wie sich aus dem erwähnten Aktenvermerk ergibt, der "Jv-Akt" angelegt wurde, Ausdrucke des Mandatsbescheides und des Zustellnachweises hergestellt und zum Akt genommen worden und der Grundakt abgefordert wurde.

3.1.2. Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid und in der Folge mit der Beschwerdevorentscheidung der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Sache nach keine Folge gegeben und ihn bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 AVG begann am 17.11.2014 zu laufen, als die Vorstellung beim Bezirksgericht einlangte; sie endete am 1.12.2014. Vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 20.11.2014, forderte die belangte Behörde den Akt des Grundverfahrens an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben [ist]. Es kommt [...] vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden [...]. Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen [...]." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Fallbezogen hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Amtsvermerk zu beurteilen, "laut dem u.a. der Gerichtsakt offenbar betreffend jenes Gerichtsverfahren, für das die Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden sollten, angefordert" wurde. "[E]iner solchen Aktenanforderung" könne "die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, war doch dieser nicht zu entnehmen, dass sie nur zur Überprüfung einer (ohnehin augenscheinlichen) Rechtzeitigkeit der Vorstellung erfolgen sollte, sondern konnte sie durchaus auch der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides dienlich sein." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Anischt, die der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vertritt - davon auszugehen, dass die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Ob die weiteren Verfahrenshandlungen, die im erwähnten Aktenvermerk dokumentiert sind, als Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG in Frage kommen, kann daher auf sich beruhen. Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers im Vorlageantrag erledigt, dass nämlich die Anlage eines Jv-Aktes und der Ausdruck des bereits erlassenen Mandatsbescheides kein Ermittlungsverfahren seien. Darauf, dass die belangte Behörde den Akt des Grundverfahrens abgefordert hat, geht der Vorlageantrag gar nicht ein.

3.2.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").

3.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.

3.2.3.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der oben erwähnte Beschluss des Bezirksgerichts vom 21.10.2013. Denn mit diesem Beschluss bestimmte das Bezirksgericht die Gebühren des Buchsachverständigen mit 9600 Euro, wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diese Gebühren vorläufig aus Amtsgeldern zu überweisen und zu berichten, und sprach gemäß § 2 GEG aus, dass für die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren der Beschwerdeführer ("die klagende Partei") zum Ersatz verpflichtet sei.

Gemäß § 1 Z 5 lit. c GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen ua. Sachverständigengebühren, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, von Amts wegen einzubringen, wenn sie von einer Partei zu ersetzen sind. § 2 GEG regelt, von wem die aus Amtsgeldern vorgestreckten Kosten einzubringen sind. Gemäß § 2 Abs. 2 GEG hat das erkennende Gericht grundsätzlich mit der Auszahlungsanweisung dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang die Kosten zu ersetzen hat, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt wurden. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Ein solcher richterlicher Grundsatzbeschluss nach § 2 Abs. 2 GEG liegt hier in Gestalt des Beschlusses vom 21.10.2013 vor.

3.2.3.2. Die Beschwerde bringt vor, es widerspreche "der Rechtsordnung", dass der Mandatsbescheid abgeändert worden sei, sodass der Beschwerdeführer statt 4800 nunmehr 9600 Euro zahlen müsse. Vielmehr hätte er zu keiner weiteren Zahlung an Sachverständigengebühren mehr verpflichtet werden dürfen. Er habe zur Hälfte obsiegt, weshalb auch im rechtskräftigen Urteil die beklagte Partei schuldig erkannt worden sei, ihm Barauslagen zu ersetzen. In seiner Kostenentscheidung (gemeint ist die Kostenentscheidung im Urteil vom 23.6.2014) führe das Bezirksgericht aus, es sei von einem Obsiegen zu 50 % auszugehen. Da der Beschwerdeführer der beklagten Partei bereits 50 % der Sachverständigengebühren ersetzt habe, könne er nicht mehr dazu verhalten werden, die gesamten Sachverständigengebühren nochmals an das Gericht zu zahlen, nur weil die beklagte Partei Verfahrenshilfe genieße. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass er 14.400 Euro an Sachverständigengebühren zahlen müsse, obwohl die Gebühr nur 9600 Euro betrage. Korrekterweise hätte das Gericht von der beklagten Partei die Hälfte der Sachverständigengebühren zurückverlangen müssen, die der Beschwerdeführer auf Grund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlusses vom 1.7.2014 an sie gezahlt habe.

Damit behauptet die Beschwerde weder, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Nur ein solches Vorbringen könnte die Beschwerde zum Erfolg führen. Da das tatsächlich erstattete Vorbringen keinen Zusammenhang damit herstellt - und dies nach der Aktenlage anscheinend auch nicht möglich gewesen wäre -, ist auf dieses Vorbringen gar nicht einzugehen.

Sollte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das Vorgehen der belangten Behörde verstoße "gegen die Rechtsordnung", zum Ausdruck bringen wollen, dass es nicht zulässig sei, auf Grund einer Vorstellung einen Bescheid zu erlassen, der ungünstiger ist als der Mandatsbescheid, dann ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, die eine solche Verschlechterung durchaus zulässt (VwGH 1.10.1991, 91/11/0112; 21.1.1997, 95/11/0396; 9.2.1999, 97/11/0337).

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass mit einem Grundsatzbeschluss iSd § 2 GEG nicht über die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens abgesprochen wird, sondern über die Ersatzpflicht gegenüber dem Bund, der Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern berichtigt hat oder berichtigen wird. Im Verhältnis zwischen den Parteien handelt es sich um Kosten, die nach den Kostentragungsregeln der ZPO geltend gemacht werden können. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nahm in ihr Kostenverzeichnis in der Tagsatzung vom 16.1.2014 zwar "Sachverständigenkosten" von 1500 Euro auf, die sich allerdings auf den Immobilien- und nicht auf den Buchsachverständigen beziehen. In die Kostennote wurden die Gebühren des Buchsachverständigen offenbar deshalb nicht aufgenommen, weil der Beschwerdeführer sie nicht entrichtet hatte. Gemäß § 54 Abs. 2 ZPO kann eine Partei, der nach dem Zeitpunkt, bis zu dem sie das Kostenverzeichnis einzureichen hätte (di. vor Schluss der Verhandlung, die der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangeht), weitere Kosten entstehen, deren Ersatz sie von dem anderen Teil verlangen kann, eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu untersuchen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 1.7.2014 (ON 82), mit dem der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, der beklagten Partei die mit 4800 Euro (Hälfte der Sachverständigengebühren) bestimmten Barauslagen zu ersetzen, laut Vermerk vom 4.8.2014 rechtskräftig ist.

3.3. Dem angefochtenen Bescheid (und der Beschwerdevorentscheidung) haften daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel nicht an.

Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bindungswirkung Ermittlungsverfahren Frist Gerichtsbarkeit Gewaltentrennung Grundverfahren Justizverwaltung Mandatsbescheid Rechtskraft der Entscheidung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Vorstellung Zahlungsauftrag Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2102722.1.00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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