RS Vwgh 2020/10/22 Ro 2020/20/0001

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
StGB §21 Abs1
StPO 1975 §430 Abs2

Rechtssatz

Dass gemäß § 430 Abs. 2 StPO auch die Entscheidung über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB mit Urteil erfolgt (vgl. dazu OGH 19.9.2000, 10 ObS 240/00t), ist für das Verständnis von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht ausschlaggebend.Dass gemäß Paragraph 430, Absatz 2, StPO auch die Entscheidung über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB mit Urteil erfolgt vergleiche dazu OGH 19.9.2000, 10 ObS 240/00t), ist für das Verständnis von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht ausschlaggebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020200001.J01

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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