TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 W275 2191424-1

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §35

Spruch

W275 2191424-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. Herbert POCHIESER, gegen seine Festnahme am 04.04.2018 um 05:00 Uhr und seine Anhaltung von 04.04.2018, 05:00 Uhr, bis 06.04.2018, 12:09 Uhr, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 04.04.2018 um 05:00 Uhr und die Anhaltung des Beschwerdeführers von 04.04.2018, 05:00 Uhr, bis 06.04.2018, 12:09 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens mit Kroatien am 04.04.2018, 05:00 Uhr, auf Basis eines am 21.03.2018 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und bis zu seiner Abschiebung nach Kroatien (wo ihm in weiterer Folge der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde), sohin bis 06.04.2018, 12:09 Uhr, angehalten.

Gegen diese Festnahme und Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 05.04.2018 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Festnahme des Beschwerdeführers, der zwangsweisen Verbringung des Beschwerdeführers in das näher bezeichnete Polizeianhaltezentrum sowie der Anhaltung des Beschwerdeführers für verfassungs- bzw. rechtswidrig, die Verpflichtung der belangten Behörde zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstanden Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm zu der Beschwerde mit Schreiben vom 11.04.2018 Stellung und beantragte seinerseits die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des entsprechenden Schriftsatzaufwandes gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV, wozu abschließend wiederum der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Stellung nahm.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W275 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger; seine Identität steht fest.

Am 21.03.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer (sowie dessen Bruder, einen ebenso volljährigen syrischen Staatsangehörigen) ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen und angeordnet, den Beschwerdeführer sowie seinen Bruder am 04.04.2018 um 05:00 Uhr festzunehmen und nach erfolgter Festnahme an eine näher bezeichnete Adresse zu überstellen.

Der Beschwerdeführer wurde (wie auch sein Bruder) aufgrund dieses Festnahmeauftrages am 04.04.2018, 05:00 Uhr, unter Beiziehung eines Dolmetschers mit dem Ziel, einen konfliktfreien Ablauf zu gewährleisten, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Der Beschwerdeführer (wie auch sein Bruder) wurde im Rahmen seiner Festnahme in weiterer Folge angehalten, in ein näher bezeichnetes Polizeianhaltezentrum überstellt und dort bis zu seiner Abschiebung nach Kroatien, sohin bis 06.04.2018, 12:09 Uhr, angehalten.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat das Polizeianhaltezentrum, in welchem der Beschwerdeführer angehalten wurde, nicht jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Gewährung von Akteneinsicht ersucht.

Der Beschwerdeführer ist gesund und war im Zeitpunkt seiner Festnahme und Anhaltung haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Gerichtsakt betreffend die Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien (2191424-2), in die entsprechenden Verwaltungsakten (IFA 11097553602) sowie Gerichtsakten (2191422-1 und 2191422-2) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem syrischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 1 im gegenständlichen Verwaltungsakt iVm einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister).

Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder ergeben sich aus dem Festnahmeauftrag selbst (OZ 11 im gegenständlichen Gerichtsakt).

Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers (und seines Bruders), der Beiziehung eines Dolmetschers sowie der weiteren Anhaltung samt Verbringung in ein näher bezeichnetes Polizeianhaltezentrum bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Meldung der zuständigen Polizeiinspektion vom 04.04.2018 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (OZ 11 im gegenständlichen Gerichtsakt), einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und dem Abschiebebericht vom 07.04.2018 (OZ 6 in 2191424-2); ein entgegenstehender Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Feststellungen zum Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht ergeben sich aus den diesbezüglich in der Beschwerde getätigten Angaben samt beiliegendem Aktenvermerk einer Landespolizeidirektion (Beilage ./1 der Beschwerde) in Verbindung mit der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018. Dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens des Polizeianhaltezentrums zu seinem Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht darauf hingewiesen wurde, dass eine Ausfolgung des Festnahmeauftrages durch das Polizeianhaltezentrum nicht vorgesehen sei und er sich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wenden solle; dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten und wurde auch nicht dargelegt, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in weiterer Folge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewendet hätte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.04.2018, wonach der Beschwerdeführer haftfähig sei, sowie der Krankenkartei des zuständigen Polizeianhaltezentrums betreffend den Beschwerdeführer (übermittelt mit E-Mail einer Landespolizeidirektion vom 05.04.2018, OZ 2 im gegenständlichen Gerichtsakt). Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt auch am 05.04.2018 mit polizeiamtsärztlichem Gutachten die uneingeschränkt gegebene Flugtauglichkeit bescheinigt (übermittelt mit E-Mail einer Landespolizeidirektion vom 05.04.2018, OZ 2 im gegenständlichen Gerichtsakt). Anhaltspunkte, aus denen sich eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und sind auch der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Der Verwaltungsgerichtshof subsumierte in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).

Der Beschwerdeführer wurde am 04.04.2018, 05:00 Uhr, auf Basis eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrags von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, in ein näher bezeichnetes Polizeianhaltezentrum verbracht und dort bis zu seiner Abschiebung nach Kroatien, sohin bis 06.04.2018, 12:09 Uhr, angehalten. Es besteht daher gegenständlich kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund des gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 BFA-VG am bzw. vom 04.04.2018, 05:00 Uhr, bis 06.04.2018, 12:09 Uhr, zuständig.

3.1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34 BFA-VG) besteht.

Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden; Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK normiert unter anderem die Entziehung der Freiheit hinsichtlich Personen, die von einem gegen sie schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen sind.

3.1.4. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen. Dass dieser der bekämpften Festnahme des Beschwerdeführers zugrundeliegende Festnahmeauftrag zu Unrecht ergangen wäre, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und wird die Festnahme durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst deshalb als rechtswidrig erachtet, weil der Festnahmeauftrag dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden sei und demnach die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers rechtsgrundlos ergangen seien. Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergeht und aktenkundig zu machen ist und gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten vierundzwanzig Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen ist. Eine vor Vollziehung der Festnahme zu erfolgende Zustellung des dieser Festnahme zugrundeliegenden Festnahmeauftrages als Voraussetzung für die Vollziehung der Festnahme ist sohin nicht vorgesehen. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmeauftrages, zumal auch nicht dargelegt wurde, dass der Festnahmeauftrag rechtswidrig ergangen wäre.

Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte zudem gemeinsam mit seinem Bruder und unter Beiziehung eines Dolmetschers zur Gewährleistung eines konfliktfreien Ablaufes; auch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in einem näher bezeichneten Polizeianhaltezentrum erfolgte gemeinsam mit seinem Bruder und überstieg nicht die höchstzulässige Anhaltedauer gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG. Sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung des Beschwerdeführers erwiesen sich damit im Ergebnis als verhältnismäßig.

Zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ist festzuhalten, dass dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 AVG, wonach „Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen“ können, zu entnehmen ist, dass Einsicht bei jener Behörde zu nehmen ist, welche Verwaltungsbehörde in der betreffenden Sache ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte, wie oben dargelegt, das Polizeianhaltezentrum, in welchem der Beschwerdeführer (im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, vgl. die Ausführungen oben, und welches im gegenständlichen Fall die zuständige und belangte Behörde ist) angehalten wurde, um Gewährung von Akteneinsicht; er ersuchte jedoch auch nach Belehrung darüber, dass eine Akteneinsicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmen sei, dieses nicht um Gewährung von Akteneinsicht. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und damit ein Verfahrensmangel ist somit nicht zu erkennen.

Da alle Voraussetzungen für die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers vorlagen, ist die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zur Beschwerdeauffassung, wonach bezüglich der Frage des Beginns des Fristlaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-Verordnung ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu richten wäre, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Frage im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Beschwerdeausführungen keine Relevanz zukommt (siehe oben). Zudem wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt (vgl. VfSlg. 19.896/2014). Es besteht somit keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen; diese Verpflichtung kommt allenfalls dem Verwaltungsgerichtshof zu.

3.1.6. Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG ist festzuhalten, dass diesbezüglich im Entscheidungszeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr besteht, da mit gegenständlichem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und die Anhaltung des Beschwerdeführers bereits beendet wurde; eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher unterbleiben (siehe auch in diesem Zusammenhang den im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk vom 06.04.2018; OZ 6).

3.2. Zu A) II. und III. Kostenersatz:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die im Spruch genannte Festnahme des Beschwerdeführers am 04.04.2018, 05:00 Uhr, sowie seine Anhaltung von 04.04.2018, 05:00 Uhr, bis 06.04.2018, 12:09 Uhr, Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt.

Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Akteneinsicht Anhaltung Festnahme Festnahmeauftrag Fristbeginn Fristenlauf Gesundheitszustand Haftfähigkeit Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Obsiegen Überstellung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2191424.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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