TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 W272 2233257-1

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W272 2233257-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der russischen Volksgruppe, reiste am 22.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

In den niederschriftlichen Einvernahmen am 30.09.2005 und am 07.11.2006 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2001 legal mit einem im Jahr 1999 oder 2000 ausgestellten ukrainischen Reisepass aus der Ukraine ausgereist sei.

Mit Bescheid vom 10.11.2006, Zl. 05 15.438-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und sprach in Spruchpunkt II. aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei; weiters verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.11.2006 fristgerecht eine Berufung.

Am 05.06.2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im anhängigen Berufungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.8.2008, GZ. D3 307702-1/2008/10E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen worden.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

Nachdem der Beschwerdeführer am 02.03.2009 aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).

Am 02.03.2009 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt. Dabei gab er an, dass er im März 1999 von der Ukraine nach Tschechien gereist sei, dort habe er einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch negativ entschieden worden sei. Im Jahr 2005 sei er in Österreich eingereist, habe hier jedoch auch einen negativen Asylbescheid erhalten und sei deswegen nach Italien und wieder nach Tschechien gereist, wo er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe. Dort habe man ihn dann zurück nach Österreich geschoben.

Am 05.03.2009 und am 16.03.2009 fanden vor dem Bundesasylamt seine niederschriftlichen Einvernahmen statt. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei kein ukrainischer Staatsangehöriger, vielmehr habe er keine Staatsangehörigkeit. Er habe einen Reisepass der UdSSR besessen, welcher ihm im Jahr 1993 oder 1994 in Lugansk/ Ukraine ausgestellt worden sei. Dieser habe ein Zeichen der UdSSR gehabt. Warum er im ersten Asylverfahren angegeben habe, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und seinen ukrainischen Reisepass 1999/2000 ausgestellt bekommen zu haben, wisse er nicht.

Mit Bescheid vom 17.03.2009, Zl. 09 02.620-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.03.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2009, Zl. D5 307702-2/2009/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Dabei führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, nicht ukrainischer Staatsangehöriger, sondern vielmehr staatenlos zu sein, da ihm im Jahr 1993 oder 1994 von einer Behörde in Lugansk ein Reisepass der UdSSR ausgestellt worden sei. Halte man sich vor Augen, dass die Ukraine seit dem 24.8.1991 eine unabhängige Republik sei und dass daher eine ukrainische Behörde seit diesem Zeitpunkt keinesfalls Reisepässe der UdSSR ausstelle, so sei es denkunmöglich, dass sich auf dem – in Lugansk (Ukraine) ausgestellten – Reisepass des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1993 oder 1994 ein Zeichen der UdSSR befunden habe. Auch sei der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2008 gefragt worden, welcher Volksgruppe er angehöre, und habe er diese Frage eindeutig mit seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit beantwortet; gleichzeitig habe der Beschwerdeführer im Zuge dieser Verhandlung an keiner Stelle abgestritten, ein ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Vor diesem Hintergrund und jenem, dass in der Ukraine rund 20% der Bevölkerung russischer Volksgruppenzugehörigkeit sind, sei vielmehr anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer in Wahrheit um einen ukrainischen Staatsangehörigen russischer Volksgruppenzugehörigkeit handle. Auch habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens über seinen ersten Asylantrag angegeben, dass er in der Ukraine geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise auch gearbeitet bzw. gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe sogar in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.09.2005 eindeutig und klar angeführt, dass ihm im Jahre 1999 oder 2000 vom Passamt in Lugansk ein ukrainischer (!) Reisepass ausgestellt worden sei. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass es keinen Unterschied mache, ob der nationale Reisepass des Beschwerdeführers in den Jahren 1993/1994 oder 1999/2000 von einer ukrainischen Behörde in Lugansk ausgestellt wurde, da es in beiden Fällen unmöglich sei, dass eine ukrainische Behörde irgendeinen Reisepass mit einer anderen als der ukrainischen Staatsangehörigkeit ausstelle. Aus diesen Erwägungen sei es für die zuständige Einzelrichterin völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer kein ukrainischer Staatsangehöriger oder ein Staatenloser sei, wie er in seinem Verfahren über seinen zweiten Asylantrag nunmehr angebe. Der Beschwerdeführer stelle sowohl bezüglich seiner Staatenlosigkeit als auch bezüglich seiner anderen Neuerungen zu seinen Fluchtgründen im Verfahren über seinen zweiten Asylantrag nur wiederum Behauptungen auf, die nicht den Tatsachen entsprechen können und der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes stehe daher eindeutig fest, dass das gesamte neue Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei glaubhaften Kern aufweise.

Das angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

3. Drittes Verfahren auf internationalen Schutz:

Am 03.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, Staatsangehöriger der Ukraine ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, bereits in den Jahren 2005 und 2009 in Österreich um Asyl angesucht und jeweils negative Rechtsmittelentscheidungen erhalten zu haben. Zwischenzeitlich habe er sich von März 2013 bis August 2014 für insgesamt 18 Monate in Strafhaft befunden, nach seiner Entlassung sei ihm durch eine NGO zu einer neuerlichen Asylantragstellung geraten worden. Auf Vorhalt seines rechtskräftig beendeten Verfahrens erklärte der Beschwerdeführer, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht; hinzu komme, dass in der Ukraine – insbesondere auch in seiner Herkunftsregion XXXX – derzeit Unruhen und Bürgerkrieg herrschen würden. Im Falle einer Rückkehr müsste er jedenfalls am Krieg teilnehmen und fürchte um sein Leben.

Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Der Beschwerdeführer brachte auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst vor, Slawe zu sein und gemischte Wurzeln zu haben; er gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben an, sei leidig und habe keine Kinder. Er habe keinen Kontakt zu Familienangehörigen, habe jedoch eine Freundin in Österreich. Im Herkunftsstaat habe er zehn Jahre lang die Grundschule besucht und Kurse als Koch sowie als Schweißer absolviert. Im Alter von 18 bis 23 Jahren habe er einen Handel mit verschiedenen Produkten betrieben, bevor er im Jahr 1999 nach Tschechien gefahren wäre, wo er sich bis zum Jahr 2005 aufgehalten hätte. Seit 1999 sei er nicht mehr in der Ukraine gewesen. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei schwer zu sagen, wo seine Heimat wäre. Die Sowjetunion sei seine Heimat gewesen; heute sei die Krim weg, in der Ostukraine herrsche Krieg, aber die Welt sei ruhig. Bis zum Alter von 60 Jahren würden Bürger für den Militärdienst herangezogen werden, spreche man Russisch, könne man geschlagen und getötet werden. Der Beschwerdeführer sei mit einem alten sowjetischen Reisepass aus der Ukraine ausgereist und habe heute keine ukrainische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer lebe schon seit 13 Jahren in Österreich, habe hier viele gute Freunde und führe seit drei Jahren eine Beziehung mit seiner Frau, welche Rechtswissenschaften studiert hätte und ihm beim Erlernen der deutschen Sprache helfen würde. In Österreich habe er sich wiederholt wegen Diebstahls in Haft befunden, seine Straftaten würde er jedoch bereuen.

Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zl. 349071400-14936812, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.09.2014 verloren hätte (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

Mit Eingabe vom 08.06.2018 wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Behörde habe Ermittlungen zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers unterlassen, welcher angegeben hätte, kein ukrainischer Staatsbürger zu sein, was durch die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats im Jahr 2005 untermauert werde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2018, W111 1307702-3/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. Das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

Am 24.09.2018 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage, hierzu wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2018 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Termin in der Konsularabteilung der Botschaft der Ukraine am 03.07.2019 wahrzunehmen.

Mit zweitem Ladungsbescheid vom 19.06.2019 gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer infolge einer entstandenen Terminkollision einen neuen Termin, nämlich den 10.07.2019, für die Identitätsprüfung an der Botschaft der Ukraine bekannt.

Laut einem Schreiben vom 10.07.2019, werde vermutet, dass der Beschwerdeführer Ukrainer sei und aus umkämpften Gegend Lugansk sei, weshalb nicht auf die staatlichen Archive dort zugegriffen werden könne. Eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei somit nicht möglich.

Gegenständlicher Antrag auf Duldung:

Am 16.08.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Parteienvertreter einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Beigelegt wurde eine Bestätigung vom 03.10.2018, ausgestellt durch die Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich, worin bestätigt wurde, dass aufgrund der Gebietsverwaltung Lugansk des Migrationamtes der Ukraine erteilten Angaben es nicht möglich erscheint, zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer die ukrainische Staatsbürgerschaft besitze oder nicht.

Am 11.11.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, in der Ukraine geboren zu sein, jedoch keine Staatsbürgerschaft zu besitzen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nun ein Verfahren in Bezug auf seine Staatszugehörigkeit mit Moldawien und der russischen Föderation geführt werde, wobei er hinsichtlich Moldawien befragt, ob er einverstanden sei, angab, dass er auf keinen Fall Formulare für Moldawien ausfülle. Das deswegen, weil er sicher nicht von dort komme und auch die Sprache nicht verstehe. Zu derselben Frage betreffend die Russische Föderation, gab er an, dass er auf keinen Fall die Fragen für die russische Föderation beantworten werde. Er komme nicht aus Russland und wolle dort auch nicht hin. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass wegen seiner mangelnden Mitwirkung sein Antrag auf Duldung abgewiesen und der Bescheid in den nächsten Tagen zugestellt werde.

Mit Stellungnahme vom 11.11.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter im Wesentlichen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Beschwerdeführer am Verfahren bezüglich der Ausstellung einer Duldungskarte nicht mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe stets mitgewirkt und habe er gelichbleibende und konkrete Angaben bezüglich seiner persönlichen Daten gemacht. Eine Abschiebung sei faktisch unmöglich und würde daher die Voraussetzung für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei und Ausschlussgründe nicht vorliegen würden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020 wurde der Antrag vom 16.08.2019 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und sich trotz Aufforderung nie um die Beschaffung eines Reisedokumentes bemüht habe.

Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 15.07.2020 durch einen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei bereits dreimal in der ukrainischen Botschaft wegen Ausstellung eines Reisepasses vorstellig gewesen. Er habe sich einverstanden erklärt, die Formulare auszufüllen und sei die Bestätigung der ukrainischen Botschaft, dass die Ukraine derzeit keinen Zugang zu Daten aus Lugansk habe, vorgelegt worden. Im Gegensatz zu der Auffassung, die im anzufechtenden Bescheid vertreten werde, habe keine Verpflichtung des Beschwerdeführers bestanden, in einem Verfahren in Bezug auf die Staatszugehörigkeit zu Moldawien und der russischen Föderation mitzuwirken, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach die genannten beiden Staaten relevant und mit diesen Anfragen verbundenen Verfahrensverzögerungen rechtfertigen sollten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

Gegen den Beschwerdeführer, einen nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Drittstaatsangehörigen, wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2018 – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018– eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot für rechtmäßig erkannt. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner aufrechten Rückkehrentscheidung vom 06.07.2018 keine Veranlassungen getroffen, um Dokumente zu erlangen, die seine Identität und Staatsangehörigkeit zwecks Erlangung von Heimreisezertifikaten nachweisen. Der Beschwerdeführer traf keine Veranlassungen, um seine Identität nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen einer Einvernahme zwecks Feststellung seiner Staatszugehörigkeit am 11.11.2019 unkooperativ verhalten, indem er nicht mitwirkte bei der Feststellung, ob er eine russische oder moldawische Staatsangehörigkeit besitzt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Zutreffend wertete das Bundesamt das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als der Annahme, er würde seiner Mitwirkungsverpflichtung nachkommen, entgegenstehend - dies zeigt sich insbesondere im bereits erwähnten unkooperativen Verhalten vor dem Bundesamt sowie der nicht bestehenden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise. Dieser hat wiederholt unterschiedliche asyl- und fremdenrechtliche Anträge im Bundesgebiet gestellt und durch diese beharrlich versucht, seinen Aufenthalt – trotz rechtskräftig ausgesprochener Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – zu verlängern.

Es ergibt sich aus dem Akteninhalt ferner, dass der Beschwerdeführer weder von sich aus mit der ukrainischen Botschaft in Kontakt trat (telefonisch, per Post oder E-Mail oder persönlich) noch Veranlassungen traf, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung desselben benötigen würde, zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat keinerlei sonstige Bemühungen dargetan, welche seinen Willen an einer Feststellung seiner Identität und Staatsbürgerschaft mitzuwirken, erkennen lassen würden. Auch aus dem vorgelegten Schreiben der Botschaft der Ukraine vom 03.10.2018, wonach nicht bestätigt werden könne, ob der Beschwerdeführer die ukrainische Staatsbürgerschaft besitze oder nicht, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Veranlassungen traf, um seine Identität nachzuweisen oder dass er einen Antrag auf einen Reisepass stellte.

Dass der Beschwerdeführer am 11.11.2019 die Mitwirkung verweigerte, ergibt sich unzweifelhaft aus der Niederschrift des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (AS 895).

Die Möglichkeit des Besitzes einer russischen Staatsbürgerschaft ist gegeben, zumal der BF nach seinen Angaben am XXXX in XXXX geboren wurde. Zu dieser Zeit hieß die Stadt XXXX und war Teil der UdSSR bis 1991. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF zumindest bis 1991 die Staatsbürgerschaft der Sowjetunion hatte. Der BF gab bei Einvernahmen selbst an, dass er einen Reisepass mit einem Zeichen der UdSSR hatte, welcher im Jahre 1993/1994 ausgestellt wurde (Einvernahme am 05.03.2009, AS 43), so ist es denkmöglich, dass der BF noch immer die russische Staatsbürgerschaft hat. Es ist daher für das Gericht nachvollziehbar, dass das BFA den BF ersucht, bei der Erhebung, ob der BF eine russische Staatsbürgerschaft und damit auch ein Anrecht auf einen russischen Reisepass hat, mitzuwirken. Es kann daher der Beschwerde nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der BF Staatsangehöriger der russischen Föderation ist, oder von einer Verfahrensverzögerung auszugehen sei.

Auch in der Beschwerde vom 18.03.2009 brachte der BF gestützt auf ein Erkenntnis des VwGH vom 20.2.2009 Az 2007/19/0535 (AS 121) vor, dass die Behörde eine Klärung herbeizuführen hat, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, insbesondere aufgrund der Lebensgeschichte des BF und der (notorischen) politischen Veränderung in den Staaten der ehemaligen UdSSR und nicht dabei belassen kann, dass er staatenlos sei. Dieser Umstand ist auch weiterhin zu berücksichtigen, da in der XXXX , es wiederum zu politischen Veränderungen, welche notorisch bekannt sind, gekommen ist. Eine Nachfrage bei den russischen Behörden könnte dazu führen, dass diese bekannt geben, dass der BF ukrainischer oder russischer Staatsbürger ist, da möglicherweise die russischen Behörden Zugriff auf die dortigen Verwaltungsstellen in Lugansk haben, zumal wie von der ukrainischen Behörde bekannt gegeben wurde, diese keinen Zugriff auf Daten haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise, wie folgt:

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).

Der Beschwerdeführer hat einer Ladung für den 10.07.2019 zwecks Feststellung seiner Identität bei der Botschaft Ukraine zwar Folge geleistet, ist jedoch seinen Mitwirkungspflichten insofern nicht nachgekommen, da er weiteren Ermittlungen nicht zugestimmt hat. Aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint die Abschiebung zudem, weil er keine Veranlassungen traf, seine Identität und Staatsbürgerschaft durch die Beschaffung von Dokumenten, welche Aufschluss über seine tatsächliche Identität und Staatsbürgerschaft geben würden, zu belegen. Der Beschwerdeführer beharrte im gegenständlichen Verfahren – im Gegensatz zu seinen diesbezüglichen Angaben in den Vorverfahren - darauf, in der Ukraine geboren zu sein, jedoch keine Staatsbürgerschaft zu besitzen; er zeigte jedoch keinerlei Bemühungen, diesen Umstand durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist zudem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Seine mangelnde Ausreisebereitschaft wird zudem durch die wiederholte Stellung – letztlich unbegründeter – asyl- und fremdenrechtlicher Anträge im Bundesgebiet untermauert. So liegen in Bezug auf seine Person drei rechtskräftig negativ beendete Verfahren auf internationalen Schutz vor.

Der als Beurteilungsmaßstab für das gegenständliche Verfahren relevante § 46 Abs. 2 2. Satz FPG 2005 sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner in § 46 Abs. 2 1. Satz FPG angeführten Mitwirkungspflichten betreffend die Feststellung seiner Identität dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Wie dargestellt, kann eine solche Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikates respektive der Feststellung seiner Identität und Staatsbürgerschaft im vorliegenden Fall gerade nicht erkannt werden. Das vom BFA angedachte Verfahren der Identitätsfeststellung und Staatszugehörigkeitsfeststellung mit einer Anfrage bei den russischen oder moldawischen Behörden ist für den BF zumutbar, zumal keine humanitären Gründe vorliegen, weswegen der BF unmittelbar seine von ihm angegebene Verwandtschaft besuchen muss. Wie er selbst angab, besaß er einen Reisepass aus dem Jahr 1993/94 mit Zeichen der UdSSR. Auch aufgrund der politischen Lage in Lugansk ist es denkmöglich, dass die russischen Behörden auf dortige Daten Zugriff haben. Um Festzustellen, ob der BF staatenlos ist oder die Staatsbürgerschaft nicht feststellbar ist, hat er bei den Erhebungen mitzuwirken, damit die Behörde für den BF ein Ersatzdokument erhalten kann.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung des Bundesamtes festgestellt.

Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Würdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesamtes auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Letztlich ist auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser festhielt, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundender, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebender - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Duldung Karte für Geduldete konkrete Darlegung Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument Staatsangehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2233257.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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