TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/23 W103 2225171-2

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2
FPG §94 Abs5

Spruch

W103 2225171-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2020, Zl. 741717102-200466908, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.10.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 05.04.2005, Zahl 04 17.171-BAL, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das BFA der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.).

Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.05.2020, Zahl W247 2225171-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, sowie 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

2. Mit Schreiben vom 08.06.2020 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Entziehung ihres Konventionsreisepasses in Kenntnis, da diese nach rechtskräftiger Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht mehr zum Besitz eines Konventionspasses berechtigt sei.

Hierzu wurde durch den damals bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.06.2020 ausgeführt, dass das Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei, zumal die Einbringung einer ordentlichen Revision beabsichtigt werde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.07.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF entzogen und ausgesprochen, dass diese das Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen habe.

In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2020 aberkannt worden sei. Dieses Erkenntnis sei der Beschwerdeführerin am 03.06.2020 zugestellt worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Durch die Aberkennung des Status der Asylberechtigten sei nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten, sodass ihr der Konventionsreisepass zu entziehen gewesen sei.

4. Mit Beschluss vom 22.07.2020, Zahl W247 2225171-1/7E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegen das Erkenntnis vom 29.05.2020 erhobenen ordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu.

5. Mit Eingabe vom 03.08.2020 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation Beschwerde erhoben, zu deren Begründung ausgeführt wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe dem in der am 13.07.2020 eingebrachten ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 22.07.2020 stattgegeben, sodass die Rechtskraft des Erkenntnisses über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten durchbrochen sei. Der Beschwerdeführerin komme daher weiterhin der Status einer Asylberechtigten zu, sodass keine aktuellen oder nachträglich eingetretenen oder bekannten Entzugsgründe iSd des FPG vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei als Asylberechtigte weiterhin zur Führung des Konventionsreisepasses berechtigt.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 20.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welcher im April 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war, wurde am XXXX ein Konventionsreisepass mit einer Gültigkeitsdauer bis zum XXXX ausgestellt.

Diese ist Inhaberin des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX .

Mit Bescheid vom 02.10.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 05.04.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das BFA der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.).

Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.05.2020, Zahl W247 2225171-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, sowie 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Mit Beschluss vom 22.07.2020, Zahl W247 2225171-1/7E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegen das Erkenntnis vom 29.05.2020 erhobenen ordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem hg. Beschluss vom 22.07.2020, Zahl W247 2225171-1/7E.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

2.1. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 FPG ist ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2.       das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3.       eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4.       der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt gemäß Abs. 2 leg.cit. unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin der ihr ausgestellte Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 iVm Abs. 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen werde, da dieser der Status der Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei, sodass nachträglich ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses eingetreten wäre.

Da der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen worden war, eingebrachten Revision zwischenzeitlich mit hg. Beschluss vom 22.05.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist das Verfahren über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gegenwärtig nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern es kommt der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten weiterhin zu.

Zentrale Zielsetzung des Instituts der aufschiebenden Wirkung ist es, den Revisionswerber vorläufig vor Nachteilen zu bewahren, die sich für ihn aus einer durch die bekämpfte Entscheidung eingetretenen Änderung des bestehenden Rechtszustandes ergeben könnten (zB VwGH 4. 3. 2014, AW 2013/01/0048). Stattgebende Beschlüsse entfalten ihre Suspensivwirkung ex nunc. Ausgesetzt wird der „Vollzug“ der bekämpften Entscheidung in einem umfassenden Sinn. Sämtliche durch die angefochtene Entscheidung bewirkten Gestaltungen der Rechtslage, einschließlich ihrer Tatbestands- und Bindungswirkungen, sind bis zur Beendigung des Revisionsverfahrens suspendiert (zB VwGH 24. 8. 2005, AW 2005/09/0023; 13. 1. 2015, Ra 2014/09/0007 mwN) (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG, Stand 1.10.2018, rdb.at).

Aus diesem Grund liegt der für die Begründung der Entziehung des Konventionsreisepasses als maßgeblich genannte Sachverhalt – nämlich die rechtskräftig erfolgte Aberkennung des Status der Asylberechtigten – zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Asylberechtigter Behebung der Entscheidung Konventionsreisepass mangelnder Anknüpfungspunkt ordentliche Revision Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2225171.2.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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