TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/4 I416 2227704-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §70
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I416 2227704-1/8E

S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 1 8. 0 8. 2 0 2 0

M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N G

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Togo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Feststellung von der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Togo, wurde nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2013 vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) erstmalig am 11.06.2013 eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende gültig vom 31.01.2013 bis 31.01.2014 ausgestellt. In weiterer Folge wurde die erteilte Aufenthaltsbewilligung als Studierende wiederholt verlängert, zuletzt bis 27.01.2018. Am 16.01.2018, stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Verlängerungsantrag der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung (MA35) vom 07.05.2018 abgewiesen wurde, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den von ihr beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keinen ausreichenden Studienerfolg gemäß § 64 Abs. 3 NAG verfüge. Dieser negative Bescheid erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgebiet nicht verlassen.

2.       Am 19.12.2019 wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen, führte sie aus, dass sie gesund sei, dass sie sich seit 2013 durchgehend in Österreich aufhalten würde und dass sie zuletzt 2016 zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses in Togo gewesen sei. Gefragt, weshalb sie trotz mehrmaligen Aufforderungen der MA 35 die fehlenden Unterlagen, die für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nötig gewesen seien, nicht vorgelegt habe, gab sie an, dass sie die Prüfungszeugnisse von der Universität hätte vorlegen sollen, da sie diese aber nicht bestanden hätte, habe sie auch nichts vorlegen können. Sie habe auch nicht Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Verlängerungsantrages eingelegt, dass sie nicht gewusst habe, dass sie dazu eine Möglichkeit habe, sie habe eine E-Mail an die MA 35 geschickt und darum gebeten, dass die Frist zur Abgabe verlängert würde, es seien ihr zwar Briefe geschickt worden, sie habe aber nicht alle bekommen. Auf die Frage, ob die Vorlage des verlangten Sammelzeugnisses nunmehr möglich sei, antwortete sie wörtlich: „Nein.“ Auf Vorhalt, weshalb sie trotz rechtskräftiger Abweisung illegal im Bundesgebiet geblieben sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht ganz über den Sachverhalt Bescheid gewusst habe, da sie nicht alle Schreiben der MA 35 erhalten habe, sie sei im September zur MA 35 gegangen und sei ihr dort gesagt worden, dass man ihr einen Brief geschickt habe und dass sie nun Österreich verlassen müsse. Gefragt, wieso sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, gab sie an, dass sie Organisationen angefragt habe, die ihr gesagt hätten, dass sie einen Bleiberechtsantrag stellen könne, diesen habe sie aber nicht gestellt, weil sie die Dokumente die von ihr verlangt worden seien, noch nicht vorlegen habe können. Sie führte weiters aus, dass sie in der XXXX zusammen mit ihrem Onkel, der auch die Verpflichtungserklärung ausgestellt habe, welche jedoch nicht mehr aufrecht sei, wohnen würde. Sie gab weiters an, dass sie über eine Unfall- und Krankenversicherung im Sinne einer Selbstversicherung verfüge, dass sie in Österreich früher gearbeitet habe, mittlerweile würde Sie aber nicht mehr arbeiten. Sie gab weiters an, dass sie von ihrem Onkel unterstützt werde, sie würden zusammen Wohnen und gemeinsam Essen, finanzieren würde sie ihren Lebensunterhalt in Österreich, dank ihrem Onkel, der ihr z.B. auch helfe die Versicherung zu zahlen. Sie gab weiters an, dass sie von niemandem anderweitig finanziell unterstützt werde, sowie dass sie über keine Ersparnisse oder Vermögenswerte verfüge. Zu ihren persönlichen Lebensumständen in Togo führte sie aus, dass sie dort geboren und aufgewachsen sei, in Togo habe sie nicht gearbeitet, sie habe dort studiert, sie habe eine Universitätsausbildung, die sie jedoch nicht abgeschlossen habe. Sie führte weiters aus, dass sie keine Kinder habe und nicht verheiratet sei, in Österreich, würde ihr Onkel väterlicherseits und weitere Verwandte leben. In Togo lebe noch ihre Mutter zu der sie gelegentlichen aber regelmäßigen Kontakt habe und ihre Geschwister. Letztlich führte sie aus, dass sie ehrenamtlich an einem Filmprojekt mitgewirkt habe, welches von Leuten die in Österreich leben gehandelt habe und dass sie einige Freunde in Österreich habe. Gefragt, ob sie bereit sei, freiwillig aus Österreich auszureisen und nach Togo zurückzukehren, antwortete die Beschwerdeführerin wörtlich: „Ja“, gefragt, bis wann sie freiwillig ausreisen würde, antwortete die Beschwerdeführerin, dass das davon abhänge, was die mir bei der Organisation raten würden. Die Beschwerdeführerin legte Kursbesuchsbestätigungen vom 28.10.2017 und 23.12.2017 über den Besuch Deutsch C1 Teil 1 und Teil 2, sowie ein ÖSD Zertifikat B2 vom 12.04.2016 vor.

3.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

4.       Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 20.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.01.2020 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die Beschwerdeführerin ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da die Erstbehörde eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft habe, so habe die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Österreich und Europa zu einer mangelnden Interessenabwägung geführt. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Familienangehörige in Österreich, neben dem Onkel mit dem sie zusammenleben würden, habe sie auch eine Tante väterlicherseits und viele Cousins und Cousinen in Österreich, welche alle im Besitz von Aufenthaltstitel seien. Diese würde sie ca. zweimal monatlich treffen, eine Cousine treffe die Beschwerdeführerin wöchentlich und bestehe zu dieser Cousine intensiver Kontakt, mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter habe sie nur mehr alle zwei Monate Kontakt. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen die Beschwerdeführerin hinreichend zu ihrem ehrenamtlichen filmischen Engagement zu befragen, die Beschwerdeführerin habe an der österreichischen Produktion „ XXXX “ als Darstellerin mitgewirkt und sei dieser 2018 in den österreichischen Kinos zu sehen gewesen. Die Beschwerdeführerin verfüge im österreichischen Bundesgebiet über intensive familiäre Bindungen und sei darüber hinaus auch ehrenamtlich engagiert gewesen und habe einen weitreichenden Freundeskreis an österreichischen Staatsbürgern, was für schützenswerte private Verbindungen in Österreich sprechen würde, all dies würde zeigen, dass im Falle der Beschwerdeführerin von einem schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich auszugehen sei und wäre der Beschwerdeführerin daher ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK zu gewähren gewesen. Letztlich, wurde ausgeführt, dass die Gebührenvorschreibung von € 30,- rechtswidrig sei, da für das, dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Verfahren nach § 70 AsylG, eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen sei. Es sei auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich, da das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen und der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdebehandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, feststellen dass im Fall der vorliegenden Beschwerde keine Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebührenG iVm § 2 BuLVwg-EGebV zu entrichten sei, da eine Gebührenbefreiung bestehe, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Der Beschwerde beigelegt, war neben einer Einzahlungsbestätigung über € 30,- ein Konvolut an Fotos.

6.       Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2020 vorgelegt.

7.       Mit Fax vom 14.08.2020 wurden am Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Fotos und die Kopie eines ÖSD B2 Zertifikates übermittelt, welche bereits mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

8.       Am 18.08.2020 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

9.       Mit Schriftsatz vom 28.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.08.2020, wurde die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1.    Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2.    Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Togo und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehöriger und kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin ist gesund, ledig, kinderlos und gehörte der katholischen Religionsgemeinschaft an.

Die Beschwerdeführerin gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19 Pandemie an.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit zumindest 04.03.2013 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführerin wurde nach ihrer legalen Einreise ins Bundesgebiet erstmalig am 11.06.2013 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung als Studierender“ vom Magistrat der Stadt Wien (MA35) gültig vom 23.01.2013 bis 23.01.2014 ausgestellt. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde wiederholt verlängert und war diese zuletzt bis 27.01.2018 gültig.

Der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Studierende wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung (MA 35) vom 07.05.2018 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Studienerfolg gemäß § 64 Abs. 3 NAG nachgewiesen habe und sie sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllen würde.

Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 11.9.2018 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat die Schule besucht und laut ihren Angaben Soziologie an der Universität studiert die Beschwerdeführerin hat dieses Studium nicht beendet. In Togo leben noch die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter hat sie alle 2 bis 3 Monate Kontakt.

Nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin noch Kontakt zu ihren Geschwistern hat.

In Österreich leben zwei Onkel und Cousinen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin trifft sich regelmäßig mit ihren Cousinen. Die Beschwerdeführerin war bis 24.07.2020 bei ihrem Onkel melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin wohnt seit 24.07.2020 bei einer Freundin, die Beschwerdeführerin wohnt dort unentgeltlich.

Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich aufhältigen Verwandten besteht kein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis.

Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet weder an einer österreichischen Universität als außerordentliche/ordentliche Hörerin inskribiert noch hat sie Prüfungen abgelegt.

Die Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis 31.10.2019 krankenversichert, derzeit verfügt sie über keine Krankenversicherung.

Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Integration Kursbesuchsbestätigungen für Deutsch C1 Teil 1 und Teil 2, ein ÖSD Zertifikat B2 und ein Konvolut an Fotos vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat an einer Filmproduktion „ XXXX “ als Darstellerin mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin weist aufgrund der Dauer ihres Aufenthaltes und der Mitwirkung bei diesem Projekt private und soziale Kontakte Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin spricht qualifiziert Deutsch.

Die Beschwerdeführerin hat an keinen sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin ist in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig. Die Beschwerdeführerin hat keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Es wurden keine Umstände bekannt, wonach eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Togo gemäß § 50 FPG unzulässig wäre. Eine nach Togo zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Madagaskar eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Die Beschwerdeführerin selbst hat eine ihr drohende Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr ausdrücklich verneint und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3.    Zu den Feststellungen zur Lage in Togo und der individuellen Rückkehrsituation:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Togo übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:

Politische Lage

Die jüngere Geschichte Togos ist geprägt durch die 38-jährige Herrschaft (1967-2005) von Präsident Eyadéma. Der Übernahme der Macht durch Eyadémas Sohn Faure Gnassingbé im Zuge der umstrittenen Wahl von 2005 war mit schweren Unruhen verbunden (GIZ 12.2018a). Togo hat ein präsidiales Mehrparteiensystem mit Staatspräsident Faure Essozimna Gnassingbé (Union für die Republik / UNIR) an der Spitze des Staates. Er wurde am 25.4.2015 für weitere fünf Jahre wiedergewählt. Die Präsidentschaftswahl verlief ohne größere Zwischenfälle (GIZ 12.2018a). Mit der Verfassung vom 14.10.1992, am 30.12.2002 revidiert, wurde der rechtliche Rahmen für eine Demokratie mit Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem und allgemeinen Bürger- und Menschenrechten installiert. Der Staatspräsident hat die exekutive Gewalt inne und ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann sich unbegrenzt wiederwählen lassen, nachdem im Dezember 2002 eine Verfassungsnovelle für den Präsidenten maßgeschneidert wurde. Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 91 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden (GIZ 12.2018a). An den Parlamentswahlen 2013 nahmen alle politischen Kräfte teil. Die Regierungspartei UNIR hatte 62 von 91 Sitzen in der Nationalversammlung (AA 10.2018a). Am 20.12.2018 wurde im ganzen Land das Parlament neu gewählt. In Lomé, wo die Opposition viele Anhänger hat, war die Anspannung vor den Parlamentswahlen 2018 deutlich zu spüren (GIZ 12.2018a). Für diese Wahlen wurde die FOSE eingerichtet, die Force sécurité élection 2018, um die Wahlzentren zu sichern. Mehr als drei Millionen Wähler wurden zu den Wahlen aufgerufen, um 91 Abgeordnete zu wählen (RFI 20.12.2018b). Aus Angst vor einer Niederlage gegen die erstmals verbündete Opposition war die Wahl von der Regierung zunächst auf unbestimmte Zeit verschoben und erst auf Drängen der ECOWAS für Ende des Jahres 2018 angesetzt worden (GIZ 12.2018a). Die togolesische Oppositionskoalition C14 (bestehend aus 14 politischen Parteien), wichtigstes Oppositionsbündnis unter Jean-Pierre Fabre und Tikpi Achadam, prangerte bereits bei den Vorbereitungen "Unregelmäßigkeiten" an und forderte die Bevölkerung zur Mobilisierung auf (France24 14.12.2018; vgl. France24 25.12.2018). Für die Koalition C14 wurde ihr Aufruf zum Boykott der Wahl damit umgesetzt (GIZ 12.2018a). Der Wahltag war durch eine sehr geringe Mobilisierung der Wähler in der Hauptstadt gekennzeichnet (RFI 20.12.2018a). Nach Angaben der Wahlkommission lag die Wahlbeteiligung im ganzen Land ca. 60% (GIZ 12.2018a; vgl. RFI 20.12.2018a), wobei sie in Lomé nur bei 21% lag (RFI 20.12.2018a). Das Oppositionsbündnis ist nicht mehr im Parlament vertreten (zuvor hatten es insgesamt 25 Sitze) (GIZ 12.2018a; vgl. France24 25.12.2018). Dahingegen hat die Partei von Präsident Faure Gnassingbé, UNIR, bei den Parlamentswahlen 59 der 91 Sitze in der Nationalversammlung gewonnen (France24 25.12.2018). Die Nichtteilnahme der Oppositionskoalition C14, hat der Regierung quasi zu freiem Einzug ins Parlament verholfen, auch wenn sie ihr Ziel einer Vier-Fünftel-Mehrheit verfehlt hat. Diese ist notwendig, um Änderungen der Verfassung zu beschließen. Präsident Faure Gnassingbé will der Forderung nach einer Begrenzung der Amtszeit auf zwei Mandate nur nachgeben, wenn diese nicht rückwirkend gilt und er noch zweimal, in den Jahren 2020 und 2025, kandidieren kann (ES 2018; vgl. GIZ 12.2018a, LM 24.12.2018, RFI 24.12.2018b). Am 23.1.2019 wurde die Abgeordnete Yawa Djigbodi Tségan (UNIR, Regierungspartei) zur Präsidentin der Nationalversammlung gewählt. Sie ist die erste Frau, die in dieses Amt gewählt wurde (JA 24.1.2019). Die seit langem geforderten landesweiten Kommunalwahlen haben bisher nicht stattgefunden (AA 10.2018a). Die anhaltende politische Krise dauert seit über einem Jahr an (AFAR 17.12.2018; vgl. RFI 20.12.2018b). In den Monaten vor der Parlamentswahl vom Dezember 2018 versuchte die Regierung mit Demonstrationsverboten und hoher Militärpräsenz die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu schwächen (GIZ 12.2018a; vgl. France24 14.12.2018). Trotzdem gab es dutzende Demonstrationen, die organisiert wurden, um den Rücktritt von Präsident Faure Gnassingbé zu fordern (RFI 20.12.2018b). Bereits seit August 2017 kam es zu Protesten und Demonstrationen der togolesischen Opposition (AA 10.2018a). Angeführt von der oppositionellen Koalition C14, haben die Demonstranten wiederholt Wahlreformen aber auch die Wiedereinführung der 1992 per Referendum verabschiedeten Verfassung gefordert (AFAR 17.12.2018). Dabei kam es auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 10.2018a). Dutzende von Demonstranten wurden getötet, Massenverhaftungen von Aktivisten durchgeführt und eine quasi-militärische Belagerung in den meisten Städten Togos verhängt. Trotz regionaler Bemühungen um die Vermittlung eines Abkommens hat sich die Kluft zwischen der Regierungspartei und der Mehrheit der Bevölkerung vergrößert (AFAR 17.12.2018). Eine Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission zur Aufarbeitung der teilweise sehr gewaltsamen Vergangenheit hat umfassende Empfehlungen zur Reform von Staat und Gesellschaft vorgelegt. Bisher wurden diese aber noch nicht umgesetzt (AA 10.2018a). Seit Juli 2018 gab es einen von der westafrikanischen Staatengemeinschaft ECOWAS vermittelten Fahrplan, der zu Parlamentswahlen führen sollte (AA 10.2018a; vgl. AFAR 17.12.2018 ). Die Opposition bestand auf Maßnahmen zur Gewährleistung einer freien und fairen Wahl. Zudem zeigte sie sich besorgt über die anhaltende Inhaftierung politischer Gefangener, die Glaubwürdigkeit der Wählerliste und die Unabhängigkeit der Wahlkommission (CENI) (AFAR 17.12.2018). Regierung und Opposition einigten sich schließlich, dass C14 acht der siebzehn Sitze im CENI einnehmen darf. Die CENI-Beamten der C14 bestanden allerdings darauf, dass der Wahlprozess neu begonnen wird und forderte eine Verschiebung der Wahlen - ohne Erfolg (AFAR 17.12.2018; vgl. France24 25.12.2018). Daraufhin entschloss sich die C14 nicht an den Parlamentswahlen teilzunehmen und rief zum Wahlboykott auf (GIZ 12.2018a; vgl. LM 24.12.2018). Auch die Katholische, die Evangelisch-Presbyterianische und die Methodistische Kirche haben sich für eine Verschiebung ausgesprochen, um eine Eskalation der Gewalt zu verhindern; sowie muslimische religiöse Autoritäten (AFAR 17.12.2018; vgl. France24 14.12.2018). Wieder kam es zu Ausschreitungen und Gewaltakten (AFAR 17.12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). In Lomé und in Sokodé, der zweitgrößten Stadt des Landes, kam es vom 8. bis 10.12.2018 zu Demonstrationen der politischen Opposition (France24 14.12.2018). Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf die Demonstranten. Mindestens 4 Menschen wurden getötet (GIZ 12.2018a; vgl. AFAR 17.12.2018). Die Wahl selbst verliefen ohne große Ausschreitungen, was vor allem an der hohen Präsenz von Militär und Sicherheitskräften lag (GIZ 12.2018a; vgl. RFI 20.2.2018b). Insgesamt waren rund 8.000 Polizisten im Einsatz, um Unruhen zu verhindern (GIZ 12.2018a; vgl. ES 2018). Die Beobachter der Afrikanischen Union (AU) und der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten ECOWAS erkärten, dass die Wahl zu ihrer Zufriedenheit umgesetzt wurde und sie den Boykott der Opposition bedauern (vgl. LM 24.12.2018). Nach den offiziellen Ergebnissen, die vom Verfassungsgericht am 31. Dezember 2018 bestätigt wurden, erhielt die Regierungspartei UNIR 59 der 91 Sitze im Parlament (ES 2018; vgl. GIZ 12.2018a, LM 24.12.2018, RFI 24.12.2018) danach folgt die Koalitionspartei UFC (Union des Forces de Changement), von Gilchrist Olympio, die sich dem Boykott der C14 nicht angeschlossen hatte und auch nicht der Koalition C14 angehört, mit 6 Sitzen (France24 25.12.2018; vgl. GIZ 12.2018a, LM 24.12.2018, RFI 24.12.2018). Außerdem schafften vier weitgehend unbedeutende Parteien erstmals den Einzug ins Parlament: le Mouvement patriotique pour la démocratie et le développement (MPDD) des ehemaligen Premierministers Gabriel Agbéyomé Kodjo und le Nouvel engagement togolais (NET) mit jeweils drei Sitzen, Le Parti démocratique panafricain (PDP) und le Mouvement des républicains centristes (MRC) mit jeweils einem Sitz. Die restlichen Sitze gehen an unabhängige Kandidaten, die sich zusätzlich zu den insgesamt 12 angetretenen Parteien aufgestellt haben (ES 2018; vgl. GIZ 12.2018a, RFI 24.12.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.2018a): Togo, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/-/213888, Zugriff 20.2.2019

- AFAR - African Arguments (17.12.2018): Togo returns to the streets to stop “unfair” legislative elections, https://africanarguments.org/2018/12/17/togo-returns-streets-stopunfair-legislative-elections/, Zugriff 21.2.2019

- ES - EconStor (2018): Togo 2018 - Domestic politics, foreign affairs,socio-economic development, https://www.econstor.eu/bitstream/10419/191934/1/Kohnert-2019.Togo.AY2018.vol.15.Author%27s%20version.edited.pdf, Zugriff 21.2.2019

- France 24 (14.12.2018): New deadly protests in Togo, in the grip of a political crisis, https:// observers.france24.com/en/20181214-protests-togo-elections-killed-opposition, Zugriff 21.2.2019

- France 24 (25.12.2018): Togo : quel avenir pour l'opposition après son boycott des législatives ?, https://www.france24.com/fr/20181224-togo-avenir-coalition-oppositionboycott-elections-legislatives-gnassingbe-parti-pouvoir, Zugriff 21.2.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2019

- JA - Jeune Afrique (24.1.2019): https://www.jeuneafrique.com/714707/politique/togo-yawadjigbodi-tsegan-premiere-femme-elue-presidente-de-lassemblee-nationale/, Zugriff 28.2.201

- LM - Le Monde Afrique (24.12.2018): Législatives au Togo : une victoire décevante pour le parti présidentiel, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2018/12/24/legislatives-au-togoune-victoire-decevante-pour-le-parti-presidentiel_5401908_3212.html, Zugriff 21.2.2019

- RFI - Radio France Internationale (20.12.2018b): Législatives au Togo: jour de vote sans l’opposition, http://www.rfi.fr/afrique/20181220-legislatives-togo-jour-vote-opposition, Zugriff 20.2.2019

- RFI - Radio France Internationale (20.12.2018a): Togo: les législatives n'ont pas mobilisé les foules à Lomé et Sokodé, http://www.rfi.fr/afrique/20181220-togo-elections-legislativespas-mobilise-foules, Zugriff 21.2.2019

- RFI - Radio France Internationale (24.12.2018): Législatives au Togo:le parti présidentiel Unir en tête, selon les résultats provisoires, http://www.rfi.fr/afrique/20181220-legislativestogo-jour-vote-opposition, Zugriff 20.2.2019

Sicherheitslage

Das österreichische Außenministerium nennt für ganz Togo ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 26.2.2019). Auch nach den Parlamentswahlen vom 20.12.2018 bestehen politische Spannungen (EDA 26.2.2019). Im ganzen Land und in größeren Städten kann es jederzeit zu Demonstrationen und gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (BMEIA 26.2.2019; vgl. EDA 26.2.2019). Gewaltsame Ausschreitungen sowie Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kommen vor. Bereits im August 2017 wurden bei Demonstrationen in Sokodé mehrere Personen verletzt oder getötet. Seit Mitte Oktober 2017 haben die sozialen Spannungen und Ausschreitungen weiter zugenommen und erneut Verletzte und Todesopfer gefordert. Eine weitere Verschlechterung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 26.2.2019). In Lomé und in Sokodé kam es vom 8. bis 10.12.2018 zu Demonstrationen der politischen Opposition (France24 14.12.2018). Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf die Demonstranten. Mindestens 4 Menschen wurden getötet (AFAR 17.12.2018; vgl. GIZ 12.2018a).

Quellen:

- AFAR - African Arguments (17.12.2018): Togo returns to the streets to stop “unfair” legislative elections, https://africanarguments.org/2018/12/17/togo-returns-streets-stopunfair-legislative-elections/, Zugriff 21.2.2019

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Äußeres und Integration (26.2.2019): Reiseinformationen – Togo, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/togo/, Zugriff 26.2.2019

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (26.2.2019): Reisehinweise für Togo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/togo/reisehinweisetogo.html, Zugriff 26.2.2019

- France 24 (14.12.2018): New deadly protests in Togo, in the grip of a political crisis, https:// observers.france24.com/en/20181214-protests-togo-elections-killed-opposition, Zugriff 21.2.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2019

Rechtsschutz / Justizwesen

Durch die Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, faktisch ist die Rechtsprechung jedoch politischem Einfluss unterworfen (GIZ 12.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Korruption stellt ein Problem dar. Richter werden oft von Anwälten bestochen (USDOS 20.4.2018). Wichtige Gerichtsinstanzen für Zivil- und Strafverfahren sind der 'Cour Suprême' (Oberster Gerichtshof), zwei Berufungsgerichte, Gerichte erster Instanz und der 'Cour de Sûreté de l'Etat' (Gericht für Staatssicherheit). Höchste Instanz ist die 'Cour Constitutionelle' (das Verfassungsgericht). Die Teilnehmer einer Kommission zur Reform des Strafgesetzes verkündeten im Juni 2015, dass Togo ein neues Strafgesetzbuch erhalten wird. Seit Jahren fordern Politiker und Organisationen die Regierung auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zu ratifizieren, dem Togo bislang noch nicht beigetreten ist. Am 31. Oktober 2017 reichte die togolesische Diaspora aus Europa eine Klage beim Internationalen Strafgerichtshof gegen den amtierenden Präsidenten Faure Gnassingbé ein. Grund dafür sind die zunehmenden Menschenrechtsverletzungen seit Beginn der politischen Unruhen im August 2017 (GIZ 12.2018a). Im ländlichen Milieu existiert weiterhin die traditionelle Rechtsprechung, bei der der Dorf-Chef oder Ältestenrat befugt ist, über kleinere strafrechtliche oder zivilrechtliche Fälle zu urteilen. Die Stellung der traditionellen Oberhäupter wurde 2007 in einem Gesetz festgelegt, jedoch scheinen ihre Macht und ihr Einfluss zu schwinden (GIZ 12.2018a).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 20.2.2019

Sicherheitsbehörden

Nach französischem Vorbild gibt es zwei Exekutivorgane: die dem Innenministerium zugeordnete Polizei und die Gendarmerie unter Hoheit des Verteidigungsministeriums. Das Militär, die Forces Armées Togolaises - FAT, hatte in der Vergangenheit keine Gefahren von außen abzuwehren, wurde aber wiederholt zur "Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit" vom Regime des früheren Präsidenten, Gnassingbé Eyadéma, eingesetzt. Der etwa 8.500 Mann umfassende Militärapparat wird von Kabyé dominiert und die ranghöheren Offiziere und Entscheidungsträger stammen zum großen Teil aus Pya, dem Heimatort von Gnassingbé Eyadéma. Das Heer besteht aus ca. 8.100 Mann, die Marine aus 200 Personen und die Luftwaffe zählt etwa 250 Mann. Dazu kommen paramilitärische Verbände, wie die etwa 750 Mann starke Gendarmerie und Milizen, die sich aus Soldaten und Zivilpersonen zusammensetzen. Im Januar 2008 verabschiedete der „Conseil des ministres“ mehrere Dekrete zu einer Reform der Armee und der Gendarmerie. Nach dem versuchten Putsch auf den Präsidenten wurden innerhalb der Führungsspitze der Armee mehrere Personen ausgetauscht oder degradiert. Der Präsident Faure Gnassingbé möchte auch die Polizei neu strukturieren und traf sich mit den Verantwortlichen, um diese Pläne vorzustellen (GIZ 12.2018a). Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht. Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit. Das Verteidigungsministerium, das direkt an den Präsidenten berichtet, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Korruption und Ineffizienz innerhalb der Polizei sind endemisch und Straflosigkeit stellt ein Problem dar. Nur in seltenen Fällen kommt es bei Vergehen von Sicherheitskräften zu Untersuchungen, Disziplinarmaßnahmen oder Strafverfolgung. Es gab Schulungen, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 20.2.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage hat sich während Präsident Faure Gnassingbés Reformkurs seit 2006 deutlich verbessert, was sich vor allem bei der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Pressefreiheit auswirkte (GIZ 12.2018a). Trotzdem gibt es weiterhin erhebliche Defizite. Im Jahresbericht von 2016/2017 von Amnesty International wird die exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition sowie bei Demonstrationen der Zivilbevölkerung kritisiert (GIZ 12.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Seit August 2017 kommt es zu Protesten und Demonstrationen der togolesischen Opposition. Es kam mitunter zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 10.2018a). Im August und im September 2017 erschossen Polizisten in Sokode und Mango drei Demonstranten (AI 22.2.2018. Im Zuge der von der C14 angeführten Proteste wurden Dutzende von Demonstranten getötet, Massenverhaftungen von Aktivisten durchgeführt und eine quasi-militärische Belagerung in den meisten Städte Togos verhängt (AFAR 17.12.2018). Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen sowie Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen gibt es weiterhin (AI 22.2.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören die willkürlichen Festnahmen und die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte, das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten, wie auch der Einfluss der Exekutive auf die Justiz (USDOS 20.4.2018). Problematisch bleiben von der nationalen Menschenrechtskommission bestätigte Foltervorwürfe, eine defizitäre Justiz und hohe Korruption sowie die - trotz rechtlicher Verbesserungen - schwache Stellung der Frau, schlechte Haftbedingungen in Gefängnissen sowie de facto eingeschränkte politische Mitwirkungsrechte auf dem Lande (GIZ 12.2018a). Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte treffen sich oft mit Menschenrechtsgruppen und nehmen an öffentlichen Veranstaltungen teil, die von NGOs gesponsert werden, sie reagieren aber in der Regel nicht auf Empfehlungen. In der Nationalversammlung gibt es einen Menschenrechtsausschuss, der jedoch keine wichtige politische Rolle einnimmt und auch kein unabhängiges Urteil fällt. Die Nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) ist die Regierungsbehörde, die mit der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beauftragt ist. CNDH-Vertreter besuchen Gefängnisse, dokumentieren Haftbedingungen und setzen sich für Gefangene ein, insbesondere für diejenigen, die medizinische Hilfe im Krankenhaus benötigen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.2018a): Togo, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/-/213888, Zugriff 20.2.2019

- AFAR - African Arguments (17.12.2018): Togo returns to the streets to stop “unfair” legislative elections, https://africanarguments.org/2018/12/17/togo-returns-streets-stopunfair-legislative-elections/, Zugriff 21.2.2019

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 20.2.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 20.2.2019

Religionsfreiheit

Von den über 8,2 Millionen (Juli 2018) Togolesen sind 29% Christen, 20% Muslime und 51% gehören indigenen Glaubensrichtungen an (CIA 8.2.2019). Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit und im Wesentlichen wird sie von der Regierung auch in der Praxis gewährt. Islam und Christentum sind anerkannte offizielle Religionen; andere religiöse Gruppen müssen sich als Gemeinschaften registrieren. Es kommt gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen religiösen Gruppen. Mitglieder verschiedener religiöser Gruppen nehmen häufig an den Zeremonien der anderen teil, und interreligiöse Ehen sind üblich (USDOS 29.5.2018).

Quellen:

- CIA World Factbook (8.2.2019): Togo, https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/geos/to.html, Zugriff 21.2.2019

- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436857.html, Zugriff 21.2.2019

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung setzt sich aus mehr als 40 verschiedenen Ethnien zusammen, mit z. T. sehr unterschiedlichen Lebensgewohnheiten, Glaubensbekenntnissen und Sprachen (GIZ 12.2018c). Gruppenspezifische Repressalien sind nicht festzustellen, allerdings spielte bei politischen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit auch die ethnische Komponente eine Rolle. So sind auch heute noch fast alle wichtigen Positionen im Staat und in den Staatsunternehmen von Kabyé besetzt; dies ist auch die Ethnie des Staatspräsidenten (AI 22.2.2018). So bleiben Mitglieder der ethnischen Gruppen aus dem Süden sowohl in der Regierung als auch im Militär unterrepräsentiert (USDOS 20.4.2018). Durch die unterschiedlichen Entwicklungen in Südtogo und in Nordtogo resultiert ein Konfliktpotenzial, das sowohl die Kolonialregierungen wie auch die des unabhängigen Togo für ihre Politik nutzten. Von Bürgerkriegen und größeren interethnischen Konflikten, wie in manchen Staaten Westafrikas, ist Togo verschont geblieben (GIZ 12.2018c).

Quellen:

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 21.2.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 20.2.2019

14. Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen und Kinder Laut Verfassung gibt es Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern, jedoch sieht die Praxis oft anders aus, vor allem in der Wahrnehmung der Bevölkerung (GIZ 12.2018c). Trotz der in der Verfassung verankerten Gleichstellung sind die Möglichkeiten für Frauen im Bildungs- und Arbeitsbereich eingeschränkt, wie auch in Angelegenheiten der Erbschaft und der Weitergabe der Staatsbürgerschaft (USDOS 20.4.2018). Juristinnen kämpfen für die Rechte der Frauen, was in einigen Bereichen bereits zu kleinen Fortschritten geführt hat. Frauen in armen ländlichen Gebieten werden mit Mikro-Krediten unterstützt, um sich selbstständig machen zu können (GIZ 12.2018c). Frauen und Mädchen dominieren bei Marktaktivitäten und im Handel. Die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in den ländlichen Gebieten, in denen der größte Teil der Bevölkerung lebt, erlauben Frauen nur wenig Zeit für andere Tätigkeiten als Hausarbeiten und landwirtschaftliche Feldarbeit. Das formale Rechtssystem steht zwar über dem traditionellen Recht, doch arbeitet es langsam und ist aufgrund geographischer Entfernung und hoher Kosten schwer zugänglich. Daher bleiben viele Frauen auf dem Land dem traditionellen Recht unterworfen (USDOS 20.5.2018). Frauen werden beim Zugang zu Beschäftigung, Krediten oder der Führung eines Unternehmens nicht wirtschaftlich diskriminiert. Nach traditionellem Recht hat eine Ehefrau im Falle einer Scheidung oder Trennung kein Unterhalts- oder Unterhaltsrecht. Das formelle Rechtssystem sieht das Erbrecht für eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes vor (USDOS 20.4.2018). Dennoch kommt es auch vor, dass Frauen traditionell keinen Grund und Boden durch Erbschaft erhalten. Und auch Polygamie ist in Togo, je nach Region, ethnischer Herkunft, Konfession und den finanziellen Möglichkeiten eines Mannes mehr oder weniger verbreitet (GIZ 12.2018c). Polygamie wird durch formales und traditionelles Recht praktiziert und anerkannt (USDOS 20.4.2018). FGM ist gesetzlich verboten, wird aber an rund 3% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren und bei 1 % der Mädchen und jungen Frauen zwischen 15 und 19 Jahren praktiziert (USDOS 20.4.2018). Nach anderen Angaben sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von weiblicher Genitalverstümmlung betroffen (GIZ 12.2018c). Meist handelt es sich bei FGM im Togo um sog. Exzision (Typ II WHO), die üblicherweise in den ersten Lebensmonaten vorgenommen wird. Die Regierung finanziert Seminare zur Aufklärung bezüglich FGM. Zahlreiche NGOs veranstalten Bildungskampagnen, um Frauen über ihre Rechte aufzuklären und um diese zu schulen – auch hinsichtlich der Betreuungsmöglichkeiten für Opfer. NGOs arbeiteten daran, alternative Arbeitsmöglichkeiten für ehemalige Beischneiderinnen zu schaffen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 21.2.2019

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert den Bürgern Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung; jedoch schränkt die Regierung einige dieser Rechte ein. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Unterstützung von intern Vertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatenlosen Personen und anderen schutzbedürftigen Personen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung unterstützte 2017 die Rückführung von 26 Flüchtlingen (USDOS 20.4.2018). Togo, das zur Zeit über zwanzigtausend Flüchtlinge beherbergt, verabschiedete ein Gesetz zum Schutz der Flüchtlinge (GIZ 12.2018a). Schon seit der Kolonialzeit gibt es Migrationsbewegungen innerhalb Togos. Es gibt eine beträchtliche temporäre Migration nach Ghana, wo unter anderem Saisonarbeiter in den KakaoPlantagen Arbeit finden. Ferner emigrieren Togolesen auf Suche nach Arbeit auch in die Elfenbeinküste, Nigeria, Gabun, Libyen, in den Libanon und nach Israel. Größter Magnet für die Landflucht ist die Hauptstadt Lomé, daneben auch die anderen größeren Städte Togos. Vor allem die junge Landbevölkerung, die in der Landwirtschaft keine Perspektive mehr sieht, lässt sich im Ballungsraum von Lomé nieder, in der Hoffnung Arbeit zu finden (GIZ 12.2018c).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Togo, Geschichfe & Staat, https://www.liportal.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 21.2.2019

Grundversorgung

Togo hatte unter Präsident Faure Gnassingbé in den letzten 10 Jahren große Fortschritte erzielt, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Grundbildung und Bekämpfung von HIV. Im Ranking des Human Development Index befindet sich Togo auf Platz 166 von 188 Ländern. Trotz stabiler wirtschaftlicher Wachstumsraten (durchschnittlich 5% in den letzten Jahren, Prognose für 2017: 4,2 bis 4,4%) bilden Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, das schwache Sozial- und Gesundheitssystem sowie der völlig überlastete Bildungssektor akute Probleme. Die togolesische Regierung möchte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern. Im Doing-BusinessReport 2018 der Weltbank, der das Geschäftsklima in 189 Staaten bewertet, liegt Togo auf Rang 156. Der Bericht erkennt ausdrücklich Fortschritte in den Bereichen Unternehmensgründung, Stromversorgung und grenzüberschreitender Handel an. Togos Hauptexportprodukte sind Rohstoffe (insbesondere Zement und Phosphat) und landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Baumwolle, Palmöl und Milchpulver). Wichtigste Wirtschaftssektoren sind derzeit der landwirtschaftliche (ca. 40% des BIP) und der Dienstleistungssektor (ca. 40%), Bergbau und produzierendes Gewerbe hingegen tragen nur zu knapp 20% zum BIP bei (AA 10.2018b). Faktoren wie Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zwei Drittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. 63,7% der Erwachsenen (2015, geschätzt) sind Analphabeten (GIZ 12.2018c). Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser ist in vielen ländlichen Regionen immer noch nicht gewährleistet und ist zugleich die Ursache für einige Krankheiten. Das jährliche Pro-Kopf Einkommen lag 2017 bei 1600 US-Dollar. Mehr als die Hälfte (55,1%) (2015) der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze Rund zwei Drittel der Bevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft. Der Kleinhandel ist in Togo einer der wichtigsten Wirtschaftssektoren und wird überwiegend von Frauen dominiert. Laut einer Studie des Internationalen Währungsfonds (IWF) macht der informelle Sektor noch ca. 20-30% des BIP in Togo aus (GIZ 12.2018b).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.2018b): Togo, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/wirtschaft/213852, Zugriff 21.2.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018b): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/togo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.2.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2019

Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden (AA 21.2.2019). Das Gesundheitswesen in Togo ist unzureichend, vor allem in den ländlichen und nördlichen Regionen. Generell gilt, wer kein Geld hat, hat auch keinen Zugang zur medizinischen Versorgung (GIZ 12.2018c). Örtliche Krankenhäuser und Ärzte verlangen häufig Vorkasse (AA 21.2.2019). Somit spielen traditionelle Medizin und Heiler nach wie vor eine wichtige Rolle. Die vielen gefälschten oder abgelaufenen Medikamente, die ohne Verpackung und Packungsbeilage auf den Märkten verkauft werden, stellen ein weiteres Problem dar (GIZ 12.2018c). Zu den großen Problemen im Gesundheitsbereich zählen immer noch Krankheiten wie Tuberkulose und Malaria. Besorgniserregend ist auch die Verbreitung von Gelbfieber. Im Norden Togos sind zwei Fälle von Lassa-Fieber aufgetreten. Es wird auch traditionelle chinesische Medizin in Togo angeboten. Zudem wurde ein Gesundheitszentrum mit Schwerpunkt auf der Malariabehandlung gegründet (GIZ 12.2018c). Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst besteht ein Krankenversicherungsplan. Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen, medizinische Dienstleistungen für ihre Mitarbeiter zu erbringen, und große Unternehmen versuchen in der Regel, die Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten, wogegen kleinere Unternehmen diese häufig nicht einhalten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.2.2019): Togo: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/ togosicherheit/213850, Zugriff 21.2.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2018c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 21.2.2019

Rückkehr

Die Verfassung garantiert den Bürgern Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung; jedoch schränkt die Regierung einige dieser Rechte ein. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Unterstützung von intern Vertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatenlosen Personen und anderen schutzbedürftigen Personen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 21.2.2019

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 03.09.2020 13:00 Uhr, 28.277 bestätigte Fälle, 3.466 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 727 Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de); in Togo wurden zu diesem Zeitpunkt 1.416 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 28 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/afro/country/sl).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Togo und den darin angeführten Quellen.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der dem Verwaltungsakt inneliegenden Kopie des Reisepasses Nr. XXXX , gültig vom 14.05.2016 bis 13.05.2021, fest.

Die Feststellungen bezüglich ihrer Einreise und ihrer Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem unbestrittenen Verwaltungsakt, dass die Beschwerdeführerin die Formalvoraussetzungen für eine weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nicht erfüllt, ergibt sich aus dem Akt inneliegenden Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 07.05.2018 (AS 30ff.)

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen in Togo, insbesondere zu ihrer dort lebenden Familie und ihre schulische Ausbildung ergeben sich aus dem Akt und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das dahingehend nicht festgestellt werden konnte, ob noch Kontakt zu ihren Geschwistern besteht ergibt sich aus ihrer nicht nachvollziehbaren und unsubstantiierten Beantwortung, der Fragen des erkennenden Richters, dies vor allem auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben bis vor kurzem bei ihrem Onkel gewohnt hat und er für ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist, wie der nachfolgende Auszug, aus der Verhandlungsschrift zeigt:

„RI: Was ist mit Ihren Geschwistern?

BF: Mit denen habe ich keinen Kontakt.

RI: Warum nicht?

BF: Da ich meine Heimat verlassen habe, rufe ich die Leute die dort sind auch nicht mehr an. Ich habe zwei oder drei gute Freunde in Österreich, mit denen ich mehr Kontakt habe, als mit den Menschen in meinem Heimatland.

RI: Es handelt sich bei Ihren Geschwistern um die Familie, die können Sie ja schwerlich mit Freunden vergleichen.

BF: Einer der Gründe, warum ich mit meinen Geschwistern keinen Kontakt habe ist, dass es sehr teuer kommt, sie anzurufen. Ich müsste mir eine Telefonkarte besorgen und das ist sehr kostspielig.“

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder auf einer österreichischen Universität eingeschrieben gewesen ist, noch Prüfungen abgelegt hat, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass keine diesbezüglichen Unterlagen (z.B.: Inskriptionsbestätigungen) vorgelegt wurden und andererseits aus ihren nicht nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo sie dazu befragt, die Fragen des erkennenden Richters widersprüchlich und oberflächlich beantwortete, wie der nachfolgende Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt:

„RI: Sie sind jetzt seit 7 ½ Jahren in Österreich. Können Sie mir erklären weshalb es Ihnen bis 2018/heute nicht möglich gewesen ist, einen entsprechenden Studienerfolg nachzuweisen?

BF: Als ich den B2 Kurs abgeschlossen hatte bin ich auf die Universität gegangen und habe festgestellt, dass ich nicht alles verstehe was vorgetragen wird. Ich habe dann beschlossen, den C1 Kurs zu machen um meine Grammatik und mein Verständnis des gehörten zu verbessern. Als ich beim Magistrat 2018 um die Visaverlängerung ansuchen wollte, hat man mich nach den Universitätsnoten gefragt. Ich konnte aber keine vorweisen, weil ich den C1 Kurs im Winter 2017/2018 besucht habe.

RI: Gibt es eine Prüfung über C1?

BF: Ich habe die Prüfung nicht absolviert, weil sie von der Uni nicht verlangt wurde.

RI: Haben Sie jemals während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Prüfung an der Universität abgelegt?

BF: Ich konnte auf der Universität keine Prüfung ablegen, weil ich das Visum nicht bekommen habe. Ich durfte zwar die Kurse besuchen, aber nicht zur Prüfung antreten.

RI: Sie sind 2013 mit einem Aufenthaltstitel zwecks Studierender nach Österreich gekommen. Sie haben bis 2018 regelmäßig über einen Aufenthaltstitel als Studierende verfügt. Ich möchte wissen, warum Sie auf der Universität keine Prüfung abgelegt haben?

BF: Das war deshalb so, weil der B2 Kurs schon sehr schwierig war und ich musste mehrmals zur Prüfung antreten. Solang ich die B2 Prüfung nicht bestanden habe konnte ich mich an der Universität nicht inskribieren.

RI: Laut vorliegenden Zeugnis haben Sie die B2 Prüfung im April 2016 bestanden, jetzt sind bis zum heutigen Tage vier Jahre vergangen, was haben Sie in den vier Jahren gemacht?

BF: In der Zeit von Mai und Juni 2016 bin ich nach Togo zurückgereist um meinen Pass neu zu machen. Ohne gültigen Pass hätte ich nicht um eine Verlängerung des Visums ansuchen können.“

Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere, dass sie nicht verheiratet sei, dass sie keine Kinder habe und dass sie gesund sei ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 46ff) und ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Niederschrift Seite 3 und 7).

Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen in Österreich, insbesondere hinsichtlich der Intensität und des Nichtvorliegens eines persönlichen/finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo sie dazu befragt wie folgt ausführte:

„RI: Wie oft sehen Sie diese?

BF: Regelmäßig, mit einer Cousine treffe ich mich fast jeden Tag und mit den übrigen ein- bis zweimal pro Woche.

RI: Können Sie mir die Adressen dieser Personen nennen?

BF: Die Adresse von der Cousine, die ich jeden Tag treffe, kenne ich. Mit den anderen treffe ich mich in einem Café oder in einem Park oder wir unternehmen etwas miteinander, daher weiß ich nicht genau, wo sie wohnen.

RI:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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