TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 L503 2225643-1

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

BSVG §2
BSVG §20
BSVG §20a
BSVG §23
BSVG §3
BSVG §30
BSVG §33
BSVG §34
BSVG §39
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L503 2225643-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 30.9.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht sowie Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.9.2019 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (im Folgenden kurz: "SVB") aus, dass für die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei und Beitragspflicht wie folgt bestehe (Spruchpunkt 1.):

von bis

Monatliche Beitragsgrundlage in EUR

monatlicher Beitrag in EUR

 

 

KV

PV

UV

01.01.2013 30.04.2013

924,58

70,73

147,93

17,57

01.05.2013 31.12.2013

1.290,41

98,72

206,47

24,52

01.01.2014 31.12.2014

1.353,58

103,55

223,34

25,72

01.01.2015 31.12.2015

1.360,22

104,06

231,24

25,84

01.01.2016 31.12.2016

1.513,15

115,76

257,24

28,75

01.01.2017 31.12.2017

1.691,74

129,42

287,60

32,14

Wegen Verletzung der Meldepflicht werde für die für die Jahre 2013 bis 2017 nachzuverrechnenden Beiträge in der Höhe von EUR 9.390,10 ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 469,51 verhängt (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die SVB nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus, dass die BF unbestritten die alleinige Bewirtschafterin der Liegenschaften EZ XXXX KG XXXX , EZ XXXX KG XXXX und EZ XXXX KG XXXX sei. Außerdem hätte sie in dem im Spruch angeführten Zeitraum von verschiedenen Landwirten Gründe in Bewirtschaftung bzw. gepachtet. Die aus der Summe der Einheitswerte aus den Eigen- und Pachtgründen (dem Versicherungswert) vorzuschreibenden Pflichtbeiträge stünden daher außer Streit und hätten auf den gegenständlichen Bescheid über die Höhe der aus der beitragspflichtigen Nebentätigkeit resultierenden monatlichen Beiträge und den daraus zu errechnenden Beitragszuschlag keinen Einfluss. Sodann stellte die SVB den ermittelten Versicherungswert für die einzelnen Zeiträume näher dar. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der Gatte der BF, Herr XXXX (im Folgenden kurz: "M.E.") hauptberuflich beim Stift XXXX als Arbeiter beschäftigt sei und dort Holzakkordarbeiten durchführe. Für diese Tätigkeiten vermiete die BF eigene land(forst)wirtschaftliche Maschinen (Betriebsmittel) an das Stift. Anhand der in den vorgelegten Stundenlisten aufscheinenden Stunden, an denen M.E. beim Stift Holzakkordarbeiten verrichtet habe, würden monatlich im Nachhinein Rechnungen für die von der BF vermieteten Geräte und Maschinen geschrieben, wobei mit einem fixen Stundensatz für die gesamte Gerätebereitstellung – ohne Differenzierung der einzelnen Geräte – pauschal abgerechnet werde. Sämtliche Rechnungen seien vorgelegt worden. Lieferscheine oder weitere Aufzeichnungen darüber würden nicht geführt. Aus den vorgelegten Rechnungen könnten die darin enthaltenen und verrechneten Pauschalpreise nicht konkret den einzelnen Leistungen zugeordnet werden und seien auch sonst keine entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise (Lieferscheine etc.) beigebracht worden, sodass eine exakte Zuordnung der an das Stift vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte zu den einzelnen Leistungen bzw. Entgelten (Pauschalen) nicht getroffen werden könne. Eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten würden, sei somit für die Behörde ebenfalls nicht möglich. Diese Feststellungen führten dazu, dass für die Betriebsmittelvermietung im Sinne des Punkte 3.5. der Anlage 2 zum BSVG verrechneten Gesamtpauschalen als beitragspflichtig zu beurteilen seien. Es würden sich daher beitragspflichtige Einnahmen ergeben; gemeldet seien keine Einnahmen gewesen. Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach § 23 Abs. 4b BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hiervon gelte als monatliche Beitragsgrundlage und erhöhe sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe (Versicherungswert). Aus der Summe der Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert und den nach § 23 Abs. 4b BGSVG errechneten Nebeneinkünften würden sich die Gesamtbeitragsgrundlagen ergeben. Daraus wären in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen zu errechnen und würden sich die dort angeführten Monatsbeiträge ergeben. Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2013 bis 2017 ergebe sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 9.390,10 und ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 469,51.

2. Mit Schreiben vom 29.10.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass, wenn man die vorgelegten Stundenlisten mit den Rechnungen vergleiche, eine Zuordnung der Leistungen gegeben sei. Folgende Maschinen kämen zum Einsatz: Allradtraktor Linder Geo 93; Funkseilwinde 8 Tonnen (Hauselberger Getriebewinde); Holzkrananhänger 10 Tonnen; Sonstige Geräte Heckschaufel und Schneepflug. Der Traktor sei bei jedem Gerät im Einsatz. Die Aufteilung der Geräte nach Umsatz für die Jahre 2013 bis 2017: Traktor mit Seilwinde (bis 2/2016 seien nur diese beiden Geräte verwendet und in Rechnung gestellt worden) 95,05%; Traktor mit Krananhänger 4,83%, Sonstige Geräte 0,12%. Die Stundensätze, die die BF dem Stift verrechne, seien mindestens 20% unter den ÖKL-Richtsätzen. Außerdem würden von der BF auch noch Zeiten, wo der Traktor z.B. nur auf Standgas laufe, nicht zu 100% an den Auftraggeber verrechnet. Deshalb seien die Stunden für Holzrücken auf den Arbeitslisten höher als auf den Rechnungen. Dies sei ein Entgegenkommen der BF, werde vom Stift geschätzt und für die BF sei die Vermietung gesichert. Sowohl die Rechnungen als auch die Arbeitslisten würden vom Revierförster und vom Forstmeister kontrolliert und erst nach Genehmigung zur Anweisung gebracht. Die von der BF verrechneten Stundensätze seien unter den ÖKL-Richtlinien und damit nicht beitragspflichtig. Die Zuordnung der Geräte sei auf Grund der Stundenzettel gegeben.

Der Beschwerde beigelegt wurden Stundenaufzeichnungen für die Jahre 2014 bis 2017, Rechnungen für die Jahre 2013 bis 2017 sowie eine Bestätigung des Stiftes vom 28.10.2019.

3. Am 22.11.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 20.11.2019 führte die SVB wie im angefochtenen Bescheid aus und verwies ergänzend darauf, dass aus den bereits bei der Betriebsprüfung und nun neuerlich im Zusammenhang mit der Beschwerde vorgelegten Rechnungen die darin enthaltenen und verrechneten Pauschalpreise nicht konkret den einzelnen Maschinen/Geräten zugeordnet werden könnten. Lieferscheine, aus denen jede einzelne Maschine der konkret erbrachten Leistung zuordenbar sei, seien auch anlässlich der Beschwerde nicht beigebracht worden. Die von der BF in der Beschwerde vorgenommene prozentuelle Aufteilung des Geräteeinsatzes stelle lediglich eine Behauptung bzw. nachträgliche Schätzung dar und sei in keiner Weise objektivierbar belegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2017 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als alleinige Bewirtschafterin. M.E., der Ehegatte der BF, war in diesem Zeitraum hauptberuflich beim Stift XXXX als Arbeiter für Holzakkordarbeiten beschäftigt.

Die BF vermietete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum land- und forstwirtschaftliche Maschinen an das Stift XXXX . Im Zuge der Vermietung wurden von der BF Rechnungen an das Stift gestellt. Diese führen sämtliche als Bezeichnung " Revier XXXX Traktorbeistellung" sowie den konkreten Rechnungsmonat an. Als Rechnungsposten werden Tätigkeiten bzw. Ortsbezeichnungen samt der entsprechenden Stundenanzahl sowie die Gesamtstundenanzahl angeführt. Weiters wird in den Rechnungen – zumeist für mehrere Rechnungsposten zusammengefasst – ein Stundensatz in Euro angegeben. In Zusammenhalt mit der jeweiligen Gesamtstundenanzahl errechnet sich auf dieser Grundlage ein Gesamtbetrag, der zuzüglich Mehrwertsteuer schließlich den in Rechnung gestellten Zahlungsbetrag ergibt.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welche Maschinen sich die einzelnen Rechnungen beziehen, welche Maschinen in welcher Dauer eingesetzt wurden und welcher Stundensatz für eine bestimmte Maschine in Rechnung gestellt wurde. Die einzelnen Rechnungsposten (bzw. verrechneten Entgelte) können nicht bestimmten Maschinen zugeordnet werden. Es kann damit nicht festgestellt werden, ob die Vermietung der Maschinen zu, unter oder über den Selbstkosten der BF erfolgte.

Die BF hat aus der Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) erzielt:

– im Jahr 2013 insgesamt EUR 19.562,40;

– im Jahr 2014 insgesamt EUR 21.384,16;

– im Jahr 2015 insgesamt EUR 20.764,80;

– im Jahr 2016 insgesamt EUR 26.074,75

– im Jahr 2017 insgesamt EUR 32.391,48.

Eine Meldung der genannten Einnahmen an die SVB wurde nicht erstattet.

Ab 20.12.2018 fand im Betrieb der BF eine Betriebsprüfung statt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der SVB. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.

Gänzlich unstrittig waren die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Stellung der BF als alleinige Bewirtschafterin des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sowie zur Höhe des herangezogenen Versicherungswertes, gebildet aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe des Betriebes. Die Beschäftigung des Ehegatten der BF als Arbeiter (Holzakkord) beim Stift XXXX geht aus dem Aktenvermerk der SVB über die Betriebsprüfung vom 25.6.2019 hervor und ist insoweit unzweifelhaft (vgl. auch die Angaben der BF am 31.1.2019; siehe Aktenvermerk der SVB vom selben Tag).

Die Bescheidfeststellungen zur Höhe der Einnahmen aus der Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Maschinen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum blieben ebenso unbestritten und ergeben sich diese unmittelbar aus den vorgelegten Rechnungen (vgl. dazu den Aktenvermerk der SVB vom 25.6.2019). Eine Meldung dieser Einnahmen an die SVB ist laut Aktenlage unterblieben und brachte die BF diesbezüglich in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vor. Die Durchführung einer Betriebsprüfung im Betrieb der BF ab 20.12.2018 ist im Akt dokumentiert (vgl. dazu etwa das Schreiben der SVB an die BF vom 20.12.2018).

Es steht im gegenständlichen Fall unzweifelhaft fest, dass die BF land- und forstwirtschaftliche Maschinen an das Stift XXXX vermietet hat. Die BF nennt in diesem Zusammenhang in der Beschwerde einen Allradtraktor Lindner Geo 93, eine Funkseilwinde 8 Tonnen (Hauselberger Getriebewinde), einen Holzkrananhänger 10 Tonnen sowie sonstige Geräte Heckschaufel und Schneepflug. Anhand der vorgelegten Rechnungen lässt sich allerdings nicht nachvollziehen, in welchem zeitlichen Ausmaß es zu einem Einsatz bestimmter Maschinen gekommen ist. So wurden – trotz der gewählten Bezeichnung als "Traktorbeistellung" – nicht Entgelte für den Einsatz bestimmter Maschinen, sondern vielmehr erbrachte Leistungen im Sinne von durchgeführten forstlichen Tätigkeiten (z.B. Schlägerungen, Durchforstungen) in Rechnung gestellt, die dem Beschwerdevorbringen zufolge mit den erbrachten Arbeitsleistungen des Ehegatten der BF im Rahmen seiner Tätigkeit für das Stift korrespondieren sollen. Es ist diesbezüglich insbesondere festzuhalten, dass sich aus keinem einzigen Rechnungsposten ein Hinweis auf den Einsatz einer bestimmten Maschine (z.B. Bezeichnung, Type etc.) ergibt. Das Beschwerdevorbringen, wonach bis Februar 2016 nur der bereits genannte Traktor sowie die Seilwinde verwendet und in Rechnung gestellt worden seien, kann durch die vorgelegten Rechnungen nicht bestätigt werden, da diese Maschinen in den Rechnungen eben keinerlei Erwähnung finden. Selbiges gilt für die weiteren in der Beschwerde genannten Maschinen (Holzkrananhänger, sonstige Geräte), hinsichtlich derer die vorgelegten Rechnungen ebenfalls nicht erkennen lassen, dass (bzw. in welcher Dauer) diese Maschinen an das Stift vermietet bzw. eingesetzt worden seien. Die von der BF beigebrachten Rechnungen können daher nicht als taugliche Aufzeichnungen für die Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gelten. Die vorgelegten Stundenaufzeichnungen (Arbeitslisten) des Ehegatten der BF vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal auch in diesen Aufzeichnungen kein Zusammenhang mit bestimmten von der BF vermieteten Maschinen hergestellt wird, sondern darin lediglich die durch den Ehegatten der BF im Rahmen seiner Tätigkeit für das Stift verrichteten Tätigkeiten dokumentiert sind. Wenn die BF in der Beschwerde darauf verweist, dass sie dem Stift gegenüber mindestens um 20% unterhalb der ÖKL-Richtsätze verrechne und dazu weiter ausführt, dass sie Zeiten, in denen der Traktor z.B. nur auf Standgas laufe, nicht zu 100% verrechne und bestimmte Stunden auf den Arbeitslisten höher als auf den Rechnungen ausgewiesen seien, so wird schon anhand dieser – von der BF selbst eingestandenen – Diskrepanzen zwischen den einzelnen vorgelegten Unterlagen deutlich, dass sich das tatsächliche Ausmaß des Maschineneinsatzes daraus nicht ableiten und damit auch nicht ins Verhältnis mit den jeweils verrechneten Entgelten setzen lässt. Die in der Beschwerde dargelegte Verteilung des Umsatzes auf verschiedene Maschinen lässt eine konkrete Zuordnung der einzelnen Entgelte zu bestimmten Maschinen ebenfalls nicht zu. Der SVB war damit nicht entgegenzutreten, wenn sie im Ergebnis davon ausging, dass eine Zuordnung der Einnahmen aus der Vermietung zu den vermieteten Betriebsmitteln – und damit die Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden – nicht möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):

3.2.1. § 2 BSVG lautet auszugsweise:

Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...] Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, [...]

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und [...]

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; [...].

3.2.2. § 3 BSVG lautet auszugsweise:

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

(1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen; [...].

3.2.3. § 20 BSVG lautet auszugsweise:

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen

§ 20. […] (2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen, […]

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

3.2.4. § 20a BSVG (idF vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 – SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete:

Aufzeichnungspflicht

"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."

In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.

Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Weiters wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist also – wie bisher – ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, 13) wird hierzu ausgeführt:

"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.

Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. [...]

Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe […] folgende Neuregelung:

Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den so genannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."

3.2.5. § 23 BSVG lautet auszugsweise:

Beitragsgrundlage

(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2, [...]

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, [...]

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage). [...].

(4) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

3.2.6. § 30 BSVG lautet auszugsweise:

Beiträge zur Unfallversicherung

(1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. [...].

3.2.7. § 33 BSVG lautet auszugsweise:

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 33. (1) [...] Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen. [...].

3.2.8. § 34 BSVG lautet auszugsweise:

Beitragszuschlag

§ 34. […] (4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

3.2.9. § 39 BSVG lautet auszugsweise:

Verjährung der Beiträge

§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. [...].

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die SVB geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Einnahmen der BF aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG zu berücksichtigen seien. Die SVB begründete dies im Wesentlichen damit, dass die von der BF verrechneten Pauschalpreise nicht konkret den einzelnen Leistungen zugeordnet werden könnten; eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien, sei der Behörde damit nicht möglich.

Der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Natürliche Personen sind in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder wenn auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erstreckt sich auch auf die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (nach Maßgabe der Anlage 2) für andere als Beförderungszwecke (§ 2 Abs. 4 Z 7 GewO 1994), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG). In der Unfallversicherung sind natürliche Personen pflichtversichert bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für andere als Beförderungszwecke (§ 3 Abs. 1 Z 1a BSVG).

Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). § 20a BSVG normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0242, mit Hinweis auf das Erk. vom 10.4.2013, 2010/08/0261).

Nach § 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

Die im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde zu beurteilenden Einnahmen sind dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil die BF im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.

Wie die Selbstkosten zu ermitteln sind, regelt § 20a BSVG nicht. Nur in den Gesetzesmaterialen wird in diesem Zusammenhang auf die sogenannten ÖKL-Richtlinien verwiesen. Dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten – die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben – zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen. Für eine strikte Bindung an die ÖKL-Richtlinien wäre hingegen eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Anknüpfen an Regelungen eines anderen Normsetzers – erforderlich gewesen (VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0206).

Im gegenständlichen Fall ist eine Zuordnung der einzelnen Leistungen zu den jeweils verrechneten Preisen nicht möglich:

Die BF selbst nahm eine Zuordnung nicht vor und brachte auch keine Unterlagen bei, die eine solche Zuordnung durch die Behörde ermöglichen würden. In den vorgelegten Unterlagen (Rechnungen; Stundenaufzeichnungen des Ehegatten der BF) wird, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht auf bestimmte Maschinen und deren konkreten Einsatz Bezug genommen. Es wurden vielmehr pauschale Gesamtpreise verrechnet, die einen Rückschluss auf einzelne Maschinen/Einsätze nicht zulassen. Die Behörde war daher mangels tauglicher Aufzeichnungen nicht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die Selbstkosten im konkreten Fall überschritten wurden. Daraus ergibt sich, dass die BF hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit (konkret: Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel) im verfahrensrelevanten Zeitraum der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterlag (vgl. VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0206, sowie VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0242).

Die SVB hat die beitragspflichtigen Einnahmen der BF aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel daher zutreffend bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Jahre 2013 bis 2017 berücksichtigt. Die ermittelte Beitragsgrundlage sowie die darauf basierenden monatlichen Beiträge blieben im Beschwerdeverfahren der Höhe nach unbeanstandet und liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte für ihre rechnerische Unrichtigkeit vor. Insgesamt ergab sich damit der vorgeschriebene Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 9.390,10.

Gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 Z BSVG sind Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger gemäß § 34 Abs. 4 BSVG einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

Eine Meldung der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel wurde im vorliegenden Fall – für alle verfahrensgegenständlichen Jahre – nicht erstattet. Die SVB hat daher zu Recht einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 469,51 (5 % des Nachverrechnungsbetrages in Höhe von EUR 9.390,10) vorgeschrieben.

Für eine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte:

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Zur Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit (hier: der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel) erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig sind. Weiter heißt es im letzten Satz dieser Bestimmung, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen hat.

Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte u. a. Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat (siehe § 39 Abs. 1 BSVG).

Die Verjährung des Feststellungsrechts wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird.

Unter einer entsprechenden Maßnahme im Sinne von § 39 BSVG wird jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen sein, die der Feststellung der Beitragsschulden dient. Eine diesem Zweck dienende Maßnahme stellt daher zweifellos auch eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers vorgenommene Einsicht (Beitragsprüfung) in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners dar (vgl. dazu Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 4 zu § 39 sowie VwGH vom 31.5.1972, 1919/71, SV-Slg. XIII/Nr. 21.253).

Gemäß § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG waren die zu entrichtenden Beiträge für die Jahre 2013 bis 2017 stets erst im Folgejahr des jeweiligen Beitragsjahres fällig. Gegenständlich ist zudem davon auszugehen, dass sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert hat, weil eine Meldung (vgl. § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG) der aufzeichnungs- und beitragspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für sämtliche relevanten Jahre unterblieben ist. Ab 20.12.2018 fand im Betrieb der BF eine Betriebsprüfung statt. Im Zuge dieser Prüfung wurden die verfahrensgegenständlichen Einnahmen der BF aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in den Jahren 2013 bis 2017 festgestellt. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde damit unterbrochen. Die Feststellungsverjährung konnte daher nicht eintreten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig sind, bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Beitragszuschlag Betriebsmittel landwirtschaftlicher Betrieb Meldeverstoß Nebentätigkeit Verjährungsfrist Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2225643.1.00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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