TE Bvwg Beschluss 2020/10/9 W228 2234428-1

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Veröffentlicht am 09.10.2020
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Entscheidungsdatum

09.10.2020

Norm

AlVG §24 Abs2
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W228 2234428-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer, in der Beschwerdesache des XXXX , SVNR: XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 24.03.2020 wurde gemäß 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 16.01.2019 bis 22.03.2019 sowie 30.03.2019 – 31.03.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.830,10 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass laut einer Beitragsprüfung der ÖGK ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX KG bereits ab 16.01.2019 festgestellt und gespeichert wurde. Die somit vorliegende Pflichtversicherung schließe den Bezug von Arbeitslosengeld aus, weshalb die Leistung des AMS zurückgefordert wird.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2020 eine unvollständige Beschwerde. Darin wurde angegeben: Ich berufe gegen den Bescheid von 24,03,2020 szint nichts". Weiters enthielt das Schreiben eine teilweise Zitierung des Bescheidtexts.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens nach Ablauf der Beschwerdevorentscheidungsfrist am 26.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben datierend auf 03.09.2020 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Beschwerden hätten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gemachten Angaben "Ich berufe gegen den Bescheid von 24,03,2020 szint nichts" sowie die teilweise Zitierung des Bescheidtexts, stellen keine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des VwGVG dar. Daher wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, die Gründe, weshalb sich der Beschwerdeführer durch den Bescheid beschwert erachte, zu ergänzen.

Am 04.09.2020 langte ein E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 28.09.2020 langten zwei E-Mails beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Zu den e-Mails vom 04.09.2020 und 28.09.2020:

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Mit den gegenständlichen e-Mails vom 04.09.2020 und 28.09.2020 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurden E-Mails eingebracht. Daraus folgt, dass diese beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden sind. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesen E-Mails vom 04.09.2020 und 28.09.2020 nicht eingegangen werden.

Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.

Zur Zurückweisung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Im gegenständlichen Fall war aus der Beschwerde kein Grund ersichtlich. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 03.09.2020 aufgetragene Ergänzung der Gründe, weshalb sich der Beschwerdeführer durch den Bescheid beschwert erachte, erfolgte nicht. Eine Beschwer ist nach wie vor nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer ist sohin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdegründe E - Mail Einbringung Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2234428.1.00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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