TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/25 VGW-001/V/059/5660/2019

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §57 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 08.01.2019, Zahl MBA ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 111/2017,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verbale Tatanlastung wie folgt zu lauten hat: Sie haben die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorgetäuscht, indem Sie mit E-Mail vom 31.5.2016 unter Anschluss einer mit 30.5.2016 datierten Prozessvollmacht sowie Berufung auf diese Prozessvollmacht folgenden Inhalts:

„Vollmacht, mit welcher ich Mag. A. B. (…) Prozessvollmacht erteile und ihn überdies ermächtige in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Grundbuchsbescheide anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Vergleiche jeder Art, insbesondere auch solche nach § 205 ZPO abzuschließen, Treuhänder und Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten wird. Zugleich verspreche(n) ich (wir), seine und seines Substituten in Gemäßheit dieser Vollmacht unternommenen Schritte und Maßregeln für genehm zu halten und verpflichte(n) mich (uns), seine und seines Substituten Honorare und Auslagen ungeteilten Hand zu berichtigen und erkläre(n) mich (uns) einverstanden, dass ebenda auch der bezügliche Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden könne. Der Honorarverrechnung werden die jeweiligen gültigen „Autonomen Honorar-Richtlinien“, beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Honorars ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar, bei Honorarstreitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Wien Innere Stadt als vereinbart“

im Namen des Vereines „D./ Kindergruppen“ (ZVR-Zahl: ...) als dessen Vertreter bei der Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten (MA 10) Eingaben tätigten, obwohl Sie nicht zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt sind. Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: § 57 Abs 1 RAO, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 111/2007.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 280,-- (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

III. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis vom 8.1.2019, Zahl MBA ..., enthält folgenden Spruch:

„Sie haben mit E.Mail vom 31. Mai 2016 unter Anschluss einer „Prozessvollmacht“ (Beilage ./1) im Namen des Vereines „D./ Kindergruppen“ (ZVR- Zahl: ...) bei der Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten (MA 10) Eingaben gemacht, wobei sie sich auf die Vollmacht berufen haben, dadurch haben Sie den Eindruck vermittelt, dass es sich bei Ihnen um einen befugten Rechtsanwalt handelt. Andererseits deutet der Inhalt darauf hin, dass Sie für Ihre Vertretungen ein Honorar nach den "Autonomen Honorar-Richtlinien", beschlossen vom Österr. Rechtsanwaltskammertag, vereinbart hätten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 57 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 111/2007

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 1.400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden …

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.540,00.“

In der frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien wendet der Beschwerdeführer Folgendes ein:

„Abgesehen davon das absolut unklar ist was genau dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und somit absolut unklar ist wofür der Beschwerdeführer bestraft wird, erfüllt keine der im Spruch genannten Handlungen ein strafbares Verhalten;

Der bekämpfte Bescheid wird daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, denkunmöglicher Gesetzesanwendung und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem in seinem Recht auf Nichtbestrafung, dem Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verwaltungsverfahrens und dem Schutz vor Erlassung von Willkürentscheidungen verletzt.

1) Recht auf Nichtbestrafung "nulla pena sine lege“

Die belangte Behörde stellt im Spruch des Straferkenntnisses fest, dass der Beschwerdeführer:

a)  Eingaben gemacht...

b)  auf die Vollmacht berufen haben...

c)  Eindruck vermittelt...

d)  Honorar nach den „Autonomen Honorar-Richtlinien“ beschlossen vom Österr. Rechtanwaltskammertag, vereinbart hätten.

Festgehalten wird zunächst, dass es des Beschwerdeführers gutes Recht ist, unentgeltlich und karitativ jedermann zu vertreten, insbesondere einen gemeinnützigen Verein.

Die Handlungen unter a,b und c stellen keine Verwaltungsübertretungen dar. Eingaben machen ist jedermann erlaubt; auf die Vollmacht berufen ebenso.

Einen „Eindruck vermitteln“ stellt ebenfalls keine Verwaltungsübertretung dar. Wenn die belangte Behörde damit ausdrücken will, dass der Beschwerdeführer dadurch (Eindruck vermittelt) sich als Anwalt ausgegeben hat, dann fehlt hierzu jeglicher Beweis. Weder in der vorgelegten Vollmacht, noch in den Eingaben an die MA 10 hat sich der Beschwerdeführer als Anwalt ausgegeben. Die Einvernahme der beteiligten Parteien wurde gänzlich unterlassen und bieten daher auch keinen Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer als Anwalt ausgegeben hat. Es fehlt somit dem bekämpften Straferkenntnis jegliches Tatsachensubstrat.

Beweis: PV, Vorlesung des Akteninhaltes

Ein Honorar nach den „Autonomen Honorar-Richtlinien“ beschlossen vom Österr. Rechtanwaltskammertag, wurde nicht vereinbart. Die entsprechende Wendung in der vorgelegten Vollmacht wurde einem Vordruck aus dem Internet übernommen. Die angebotenen Beweise zur Untermauerung dieses Umstandes, hat die belangte Behörde nicht erhoben.

Beweis: PV,

Einvernahme des Vereines D. durch einen informierten Vertreter p.A. C.-gasse; A- Wien

Aber auch im Falle, dass ein Honorar vereinbart worden wäre, stellt dieser Umstand (die Vereinbarung eines Honorars) keine Verwaltungsübertretung dar. Die Vereinbarung eines Honorars kann gegenständlich höchsten eine straffreie Vorbereitungshandlung darstellen.

2) Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformes Verwaltungsverfahrens (Verletzung von Verwaltungsvorschriften, denkunmögliche Gesetzesanwendung)

a) Der Spruch des Bekämpften Bescheides ist mehrdeutig und unklar.

Gemäß § 44a. VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat;

Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W. Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat - durch Angabe von Tatort und Tatzeit (vgl. z.B. VwGH vom 29.11.1989, ZI. 88/03/0154 u.a.) - so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11.466 A/1984). Schon der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses entspricht den Vorgaben des § 44a VStG nicht. Dem Beschwerdeführer wird eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 RAO zur Last gelegt, nicht jedoch präzisiert wird, worin diese Übertretung konkret bestanden haben soll.

Ebenfalls ist weiters unklar, welchen Tatbestand der Bestimmung des § 57 RAO die belangte Behörde heranziehen wollte, denn der § 57 RAO beschreibt mehrere Tatbestände.

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Nennung der als erwiesen angenommen Tat und der Verwaltungsvorschrift, gegen die sie nach Ansicht der Behörde verstößt (VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161). Der Spruch des Erkenntnisses muss dabei so gefasst sein, dass sich die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig ergibt (VwGH 17.9.2014, 2011/17/0210).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass diese erstens nach Tatort und Tatzeit unverwechselbar feststeht sowie zweitens eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und damit auch die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985); im Spruch sind daher alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine Umschreibung der Tat bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens [2004] 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

Sache des Rechtsmittelverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl ua VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

Der im Spruch vorgenommene Vorwurf ist nicht unverwechselbar, sondern mehrdeutig und damit austauschbar. Er nimmt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu verteidigen und konkrete Beweise anzubieten. Aus den genannten Gründen muss das bekämpfte Straferkenntnis daher ersatzlos aufgehoben werden.

b) Dem Beschied fehlt es an einer Begründung

§ 58 Abs 2 AVG stellt zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide zu begründen sind (zur Begründungspflicht von Bescheiden als allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens vgl. VwGH 17. 6. 1993, 92/09/0091; 11. 12. 2002, 2002/12/0043; Svoboda, Begründung 257f). In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat. Aus dem Zusammenhalt mit § 59 AVG ergibt sich, dass nicht nur der Hauptinhalt, sondern alle Bestandteile des Spruchs, der Begründungspflicht unterliegen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Begründung stellt eine Scheinbegründung dar, bzw. fehlt zur Gänze, sodass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet.

c) Die belangte Behörde haut unmittelbare Beweise nicht erhoben

Die Behörde hat die unmittelbaren angebotenen Beweise (Einvernahme des Beschwerdeführers und Einvernahme des Vertretenen) unterlassen. Die „Feststellung“ des maßgebenden Sachverhalts erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21. 12. 1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20. 10. 1992, 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl VwGH 1.7. 1993, 93/09/0051).

Da die Behörde beides Unterlassen hat, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Aus all den genannten Gründen werden gestellt die Anträge:

1. Das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

In eventu

2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes – den Beschwerdeführer freisprechen und das Strafverfahren einzustellen.

jedenfalls

3. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“

In dieser Beschwerdesache wurde vom Verwaltungsgericht Wien für den 23.5.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Verfahrensparteien sowie der vom Beschwerdeführer benannte Zeuge ordnungsgemäß geladen wurden. Zur Verhandlung sind lediglich der Zeuge sowie ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer erschienen, die belangte Behörde hatte auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet, der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen.

Vom Vertreter der RAK Wien wurde in der Verhandlung auf das schriftliche Vorbringen im behördlichen Verfahren verwiesen.

Der Zeuge E. F. machte folgende Aussage:

Beim BF handelt sich um einen Bekannten von mir. Ich selbst bin Obmann des Vereines „D./ Kindergruppen“. Diese Kindergruppe habe ich im Oktober 2015 übernommen. Im Mai 2016 bekamen wir eine Zahlungsaufforderung über 181.000,-- Euro der MA 10. Hintergrund war, dass der frühere Vorstand angeblich gefälschte Gemeinnützigkeitsbestätigungen vorgelegt haben soll. Ich war ratlos und zunächst beim Magistrat vorgesprochen. Da ich bzw. der Verein kein Geld hatten, bin ich an den BF herangetreten, einen Rechtsanwalt hätten wir nicht [zahlen] können. Ich wusste von ihm, dass er Jurist ist. Er sagte mir aber auch, dass er kein Rechtsanwalt sei. Er sagte mir, dass er im Rathaus G. oder H., glaublich, arbeite. Konkakt zum BF hatte ich schon früher gehabt.

Ich glaube aber nicht, dass er den Verein schon zu früheren Zeiten vertreten hatte. Ich habe den BF nicht sofort um Unterstützung gebeten, sondern ihn zunächst nur um Auskünfte gebeten was ich da machen könne. Später zeigte ich ihm die Unterlagen und meinte er, man könne Eingaben an den Magistrat machen. Er hat daraufhin Maileingaben an den Magistrat gemacht. Der BF meinte mir gegenüber, beim Magistrat könne jeder jeden vertreten, aber er brauche das schriftlich. Ich gab dazu zunächst mein mündliches Einverständnis. Später wurde eine schriftliche Vollmacht aufgesetzt, weil der BF mir dsagte, er müsse etwas in der Hand haben damit er keine Probleme bekomme.

Wenn mir die im Akt einliegende Vollmacht (AS 2v) vorgehalten wird, gebe ich an: Es handelt um die Vollmacht, die mir vom BF vorgelegt wurde und die ich sowie der Kassier der Schriftführer des Vereins unterzeichnet haben. Ich habe mir den Inhalt der Vollmacht vor Unterfertigung durchgelesen. Der BF wusste, dass wir kein Geld haben und dass nichts bezahlt werden würde.

Wenn mir die Honorarvereinbarung in dieser Vollmacht vorgehalten wird: Dies wurde in keiner Weise thematisiert.

Als mir der Ernst der Lage in Bezug auf die Zahlungsaufforderung klar wurde, habe ich die Vollmacht gegenüber dem BF wieder widerrufen. Ich glaube, dass wird etwa 1-2 Monate nach der Unterzeichnung der Vollmacht gewesen sein. Der BF hat an den Magistrat insgesamt zwei oder drei Briefe geschrieben und einige Male telefoniert. Er teilte mir dann mit, dass er vom Magistrat nicht „ernst“ genommen werde. Es ist bislang zu keinem Zeitpunkt Honorar an den BF geflossen und von ihm auch nicht verlangt worden.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mündlich verkündet. Den Verfahrensparteien wurden Ausfertigungen der Verhandlungsschrift ausgehändigt bzw. übermittelt. Mit Eingabe vom 28.5.2019 wurde vom Beschwerdeführer die Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt, welche hiermit ergeht.

Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Der Beschwerdeführer hat, obwohl nicht zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt, dies gleichwohl vorgetäuscht, indem er sich von zeichnungsbefugten Vertretern des Vereins „D./ Kindergruppen“ (ZVR-Zahl: ...) datiert mit 30.5.2016 eine von diesen gezeichnete Vollmacht folgenden Inhaltes erteilen ließ:

„Vollmacht, mit welcher ich Mag. A. B. (…) Prozessvollmacht erteile und ihn überdies ermächtige in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Grundbuchsbescheide anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Vergleiche jeder Art, insbesondere auch solche nach § 205 ZPO abzuschließen, Treuhänder und Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten wird. Zugleich verspreche(n) ich (wir), seine und seines Substituten in Gemäßheit dieser Vollmacht unternommenen Schritte und Maßregeln für genehm zu halten und verpflichte(n) mich (uns), seine und seines Substituten Honorare und Auslagen ungeteilten Hand zu berichtigen und erkläre(n) mich (uns) einverstanden, dass ebenda auch der bezügliche Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden könne. Der Honorarverrechnung werden die jeweiligen gültigen „Autonomen Honorar-Richtlinien“, beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Honorars ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar, bei Honorarstreitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Wien Innere Stadt als vereinbart“

und mit E-Mail vom 31.5.2016 unter Anschluss dieser Prozessvollmacht sowie Berufung auf selbige im Namen des Vereines „D./ Kindergruppen“ (ZVR-Zahl: ...) als dessen Vertreter bei der Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten (MA 10) Eingaben tätigte. Bezug nehmend auf die vom Beschwerdeführer übermittelte Prozessvollmacht bestanden beim Magistrat der Stadt Wien Zweifel, ob es sich beim als Vertreter einschreitenden Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt handle, es erging daher seitens des Magistrates der Stadt Wien (MA 10) eine Anfrage an die Rechtsanwaltskammer Wien, ob es sich beim diesem um einen eingetragenen Rechtsanwalt handle.

Der Beschwerdeführer wurde bereits wegen einer Übertretung nach § 57 RAO rechtskräftig bestraft (Straferkenntnis vom 5.6.2015, Zl. MBA ...). Gleichfalls scheint eine rechtskräftige Bestrafung wegen Winkelschreiberei auf (Straferkenntnis vom 28.8.2013, Zl. MBA ...).

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, beinhaltend insbesondere die Eingabe des Beschwerdeführers an den Magistrat der Stadt Wien vom 31.5.2016 unter Beifügung der Prozessvollmacht sowie die im Akt einliegende E-Mail-Korrespondenz zwischen der MA 10 und dem Beschwerdeführer. Die Einvernahme des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen E. F. hat hierzu (bezogen auf den Tatvorwurf) nichts weiter Relevantes ergeben; der dargestellte Sachverhalt, gegenüber dem Magistrat Wien unter Berufung auf die oben dargestellte Vollmacht als Vertreter des besagten Vereines eingeschritten zu sein, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, sondern ausdrücklich zugestanden; bestritten wird jedoch die Intention, mit diesem Vorgehen eine Täuschungshandlung beabsichtigt zu haben. Diese Intention ergibt sich jedoch nach dem objektiven Erklärungswert der beim Einschreiten als Vertreter gegenüber der Behörde vorgelegten Prozessvollmacht in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und vormaligen Rechtsanwaltsanwärter (so die Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 22.9.2015 zur GZ VGW-001/009/11883/2016) handelt, die bereits wiederholt mit dem Vorwurf der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 57 RAO konfrontiert war und deswegen auch bereits rechtskräftig bestraft worden ist.

Zur Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung – RAO lauten:

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.

VIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 57. (1) Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, eine der in der Anlage zum EIRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen oder eine der sich aus dem 5. Teil des EIRAG ergebenden Berufsbezeichnungen für international tätige Rechtsanwälte führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

Rechtliche Beurteilung: Dem Beschwerdeführer wurde zum Vorwurf gemacht, (näher konkretisierte) Eingaben an den Magistrat der Stadt Wien (MA 10 – Wiener Kindergärten) im Namen eines (näher bezeichneten) Vereines unter Anschluss einer „Prozessvollmacht“ und unter Berufung auf selbige verfasst zu haben, womit der Eindruck vermittelt worden sei, dass es sich bei ihm um einen befugten Rechtsanwalt handle. Soweit der Spruch des Straferkenntnisses auch beinhaltete, dass der Inhalt [gemeint der Prozessvollmacht] darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer für seine Vertretungen ein Honorar nach den „Autonomen Honorar-Richtlinien“, beschlossen vom Öst. Rechtsanwaltskammertag, „vereinbart hätte(n)“ so vermag eine bloß der Möglichkeit nach angedeutete, als Vermutung dargestellte Annahme ein Tatbild iSd § 57 RAO nicht zu erfüllen, es handelt sich insoweit daher um einen überflüssigen Spruchbestandteil und war der Bescheidspruch dementsprechend zu bereinigen. Im Übrigen ist die Tat aber rechtlich unter § 57 Abs 1 RAO, und zwar in der letzten Variante dieser Bestimmung („… auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht“), zu subsumieren:

Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien unter Berufung auf eine unter einem von ihm vorgelegte Vollmacht als Vertreter eines Vereins in einem behördlichen Verfahren aufgetreten. Diese Vollmacht ist als Prozessvollmacht derart ausgestaltet, dass sie den Bevollmächtigten zu einer umfassenden, dem Umfang nach nicht weiter beschränkten Parteienvertretung (arg. „in allen Angelegenheiten“ bzw. „sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten“) berechtigt, die also sachlich (vgl. § 8 Abs 3 RAO) in keiner Weise begrenzt wird. Nach dem Inhalt dieser Prozessvollmacht wird der Vollmachtnehmer daher befugt, auf Dauer rechtsvertretende und rechtsberatende Tätigkeiten anzubieten und auszuüben, wie es typischerweise, da keinerlei Einschränkungen beinhaltend, nur dem Berufsstand der Rechtsanwälte vorbehalten ist. Sie ist auch der Textierung nach geeignet, diesen Eindruck zu erwecken, umso mehr noch, als diese Prozessvollmacht auch eine Honorarklausel beinhaltet, die ausdrücklich auf die Honorarrichtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages Bezug nimmt. Ob vom Beschwerdeführer dabei für seine Tätigkeit tatsächlich ein Honorar verlangt wurde, kann dahingestellt bleiben, da dies für die Verwirklichung des zur Last gelegten Tatbildes nicht von Belang ist; entscheidend ist in rechtlicher Hinsicht vielmehr, dass nach der inhaltlichen Konzeption der auf eine umfängliche Vertretungsbefugnis einschließlich der Befugnis zur Substitution sowie der Berechtigung zur Honorarverrechnung wie unter Rechtsanwälten üblich abstellenden Vollmacht bei objektiver Würdigung der Eindruck vermittelt wird, dass jener, der sich bei seiner Vertretungstätigkeit sei es gegenüber dem von ihm Vertretenen, sei es gegenüber sonstigen Personen, Behörden, Gerichten etc. auf den Inhalt einer derartigen Vollmacht beruft, dies rechtens auch darf, daher aber auch selbst dem Berufsstand der Rechtsanwälte angehören und daher eine Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft besitzen muss.

Nach § 57 Abs 1 RAO letzte Fallvariante steht das Vortäuschen der Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft „in anderer Weise“ unter Verwaltungsstrafsanktion. Somit unterfällt aber jegliche Tathandlung, die anders als nach den den erstgenannten Fallvarianten des § 57 Abs 1 RAO, sohin insbes. des unberechtigten Führens bzw. Verwendens der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, geeignet ist, eine Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorzutäuschen, gleichfalls unter Strafsanktion. Insoweit der Beschwerdeführer daher einwendet, einen derartigen Eindruck zu vermitteln, stehe nicht unter Verwaltungsstrafsanktion, vermag das Landesverwaltungsgericht Wien dem nicht zu folgen. Täuschen meint nach dem allgemeinen Begriffsverständnis, jemandem absichtlich einen falschen Eindruck zu vermitteln bzw. jemanden irrezuführen ( vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/taeuschen), ohne dass dies auf bestimmte Handlungsweisen eingeschränkt werden müsste. Eine Vertragsurkunde, die also so konzipiert ist, dass nach dem objektiven Erklärungswert ihres Inhalts bei verständiger Würdigung darauf geschlossen werden muss, dass der auf Grundlage dieser Urkunde zur Vertretung Berechtigte in sachlich nicht näher eingegrenzter Weise Vertretungshandlungen gegenüber Behörden, Gerichten und jedweden sonstigen Personen vorzunehmen ermächtigt ist, ist, wird sie von einem nicht zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft Berechtigten seinen Vertretungshandlungen zu Grunde gelegt und somit verwendet, zweifelsohne geeignet, die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft „auf andere Weise“ iSd § 57 Abs 1 RAO vorzutäuschen, weil die derartige, sachlich nicht eingegrenzte Vertretungsbefugnis ausschließlich den Rechtsanwälten vorbehalten ist. Wie sich aus der Anzeige des Magistrates der Stadt Wien vom 1.6.2016 und den angeschlossenen Beilagen (e-mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer) ergibt, hat sich aufgrund der Verwendung dieser Prozessvollmacht auch tatsächlich der Eindruck ergeben, der Beschwerdeführer sei ein bevollmächtigter Rechtsanwalt, zumal seitens der belangten Behörde eine entsprechende Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer, ob denn der Beschwerdeführer in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sei, als erforderlich erachtet wurde.

Die objektive Tatseite der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher als verwirklicht anzusehen.

Bei einer Verwaltungsübertretung dieser Art handelt es sich um ein Erfolgsdelikt (vgl. VwGH 11.12.1996, 96/03/0251), weil zum Tatbild rechnet, dass eine Täuschung über eine tatsächlich nicht vorhandene Befugnis bewirkt werden konnte. Damit ist auch vorsätzliches, nämlich absichtliches Handeln vorausgesetzt. Dass der Beschwerdeführer absichtsvoll handelte steht für das Landesverwaltungsgerichtes insbesondere deshalb fest, da es sich bei ihm um eine Person mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und vormaligen Rechtsanwaltsanwärter handelt, woraus gefolgert werden kann, dass er über die der Rechtsanwaltschaft iSd der RAO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen im Rahmen der Parteienvertretung und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Vertretung vor Gericht, Behörden und sonstigen Personen Bescheid wissen musste und auch in der Lage gewesen sein muss, den objektiven Erklärungswert der von ihm verwendeten Vollmacht im Hinblick auf das Vertretungsprivileg der Rechtsanwälte verständig zu würdigen. Im gegebenen Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, bei Vorlage der Vollmacht gegenüber der belangten Behörde in entsprechender Weise darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm, ungeachtet der darauf hindeutenden Vollmacht, nicht um einen Rechtsanwalt handle. Auch dass dies unterlassen wurde, ist als bewusstes Kalkül auszulegen, zumal der Beschwerdeführer in verschiedenen vorangegangenen Verfahren mit dem Verdacht, er übe den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten aus, konfrontiert gewesen und deshalb – bezogen auf die hier zu verhandelnde Verwaltungsübertretung – auch bereits einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt war. Es ist daher auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen.

Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn der Bestimmungen der RAO ist den Rechtsanwälten vorbehalten, das Vortäuschen einer (fehlenden) Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, ist geeignet, diesen Vorbehalt gleichwie das Rechtsschutzbedürfnis des rechtssuchenden Publikums zu beeinträchtigen; zufolge tatsächlichen Einschreitens in einem behördlichen Verfahren erweist sich die Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter als erheblich, dementsprechend ist auch der Unrechtsgehalt der Tat hoch.

Wie bereits dargelegt, ist vorsätzliches Handeln anzunehmen. Das Verschulden konnte dabei nicht als geringfügig erachtet werden, da weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Dem Beschwerdeführer kommen keine Milderungsgründe zugute, als erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, den Angaben des Beschwerdeführers folgend als unterdurchschnittlich zu bewerten, zuletzt stand er im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe; Sorgepflichten für drei Kinder wurden behauptet. Geld- wie Ersatzfreiheitsstrafe wurden von der belangten Behörde in angemessener Relation zur gesetzlichen Strafdrohung im unteren Bereich des bis zu € 10.000,- reichenden gesetzlichen Strafrahmens bemessen, die Strafe erweist sich somit unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, aus spezial- wie generalpräventiven Erwägungen als keineswegs überhöht.

Die Kostenentscheidung gründet auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der RAO sind klar und ging es im Wesentlichen um einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung und deren rechtliche Würdigung iSd des klaren Gesetzeswortlautes. Auch ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung der VwGH bekannt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausübung der Rechtsanwaltschaft; Prozessvollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.V.059.5660.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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